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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde Nr. 2518/2008/(NM)GG gegen Fusion for Energy

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Im Jahre 2007 bewarb sich der Beschwerdeführer um die vom Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („Fusion for Energy") ausgeschriebene Stelle eines „Legal Officer" (Aufruf zur Interessenbekundung für Bedienstete auf Zeit TA/AD6/2006/0027).

2. Fusion for Energy ist ein gemeinsames Unternehmen, das auf der Grundlage des Euratom-Vertrags durch die Entscheidung des Rates 2007/198/Euratom vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür[1] gegründet wurde. Fusion for Energy hat folgende Aufgaben: Leistung des Beitrags Europas zum internationalen Fusionsenergieprojekt, Umsetzung des im Rahmen des breiter angelegten Konzepts erzielten Abkommens zwischen Euratom und Japan sowie Vorbereitung des Baus von Fusionsreaktoren zu Demonstrationszwecken.

3. Nach einem Vorstellungsgespräch im Mai 2007 in Barcelona wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2007 mitgeteilt, dass er auf die Reserveliste der geeigneten Bewerber für diese Stelle gesetzt worden war.

4. Am 21. Februar 2008 bewarb sich der Beschwerdeführer erneut bei Fusion for Energy, diesmal um die Stelle eines „Legal Advisor for Contracts Negotiations" (Stellenausschreibung F4E/TA/AD6/2008/0054). In seiner Bewerbung erklärte der Beschwerdeführer, in der Stellenausschreibung werde die gleiche Stelle wie in dem 2007 veröffentlichten Aufruf zur Interessenbekundung beschrieben. Er bat daher Fusion for Energy zu prüfen, ob sein Name nicht übersehen worden sei.

5. Am 30. April 2008 informierte die Auswahlkommission von Fusion for Energy den Beschwerdeführer in einem Schreiben über die Ablehnung seiner Bewerbung.

6. In einer Fusion for Energy am 22. Mai 2008 übermittelten E-Mail beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung. Der Beschwerdeführer betonte, dass der Aufruf aus dem Jahr 2007 und die 2008 veröffentlichte Stellenausschreibung praktisch dieselbe Position beträfen und dass er 2007 für die Position des "Legal Officer" auf die Warteliste gesetzt worden sei. Er erklärte, dass es, solange die Stelle des „Legal Officer" nicht besetzt sei, keinen Grund gebe, warum Fusion for Energy nicht auf Kandidaten von der Warteliste, die mit Blick auf die Besetzung dieser Stelle erstellt wurde, zurückgreifen könne. Er fügte hinzu, dass selbst wenn unter dem Titel „Legal Advisor" eine weitere Position geschaffen werden solle, die Kandidaten von der Warteliste für den „Legal Officer" ihre Eignung für diese Art von Stelle bereits nachgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Anlage einen Vermerk, in dem er im Detail das Anforderungsprofil für beide Stellen miteinander verglich. Schließlich stellte der Beschwerdeführer fest, dass ein denkbarer Grund für die Ablehnung seiner Bewerbung sein Alter von über 60 Jahren sein könne. Er betonte jedoch, dass er besonders motiviert sei, zu beweisen, dass das in der EU geltende Diskriminierungsverbot gerechtfertigt sei.

7. Da Fusion for Energy nicht antwortete, schickte der Beschwerdeführer am 16. August 2008 eine zweite E-Mail.

DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

8. In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Behauptungen auf:

  1. Fusion for Energy habe die Bewerbung des Beschwerdeführers um die Position eines „Legal Advisor for Contracts Negotiations" insofern nicht ordnungsgemäß bearbeitet, als es nicht berücksichtigt habe, dass der Name des Beschwerdeführers im Jahre 2007 auf die Reserveliste für die Stelle eines „Legal Officer" gesetzt worden war. Dem Beschwerdeführer zufolge waren die beiden Positionen praktisch identisch.
  2. Fusion for Energy habe auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 22. Mai und 16. August 2008 nicht geantwortet.

9. Der Beschwerdeführer stellte folgende Forderung auf:

Fusion for Energy solle seine Bewerbung unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden Warteliste für die Stelle des „Legal Officer" erneut prüfen.

DIE UNTERSUCHUNG

10. Die Beschwerde wurde am 17. Oktober 2008 eingereicht. Am 12. November 2008 ersuchte der Bürgerbeauftragte Fusion for Energy, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen.

11. Fusion for Energy übermittelte seine Stellungnahme am 11. Februar 2009. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugesandt, der am 7. April 2009 Anmerkungen dazu übermittelte.

12. Am 4. Mai 2009 ersuchte der Bürgerbeauftragte Fusion for Energy um zusätzliche Informationen zu diesem Fall. Fusion for Energy antwortete mit Schreiben vom 8. Juni 2009. Diese Antwort wurde dem Beschwerdeführer zugesandt, der am 27. Juni 2009 Anmerkungen dazu übermittelte.

DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

A. Der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung von Stellenbewerbungen und die entsprechende Forderung

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

13. Der Beschwerdeführer behauptete, Fusion for Energy habe seine Bewerbung für die Stelle eines „Legal Advisor for Contracts Negotiations" insofern nicht ordnungsgemäß bearbeitet, als es die Tatsache, dass sein Name im Jahre 2007 auf die Reserveliste für die Stelle eines „Legal Officer" gesetzt worden war, nicht berücksichtigt habe. Dem Beschwerdeführer zufolge waren die beiden Positionen praktisch identisch. Der Beschwerdeführer forderte, Fusion for Energy solle seine Bewerbung unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden Warteliste für die Stelle des „Legal Officer" erneut prüfen.

14. In seiner Stellungnahme wies Fusion for Energy darauf hin, dass es in Punkt 7 der 2008 veröffentlichten Stellenausschreibung geheißen habe, dass nur vollständige Bewerbungen (mit Lebenslauf und Bewerbungsschreiben) berücksichtigt würden. Fusion for Energy zufolge war die Bewerbung des Beschwerdeführers unvollständig, da das Bewerbungsschreiben gefehlt habe. Fusion for Energy führte weiter aus, dass die Auswahlkommission, die in ihren Entscheidungen an die Vorgaben der Stellenausschreibung gebunden sei, demnach die Bewerbung des Beschwerdeführers habe ablehnen müssen.

15. Fusion for Energy gab ferner zu bedenken, dass jedes Auswahlverfahren ein gesondertes Einzelverfahren darstelle und Bewerbungen daher den in der jeweiligen Stellenausschreibung genannten Anforderungen genügen müssten. Fusion for Energy zufolge hätten die Argumente des Beschwerdeführers, die darauf beruhten, dass er auf der Reserveliste für eine andere Stelle stand, demnach zurückgewiesen werden müssen.

16. Fusion for Energy wies mit Nachdruck darauf hin, dass sich das Anforderungsprofil für die Stelle, um die es hier gehe, von demjenigen der Stelle, für die der Beschwerdeführer in die Reserveliste aufgenommen wurde, unterschieden habe. Ferner bekräftigte es, dass es der Chancengleichheit verpflichtet sei, und stellte fest, dass es ausdrücklich um Bewerbungen aller Kandidaten bitte, die den Zulassungs- und Auswahlkriterien genügen würden (ohne Ansehen von Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter usw.). Fusion for Energy verwahrte sich deshalb gegen die Vermutung, seine Entscheidung sei auf das Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen. In diesem Zusammenhang erinnerte es daran, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 auf die Reserveliste für eine andere Stelle gesetzt worden war.

17. In seinen Anmerkungen bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, dass die beiden Stellen äußerst ähnlich seien. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Kopie seiner per E-Mail eingereichten Bewerbung für die Stelle des „Legal Advisor for Contracts Negotiations". Bezüglich der Frage des Alters stellte der Beschwerdeführer fest, dass er lediglich eine Vermutung geäußert habe, die bestätigt werden könnte, falls sich herausstellen sollte, dass auf den im Jahre 2007 veröffentlichten Aufruf zur Interessenbekundung hin niemand eingestellt wurde und der zweite Aufruf zur Einstellung eines wesentlich jüngeren Juristen führte.

18. Nach Prüfung der Stellungnahme und der Anmerkungen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass er zur Bearbeitung dieses Falls weitere Informationen benötigte. Er ersuchte daher Fusion for Energy um zusätzliche Informationen zu drei Fragen. Zum einen stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass Fusion for Energy in seinem Schreiben vom 30. April 2008, mit dem die Bewerbung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, erklärt hatte, die Auswahlkommission habe zunächst die allgemeinen Zulassungskriterien überprüft und dann die Qualifikationen der Bewerber sorgfältig miteinander verglichen. Auf dieser Grundlage seien nur jene Bewerber zu einem Einstellungsgespräch eingeladen worden, die als am besten geeignet erachtet wurden. In diesem Schreiben hieß es ferner, Fusion for Energy bedauere es, dass die Auswahlkommission entschieden habe, ihn nicht zu einem Einstellungsgespräch einzuladen. Diese Formulierung schien darauf hinzudeuten, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers als zulässig erachtet worden war. In seiner Stellungnahme führte Fusion for Energy jedoch aus, die Bewerbung des Beschwerdeführers sei aufgrund des fehlenden Bewerbungsschreibens, d.h. weil sie nicht den Zulassungskriterien entsprochen habe, abgelehnt worden. Zum anderen wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass in dem im Jahre 2007 veröffentlichten Aufruf zur Interessenbekundung von den Bewerbern nachweisliche Erfahrung in einem oder mehreren von drei Bereichen, u.a. dem europäischen Vertrags- und Vergaberecht, gefordert wurde. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer erklärte, Vertragsrecht sei einer der Hauptschwerpunkte seiner 30-jährigen beruflichen Karriere gewesen. Er schien demnach die Ansicht zu vertreten, dass er seine Erfahrung im europäischen Vertrags- und Vergaberecht, so wie sie im Aufruf aus dem Jahre 2007 verlangt wurde, damit nachgewiesen habe. Zum dritten ersuchte der Bürgerbeauftragte Fusion for Energy, ihm Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie viele Bewerber infolge des Aufrufs aus dem Jahre 2007 auf die Reserveliste gesetzt wurden, wie viele dieser Bewerber eingestellt wurden und wie die mit der Stellenausschreibung aus dem Jahre 2008 ausgeschriebene Stelle besetzt wurde, und dabei jeweils die Altersklasse anzugeben, zu der die ausgewählten Bewerber gehören.

19. In seiner Antwort führte Fusion for Energy aus, dass die Auswahlkommission in allen Auswahlverfahren zunächst prüfe, ob die Bewerber die in der Stellenausschreibung festgelegten Zulassungskriterien erfüllen. In einem zweiten Schritt prüfe die Auswahlkommission, ob die Bewerber, die diese Voraussetzungen erfüllen, den wesentlichen Kriterien der Stellenausschreibung entsprechen. Im dritten und letzten Schritt bewerte die Auswahlkommission die Bewerbungen der Bewerber, die allen wesentlichen Kriterien entsprechen würden, und lade diejenigen von ihnen zu einem Einstellungsgespräch ein, die nach ihrer Auffassung mit dem veröffentlichten Profil am besten übereinstimmten. Fusion for Energy führte weiter aus, dass, sobald diese Beschlüsse gefasst und protokolliert worden seien, zwei Arten von Schreiben aufgesetzt würden, nämlich (a) Informationsschreiben an alle Bewerber, die nicht zu einem Einstellungsgespräch eingeladen wurden (weil sie die Zulassungskriterien nicht erfüllten, weil sie den wesentlichen Kriterien nicht entsprachen oder weil sie nach Auffassung der Kommission nicht zu den besten Bewerbern gehörten) und (b) Schreiben mit der Einladung zu einem Einstellungsgespräch. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung gebe es nur diese beiden unterschiedlichen Schreiben. Fusion for Energy vertrat deshalb die Auffassung, dass zwischen dem Schreiben, das der Beschwerdeführer erhalten habe, und den Gründen für die Ablehnung seiner Bewerbung keine Unstimmigkeiten beständen.

20. Fusion for Energy bekräftigte seinen Standpunkt, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers unvollständig gewesen sei. Es verwies auf Punkt 7 der betreffenden Stellenausschreibung, in dem es hieß, dass jede Bewerbung ein Bewerbungsschreiben von höchstens zwei Seiten in englischer Sprache enthalten müsse. Fusion for Energy führte aus, die Auswahlkommission habe die allgemeine E-Mail des Beschwerdeführers nicht als Bewerbungsschreiben gewertet, da sie keine Angaben oder Ausführungen zu den Gründen seiner Bewerbung und seinen beruflichen Qualitäten enthalten habe, sondern nur auf ein anderes Auswahlverfahren Bezug genommen habe, an dem diese Auswahlkommission nicht beteiligt war. Es sei Aufgabe der Bewerber, dafür zu sorgen, dass ihre Bewerbungen allen formalen Anforderungen genügen.

21. Fusion for Energy stellte fest, die Profile der auf der im Jahre 2007 erstellten Reserveliste verbliebenen Bewerber seien geprüft worden. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers mit der Vergabe öffentlicher Aufträge seien auf Privatunternehmen, d.h. die „Lieferantenseite", beschränkt und stammten aus dem Jahre 1983. Fusion for Energy wies darauf hin, dass das Ergebnis beider Auswahlverfahren eine Reserveliste mit mehreren erfolgreichen Bewerbern gewesen sei. Es wies erneut darauf hin, dass sich aus der Aufnahme in die Reserveliste kein Anspruch auf eine Einstellung ergebe, sondern dass dem Bewerber gegebenenfalls ein Arbeitsplatz angeboten werde, wenn Bedarf an seinem Profil entstehe.

22. Fusion for Energy erklärte, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens aus dem Jahre 2007 acht Bewerber in die Reserveliste aufgenommen und davon zwei bislang eingestellt worden seien. Als Ergebnis des Auswahlverfahrens aus dem Jahre 2008 seien sieben Bewerber in die Reserveliste aufgenommen und davon zwei bislang eingestellt worden. Die bisher eingestellten Bewerber gehörten der Altersklasse 30 bis 40 Jahre an. Die meisten der in den beiden Reservelisten noch verbliebenen Bewerber würden ebenfalls zu dieser Alterskategorie gehören. Fusion for Energy wies darauf hin, dass die beiden veröffentlichten Stellen der Besoldungsgruppe AD 6 entsprächen, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Jahren und eine dreijährige Berufserfahrung voraussetzt. Dies führe häufig dazu, dass sich viele junge Kandidaten bewerben würden.

23. In seinen Anmerkungen zu dieser Antwort betonte der Beschwerdeführer, dass in Punkt 7 der betreffenden Stellenausschreibung auch die Einreichung der Bewerbungen per E-Mail verlangt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte fest, er habe diese Anforderung erfüllt und in seiner E-Mail darauf hingewiesen, dass er bereits auf der Warteliste eines praktisch identischen Auswahlverfahrens stehe. Seiner Ansicht nach wäre es inkonsequent gewesen, weitere Argumente vorzutragen.

24. Bezüglich seiner Qualifikationen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Fusion for Energy nur einen der sechs in der Stellenausschreibung aufgelisteten Punkte, d.h. das öffentliche Vergabewesen, herausgegriffen habe, ohne die übrigen Punkte zu erwähnen, zu denen er umfangreiche Berufserfahrung ausgewiesen habe. Er führte weiter aus, seine Erfahrungen mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen seien nicht auf das Jahr 1983 beschränkt; er habe sich sowohl zwischen 1974 und 1979 als auch in den letzten Jahren seiner Berufslaufbahn ausschließlich bzw. überwiegend mit Fragen der Vergabe von Aufträgen durch Behörden befasst.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

25. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer und Fusion for Energy Argumente vorgelegt haben, die (1) die Zulässigkeit der Bewerbung des Beschwerdeführers und (2) den sachlichen Gehalt seiner Bewerbung betreffen.

26. Bezüglich der ersten Frage stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer das Argument von Fusion for Energy, wonach es in Punkt 7 der entsprechenden Stellenausschreibung geheißen habe, dass jede Bewerbung ein Bewerbungsschreiben von höchstens zwei Seiten in englischer Sprache enthalten müsse, nicht bestreitet. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er kein gesondertes Bewerbungsschreiben beifügte, sondern vertritt die Ansicht, dass mit der E-Mail, mit der er Fusion for Energy von seiner Bewerbung in Kenntnis setzte und eine Kopie seines Lebenslaufs übermittelte, diese Anforderung hinreichend erfüllt wurde. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die betreffende E-Mail aus vier kurzen Absätzen besteht, wenn man von der Einleitung und der Höflichkeitsformel am Ende absieht. In diesen Absätzen (a) informiert der Beschwerdeführer Fusion for Energy darüber, dass er sich um die betreffende Stelle bewirbt, (b) erwähnt er, dass er auf der Reserveliste für das 2007 durchgeführte Auswahlverfahren steht, (c) behauptet er, dass beide Verfahren die gleiche Position betreffen, und (d) weist er darauf hin, dass er kurzfristig zur Verfügung stehen könnte. Wie Fusion for Energy zu Recht angemerkt hat, war die Auswahlkommission in ihren Entscheidungen an die Vorgaben der entsprechenden Stellenausschreibung gebunden. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Schlussfolgerung der Auswahlkommission, die E-Mail des Beschwerdeführers könne nicht als Bewerbungsschreiben im Sinne von Punkt 7 der Stellenausschreibung gelten, durchaus vertretbar ist.

27. Da die Entscheidung von Fusion for Energy, die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht als zulässig zu werten, demnach offensichtlich korrekt ist, vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass sich eine Prüfung der Argumente betreffend den sachlichen Gehalt der Bewerbung des Beschwerdeführers erübrigt. Daraus ergibt sich ferner, dass die Forderung des Beschwerdeführers nicht erfüllt werden kann.

28. Im Schreiben vom 30. April 2008, mit dem Fusion for Energy dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er nicht zu einem Einstellungsgespräch eingeladen werde, werden keine Gründe für diese Entscheidung genannt. In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen erklärte Fusion for Energy, dass im Sinne der Verwaltungsvereinfachung die gleiche Art von Schreiben an alle Bewerber geschickt werde, die nicht zu einem Einstellungsgespräch eingeladen werden, und zwar ungeachtet der Gründe, auf die sich diese Entscheidung stütze. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass dieses Vorgehen unter der Bedingung akzeptiert werden kann, dass Bewerber, die ggf. um zusätzliche Erklärungen bitten, diese auch erhalten. Er stellt jedoch fest, dass Fusion for Energy dem Beschwerdeführer diese Erklärungen geliefert hat, nachdem es von der vorliegenden Beschwerde informiert worden war. Die Tatsache, dass dies nicht zu einem früheren Zeitpunkt geschah, wird weiter unten in Punkt B erörtert.

29. In seiner Beschwerde äußerte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass die Art und Weise, wie Fusion for Energy mit seiner Bewerbung verfahren sei, möglicherweise auf sein Alter zurückzuführen sei. Der Bürgerbeauftragte hat stets die Auffassung vertreten, dass die Organe und Institutionen der Gemeinschaft jegliche Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters vermeiden müssen. Er ersuchte daher Fusion for Energy um präzise Informationen zu dieser Frage, um in angemessener Weise auf die Bedenken des Beschwerdeführers eingehen zu können. Der Bürgerbeauftragte nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die von Fusion for Energy gelieferten Informationen die Vermutung des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Wie Fusion for Energy zu Recht festgestellt hat, sind die Verfahren für die Einstellung von Mitarbeitern in der Besoldungsgruppe AD 6 dazu angetan, viele junge Bewerber anzusprechen, da für eine solche Position lediglich eine begrenzte berufliche Erfahrung verlangt wird. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer das im Jahre 2007 durchgeführte Auswahlverfahren bestanden hat und zusammen mit sieben anderen Bewerbern auf die Reserveliste gesetzt wurde. Da bisher offensichtlich nur zwei dieser Bewerber von Fusion for Energy eingestellt wurden und die Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren aus dem Jahre 2008 auf formalen Gründen beruhte, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass hier eine Diskriminierung aus Gründen des Alters vorliegt.

30. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann bezüglich der Art und Weise, wie Fusion for Energy mit der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Stelle eines „Legal Advisor for Contracts Negotiations" verfahren ist, kein Misstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden.

B. Vorwurf der Nichtbeantwortung von zwei E-Mails

31. Der Beschwerdeführer behauptete, Fusion for Energy habe seine E-Mails vom 22. Mai und 16. August 2008 nicht beantwortet.

32. In seiner Stellungnahme erklärte Fusion for Energy, es lege großen Wert auf Bürgernähe und eine seiner ersten Entscheidungen habe darin bestanden, einen Kodex für gute Verwaltungspraxis anzunehmen. Fusion for Energy fügte hinzu, Anfragen würden deshalb mit größtem Engagement und äußerster Sorgfalt bearbeitet, insbesondere, wenn sie Personalfragen beträfen. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall wies Fusion for Energy darauf hin, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2008 weder in seiner Mailbox noch im Mailserver aufzufinden sei. Fusion for Energy räumte jedoch ein, dass die im August 2008 eingegangene E-Mail des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben sei. Es entschuldigte sich beim Beschwerdeführer für diesen bedauerlichen Vorfall und versicherte dem Bürgerbeauftragten, dass geeignete Maßnahmen getroffen worden seien, um ähnliche Vorkommnisse in Zukunft zu verhindern.

33. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Aussage von Fusion for Energy, seine E-Mail vom 22. Mai 2008 sei weder in der Mailbox noch im Mailserver auffindbar, nicht bestritten hat. Bezüglich der E-Mail vom 16. August 2008 vertritt der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass die Tatsache, dass Fusion for Energy nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums darauf geantwortet hat, einen Misstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass sich Fusion for Energy beim Beschwerdeführer hierfür entschuldigt und erklärt hat, dass geeignete Maßnahmen getroffen worden seien, um ähnliche Probleme in Zukunft zu verhindern.

34. Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass es keine Gründe für weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt der Beschwerde gibt.

C. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit folgenden Schlussfolgerungen ab:

Bezüglich der Art und Weise, wie Fusion for Energy mit der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Stelle als „Legal Advisor for Contracts Negotiations" verfahren ist, liegt kein Misstand in der Verwaltungstätigkeit vor. Bezüglich des Vorwurfs der Nichtbeantwortung der E-Mails des Beschwerdeführers gibt es keine Gründe für weitere Untersuchungen.

Der Beschwerdeführer und Fusion for Energy werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Straßburg, den 23. Juli 2009


[1] ABl. 2007 L 90, S. 58.