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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 885/2007/JMA gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 885/2007/JMA - Geöffnet am Donnerstag | 21 Juni 2007 - Entscheidung vom Dienstag | 26 August 2008
Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 885/2007/JMA gegen die Europäische Kommission
Die Beschwerde betraf die Entwicklung eines Industriehafens in Granadilla auf der Insel Teneriffa (Spanien). Since the implementation of the project could result in negative environmental impacts on two neighbouring natural areas which had been classified as "sites of Community Importance" under Council Directive 92/43/EEC on the conservation of natural habitats, the Commission was required to issue a formal opinion on the matter, which was published on 6 November 2006. In dieser Stellungnahme wurden jedoch keine Informationen über alternative Standorte berücksichtigt, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerden an die Kommission übermittelt hatte (Aktenzeichen 2002/5081 und 2003/4260). Er beschwerte sich daher beim Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass die Kommission die von ihm vorgelegten Informationen ignoriert habe und dass das Organ nicht auf sein Schreiben vom 20. Februar 2007 geantwortet habe, in dem er die Absicht der Kommission bestritten habe, seine Beschwerden abzuschließen.
In seiner Untersuchung überprüfte der Bürgerbeauftragte den Inhalt der verschiedenen Austausche und stellte fest, dass die Fragen, die den Beschwerdeführer beunruhigten und die er der Kommission zur Kenntnis gebracht hatte, nämlich die derzeitige Lage des nahe gelegenen Hafens von Santa Cruz („Null-Option“), die Eignung alternativer Optionen und die alternativen Standorte, in der Stellungnahme der Kommission tatsächlich angesprochen worden waren und einer eingehenden Analyse unterzogen worden waren. Der Bürgerbeauftragte fügte hinzu, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme ausführlich erläutert habe, aus welchen Gründen sie zu dem Schluss gekommen sei, dass das Projekt des Hafens von Granadilla unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden könne.
In Bezug auf die Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission nicht darauf geantwortet hatte. Damit habe die Kommission es versäumt, den Beschwerdeführer über den förmlichen Abschluss seiner Beschwerden zu unterrichten und angemessen auf die spezifischen Argumente zu reagieren, die in diesem Schreiben in Bezug auf mögliche alternative Standorte zum Projekt Granadilla vorgebracht worden seien. Ein solches Versäumnis verstößt gegen Artikel 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, für den der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung an die Kommission gerichtet hat.
Straßburg, den 26. August 2008
Sehr geehrter Herr M.,
Am 26. März 2007 reichten Sie im Namen verschiedener Umwelt-NRO, darunter „Ecologistas en Acción“, „Greenpeace“, „SEO/BirdLife“ und „WWF/Adena“, beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Die Beschwerde betraf den Bau eines Hafens in der Stadt Granadilla auf der Insel Teneriffa (Spanien).
Am 21. Juni 2007 habe ich den Präsidenten der Kommission von Ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihn gebeten, bis zum 30. September 2007 eine Stellungnahme dazu abzugeben. Am 1. Oktober 2007 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme in englischer Sprache. Am 15. Oktober 2007 übermittelte sie Ihnen eine Übersetzung der Stellungnahme in spanischer Sprache, die Ihnen am 25. Oktober 2007 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt wurde, falls Sie dies wünschten. Am 21. November 2007 haben Sie eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 habe ich Ihrem Antrag stattgegeben und Ihnen die Möglichkeit gegeben, bis zum 31. Januar 2008 Stellung zu nehmen. Am 12. Januar 2008 übermittelten Sie Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Beschwerde 3514/2006/JMA:Am 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine erste Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein, die unter dem Aktenzeichen 3514/2004/JMA registriert wurde. Die Beschwerde bezog sich auf den Standpunkt der Kommission zur Entwicklung eines Industriehafens in der Stadt Granadilla auf der Insel Teneriffa (Spanien) durch die spanischen Behörden. Der Beschwerdeführer erläuterte, dass er bei der Kommission eine Reihe von Beschwerden zu diesem Projekt eingereicht habe (Aktenzeichen 2002/5081 und 2003/4260), in denen er geltend gemacht habe, dass es gegen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(1) (im Folgenden „Habitat-Richtlinie“) verstoße, da seine Umsetzung seiner Ansicht nach negative Umweltauswirkungen auf zwei benachbarte Naturgebiete hätte, die als Schutzgebiete eingestuft worden seien.
In dieser Bestimmung heißt es, dass für besondere Schutzgebiete jedes Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf dieses Gebiet haben kann, einer angemessenen Prüfung seiner Auswirkungen auf das Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets unterzogen werden muss. Ist diese Beurteilung negativ, können die zuständigen Behörden sie nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und in Ermangelung alternativer Lösungen vornehmen. Da er der Ansicht war, dass es mögliche Alternativen zu dem Projekt gebe, machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Entwicklung gegen EU-Recht verstoße. Im Dezember 2005 legte der Beschwerdeführer der Kommission daher eine Studie vor, die seiner Ansicht nach ergab, dass es mindestens sieben Alternativen zum Bau eines Hafens in Granadilla gab, einschließlich der Erweiterung des bestehenden nahe gelegenen Hafens Santa Cruz. Am 15. April 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission einen neuen Bericht, in dem dargelegt wurde, wie diese Alternativen umgesetzt werden könnten. Der Bericht bezog sich auf Angelegenheiten wie die verfügbaren Land- und Steinbruchmaterialien für eine eventuelle Erweiterung des Hafens von Santa Cruz, seine Auswirkungen auf die nahe gelegene Bevölkerung und eine Bewertung des potenziellen Wachstums dieses Hafens. Am 13. Juli 2006 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen mit Schreiben an Kommissionsmitglied Dimas, das von den zuständigen Dienststellen am 11. Oktober 2006 beantwortet wurde. In ihrer Antwort betonte die Kommission, dass sie noch keine Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen habe.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission am 6. November 2006 gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie eine förmliche Stellungnahme zum Projekt Granadilla abgegeben habe. In dieser Stellungnahme kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Bau eines neuen Hafens in Granadilla offenbar zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses entspreche und dass es ihrer Ansicht nach keine praktikablen Alternativen zu dem Projekt gebe.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, i) dass die Kommission ihm keinen Zugang zu den bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme verwendeten Dokumenten gewährt habe und ii) dass sie die von ihm vorgelegten Informationen, insbesondere seine Argumente für machbare Alternativen zum Projekt, nicht berücksichtigt habe.
Was den ersten Vorwurf betrifft, so beschloss der Bürgerbeauftragte, eine Untersuchung einzuleiten. Der Bürgerbeauftragte schloss seine Untersuchung zu diesem Aspekt des Falles mit Entscheidung vom 13. Mai 2008(2) ab.
Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorwurf vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Beschwerdeführer der Kommission in Bezug auf diesen Aspekt des Problems keine angemessenen Ansätze unterbreitet habe. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe, wie dem Bürgerbeauftragten in seiner Antwort auf seine Initiativuntersuchung OI/2/2006/JMA zugesagt, die möglichen Alternativen, die der Beschwerdeführer in seinem Schriftwechsel mit dem Organ beschrieben habe, nicht gründlich geprüft. Anschließend erläutert er ausführlich die verschiedenen von ihm vorgeschlagenen Optionen und betont, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2006 nicht darauf Bezug genommen habe.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission bei ihrer Analyse von der sogenannten „Null-Option“ ausgegangen sei, bei der festgestellt worden sei, dass die tatsächliche Hafenkapazität nicht erhöht worden sei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ein solcher Ausgangspunkt ungenau sei, da, selbst wenn das Projekt für den Bau eines Hafens in Granadilla annulliert würde, der nahe gelegene Hafen von Santa Cruz aufgrund der derzeit laufenden Expansionspläne seine Kapazität erhöht hätte. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass diese Pläne, die bereits genehmigt worden seien, zu einer künftigen Erweiterung sowohl des Ost- als auch des Fischdocks des Hafens von Santa Cruz führen sollten. Er kam daher zu dem Schluss, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, zu erläutern, warum sie diese Expansionspläne bei ihrer Ausgangsposition nicht berücksichtigt habe.
Anschließend prüfte der Beschwerdeführer die möglichen Alternativen, die von der Kommission tatsächlich berücksichtigt worden waren. Die erste Alternative war die Erweiterung des bestehenden Hafens von Santa Cruz. Die spanischen Behörden hatten diese Alternative nicht beibehalten, da a) es hätte negative Auswirkungen auf die Bewohner der nahe gelegenen Stadt Santa Cruz de Tenerife gehabt; b) es gab keine Steinbrüche in der Nähe, um die erforderlichen Materialien bereitzustellen; c) kein Land für eine solche Erweiterung geeignet war; und d) zu einem zunehmenden Ungleichgewicht zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil der Insel führen würde. In ihrer Stellungnahme gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Argumente der spanischen Behörden angemessen erschienen. Der Beschwerdeführer war jedoch der Ansicht, dass diese Gründe nicht begründet seien, da die geplante Erweiterung des Hafens von Santa Cruz in einem Bereich des Hafens mit schwerer Verladung erfolgen würde, der sich keineswegs auf die lokale Bevölkerung ausgewirkt hätte. Er fügte hinzu, dass es in der Nähe des Hafens eine Reihe von Gebäuden gebe, deren Materialien für eine eventuelle Erweiterung hätten verwendet werden können. Er stellte ferner fest, dass die Karten des bestehenden Hafens von Santa Cruz zeigen, dass Landflächen zur Verfügung standen, die ausreichend Platz für jede Erweiterung hätten bieten können. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich ein größeres Ungleichgewicht zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil der Insel stattdessen aus der Entwicklung des Hafens von Granadilla ergeben würde. Auf der Grundlage einer Reihe von Studien, die der Kommission übermittelt wurden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Begründung für den Hafen Granadilla darin bestehe, dass die Hafenkapazität erhöht werden müsse, während seiner Ansicht nach der Ausbau der bestehenden Anlagen in Santa Cruz ausgereicht hätte, um dem künftigen maritimen Bedarf gerecht zu werden.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er für den Fall, dass der Bau eines neuen Hafens die bevorzugte Option sei, die Kommission über eine Reihe alternativer, geeigneterer Standorte als das Gebiet Granadilla informiert habe. Diese alternativen Standorte seien von der Kommission nicht geprüft worden.
Aus den vorliegenden Informationen ging jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich angemessen an das Organ gewandt hätte, um den Inhalt der Stellungnahme der Kommission vom 6. November 2006 anzufechten.
Da diesem Aspekt der Beschwerde nicht, wie in Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts gefordert, die geeigneten administrativen Ansätze gegenüber dem zuständigen Organ vorausgegangen waren, erklärte der Bürgerbeauftragte ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2007 für unzulässig. In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer riet ihm der Bürgerbeauftragte, ein Schreiben an die Kommission zu diesem Aspekt des Falles zu richten und Informationen darüber anzufordern, warum die in seiner Beschwerde dargelegten Argumente nicht berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er, wenn er die Antwort der Kommission für unbefriedigend halte, erwägen könne, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.
Beschwerde 885/2007/JMA:Am 26. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, die unter dem Aktenzeichen 885/2007/JMA registriert wurde. In dieser Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich auf Anraten des Bürgerbeauftragten am 20. Februar 2007 an die zuständige Kommission gewandt und um eine Erläuterung der Gründe gebeten habe, warum die Informationen zu seinen Beschwerden (Aktenzeichen 2002/5081 und 2003/4260), die er der Kommission übermittelt habe, in deren Stellungnahme vom 6. November 2006 nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer wiederholte in diesem Schreiben die Argumente gegen das Hafenprojekt in Granadilla, die er im Rahmen seiner früheren Beschwerden bereits in seinem früheren Austausch mit der Kommission vorgebracht hatte. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 sei nicht beantwortet worden.
Unter Berücksichtigung der neuen Beweise beschloss der Bürgerbeauftragte, das Schreiben des Beschwerdeführers als neue Beschwerde zu registrieren und eine Untersuchung einzuleiten. Zu den Vorwürfen, zu denen der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme ersuchte, waren folgende:
Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe es versäumt,
- die Informationen zu berücksichtigen, die er gemäß Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie in seiner Stellungnahme vom 6. November 2006 zum Bestehen von Alternativen zum Bau eines Hafens in Granadilla vorgelegt hat;
- Antwort auf sein Schreiben vom 20. Februar 2007, in dem er um eine Erläuterung der Mängel der oben genannten Stellungnahme der Kommission zum Hafen von Granadilla ersuchte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme beschrieb die Kommission zunächst den Hintergrund des Falles. Sie erklärte, dass das Projekt für den Bau eines neuen Hafens in Granadilla auf der Insel Teneriffa von mehreren Umwelt-NRO und Bürgerorganisationen angefochten worden sei, einschließlich der Vereinigung des Beschwerdeführers, die die Beschwerden 2002/5081 und 2003/4260 eingereicht habe. In diesen Beschwerden behauptete der Beschwerdeführer, dass das Projekt Granadilla gegen eine Reihe von Gemeinschaftsvorschriften verstoßen würde, darunter die Richtlinie 85/337/EWG 2 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
Die Kommission erklärte, dass das Projekt die nahe gelegenen Natura-2000-Gebiete „Sebadalesdel Sur de Tenerife“und „MontanaRoja“beeinträchtigen könnte und daher gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitatrichtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden müsse, bei der die Möglichkeiten für Alternativen, Minderungsmaßnahmen und schließlich Ausgleichszahlungen hätten berücksichtigt werden müssen. Am 7. November 2005 erhielt die Kommission von den spanischen Behörden ein Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie zum Fehlen alternativer Lösungen und unter Berufung auf zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses(3). Die Kommission nahm ihre Stellungnahme am 6. November 2006 an, die auf ihrer Website veröffentlicht wurde. Eine Kopie des Dokuments wurde seiner Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten beigefügt.
In ihrer Stellungnahme zum Projekt für den Hafen von Granadilla kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Projekt, wie es in den von den spanischen Behörden vorgelegten Unterlagen beschrieben ist, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden kann, sofern alle erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung des allgemeinen Schutzes der Kohärenz der Natura-2000-Gebiete rechtzeitig getroffen wurden.
Anschließend ging die Kommission auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers ein. Zu ihrer angeblichen Nichtberücksichtigung der Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorhandensein von Alternativen erklärte die Kommission, dass sie das Projekt seit 2002 geprüft habe, als sie eine Untersuchung in dieser Angelegenheit im Zusammenhang mit der Beschwerdenummer 2002/5081 eingeleitet habe. Die Kommission betonte, dass sie vor der Annahme ihrer Stellungnahme alle verfügbaren Informationen aus verschiedenen Quellen in vollem Umfang berücksichtigt habe, einschließlich der Informationen des Beschwerdeführers und anderer Umwelt-NRO und Bürger, die sich gegen dieses Projekt ausgesprochen hätten. In diesem Zusammenhang hielt die Kommission zahlreiche Treffen mit Behörden und nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der Beschwerdeführer, ab, um Meinungen anzuhören und neue Erkenntnisse zu sammeln. Die Kommission analysierte alle verfügbaren Informationen in Bezug auf die Alternativen zum Bau des Hafens von Granadilla. Die vom Antragsteller frühzeitig vorgelegten Informationen ermöglichten es der Kommission, zu dem Schluss zu gelangen, dass das Projekt zwei „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ erheblich beeinträchtigen würde.
Die Kommission fügte hinzu, dass ihre Stellungnahme zum Projekt Granadilla nach Prüfung aller unterschiedlichen Auffassungen der verschiedenen Parteien angenommen worden sei. Die Kommission räumte jedoch ein, dass sich ihre Schlussfolgerung von der des Beschwerdeführers unterscheide, obwohl sie, wie sie betonte, die Auffassung des Beschwerdeführers in vollem Umfang berücksichtigt habe. Angesichts der Kluft zwischen Unterstützern und Gegnern des Projekts hielt es die Kommission für unrealistisch zu erwarten, dass ihre endgültige Stellungnahme von allen interessierten Parteien geteilt wird.
Im Zusammenhang mit ihrem angeblichen Versäumnis, auf ein Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten, stellte die Kommission fest, dass sie keine Spur davon habe, ein Schreiben vom 20. Februar 2007 erhalten zu haben, sondern davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich auf sein Schreiben vom 15. Februar 2007 beziehe, das von den Kommissionsdienststellen am 22. Februar 2007 registriert worden sei. Nach Auffassung der Kommission hatte der Beschwerdeführer keine Antwort angefordert, da es sich bei der Mitteilung um ein einfaches Übermittlungsschreiben mit ergänzenden Informationen handelte, das in die Beschwerden 2002/5081 und 2003/4260 aufgenommen werden sollte. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Beschwerdeführer gemäß der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht „nach jeder Entscheidung der Kommission“ schriftlich unterrichtet werden. Die Kommission bedauerte jedoch, dass sie den Eingang des fraglichen Schreibens nicht bestätigt hatte. Er betonte jedoch, dass die in dem Schreiben aufgeworfenen Bedenken und Fragen zu den Alternativen in der Stellungnahme der Kommission vom 6. November 2006 aufgegriffen worden seien.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Behauptungen. Er betont, dass die Kommission die von ihm vorgelegten Informationen nicht berücksichtigt und daher einen Verwaltungsakt ohne angemessene Begründung erlassen habe. Er betont, dass seine Argumente in seinem Schreiben vom 15. Februar 2007 zusammengefasst worden seien, auf das die Kommission keine Antwort gegeben habe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass das Dokument nicht nur der Information diente, sondern vielmehr die Kommission davon überzeugen sollte, dass seine Beschwerden begründet seien und nicht abgeschlossen werden sollten. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Kommission mögliche Alternativen zum Hafenprojekt in Granadilla auf der Grundlage verschiedener Studien geprüft habe, die von ihren Dienststellen erstellt worden seien und zu denen er keinen Zugang gehabt habe.
DER BESCHLUSS
1 Hintergrund: die vorherige Untersuchung des Bürgerbeauftragten zum Hafen von Granadilla: OI/2/2006/JMA1.1 Der Bürgerbeauftragte hatte bereits Gelegenheit, das Projekt für den Bau eines Hafens in Granadilla im Rahmen einer Initiativuntersuchung (Aktenzeichen OI/2/2006/JMA) zu überprüfen, die er am 27. Januar 2006 eröffnete, nachdem er zahlreiche Beschwerden zu diesem Thema erhalten hatte.
Den Beschwerdeführern zufolge hatte die Kommission eine Reihe von Beschwerden nach Artikel 226 über den Hafen von Granadilla mit der Begründung abgeschlossen, dass die Entwicklung eines Industriehafens in dieser Stadt nicht gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstoße. Die Beschwerdeführer brachten ganz allgemein vor, die Kommission habe es versäumt, die Existenz möglicher alternativer Lösungen für das vorgeschlagene Projekt zu prüfen.
In ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten argumentierte die Kommission, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung in Bezug auf bestehende Beschwerden in dieser Angelegenheit getroffen habe, da ihre Dienststellen das Projekt noch bewerteten. Das Vorhandensein oder Fehlen von Alternativen zum Projekt sei ein relevantes Thema, das in einer förmlichen Stellungnahme zu dem Thema behandelt werden müsse, dass seine Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden „Habitat-Richtlinie“)(4) in Frage gestellt werden müssten. Die Kommission versicherte dem Bürgerbeauftragten, dass sie in ihrer künftigen Stellungnahme die ökologischen Werte, die von dem Projekt betroffen sein könnten, sowie die Relevanz der angeführten zwingenden Gründe und die Abwägung dieser beiden gegensätzlichen Interessen gründlich bewerten werde. Er fügte hinzu, dass er auch eine Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen vornehmen werde.
1.2 Da die Kommission noch keine Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen hatte, kam der Bürgerbeauftragte angesichts seiner Zusagen zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen erforderlich waren, und beschloss, seine Initiativuntersuchung am 24. Oktober 2006 einzustellen(5). Der Bürgerbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass Bürger und Einwohner, sobald die Kommission ihre Stellungnahme abgegeben habe, die Möglichkeit hätten, Beschwerden bei ihm einzureichen, wenn sie der Auffassung seien, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliege.
2 Behauptete Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen durch die Kommission2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2006, die sie gemäß Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgelegt habe, Informationen, die er über das Bestehen von Alternativen zum Bau eines Hafens in Granadilla vorgelegt habe, nicht berücksichtigt habe, ungeachtet der Verpflichtungen, die das Organ in seiner Antwort auf die Initiativuntersuchung OI/2/2006/JMA des Bürgerbeauftragten eingegangen sei. Der Beschwerdeführer übermittelte diese Informationen in seinen Beschwerden an die Kommission (Aktenzeichen 2002/5081 und 2003/4260), in denen er behauptete, dass das Projekt nicht mit der Habitatrichtlinie vereinbar sei. Seiner Ansicht nach würde die Durchführung des Projekts zu negativen Umweltauswirkungen auf zwei benachbarte Naturgebiete führen, die als "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" eingestuft worden seien, obwohl Alternativen zu dem Projekt zur Verfügung stünden.
Nach den Informationen, die der Beschwerdeführer der Kommission im Dezember 2005 und am 15. April 2006 übermittelte und die er am 15. Februar 2007 erneut vorlegte, reichte es nicht aus, davon auszugehen, dass die vor der Entwicklung des Projekts bestehende Situation, die so genannte „Option Null“, zu einer Sackgasse der tatsächlichen Hafenkapazität für den Hafen von Santa Cruz geführt hätte, da eine Reihe von Plänen zur Erhöhung seiner Kapazität bereits genehmigt worden waren und derzeit umgesetzt werden. Der Antragsteller brachte vor, dass eine weitere Erweiterung des Hafens von Santa Cruz als Alternative zum Projekt Granadilla betrachtet werden sollte. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die spanischen Behörden solche Optionen mit der Begründung abgelehnt hätten, dass a) sie sich negativ auf die Bewohner der nahe gelegenen Stadt Santa Cruz de Tenerife auswirken würden; b) es gab keine Steinbrüche in der Nähe, um die erforderlichen Materialien bereitzustellen; c) kein Land für die Erweiterung geeignet war; und d) sie würden zu einem zunehmenden Ungleichgewicht zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil der Insel führen. Er machte jedoch geltend, dass diese Gründe nicht begründet seien.
In seinem Austausch mit der Kommission brachte der Beschwerdeführer vor, dass a) die geplante Verlängerung des Hafens von Santa Cruz in einem Hafensektor mit schwerer Verladung („Dársena Pesquera“) erfolgen und daher keine negativen Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung haben werde; b) es gab einen nahegelegenen Steinbruch ("La Jurada"), dessen Material für eine eventuelle Erweiterung des Hafens von Santa Cruz hätte verwendet werden können; c) angrenzende alte Gebäude, die sich im Hafen befinden, hätten ebenfalls stillgelegt werden können, um zusätzliches Material für diese Erweiterung zu erhalten; d) die Karten des bestehenden Hafens zeigten, dass Flächen zur Verfügung standen, die ausreichend Platz für eine mögliche Erweiterung bieten könnten; und schließlich (e) ein größeres Ungleichgewicht zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil der Insel würde sich stattdessen aus der Entwicklung des Hafens von Granadilla ergeben.
Auf der Grundlage der der Kommission vorgelegten Berichte brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Erweiterung der bestehenden Anlagen des Hafens von Santa Cruz ausreichen würde, um künftigen Handelsanforderungen gerecht zu werden, so dass es nicht erforderlich sei, neue Anlagen zu entwickeln. Sollte jedoch ein neuer Hafen gewählt werden, machte der Beschwerdeführer eine Reihe von Vorschlägen zu alternativen Standorten.
In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission mögliche Alternativen zum Projekt in Bezug auf den Hafen von Granadilla geprüft habe, die auf verschiedenen Studien beruhten, die von ihren Dienststellen erstellt worden seien und zu denen er keinen Zugang gehabt habe.
2.2 Die Kommission macht geltend, dass sie diese Angelegenheit seit 2002 verfolgt habe, als sie eine Untersuchung über den möglichen Bau eines Hafens in Granadilla eingeleitet habe. Die Kommission betont, dass sie vor der Annahme ihrer Stellungnahme am 6. November 2006 alle verfügbaren Informationen aus verschiedenen Quellen berücksichtigt hatte, einschließlich der Informationen des Beschwerdeführers und anderer Umwelt-NRO und Bürger, die sich gegen dieses Projekt ausgesprochen haben. Die Kommission weist darauf hin, dass sie alle verfügbaren Informationen über Alternativen analysiert habe und dass ihre Stellungnahme nach vollständiger Berücksichtigung aller unterschiedlichen Standpunkte angenommen worden sei. Die Kommission räumt jedoch ein, dass die Schlussfolgerung, zu der sie in ihrer Stellungnahme gelangt war, anders ausfiel als die des Beschwerdeführers, obwohl sie, wie sie betont, dessen Auffassungen in vollem Umfang berücksichtigt hat. Angesichts der Kluft zwischen Unterstützern und Gegnern des Projekts hält es die Kommission für unrealistisch zu erwarten, dass ihre endgültige Stellungnahme von allen interessierten Parteien geteilt wird.
2.3 Um beurteilen zu können, ob die Kommission die vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen angemessen berücksichtigt hat, hält es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, den Inhalt des unterschiedlichen Austauschs zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission sowie die Begründung der Stellungnahme der Kommission vom 6. November 2006 zu überprüfen.
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer der Kommission im Dezember 2005 und am 15. April 2006 Informationen über den Gegenstand seiner Beschwerden (Aktenzeichen 2002/5081 und 2003/4260) übermittelt hat. In seinen Schreiben enthielt der Beschwerdeführer eine Reihe von Berichten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellten die in diesen Berichten enthaltenen detaillierten Informationen die Notwendigkeit eines neuen Hafens in Granadilla in Frage und lieferten Argumente für mögliche Alternativen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die wichtigsten in diesen Berichten aufgeworfenen Fragen wie folgt lauten:
Null-Option: In Bezug auf die Aufrechterhaltung der bestehenden Situation, nämlich die sogenannte „Null-Option“, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Austausch vom Dezember 2005 und 15. April 2006 erläuterte, dass eine solche Option keine Sackgasse in Bezug auf die tatsächliche Hafenkapazität des Hafens von Santa Cruz impliziere, da eine Reihe von Plänen zur Erhöhung der Kapazität dieses Hafens bereits genehmigt worden sei und derzeit umgesetzt werde.
Alternative Optionen: Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Austausch vom Dezember 2005 und 15. April 2006 eine weitere Erweiterung des Hafens von Santa Cruz als wichtigste Alternative zu Granadilla befürwortete. In den verschiedenen Dokumenten, die seinem Bericht vom 15. April 2006 beigefügt waren, argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Erweiterung des Hafens von Santa Cruz keine negativen Auswirkungen auf die Bewohner der nahe gelegenen Stadt Santa Cruz de Tenerife haben würde, da die Arbeiten in einem Bereich des Hafens mit hoher Beladung („Dársena Pesquera“) stattfinden sollten, was keine negativen Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung hätte. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass diese Arbeiten unter Verwendung von Materialien aus einem nahe gelegenen Steinbruch („La Jurada“) sowie aus angrenzenden alten Gebäuden, die stillgelegt werden könnten, durchgeführt werden könnten. Zusammen mit seinem Bericht legte der Beschwerdeführer Karten des Hafens von Santa Cruz vor, die zeigten, dass mehrere Landstriche zur Verfügung standen und ausreichend Platz für eine mögliche Erweiterung bieten konnten. Diese Option würde nach Ansicht des Beschwerdeführers das Verkehrsgleichgewicht zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil der Insel nicht stören, im Gegensatz zu der Situation, die sich aus der Entwicklung des Hafens in Granadilla ergeben würde.
Alternative Standorte: Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 15. April 2006 argumentierte, dass die Erweiterung des Hafens von Santa Cruz ausreichen würde, um künftigen Handelsanforderungen gerecht zu werden. Wenn jedoch ein neuer Hafen gewählt werden sollte, machte er eine Reihe von Vorschlägen in Bezug auf alternative Standorte.
2.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer in Beantwortung der oben genannten Informationen am 13. Juli 2006 geantwortet hat.
In ihrem Schreiben vom 13. Juli 2006 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass das Organ
"[N]keine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie getroffen hat, sondern dass sich die genannte Entscheidung auf die Bewertung der ökologischen Werte, die wahrscheinlich von dem Plan oder Projekt beeinflusst werden, die Relevanz der geltend gemachten zwingenden Gründe und die Abwägung dieser beiden entgegengesetzten Interessen sowie eine Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen erstrecken würde."
2.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission am 6. November 2006 gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie eine Stellungnahme zum Hafen von Granadilla abgegeben hat. Abschnitt VI der Stellungnahme ist der Analyse alternativer Lösungen gewidmet. In diesem Abschnitt des Dokuments betonte die Kommission, dass ihre Dienststellen alle verfügbaren Informationen in Bezug auf die alternativen Lösungen analysiert hätten, einschließlich der im Zusammenhang mit eingegangenen Beschwerden vorgelegten Informationen. In Anbetracht dieser Analyse gelangte die Kommission zu folgendem Schluss:
„Null-Option“:Alternative Optionen:„DieKommissionsdienststellen kommen zu dem Schluss, dass die bestehenden Hafenanlagen nicht in der Lage sein werden, den erwarteten Anstieg des Seeverkehrs zu bewältigen, und dass zusätzliche Einrichtungen und eine erhöhte Hafenkapazität für die wirtschaftliche Entwicklung der Insel erforderlich sind.“
Alternative Standorte:"InBezug auf die Alternativen, die eine Erweiterung der bestehenden Hafenanlagen in Santa Cruz beinhalten, sind die Kommissionsdienststellen der Auffassung, dass die spanischen Behörden eine angemessene Begründung für die Ablehnung dieser Optionen vorgelegt haben, insbesondere als;
Sie (die Erweiterung der bestehenden Hafenanlagen) hätte sowohl während des Baus als auch nach der Inbetriebnahme des erweiterten Hafens negative Auswirkungen auf die Einwohner von Santa Cruz de Tenerife.
Es hätte keinen Steinbruch in der Umgebung, was zu Problemen beim Bau führen würde;
Es würde nicht über die notwendigen Flächen für die Entwicklung der damit verbundenen industriellen und logistischen Unterstützungseinrichtungen in den angrenzenden Gebieten verfügen.
Dadurch würde das Nord-Süd-Verkehrsungleichgewicht des Inselverkehrssystems weiter zunehmen.
Sie würde den Plan zur Entwicklung eines Erdgasspeicherterminals auf der Insel gefährden und damit den Energiemix für die lokale Wirtschaft diversifizieren. Aufgrund der Nähe des derzeitigen Hafens zur Stadt Santa Cruz wäre die Entwicklung einer solchen Anlage auf dem bestehenden Standort nicht möglich.
„DieKommission hat die Auffassung der Behörden geprüft, dass Granadilla der einzig geeignete Standort für den neuen Hafen auf Teneriffa ist. Diese Stellungnahme stützt sich auf verschiedene technische Gründe, die bei der Ermittlung eines Standorts für den Bau eines neuen Hafens zu berücksichtigen sind. Dazu gehören Faktoren wie die Tiefe des Meeresbodens an Land, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Steinbruchs in der Nähe des geplanten Standorts, die Verfügbarkeit freier angrenzender Landflächen für Umschlags- und Logistiktätigkeiten, die Angemessenheit der Verkehrsverbindungen mit dem Hinterland und die Nähe zu Hafennutzern.“
2.7 Bevor er auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers eingeht, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass sich seine Überprüfung der Maßnahmen der Kommission darauf beschränkt hat, zu überprüfen, ob die Kommission eine kohärente und ausreichende Erklärung in Bezug auf die spezifischen Argumente des Beschwerdeführers vorgelegt hat.
Der Bürgerbeauftragte ist sich der Tatsache bewusst, dass die Kommission in ihrer Erläuterung, warum das Projekt für den Hafen von Granadilla nicht gegen Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie verstieß, eine Reihe zusätzlicher Argumente vorgebracht hat, die vom Beschwerdeführer nicht behandelt wurden. Insbesondere wies die Kommission darauf hin, dass keine tragfähigen Alternativen zum Hafen Granadilla zur Verfügung stünden, da i) im Hafen von Santa Cruz kein Gasimportterminal gebaut werden könne (da sich der Hafen von Santa Cruz in der Nähe eines städtischen Gebiets befinde) und ii) die anderen vorgeschlagenen Standorte nicht über einen ausreichenden Tiefwasserzugang verfügten. Der Bürgerbeauftragte hat diese Argumente nicht geprüft, da dieser Aspekt des Problems nicht Teil der Behauptung des Beschwerdeführers war und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Untersuchung einbezogen wurde.
2.8 Nach Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen im Lichte der Stellungnahme der Kommission vom 6. November 2006 stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die von ihm der Kommission zur Kenntnis gebrachten besorgniserregenden Fragen, nämlich die derzeitige Lage des Hafens von Santa Cruz ("Null-Option"), die Eignung alternativer Optionen und die alternativen Standorte, in der Stellungnahme der Kommission tatsächlich behandelt und einer eingehenden Analyse unterzogen worden waren.
Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer eingeräumt hat, dass die Kommission eine Überprüfung dieser Fragen vorgenommen hat, wenn auch auf der Grundlage verschiedener Studien, die von ihren Dienststellen erstellt wurden und zu denen er keinen Zugang hatte.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Hafenprojekt in Granadilla gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftwechsel aufgeworfenen Fragen tatsächlich berücksichtigt hat. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission in diesem Text die Gründe, aus denen sie zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass das Hafenprojekt in Granadilla unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden könne, ausführlich erläutert habe.
Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
3 Das angebliche Versäumnis der Kommission, auf ein Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission sein Schreiben vom 20. Februar 2007 nicht beantwortet habe, in dem er um eine Erläuterung der Mängel der Stellungnahme der Kommission vom 6. November 2006 zum Hafen von Granadilla ersucht habe.
3.2 Die Kommission macht geltend, sie habe keine Spur davon gehabt, ein Schreiben vom 20. Februar 2007 erhalten zu haben, geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2007 Bezug genommen habe, das von den Kommissionsdienststellen am 22. Februar 2007 registriert worden sei(6). Nach Auffassung der Kommission hatte der Beschwerdeführer keine Antwort auf dieses Schreiben angefordert. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben um ein einfaches „Übermittlungsschreiben“ handelte, das ergänzende Informationen enthielt, die in die Beschwerden 2002/5081 und 2003/4260 aufgenommen werden sollten.
Die Kommission fügt hinzu, dass die Beschwerdeführer gemäß der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht erst nach jeder Entscheidung der Kommission schriftlich unterrichtet werden.
Die Kommission bedauert jedoch, dass sie den Eingang des betreffenden Schreibens nicht bestätigt hat. Er betont jedoch, dass die in dem Schreiben aufgeworfenen Bedenken und Fragen von der Kommission ausgeräumt worden seien.
3.3 In seiner Stellungnahme fügt der Beschwerdeführer hinzu, dass das fragliche Schreiben nicht nur der Information diente, sondern vielmehr die Kommission davon überzeugen sollte, dass seine Beschwerden begründet seien und nicht abgeschlossen werden sollten.
3.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Verfahrensvorschriften, die die Kommission bei der Bearbeitung von Beschwerden befolgen muss, in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht(7) dargelegt sind. In Artikel 10 des Anhangs („Fallabschluss“) der Mitteilung heißt es:
"[W]hier beabsichtigt eine Dienststelle der Kommission vorzuschlagen, dass keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde ergriffen werden, sie wird den Beschwerdeführer hiervon in einem Schreiben im Voraus in Kenntnis setzen, in dem sie die Gründe darlegt, aus denen sie die Einstellung des Verfahrens vorschlägt, und den Beschwerdeführer auffordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen."
Das Schreiben vom 2. Februar 2007 enthielt eine solche Aufforderung zur Stellungnahme. In seiner Antwort vom 20. Februar 2007 auf diese Aufforderung brachte der Beschwerdeführer Argumente vor, warum er der Ansicht war, dass die Kommission die Fälle zu Unrecht abschließen würde.
3.5 Die Kommission hat auf das Schreiben vom 20. Februar 2007 nicht geantwortet. Der Bürgerbeauftragte akzeptiert nicht, dass die Kommission zu Recht nicht auf dieses Schreiben reagiert hat. Dies gilt umso mehr, als in der Mitteilung in Artikel 7 des Anhangs („Mitteilungen an die Beschwerdeführer“) Folgendes festgelegt ist:
Die Dienststellen der Kommission werden sich nach jeder Entscheidung der Kommission (formelle Bekanntmachung, mit Gründen versehene Stellungnahme, Anrufung des Gerichtshofs oder Einstellung des Verfahrens) schriftlich mit den Beschwerdeführern über die auf ihre Beschwerde hin unternommenen Schritte in Verbindung setzen.“
Nach der vorstehenden Bestimmung ist die Kommission verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Erlass einer Entscheidung über die Beschwerde schriftlich zu kontaktieren. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass ein Schreiben, in dem ein Beschwerdeführer über die endgültige Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 226 informiert wird, erforderlichenfalls alle noch offenen Fragen behandeln sollte, die von einem Beschwerdeführer im Anschluss an die Aufforderung zur Stellungnahme aufgeworfen werden.
3.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission im vorliegenden Fall dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Kommission hat es daher versäumt, dem Beschwerdeführer eine individuelle Begründung für ihre Entscheidung vorzulegen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerden nach Artikel 226 einzustellen (Referenzen 2002/5081 und 2003/4260). Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis(8) dar. Insbesondere hat die Kommission die Gelegenheit nicht genutzt, um angemessen auf die spezifischen Argumente zu reagieren, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Februar 2007 zu den folgenden Argumenten vorgebracht hat:
- die Beibehaltung der derzeitigen Situation, d. h. der sogenannten „Null-Option“, nicht zu einer Sackgasse hinsichtlich der Kapazität des Hafens von Santa Cruz zur Bewältigung des erwarteten Anstiegs des Seeverkehrs führen würde, da Pläne zur Erhöhung der Kapazität des Hafens von Santa Cruz bereits genehmigt wurden und derzeit umgesetzt werden;
- Der weitere Ausbau des Hafens von Santa Cruz könnte eine tragfähige Alternative zur Entwicklung des Hafens von Granadilla sein, da die Option Santa Cruz:
- hätte keine negativen Auswirkungen auf die Bewohner der nahe gelegenen Stadt Santa Cruz de Tenerife, da die Erweiterungsarbeiten in einem isolierten Bereich des Hafens stattfinden würden, der für schwere Verladungen reserviert ist, nämlich der "Dársena Pesquera" (wodurch sichergestellt würde, dass es keine negativen Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung geben würde);
- mit Materialien aus einem nahe gelegenen Steinbruch („La Jurada“) sowie Materialien aus angrenzenden alten Gebäuden, die stillgelegt werden könnten, durchgeführt werden könnten;
- könnte auf Flächen mit verfügbarem Land, insbesondere auf Flächen, die in der Beschwerde als verfügbar identifiziert wurden, angelegt werden; und
- weniger störend wäre als die Entwicklung eines Hafens in Granadilla unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsgleichgewichts zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil der Insel.
Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass einige der oben genannten Aspekte als "herausragende Fragen" eingestuft werden können und dass sie nicht durch einen bloßen Querverweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 6. November 2006 behandelt werden können. Stattdessen hätte sich die Kommission mit diesen Fragen in einem weiteren Schreiben befassen müssen, in dem sie den Beschwerdeführer über die endgültige Einstellung des Verfahrens informiert hätte.
3.7 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission gemäß Artikel 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, wenn sie den Bürgern in Angelegenheiten antwortet, die ihre Rechte und/oder Interessen berühren (wie dies bei Beschwerden nach Artikel 226 EG der Fall ist), mit einer individuellen Begründung antworten sollte, die den vorgebrachten Argumenten angemessen Rechnung trägt, und ohne ihre Antwort auf kurze oder vage Gründe zu stützen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission durch die Nichtbeantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 gegen die oben dargelegte Verpflichtung verstoßen hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, für den er nachstehend auf eine kritische Bemerkung eingehen wird.
4 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkung zu machen:
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission nicht auf das Schreiben vom 20. Februar 2007 reagiert hat, in dem der Beschwerdeführer die Absicht der Kommission beanstandete, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerden nach Artikel 226 einzustellen (Aktenzeichen 2002/5081 und 2003/4260). Die Kommission hat es auch versäumt, den Beschwerdeführer über die förmliche Einstellung der Beschwerden zu unterrichten. Der Bürgerbeauftragte ist sich der Tatsache bewusst, dass die Kommission es versäumt hat, dem Beschwerdeführer eine individuelle Begründung für seine Entscheidung vorzulegen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerden nach Artikel 226 einzustellen.
Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. L 059 vom 8.03.1996, S. 63.
(2) http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/063514.htm
(3) "Isttrotz einer negativen Bewertung der Auswirkungen auf das Gebiet und in Ermangelung alternativer Lösungen ein Plan oder Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, durchzuführen, so trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtkohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Sie unterrichtet die Kommission über die erlassenen Ausgleichsmaßnahmen.
Beheimatet das betreffende Gebiet einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der menschlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit, mit positiven Folgen von vorrangiger Bedeutung für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Kommission – mit anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vorgebracht werden.“
(4) ABl. L 059 vom 8.03.1996, S. 63.
(5) http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/06oi2.htm
(6) Es besteht zwar eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission in Bezug auf das Datum der Absendung des Schreibens des Beschwerdeführers, da unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer der Kommission zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Schreiben übermittelt hat, doch wird der Bürgerbeauftragte dieses Schreiben zur Vermeidung von Verwirrung als Schreiben vom 20. Februar 2007 bezeichnen.
(7) ABl. C 244 vom 10.10.2002, S. 5.
(8) "DerBeamte vermeidet Entscheidungen, die auf kurzen oder unbestimmten Gründen beruhen oder keine individuelle Begründung enthalten."