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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde Nr. 841/2008/BEH gegen die Europäische Kommission

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Der Beschwerdeführer stellt ein alkoholisches Mixgetränk her, das aus Hanf und Bier besteht. Das Getränk wird in Flaschen vertrieben, auf deren Etikett ein stilisiertes Cannabacea-Blatt[1] abgebildet ist. Das Getränk wird legal in Deutschland und bestimmten anderen Mitgliedstaaten der EU vermarktet. Als der Beschwerdeführer eine Marktzulassung in Slowenien beantragte, wurde sein Antrag abgelehnt.

2. Am 7. Juni 2005 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kommission, und zwar an ihre Generaldirektion Unternehmen und Industrie (GD Unternehmen). Er beschwerte sich darüber, dass Slowenien durch Verweigerung der Marktzulassung des von ihm hergestellten Getränks gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft verstoße.

3. Im Anschluss an eine Untersuchung, in deren Rahmen auch Kontakt mit den slowenischen Behörden aufgenommen wurde, unterrichtete die GD Unternehmen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2006 („Schreiben über die geplante Verfahrenseinstellung") über ihre Absicht, der Kommission vorzuschlagen, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen. Sie wies darauf hin, dass die Herstellung und Vermarktung von Hanf (Cannabis sativa L.) und Tetrahydrocannabinol (THC) gemäß dem slowenischen „Gesetz zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs" verboten sind, in dem beide Drogen als sehr gefährlich eingestuft werden. Der GD Unternehmen zufolge gab es keinen Grund zu der Annahme, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Artikel 28 und 30 des EG-Vertrags verletzt worden war. Zwar könnte das Verbot in Slowenien entgegen Artikel 28 des EG-Vertrags ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse darstellen, es fiel jedoch in den Rahmen einer nationalen Anti-Drogen-Kampagne und war durch Artikel 30 des EG-Vertrags gerechtfertigt. 4. Am 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer darüber unterrichtet, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder beschlossen hatte, den Beschwerdefall am 12. Oktober 2006 abzuschließen. In weiterem Schriftwechsel mit der Kommission sowohl vor als auch nach dem Abschluss seines Beschwerdefalls übermittelte der Beschwerdeführer verschiedene Argumente, vor deren Hintergrund er die Kommission ersuchte, ihre Bewertung des Falls zu überprüfen. In einigen Schreiben bestätigte die Kommission ihre ursprüngliche Entscheidung, den Beschwerdefall abzuschließen, und übermittelte ihm weitere Informationen in diesem Zusammenhang.

5. Am 28. November 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten (Beschwerde 3074/2007/BEH) und behauptete, dass die Kommission seine Vertragsverletzungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß behandelt hat. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass es keine ausreichenden Gründe zur Einleitung einer Untersuchung gebe, da die Haltung der Kommission angemessen erscheine. Der Bürgerbeauftragte bemerkte, dass der Beschwerdeführer keine Aspekte angesprochen hatte, die eine fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Kommission nahe legen würden. Am 4. März 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten und brachte neue Aspekte des Gemeinschaftsrechts zur Sprache. Sein Schreiben wurde als neue Beschwerde (Beschwerde 841/2008/BEH) registriert.

DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

6. In seiner Beschwerde trug der Beschwerdeführer folgende Behauptung vor:

Die Kommission habe seine Vertragsverletzungsbeschwerde weder inhaltlich noch verfahrensmäßig ordnungsgemäß bearbeitet. Dies beziehe sich insbesondere auf folgende Punkte:

(i) das Kollegium der Kommissionsmitglieder habe beschlossen, den Fall zu schließen, obwohl noch Fragen zur Rechtsgrundlage der Weigerung Sloweniens für die Marktzulassung des von ihm vertriebenen Getränks offen gewesen seien;

(ii) trotz zahlreicher ungeklärter Fragen habe Herr G., Referatsleiter bei der GD Unternehmen und Industrie, einseitig beschlossen, die Gespräche mit dem Beschwerdeführer einzustellen bzw. das Kollegium der Kommissionsmitglieder falsch informiert;

(iii) die Kommission habe eine „verbindliche Zolltarifauskunft" („VZTA") der deutschen Behörden über das von ihm vermarktete Produkt, das demnach in allen anderen EU-Ländern einschließlich Slowenien frei verkehren dürfe, nicht berücksichtigt;

(iv) die Haltung der Kommission zum Vorgehen Sloweniens stünde in Widerspruch zu den Grundsätzen des freien Warenverkehrs; und

(v) die Kommission habe die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 außer Acht gelassen, die anzuwenden Slowenien versäumt habe.

Der Beschwerdeführer forderte, er solle darüber informiert werden, aus welchen Gründen Slowenien den freien Verkehr seines Produkts untersage und weshalb Herr G. die Diskussion einseitig beendet habe, gerade nachdem der Beschwerdeführer noch offene Fragen angesprochen habe.

DIE UNTERSUCHUNG

7. Die Beschwerde wurde der Kommission zur Stellungnahme übermittelt. Am 1. August 2008 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme zu der Behauptung und der Forderung des Beschwerdeführers. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit dem Ersuchen um Anmerkungen zugesandt, die er am 31. Oktober 2008 übermittelte.

8. In seinen Anmerkungen brachte der Beschwerdeführer bestimmte Themen zur Sprache, die, obwohl sie in seinem Schriftverkehr mit der Kommission erörtert wurden, nicht Teil seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten waren. Er wies darauf hin, dass er eine Gemeinschaftsmarke für sein Getränk habe eintragen lassen, und dass Slowenien der Eintragung zu keiner Zeit widersprochen habe. Darüber hinaus sei die Haltung der Kommission seines Erachtens unvereinbar mit der Politik der EU, Beihilfen für den Anbau von Hanf zu gewähren. Er vertrat schließlich die Auffassung, dass gemäß slowenischen Rechtsvorschriften ein Genehmigungssystem für den Anbau bestimmter Hanfsorten in diesem Land vorgesehen ist und ihre Verwendung in bestimmten Produkten zulässig ist. Dennoch akzeptierte die Kommission, dass sein eigenes Produkt mit Drogen zu vergleichen sei.

9. Bezüglich der Frage der Gemeinschaftsmarke, die der Beschwerdeführer für sein Getränk eintragen ließ, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Artikel 42 der Verordnung 40/94/EG[2] bestimmten Inhabern von Marken ein Recht zuerkannt wird, der Eintragung einer Marke zu widersprechen. Aufgrund der Verordnung 40/94/EG haben die Mitgliedstaaten jedoch offenbar kein Recht auf Widerspruch. Selbst wenn die Mitgliedstaaten ein solches Recht hätten, kann die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat der Eintragung einer Marke nicht widersprochen hat, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auf sein Recht verzichtet hat, sich auf eine Ausnahme vom freien Warenverkehr gemäß Artikel 30 des EG-Vertrags zu berufen. Daher vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das Argument des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht überzeugend ist.

10. Bezüglich der Frage der EU-Beihilfen für die Hanferzeugung erläuterte die Kommission in einem Schreiben vom 29. September 2006, die Tatsache, dass die EU Beihilfen gewährt, bedeute nicht, dass Unternehmen berechtigt sind, uneingeschränkt auf Hanf basierende Produkte in allen Mitgliedstaaten der EU zu vertreiben. Die Kommission erklärte ferner, dass die Bestimmungen über EU-Beihilfen für den Hanfanbau nicht als vorrangig vor nationalen Anti-Drogen-Politiken betrachtet werden könnten. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass das Argument des Beschwerdeführers in diesem Fall nicht besonders relevant war, da sein Produkt nicht aus reinem Hanf bestehe. Da die Haltung der Kommission angemessen erscheint, hält der Bürgerbeauftragte das entsprechende Argument des Beschwerdeführers nicht für überzeugend.

11. Hinsichtlich der Auffassung des Beschwerdeführers, dass gemäß slowenischem Recht ein Genehmigungssystem für den Anbau bestimmter Hanfsorten in Slowenien vorgesehen und ihre Verwendung in bestimmten Produkten zulässig ist, ist anzumerken, dass dieser Aspekt in der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten nicht zur Sprache gebracht wurde. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftwechsel mit der Kommission darauf hingewiesen hat, dass gemäß slowenischen Rechtsvorschriften der Anbau von Hanf in diesem Land zulässig ist. Vor diesem Hintergrund sprach er die Frage an, warum Hanf nicht in Nahrungsmitteln verwendet werden könnte. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsverletzungsbeschwerde verfolgt werden soll, muss die Kommission die Informationen berücksichtigen, die ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung stehen. Aufgrund des ihm übermittelten Schriftwechsels ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Auffassungen im Hinblick auf slowenische Rechtsvorschriften nicht mit entsprechendem Dokumentationsmaterial untermauert hat. Darüber hinaus hat er nicht erläutert, warum er der Ansicht ist, dass die slowenische Rechtsvorschrift nicht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht. Daher erscheint das der Kommission vom Beschwerdeführer übermittelte Argument nach Auffassung des Bürgerbeauftragten zu vage, um die Haltung der Kommission in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund sowie gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keine ausreichenden Gründe dafür gibt, diesen Aspekt in seine Untersuchung einzubeziehen. Dennoch steht es dem Beschwerdeführer frei, hinsichtlich dieses Aspekts erneut Kontakt zur Kommission aufzunehmen, um seine Auffassung zu untermauern, dass die Kommission einschlägiges slowenisches Recht als nicht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehend betrachten solle.

DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Vorbemerkungen

12. Um Zweifel zu vermeiden, ist daran zu erinnern, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Bürgerbeauftragte hat daher kein Mandat, Beschwerden gegen andere Organe oder Institutionen zu prüfen. Daher geht es in der vorliegenden Entscheidung ausschließlich um die Beschwerde gegen die Kommission.

A. Zu der Behauptung des Beschwerdeführers

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgetragen wurden

13. In seiner Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, die Kommission habe seine Vertragsverletzungsbeschwerde weder inhaltlich noch verfahrensmäßig ordnungsgemäß bearbeitet. Insbesondere brachte er Folgendes vor: (i) das Kollegium der Kommissionsmitglieder habe beschlossen, den Fall zu schließen, obwohl noch Fragen zur Rechtsgrundlage der Weigerung Sloweniens für die Marktzulassung des von ihm vertriebenen Getränks offen waren; (ii) trotz zahlreicher ungeklärter Fragen habe Herr G., Referatsleiter bei der GD Unternehmen und Industrie, einseitig beschlossen, die Gespräche mit dem Beschwerdeführer einzustellen bzw. das Kollegium der Kommissionsmitglieder falsch informiert; (iii) die Kommission habe eine VZTA der deutschen Behörden über das von ihm vermarktete Getränk, das demnach in allen EU-Mitgliedstaaten einschließlich Slowenien frei verkehren dürfe, nicht berücksichtigt; (iv) die Haltung der Kommission zum Vorgehen Sloweniens stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des freien Warenverkehrs; und (v) die Kommission habe die Verordnung (EG) Nr. 178/2002[3] außer Acht gelassen, die anzuwenden Slowenien versäumt habe.

14. Zur Untermauerung des ersten Aspekts seiner Behauptung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Kommission ihm auf sein Ersuchen eine Liste mit slowenischen Rechtsvorschriften übermittelt habe, die sie für anwendbar hielt. Dem Beschwerdeführer zufolge existierte jedoch eine Ausgabe des slowenischen Gesetzblatts nicht, auf die die Kommission Bezug genommen hatte. Darüber hinaus enthielten die slowenischen Rechtsvorschriften keine Aspekte, die gegen den Vertrieb seines Getränks verwendet werden könnten.

15. In ihrer Stellungnahme nahm die Kommission ihrerseits Bezug auf alle in der Behauptung des Beschwerdeführers angesprochenen Aspekte.

16. Im Hinblick auf den ersten Aspekt vertrat die Kommission die Auffassung, dass es keinerlei offene Fragen hinsichtlich der Rechtsgrundlage der slowenischen Weigerung für die Marktzulassung des Getränks gegeben habe, als das Kollegium der Kommissionsmitglieder den Fall abschloss. Die Kommission habe dem Beschwerdeführer eine detaillierte Liste der Bestimmungen übermittelt, die von den slowenischen Behörden als geltende einschlägige Anti-Drogen-Gesetzgebung betrachtet wurden, und zwar einschließlich der „Verordnung über die Klassifizierung illegaler Drogen", in der Drogen in drei Gruppen unterteilt würden. Die Liste der Gruppen von Drogen werde fortlaufend aktualisiert. In dem Schreiben der slowenischen Behörden an die Kommission und folglich dem Schreiben der Kommission an den Beschwerdeführer sei als Referenz für eine bestimmte Ausgabe des slowenischen Gesetzblatts die Nr. „820/01" genannt worden. Durch diese Ausgabe sei die vorgenannte Liste aktualisiert worden, und die korrekte Referenz hätte „8/2001" sein sollen. Die Kommission bedauerte diesen Irrtum, der einige Verwirrung ausgelöst haben könne. Aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen, die an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden seien, habe sich jedoch klar ergeben, dass Hanf und Cannabis nach slowenischem Recht als illegale Drogen klassifiziert würden. Während die Kommission alles unternommen habe, um den Beschwerdeführer auf die von den slowenischen Behörden erhaltenen Informationen hinzuweisen, sei ihre Entscheidung, den Fall abzuschließen, ausschließlich aufgrund des Gemeinschaftsrechts, nämlich Artikel 30 EG-Vertrag, getroffen worden, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, inwieweit die slowenischen Rechtsvorschriften mit den Vertragsbestimmungen in Einklang stünden. In ihrem Schreiben über die geplante Verfahrenseinstellung habe die Kommission klar und bündig ihre Gründe für die Schließung der Akte erläutert. So heißt es in dem besagten Schreiben:

To the extent the Slovenian prohibition applies to products imported from other Member States, as well as to products produced and marketed by Slovenian producers in Slovenia, a barrier to intra-Community trade contravening Article 28 of the EC Treaty exists. However, the prohibition falls within the framework of a national anti-drug campaign and this may be justified on the grounds of public morality and public order in terms of Article 30 of the EC Treaty."[4]

17. Im Hinblick auf den zweiten Aspekt der Behauptung des Beschwerdeführers trug die Kommission vor, der Beschwerdeführer habe nach Erhalt des Schreibens der Kommission über die geplante Verfahrenseinstellung zusätzliche Argumente vorgebracht. Er habe behauptet, das slowenische Verbot sei ein Verstoß gegen die Menschenrechte und die Meinungsfreiheit, stehe in Widerspruch zur Subventionierung des Hanfanbaus durch die EU und basiere auf der falschen Annahme, bei dem Blatt im Etikett des Getränks handele es sich um ein Cannabis-Blatt. Obwohl die Kommission in ihren Antwortschreiben auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen sei, habe er weiter insistiert, der Fall dürfe nicht abgeschlossen werden, da noch Informationen ausstünden. Die Kommission wies darauf hin, dass die Argumente des Beschwerdeführers sich entweder wiederholten oder zu vage waren, um sie davon zu überzeugen, ihre Haltung zur Einstellung des Falls zu überprüfen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei seine Beschwerde im Einklang mit den gängigen Verfahren gründlich geprüft worden. Der Gegenstand der Beschwerde sei von Vertretern mehrerer Kommissionsdienststellen in einer Sitzung im September 2006, in einer Sitzung der Kabinettchefs der Kommissionsmitglieder im Oktober 2006 und schließlich in einer Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder erörtert worden. Die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass durch die Einhaltung dieses Verfahrens die Möglichkeit ausgeschlossen sei, dass eine bestimmte Kommissionsdienststelle einseitig eine Entscheidung im Hinblick auf eine Vertragsverletzungsbeschwerde treffe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, bedeute nicht, dass das Verfahren einseitig oder aufgrund von Falschinformationen seitens der mit der Beschwerde befassten Kommissionsdienststelle eingestellt worden sei.

18. Zu dem dritten Aspekt der Behauptung des Beschwerdeführers erklärte die Kommission, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner ursprünglichen Vertragsverletzungsbeschwerde angegeben habe, dass die deutschen Behörden für sein Getränk eine VZTA erteilt hätten, was von der Kommission berücksichtigt worden sei. Eine VZTA besage jedoch lediglich, dass ein Produkt für die Vermarktung in einem Mitgliedstaat zugelassen worden sei; eine Berufung eines anderen Mitgliedstaats auf Artikel 30 des EG-Vertrags könne dadurch nicht hinfällig werden. Die Kommission erklärte ferner, die Tatsache, dass in dem Schreiben über die geplante Einstellung des Verfahrens nicht ausdrücklich auf die VZTA der deutschen Behörden Bezug genommen sei, bedeute nicht, dass die Kommission diesen Aspekt außer Acht gelassen habe.

19. Bezüglich des vierten Aspekts der Behauptung des Beschwerdeführers erklärte die Kommission, ihre Position zum Vorgehen Sloweniens stehe in Einklang mit Artikel 30 des EG-Vertrags, der Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des freien Warenverkehrs vorsehe. In ihrem Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer habe die Kommission erläutert, weshalb kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege. Die Tatsache, dass eine Beschränkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sei, bedeute nicht, dass die Haltung der Kommission im Widerspruch zu den Grundsätzen des freien Warenverkehrs stehe.

20. Hinsichtlich des fünften Aspekts der Behauptung des Beschwerdeführers wies die Kommission darauf hin, dass sie die Bestimmungen der Verordnung (EG) 178/2002, auf die der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerde an sie hingewiesen habe, sorgfältig geprüft habe. Sie habe sie jedoch in diesem Fall nicht für besonders relevant gehalten. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen gewesen, dass der Hauptgrund für die Verweigerung der Marktzulassung für das Getränk durch Slowenien darin gelegen habe, dass Hanf in den slowenischen Rechtsvorschriften über illegale Drogen als illegale Droge aufgelistet sei. Während der Beschwerdeführer ursprünglich argumentiert habe, die Weigerung sei auf Erwägungen der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) 178/2002 zurückzuführen, sei dies jedoch nur ein Aspekt von sekundärer Bedeutung, auf den die slowenischen Behörden sich beriefen. Die Kommission erklärte ferner Folgendes:

Da die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festlegt, nach welchen Kriterien unsichere Lebensmittel zu bestimmen sind, schien sie in diesem spezifischen Fall nicht zu greifen. Effektiv wurde in dem Schreiben [an den Beschwerdeführer] über die geplante Einstellung des Verfahrens klar dargelegt, dass sich der Hauptgrund für die Verweigerung der Marktzulassung nicht auf den Inhalt des Produktes bezieht, sondern auf die unerwünschten Botschaften, die der Name und/oder die Etikettierung der Öffentlichkeit vermitteln können und die in Widerspruch zur nationalen Anti-Drogen-Politik stehen (Artikel 30 EG-Vertrag). Daher wurde in dem Schreiben über die geplante Einstellung des Verfahrens festgestellt, dass selbst Laborergebnisse, die nachweisen, dass der Hanf- und THC-Gehalt in [dem Getränk] zu niedrig sind, um schädlich zu sein, nicht bedeuten, dass das slowenische Verbot gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Daher ist die Kommissionsdienststelle der Auffassung, dass Artikel 28 und Artikel 30 EG-Vertrag die korrekte Rechtsgrundlage für die Bewertung der Beschwerde [des Beschwerdeführers] waren und der Beschwerdefall [des Beschwerdeführers] keinerlei Anhaltspunkte dafür liefert, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorliegt."

Die Tatsache, dass in dem Schreiben über die geplante Einstellung des Verfahrens nicht ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen werde, bedeute nicht, dass die Kommission diese Verordnung bei der Einstellung des Verfahrens nicht berücksichtigt habe.

21. In seinen Anmerkungen wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, die Kommission habe den Fall abgeschlossen, obwohl viele Fragen noch ungeklärt waren. Insbesondere führte er aus, dass aus der Stellungnahme der Kommission klar hervorgehe, dass die von der Kommission übermittelte Referenznummer für eine bestimmte Ausgabe des slowenischen Gesetzblatts unrichtig sei. Er erklärte, die Kommission habe ihm nie mitgeteilt, wo die richtige Ausgabe des Gesetzblatts zu finden sei, und ihm auch keine Kopie übermittelt.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

22. Der Bürgerbeauftragte stellt zu Beginn fest, dass die Kommission nur dann befugt ist, einen Beschwerdefall an den Gerichtshof gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags zu verweisen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme eine detaillierte Darstellung ihrer Haltung im Hinblick auf alle in der Behauptung des Beschwerdeführers angesprochenen Aspekte abgegeben hat. Sie hat erklärt, (i) warum sie der Ansicht war, dass es keine Fragen zur Rechtsgrundlage der Weigerung Sloweniens bezüglich der Marktzulassung mehr gab, als sie den Fall abschloss. Sie hat ferner darauf hingewiesen, (ii) dass durch das von ihr angewandte Verfahren die Möglichkeit ausgeschlossen wurde, dass eine einzelne Kommissionsdienststelle einseitig eine bestimmte Position vertreten konnte. Darüber hinaus (iii) bedeute eine VZTA lediglich, dass ein Produkt zur Vermarktung in einem Mitgliedstaat zugelassen wurde, und (iv) das Verbot der Vermarktung des Getränks in Slowenien war gemäß Artikel 30 des EG-Vertrags gerechtfertigt. Schließlich (v) berücksichtigte die Kommission die Verordnung (EG) 178/2002. Hinsichtlich der Aspekte (i)-(iii) und (v) hält der Bürgerbeauftragte die Haltung der Kommission für überzeugend. Auf den vierten Aspekt wird er im Folgenden in Absatz 24 eingehen.

23. Was den Hinweis der Kommission auf eine bestimmte Ausgabe des slowenischen Gesetzblatts angeht, so ist dem Bürgerbeauftragten keine allgemeine Verpflichtung auf Seiten der Kommission bekannt, Beschwerdeführer eingehend über relevante nationale Rechtsvorschriften zu unterrichten oder ihnen Kopien davon zu übermitteln. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Entscheidung der Kommission, ob sie eine Vertragsverletzungsbeschwerde verfolgen will, ausschließlich auf dem Gemeinschaftsrecht basiert. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin weitere Informationen über slowenische Rechtsvorschriften übermittelt hat. Seines Erachtens könnte der Hinweis der Kommission auf eine unrichtige Referenznummer im Hinblick auf eine der Ausgaben des slowenischen Gesetzblatts für eine gewisse Verwirrung beim Beschwerdeführer gesorgt haben. Dieser Irrtum wurde jedoch anschließend korrigiert, und die Kommission hat ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht. Auf jeden Fall ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, warum dieser Irrtum die Haltung der Kommission im Hinblick auf ihre Entscheidung beeinflusst haben sollte, die Vertragsverletzungsbeschwerde nicht einzuleiten, die auf dem Gemeinschaftsrecht basierte.

24. Aufgrund des Auszugs aus der Stellungnahme der Kommission, der in Absatz 20 weiter oben zitiert wurde, geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass die Hauptgründe für das Vermarktungsverbot des Getränks des Beschwerdeführers in Slowenien nicht seinen Inhalt, sondern vielmehr die unerwünschten Botschaften betrafen, die durch seinen Namen und/oder die Etikettierung der Öffentlichkeit vermittelt wurden. Den slowenischen Behörden zufolge standen diese Botschaften im Widerspruch zu der nationalen Anti-Drogen-Politik. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme dargelegt hat, dass Rechtsvorschriften und Politik im Hinblick auf illegale Drogen im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten und nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass es in Ermangelung überzeugender Argumente dahingehend, dass das Verbot ein unangemessenes oder diskriminierendes Hindernis für den Warenverkehr sei, unangemessen erschien, das Verbot in Frage zu stellen. Dies war darauf zurückzuführen, dass das Verbot im Einklang mit einschlägigem internationalem Recht auf nationalen Rechtsvorschriften und Politiken zur Drogenbekämpfung basierte. Bei der Bewertung der Entscheidung der Kommission, die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zu verfolgen, muss der Bürgerbeauftragte die Tatsache gebührend berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum im Hinblick auf Ausnahmen gemäß Artikel 30 des EG-Vertrags besitzen. Angesichts dieses Ermessensspielraums sowie der Inhalte der Anti-Drogen-Politik Sloweniens, wie sie in der Stellungnahme der Kommission beschrieben werden, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Haltung der Kommission angemessen ist.

25. Der Bürgerbeauftragte gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Kommission habe seine Vertragsverletzungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß behandelt, nicht nachgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt.

B. Zu der Forderung des Beschwerdeführers

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgetragen wurden

26. Der Beschwerdeführer forderte, dass er über die Gründe unterrichtet werden sollte, aus denen Slowenien den freien Verkehr seines Produkts verboten hat und Herr G. einseitig die Diskussion für beendet erklärte, als der Beschwerdeführer gerade weitere Fragen aufgeworfen hatte.

27. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass die Gründe für Sloweniens Weigerung im Hinblick auf die Marktzulassung für das vom Beschwerdeführer hergestellte Getränk ihm in dem Schreiben über die geplante Verfahrenseinstellung sowie im darauf folgenden Schriftverkehr mitgeteilt worden waren[5]. Der Fall war gründlich und gemäß den gängigen Verfahren geprüft worden, durch die gewährleistet wird, dass keine Kommissionsdienstsstelle eine einseitige Entscheidung treffen kann[6].

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

28. Da die Behauptung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann, kann auch seine Forderung keinen Erfolg haben. Der Bürgerbeauftragte stellt daher hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt.

C. Schlussfolgerungen

Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zur vorliegenden Beschwerde haben keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission ergeben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Beschwerdeführer und der Präsident der Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Straßburg, den 22. Dezember 2008


[1] Zur Familie der Cannabaceae gehören unter anderem Hanf, Hopfen und Zürgelbäume.

[2] Verordnung 40/94/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, geänderte Fassung, ABl. L 11 1994, S. 1.

[3] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 von 2002, S. 1.

[4] Obwohl es in dem zitierten Absatz heißt, das fragliche Verbot „may be justified", was implizieren könnte, dass die Frage, ob das Verbot wirklich gerechtfertigt ist, unbeantwortet blieb, ergibt sich für den Bürgerbeauftragten aus dem Kontext des Schreibens über die geplante Verfahrenseinstellung, dass die Kommission das Verbot aufgrund von Artikel 30 des EG-Vertrags für gerechtfertigt hält.

[5] Siehe Absätze 16 und 17.

[6] Siehe Absatz 17.