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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1411/2006/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 4. Februar 2008

Sehr geehrte Frau V.,

Am 8. Mai 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Die Beschwerde betraf die von der Delegation der Kommission in Lima (Peru) im Rahmen eines von der EU finanzierten Projekts zur Modernisierung des Gesundheitssektors des Landes gegen Sie ergriffenen Maßnahmen. Sie haben mir am 13. und 26. Juni 2006 zusätzliche Informationen übermittelt.

Am 27. Juni 2006 habe ich den Präsidenten der Kommission von Ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihn gebeten, bis zum 30. September 2006 eine Stellungnahme dazu abzugeben. Am 11., 13. und 17. Juli 2006 haben Sie mir zusätzliche Informationen übermittelt, die ich der Kommission am 17. Juli 2006 übermittelt habe.

Am 7. August 2006 haben Sie mir zusätzliche Informationen übermittelt. Am 28. September 2006 haben Sie mir Ihre neue Anschrift mitgeteilt.

Da keine weiteren Informationen vorliegen, habe ich mich am 23. Oktober 2006 schriftlich an die Kommission gewandt und darum gebeten, mir bis zum 31. Oktober 2006 eine Stellungnahme zu Ihrem Fall zu übermitteln. Am 25. Oktober 2006 antwortete die Kommission auf meine Anfrage und teilte mir mit, dass ihre Antwort anstehen sollte. Am 8. November 2006 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme in englischer Sprache. Am 27. November 2006 übermittelte sie die spanische Fassung ihrer Stellungnahme, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte, falls Sie dies wünschten.

Am 27. November 2006 haben Sie mir Ihre neue E-Mail-Adresse mitgeteilt.

Sie haben mir am 6. März, 19. und 29. April, 15. und 17. Oktober sowie am 19., 20. und 23. November 2007 zusätzliche Informationen übermittelt.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich der Sachverhalt zusammenfassend wie folgt:

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Facharzt, der in Lima (Peru) als europäischer Co-Direktor eines von der EU finanzierten Projekts namens AMARES tätig war. Ziel des Projekts war die Verbesserung des peruanischen Gesundheitssystems (Apoyo a la modernización del sector salud y su aplicación en una región de Perú); Aktenzeichen: PER/B7-310/97/209). Die Europäische Kommission finanzierte das Projekt teilweise durch einen mit einem Dritten, nämlich der spanischen Firma "Consorci Hospitalari de Catalunya Consultancy i Gestió S.A." ("CHC/CIG"), unterzeichneten Unterstützungsvertrag. Das Projekt sollte über einen Zeitraum von fünf Jahren von 2002 bis 2007 durchgeführt werden.

Am 25. August 2005 richtete der amtierende Leiter der Delegation der Kommission in Peru (im Folgenden „Delegation“) ein Schreiben an CHC/CIG, in dem er die Entlassung des Beschwerdeführers beantragte. Anschließend kontaktierte die Delegation ein anderes Mitglied des AMARES-Teams, um ihm mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer, da er das Projekt verlassen sollte, vorübergehend zum europäischen Ko-Direktor ernannt worden sei. Auch die peruanischen Behörden wurden über diese Änderung informiert.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie nie eine Änderung der Position beantragt und auch nicht ihre Absicht bekundet habe, das Projekt zu verlassen. Am 28. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer eine förmliche Beschwerde bei der Kommission ein. Die zuständigen Dienststellen, nämlich das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid (GD AIDCO), antworteten am 19. Januar 2006 auf die Beschwerde und billigten den Standpunkt der Delegation. Der Beschwerdeführer legte daraufhin beim Generalsekretär der Kommission Berufung ein, der seine Antwort am 21. März 2006 übermittelte. In seiner Antwort argumentierte der Generalsekretär, dass die Entscheidung der Delegation, die Freilassung der Beschwerdeführerin von ihren Aufgaben als europäische Ko-Direktorin des AMARES-Projekts zu beantragen, auf die Meinungsverschiedenheiten zurückzuführen sei, die während der Durchführung des Projekts zwischen ihr und dem Personal der Delegation entstanden seien.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten stellte die Beschwerdeführerin jedoch fest, dass die Kommission in Bezug auf sie nie eine Beschwerde oder eine negative Bemerkung eingereicht habe. Sie fügte ihrer Beschwerde eine Reihe von Schreiben des Delegationsleiters sowie mehrerer Beamter bei, in denen sie sehr positiv auf die von ihr als europäische Ko-Direktorin des Projekts geleistete Arbeit hinwies.

In Ermangelung einer Begründung für den Antrag der Kommission an CHC/CIG, sie zurückzuweisen, vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Entscheidung durch geschlechtsspezifische Erwägungen motiviert und daher diskriminierend sei.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass nach der Entscheidung der Kommission, den Beschwerdeführer durch einen anderen Sachverständigen ersetzen zu lassen, eine Reihe unerwarteter Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten aufgetreten seien. Darüber hinaus wollten die peruanischen Behörden und eine Reihe von Kommissionsbeamten der GD AIDCO den Standpunkt der Delegation nicht unterstützen. Daraufhin teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass sie zunächst bis zum 30. September 2005 und dann bis zum 31. Dezember 2005, 30. April 2006, 31. Mai 2006 und 31. Juli 2006 auf ihrem Posten bleiben werde.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie nie zu dem Vorschlag der Kommission konsultiert worden sei, ihren Vertrag zu verlängern, und dass sie von diesem Vorschlag nur informell Kenntnis erlangt habe. Sie weist ferner darauf hin, dass ihre Stelle gemäß den Bestimmungen ihres Vertrags mit CHC/CIG nur für den verbleibenden Zeitraum bis zum Abschluss des für 2007 vorgesehenen AMARES-Projekts verlängert werden könne.

Die Situation führte zu einer Reihe großer persönlicher Probleme für den Beschwerdeführer. Sie erwähnt insbesondere die Situation ihres kleinen Sohnes, der unerwartet die Schule in Peru verlassen und nach Spanien zurückkehren musste, wodurch er ernsthafte Probleme im Zusammenhang mit seiner Schulbildung hatte.

Die Beschwerdeführerin verwies auch auf die Probleme im Zusammenhang mit der Verlängerung ihres Visums und des Visums ihres Sohnes. Sie erklärt, dass die Kommission, obwohl sie am 1. September 2005 eine Verlängerung dieser Visa beantragt habe, ihrem Antrag nicht nachgekommen sei und stattdessen die peruanischen Behörden aufgefordert habe, ihr Visum zu stornieren. Die späteren Verlängerungen ihres Vertrags gingen jedoch nicht mit einer Verlängerung ihres Visums einher, da die Kommission gegenüber den peruanischen Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte.

Nach ihrer Entlassung als europäische Ko-Direktorin des AMARES-Projekts wandte sich die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich an die Delegation. Sie behauptet, dass keiner ihrer Briefe und E-Mails beantwortet worden sei.

Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission es versäumt habe,

(1) dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, CHC/CIG, eine Begründung zur Untermauerung seines Antrags vom 25. August 2005 vorzulegen, ihre Position als europäische Ko-Direktorin des Projekts AMARES nicht zu erneuern. In Ermangelung jeglicher Begründung und unter Berücksichtigung der angeblichen Feindseligkeit einiger Beamter in der Delegation gegenüber ihr macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Antrag auf geschlechtsspezifischen Gründen beruhe und daher diskriminierend sei;

(2) die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt über die von ihren Dienststellen vorgeschlagenen Entscheidungen in Bezug auf ihre Arbeit für das AMARES-Projekt wie den Antrag auf Entlassung oder die anschließenden zahlreichen Entscheidungen zur vorübergehenden Verlängerung ihrer Position zu informieren;

(3) die geltenden Rechtsklauseln einhalten, wonach eine Verlängerung des Vertrags des Beschwerdeführers für den verbleibenden Zeitraum bis zum Abschluss des AMARES-Projekts, das für 2007 vorgesehen ist, hätte erfolgen müssen.

(4) ihren Antrag auf Verlängerung ihres Visums und des Visums ihres Sohnes ab dem 1. September 2005 ordnungsgemäß zu bearbeiten;

(5) Beantwortung einer Reihe von E-Mails und Schreiben an die Delegation zu ihrer beruflichen Situation im Rahmen des AMARES-Projekts.

Am 11., 13. und 17. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten Kopien eines E-Mail-Austauschs mit der Delegation über die Erstellung des Protokolls einer Sitzung in der Delegation vom 10. Mai 2006, an der der Beschwerdeführer, die peruanischen Behörden und das Personal der Delegation teilnahmen. Offenbar dankten die peruanischen Behörden der Beschwerdeführerin im Laufe des Treffens herzlich für die Qualität ihrer geleisteten Arbeit. Das Sitzungsprotokoll, das von den Delegationsbediensteten erstellt wurde, enthielt diese Anmerkungen jedoch nicht. In ihrem neuen Schriftwechsel brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Kommission das Protokoll der Sitzung geändert habe, indem sie die Abschnitte des Dokuments gestrichen habe, in denen die Zufriedenheit der peruanischen Behörden mit der Leistung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck komme.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 übermittelte der Bürgerbeauftragte der Kommission diese zusätzlichen Informationen und forderte sie auf, diese Fakten bei der Ausarbeitung der Stellungnahme des Organs zu berücksichtigen.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission zunächst den Hintergrund des Falls. Sie stellte fest, dass das EU-finanzierte Projekt AMARES, an dem der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, die „Unterstützung der Modernisierung des Gesundheitssektors und seiner Umsetzung in einer Region Perus“ umfasste. Das Finanzierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Peru war 1997 im Rahmen einer Reform des Gesundheitssektors unterzeichnet worden. Politische und institutionelle Veränderungen blockierten den Beginn der Projektaktivitäten bis 2002.

Die Kommission erklärte, dass das AMARES-Projekt über ein Gesamtbudget von 16,5 Mio. EUR und eine Lebensdauer von fünf Jahren verfüge. Ihre beiden allgemeinen Ziele bestanden darin, gemeinsam mit den peruanischen Behörden i) zur Umsetzung der Reform des Gesundheitssektors auf nationaler Ebene und ii) zur Bekämpfung der Armut durch Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beizutragen. Das Projekt sollte von zwei Ko-Direktoren geleitet werden, einem europäischen Staatsangehörigen und einem peruanischen Staatsangehörigen.

Um die Ziele des Projekts zu erreichen, mussten die beiden Ko-Direktoren enge Arbeitsbeziehungen zu allen zuständigen Behörden aufbauen und pflegen.

Am 1. August 2002 unterzeichneten die Kommission und CHC/CIG einen Dienstleistungsvertrag über technische Hilfe, wonach CHC/CIG das in der Finanzierungsvereinbarung festgelegte Personal für technische Hilfe bereitstellen würde.

Am 20. August 2002 unterzeichnete der Beschwerdeführer als freiberuflicher Sachverständiger einen Dienstleistungsvertrag mit CHC/CIG. Der Vertrag sah vor, dass der Beschwerdeführer zum 31. August 2002 zum europäischen Ko-Direktor des Projekts ernannt werden sollte. Es sah die Möglichkeit einer Erneuerung nach drei Jahren vor.

Zu den einzelnen Behauptungen des Beschwerdeführers machte die Kommission folgende Bemerkungen:

(1) Begründung für die Ersetzung des Beschwerdeführers und angebliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Die Kommission betonte, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ungerechtfertigt sei. Sie argumentierte, dass die Probleme oder Spannungen im Zusammenhang mit der Leistung der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit ihrem Geschlecht stünden.

Die Kommission erklärte, dass sie aufgrund einer Beschwerde, die der Beschwerdeführer bei ihren Dienststellen eingereicht habe (A/19657), bereits alle Vorwürfe einer Diskriminierung auf der Grundlage der Bestimmungen ihres Kodex für gute Verwaltungspraxis geprüft habe. Im Rahmen ihrer Untersuchung analysierte und überprüfte die Kommission die Haltung ihrer Dienststellen gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Kommission fand keine Spur von einer Behandlung, die darauf abzielte, ihre Person zu diskreditieren oder zu beleidigen, oder irgendeinen Hinweis darauf, dass sie auf eine andere, besondere oder diskriminierende Weise behandelt worden war, weil sie eine Frau war. Die Kommission fand auch keine Hinweise auf Mobbing, Belästigung am Arbeitsplatz oder ähnliche Verhaltensweisen.

Die Kommission betonte, dass sie die Gleichstellung und Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern aktiv fördert und Tausende von Frauen auf der ganzen Welt beschäftigt.

In Bezug auf die Gründe, aus denen die Kommission die Ersetzung des Beschwerdeführers beantragte, verwies sie auf die Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personal der Delegation und den Wunsch des Beschwerdeführers, das Projekt zu verlassen.

In Bezug auf die Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personal der Delegation , verwies die Kommission auf eine Reihe von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren Beamten der Delegation vom 10., 14. und 28. Oktober 2004 sowie vom 26. Januar 2005, aus denen sich ergebe, dass die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Delegation "unruhig" geworden seien. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass die Beschwerdeführerin in den folgenden Monaten regelmäßig erklärt habe, sie habe verstanden, dass die Delegation kein Vertrauen mehr in sie habe.

Die Kommission stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ihre Absicht bekundet hatte, das Projekt zu verlassen. Die Kommission verwies auf eine E-Mail vom 21. Februar 2005, in der die Beschwerdeführerin die Delegation um eine Bescheinigung ersuchte, in der ihre Arbeit als europäische Ko-Direktorin anerkannt werde, damit sie sich für andere Stellen bewerben könne. Ähnliche Bemerkungen wurden im März 2005 mündlich an das Personal der Delegation gerichtet.

Angesichts der vorstehenden Tatsachen sei es nachvollziehbar, dass die Delegation am 25. August 2005 beschlossen habe, CHC/CIG aufzufordern, einen Ersatz für den Beschwerdeführer zu finden.

(2) Unterrichtung der Beschwerdeführerin über ihre Arbeit für das AMARES-Projekt

Die Kommission erläuterte, dass das Projektmanagementteam der Delegation bei der Entscheidung, die Beschwerdeführerin von ihrer Stelle zu entfernen, das Ende ihres Vertrags berücksichtigt habe, um einen abrupten Bruch der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und CHC/CIG zu vermeiden.

Die Kommission betonte, dass alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin von CHC/CIG , hätten getragen werden müssen, da das Institut keine vertragliche Beziehung zu ihr unterhielt. Die Kommission erläuterte ferner, dass Artikel 15 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen des zwischen der Kommission und CHC/CIG unterzeichneten Vertrags der Kommission die Möglichkeit einräumte, einen Personalwechsel aufgrund von „Unfähigkeit, Unzulänglichkeit oder aus anderen Gründen“zu beantragen. Artikel 9 der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und CHC/CIG sah auch die Möglichkeit vor, dass der Vertrag aufgrund von Weisungen der Kommission gekündigt werden könnte.

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte die Delegation die Notwendigkeit, die Stabilität des Projekts aufrechtzuerhalten, und unternahm alles in ihrer Macht Stehende, um unnötige negative Folgen für den Beschwerdeführer zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurden verschiedene Gespräche mit den peruanischen Behörden, dem Beschwerdeführer und den Kommissionsdienststellen geführt, um den Auftrag des Beschwerdeführers auszuweiten. Vor diesen Erweiterungen hat das Managementteam in direkter Abstimmung mit dem Beschwerdeführer stets die Zustimmung des Beschwerdeführers sichergestellt, obwohl zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer kein direktes Vertragsverhältnis bestand.

(3) Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung, den Vertrag des Beschwerdeführers bis zum Wettbewerb des AMARES-Projekts im Jahr 2007 verlängern zu lassen

Die Kommission erläuterte, dass dieser Aspekt des Falles das Vertragsverhältnis zwischen CHC/CIG und dem Beschwerdeführer betrifft, da die Kommission kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhielt. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass Artikel 1 der Vereinbarung des Beschwerdeführers mit CHC/CIG eine anfängliche Laufzeit von drei Jahren vorsah, die bis zum Ende des Projekts verlängert werden kann, es sei denn, die Artikel 9, 10 oder 12 wurden ausgelöst. Artikel 9 sah die Möglichkeit vor, das Abkommen zu kündigen, wenn die Kommission die Ersetzung des Sachverständigen beantragen sollte, wie dies im vorliegenden Fall der Fall war.

(4) Bearbeitung der Visa des Beschwerdeführers

Im September 2005 bemühte sich die Delegation, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin nach dem vorgeschlagenen Ende ihres Einsatzes am 30. September 2005 ordnungsgemäß aus Peru abreist. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, die einmonatige Verlängerung ihres Vertrags zu akzeptieren, führte jedoch zu Ereignissen, und infolgedessen wurde ein sofortiger Ausreisestempel ausgestellt. Die anschließenden Bemühungen der Delegation, die nachteiligen Auswirkungen der Lage des Beschwerdeführers abzumildern und eine Einigung zwischen allen Parteien zu erzielen, führten zu einer dreimonatigen Verlängerung der Abtretung des Beschwerdeführers bis zum 31. Dezember 2005. Ferner fand am 14. Dezember 2005 ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Delegation statt, bei dem vereinbart wurde, den Vertrag des Beschwerdeführers bis zum 30. April 2006 zu verlängern.

Die Delegation ergriff unverzüglich die erforderlichen Verfahrensschritte, um das Visum des Beschwerdeführers zu erneuern. Dieses Visum wurde vom Beschwerdeführer trotz der Bemühungen der Delegation und der peruanischen Konsularstellen nicht eingeholt.

(5) Versäumnis, auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers zu antworten

Die Kommission räumte ein, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, den vom Beschwerdeführer übermittelten Schriftverkehr zu bearbeiten. Obwohl das Organ darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftwechsel häufig Fragen wiederholte, die bereits schriftlich oder mündlich in Sitzungen beantwortet worden waren, entschuldigte sich die Kommission bei der Beschwerdeführerin dafür, dass sie auf ihren Schriftwechsel nicht geantwortet hatte.

(6) Protokoll der Sitzungen vom 10. Mai 2006

Die Kommission beschrieb ausführlich den Verlauf der Ereignisse, die zu der Meinungsverschiedenheit mit dem Beschwerdeführer führten. Am Ende des Treffens mit dem Beschwerdeführer und den peruanischen Behörden am 10. Mai 2006 hat die Kommission eine kurze Zusammenfassung der Diskussion erstellt. Das Dokument bezog sich nur auf die Teilnehmer und die vereinbarten Punkte. Am 11. Mai 2006 schlug die Beschwerdeführerin eine Reihe von Änderungen am Text vor, darunter eine neue Ziffer 1 zur Beschreibung der positiven Bemerkungen der peruanischen Behörden zu ihrer erfolgreichen Durchführung des Projekts. Die Delegation hat am 16. Mai 2006 Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesen Einwänden am 17. Mai 2006. Der endgültige Text wurde von den verschiedenen Parteien am 17. Mai 2006 vereinbart. Die Delegation legte den peruanischen Behörden jedoch einen Entwurf vor, in dem die Einwände des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission erkannte an, dass dieses Verfahren fehlerhaft war. Auf förmlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006 überprüfte die Kommission die Lage und legte am 18. Juli 2006 allen Parteien das ursprünglich vom Beschwerdeführer vereinbarte Protokoll erneut vor.

Die Kommission bedauert ausdrücklich die unglückliche Reihe von Ereignissen, die sich bei der Fertigstellung des Protokolls der Sitzung ereignet haben. Er wies jedoch darauf hin, dass jede Beschwerde, die der Beschwerdeführer in Bezug auf das Verfahren erlitten haben könnte, durch die Unterzeichnung des vom Beschwerdeführer genehmigten Protokolls durch alle Parteien berichtigt worden sei.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission wiederholte die Beschwerdeführerin die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe.

Sie ist der Ansicht, dass die Untersuchung, die die Kommission als Antwort auf ihre Beschwerde durchgeführt habe, nicht darauf abgezielt habe, die Wahrheit festzustellen. Wie aus der Antwort der Kommissionsdienststellen vom 19. Januar 2005 und der Antwort des Generalsekretärs vom 21. März 2006 hervorgeht, war die Untersuchung der Kommission nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Mittel, um die von der Delegation unter Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers ergriffenen Maßnahmen zu vertuschen.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die Kommission sie zunächst am 25. August 2005 ersetzen wollte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Delegation dem CHC/CIG schriftlich mitgeteilt, dass es "widersprüchliche Gerüchte" gebe, dass die Beschwerdeführerin ihren Posten verlassen wolle. Die Beschwerdeführerin wies diese "Gerüchte" zurück und betonte, dass sie nie ihre Absicht bekundet habe, ihren Posten zu verlassen. Darüber hinaus sollte die im Februar 2005 angeforderte Referenz nur für den Fall verwendet werden, dass ihr Vertrag nicht verlängert wurde.

Die Beschwerdeführerin bestritt auch, dass es Probleme mit den Mitgliedern des Projekts gab, einschließlich der meisten Mitarbeiter der Delegation, mit denen sie in den vier Jahren, in denen sie an dem Projekt arbeitete, gute Arbeitsbeziehungen unterhielt. Die Beschwerdeführerin stellte fest, dass die Maßnahmen gegen sie von einer Reihe von Delegationsbeamten ergriffen worden seien, die die Abwesenheit des Delegationsleiters ausnutzten. Da die vorzeitige Ausreise der Beschwerdeführerin ohne Ersatz die Durchführung des Projekts hätte gefährden können, wurde sie gebeten, einen weiteren Monat (d. h. bis zum 30. September 2005) zu bleiben.

Da die Beschwerdeführerin jedoch mit einer Situation konfrontiert war, in der die Verlängerung ihres Vertrags nur bis zum 30. September 2005 in Kraft treten würde, bestand sie darauf, dass die Verlängerung des Vertrags bis zum Abschluss des Projekts wirksam wird. Da die Beschwerdeführerin nicht zustimmte, nur bis zum 30. September 2005 zu bleiben, zwang die Kommission sie einseitig zur Entlassung.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie nicht nachweisen könne, dass die Kommission sie aus Gründen des Geschlechts diskriminiert habe. Da die Institution jedoch nicht in der Lage gewesen sei, ihre Handlungen angemessen zu begründen, habe sie verstanden, dass dies der einzig mögliche Grund sei. Sie argumentierte auch, dass die Situation als Belästigung eingestuft werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie die Delegation im Laufe des Projekts über einen potenziellen Interessenkonflikt des peruanischen Ko-Direktors des Projekts informiert habe und dass eine solche Mitteilung an die Delegation möglicherweise zu ihrer Entlassung geführt habe.

In Bezug auf die ihr übermittelten Informationen erläuterte die Beschwerdeführerin, dass die Kommission ihren Standpunkt mit der Begründung begründet habe, dass sie kein Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin unterhalte und dass sie versuchen müsse, ihre Rechte gegenüber CHC/CIG auszuüben. Nachdem die Beschwerdeführerin vor den zuständigen spanischen Gerichten Klage gegen CHC/CIG erhoben hatte, stellte sie fest, dass ihr ihre Verteidigungsrechte vorenthalten worden seien, da CHC/CIG geltend gemacht habe, dass sie keine andere Wahl gehabt habe, als dem Antrag der Kommission zu folgen. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission keinen Wechsel des Ko-Direktors hätte beantragen dürfen, ohne ihren Antrag ordnungsgemäß zu erläutern.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die Delegation seit dem 1. September 2005 sowohl ihren Reisepass als auch den ihres Sohnes aufbewahrt habe. Obwohl die Delegation sich der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verlängerung ihres Vertrags bewusst war, forderte sie die peruanischen Behörden auf, Ausreiseanordnungen zu erteilen. Diese Situation führte zur sofortigen Abreise ihres Sohnes. Was die Beschwerdeführerin betrifft, so hat die Delegation keine wirklichen Anstrengungen unternommen, um ihr Visum zu verlängern, obwohl ihr Vertrag tatsächlich bis zum 31. Juli 2006 verlängert worden war. Trotz der zahlreichen Anträge der Beschwerdeführerin unternahm die Delegation keine geeigneten Schritte, um ihr Visum verlängern zu lassen, weshalb sie ihre offiziellen Aufgaben in Peru bis Juni 2006 mit einem Touristenvisum wahrnehmen musste.

Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen ersuchte die Beschwerdeführerin den Bürgerbeauftragten unter anderem, die Kommission zu ersuchen, ihr sowohl den moralischen Schaden, den sie erlitten hatte, zu ersetzen als auch Disziplinarmaßnahmen gegen die zuständigen Dienststellen zu ergreifen.

Vom Beschwerdeführer übermittelte zusätzliche Informationen

Am 6. März, 19. und 29. April sowie 15. und 17. Oktober 2007 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen.

Mit E-Mail vom 6. März 2007 übermittelte sie dem Bürgerbeauftragten eine Kopie ihrer Mitteilung an die Kommission über die finanziellen Unregelmäßigkeiten, die ihrer Ansicht nach bei der Durchführung des Projekts stattgefunden hatten und die der eigentliche Grund für ihre Entlassung waren.

Am 29. April 2007 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten eine Kopie der Schreiben, die sie sowohl an den Delegationsleiter als auch an CHC/CIG gerichtet hatte, und machte geltend, dass sie im Zuge ihrer Tätigkeit als europäische Ko-Direktorin des Projekts Opfer von Belästigungen durch eine Reihe von Beamten der Delegation geworden sei.

Die Beschwerdeführerin übersandte auch eine Reihe von Dokumenten zu den Gerichtsverfahren, die sie vor den spanischen Gerichten gegen CHC/CIG eingeleitet hatte und in denen sie einen Verstoß gegen ihren Arbeitsvertrag geltend machte. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. März 2007 ging hervor, dass das mit dem Fall befasste Arbeitsgericht die Klage des Beschwerdeführers am 19. Januar 2007 aus verfahrensrechtlichen Gründen abwies (1). Diese Entscheidung wurde am 18. Juni 2007 vom Obersten Gerichtshof Kataloniens aufgehoben. Daraufhin entschied das Arbeitsgericht am 27. September 2007 in der Sache und bestätigte die Ansprüche des Beschwerdeführers (2). Am 15. und 17. Oktober 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine Kopie des Urteils.

DER BESCHLUSS

1 Vorbemerkungen
Vorwürfe und Behauptungen des Beschwerdeführers

1.1 In ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme der Europäischen Kommission wiederholte die Beschwerdeführerin die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe. Darüber hinaus enthielt sie eine Reihe von Ansprüchen, die nicht Teil ihrer ursprünglichen Beschwerde waren. Insbesondere forderte sie i) die Kommission auf, sie für den ihr entstandenen moralischen Schaden zu entschädigen und ii) Disziplinarmaßnahmen gegen die zuständigen Dienststellen zu ergreifen.

Anders als die neue Behauptung bezüglich der Änderung des Protokolls einer Sitzung vom 10. Mai 2006, die von der Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre ursprüngliche Beschwerde erhoben wurde, wurde der erste neue Antrag auf Entschädigung gestellt, als die Untersuchung des Bürgerbeauftragten fast abgeschlossen war und nachdem die Kommission bereits ihre Stellungnahme zur ursprünglichen Beschwerde abgegeben hatte. Infolgedessen hatte die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung keine Gelegenheit, über die neuen Forderungen informiert zu werden und ihren Standpunkt dazu zu erläutern. Da der Bürgerbeauftragte diese neue Forderung, die die Beschwerdeführerin in ihren Erklärungen vorgebracht hat, der Kommission hätte zur Kenntnis bringen müssen, um weitere Untersuchungen durchzuführen und somit die Annahme der vorliegenden Entscheidung zu verzögern, beschloss er, sich in dieser Entscheidung nicht mit ihr zu befassen. Der Bürgerbeauftragte wird daher den Umfang seiner Entscheidung auf die Behauptungen beschränken, auf die die Kommission in ihrer Stellungnahme geantwortet hat. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, eine neue Beschwerde zu diesem Punkt einzureichen, wenn sie dies wünscht, und dabei alle Einzelheiten des betreffenden Schriftwechsels anzugeben.

In Bezug auf den zweiten neuen Vorwurf betreffend Disziplinarmaßnahmen weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass Disziplinarmaßnahmen nur im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Statuts verhängt werden können, die klare Regeln für die Durchführung von Disziplinarverfahren enthalten, darunter insbesondere das Recht der betroffenen Beamten, gehört zu werden. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht in der Lage, sich zu einer Behauptung zu äußern, dass solche Sanktionen in einem bestimmten Fall verhängt werden sollten, und wird sich mit dieser Behauptung in der vorliegenden Entscheidung nicht befassen.

Entscheidung eines spanischen Gerichts in einer Klage des Beschwerdeführers

1.2 Im Rahmen seiner Untersuchung wurde der Bürgerbeauftragte von der Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie vor den spanischen Gerichten Klage gegen ihren Arbeitgeber, nämlich die spanische Firma "Consorci Hospitalari de Catalunya Consultancy i Gestió S.A."("CHC/CIG"), wegen Verstoßes gegen ihren Arbeitsvertrag erhoben habe. Aus den vom Beschwerdeführer am 6. März sowie am 15. und 17. Oktober 2007 vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass das mit der Sache befasste spanische Arbeitsgericht die Klage des Beschwerdeführers am 19. Januar 2007 aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen hat (3). Diese Entscheidung wurde am 18. Juni 2007 vom Obersten Gerichtshof Kataloniens aufgehoben. Daraufhin erließ das spanische Arbeitsgericht am 27. September 2007 eine Entscheidung, die zugunsten des Beschwerdeführers ausfiel. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung ihres Vertrags nicht den geltenden Vorschriften entspreche und dass sie das Recht habe, bis zum Abschluss des Projekts weiterhin bei CHC/CIG als europäische Ko-Direktorin beschäftigt zu sein (4).

1.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass gemäß Artikel 195 EG-Vertrag

"Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seiner Aufgaben Untersuchungen durch, für die er Gründe feststellt (...), es sei denn, die behaupteten Tatsachen sind Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens."

Darüber hinaus heißt es in Artikel 2 Absatz 7 seiner Satzung:

"Hat der Bürgerbeauftragte aufgrund laufender oder abgeschlossener Gerichtsverfahren über die vorgebrachten Tatsachen eine Beschwerde für unzulässig zu erklären oder deren Prüfung einzustellen, so ist das Ergebnis der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen endgültig einzureichen."

1.4 Der Bürgerbeauftragte hat das Urteil des spanischen Gerichts sorgfältig geprüft, einschließlich der sachlichen und rechtlichen Fragen, die das Gericht geprüft hat. Der Antrag an das Gericht betraf offenbar die Frage, ob CHC/CIG gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und/oder das Arbeitsrecht in Bezug auf den Beschwerdeführer verstoßen hat. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die vorliegende Beschwerde die Art und Weise betrifft, in der die Kommission ihre Befugnisse gemäß den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags über das Amares-Projekt ausgeübt hat, und insbesondere die Maßnahmen, die die Kommission angeblich zum Nachteil des Beschwerdeführers ergriffen hat. Die Akteure in den beiden Situationen sind unterschiedlich.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die im Rahmen seiner Untersuchung geprüften relevanten Tatsachen und Behauptungen nicht mit denen identisch sind, die das spanische Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass im vorliegenden Fall die Vorschriften des Artikels 195 EG-Vertrag und des Artikels 2 Absatz 7 seines Statuts nicht unmittelbar relevant sind. Infolgedessen scheint es keinen Grund zu geben, seine Untersuchung auszusetzen.

1.5 Der Bürgerbeauftragte ist sich jedoch der Tatsache bewusst, dass einige der rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen, die das spanische Gericht in seinem Urteil getroffen hat, für seine Untersuchung relevant sind. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Auslegung der Vertragsklauseln zwischen dem Beschwerdeführer und CHC/CIG durch das Gericht sowie seine Tatsachenfeststellungen für die vorliegende Beschwerde relevant sind. In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass Artikel 1 Absatz 3 seines Statuts wie folgt lautet:

„Der Bürgerbeauftragte darf nicht in Verfahren vor Gericht eingreifen oder die Stichhaltigkeit eines Gerichtsurteils in Frage stellen.“

Der Bürgerbeauftragte kann weder die vom Gericht festgestellten Tatsachen noch die Auslegung der Klauseln des Vertrags zwischen dem Beschwerdeführer und CHC/CIG durch das Gericht in Frage stellen.

In Bezug auf diese Aspekte des Falles wird sich der Bürgerbeauftragte daher auf die Feststellungen des spanischen Gerichts stützen, um zu beurteilen, ob die Kommission ordnungsgemäß gehandelt hat.

2 Antrag der Kommission auf Ersetzung des Beschwerdeführers

2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Kommission ihren Antrag vom 25. August 2005 an den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, CHC/CIG, nicht begründet habe, ihre Position als europäische Ko-Direktorin des Projekts AMARES nicht zu erneuern. In Ermangelung jeglicher Begründung und unter Berücksichtigung der angeblichen Feindseligkeit, die ihr von einigen Beamten der Delegation entgegengebracht wurde, behauptete der Beschwerdeführer, der Antrag beruhe auf geschlechtsspezifischen Gründen und sei daher diskriminierend.

2.2 Die Kommission erläuterte, dass Artikel 15 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen des zwischen der Kommission und CHC/CIG unterzeichneten Vertrags der Kommission die Möglichkeit einräumt, einen Personalwechsel wegen "Unfähigkeit, Unzulänglichkeit oder aus anderen Gründen"zu beantragen. Artikel 9 der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und CHC/CIG sah auch die Möglichkeit vor, dass der Vertrag aufgrund von Weisungen der Kommission gekündigt werden könnte. Die Kommission argumentierte, dass die in ihrem Schreiben an CHC/CIG vom 25. August 2005 , dargelegten Gründe für die Ersetzung der Beschwerdeführerin die Verschlechterung der Beziehung zwischen ihr und dem Personal der Delegation und der Wunsch der Beschwerdeführerin, das Projekt . zu verlassen, seien. In Bezug auf die angebliche Verschlechterung der Beziehungen zwischen ihr und den Bediensteten der Delegation verwies die Kommission auf eine Reihe von Gesprächen zwischen der Beschwerdeführerin und mehreren Beamten der Delegation vom 10., 14. und 28. Oktober 2004 sowie vom 26. Januar 2005, aus denen offensichtlich hervorgehe, dass die Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Bediensteten der Delegation „unruhig“ geworden seien. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ihre Absicht bekundet hatte, das Projekt zu verlassen, wie aus einer E-Mail hervorgeht, die sie am 21. Februar 2005 an die Delegation gerichtet hatte.

Die Kommission betonte, dass es keine Beweise dafür gebe, dass ihre Dienststellen gegenüber der Beschwerdeführerin falsch gehandelt hätten oder dass sie auf andere, besondere oder diskriminierende Weise behandelt worden sei, weil sie eine Frau sei.

2.3 Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden "über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft"entgegenzunehmen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten liegt ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit einer für sie verbindlichen Regel oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt (5). Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit kann somit auch dann festgestellt werden, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen geht, die von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaften geschlossen wurden.

2.4 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Umfang der Überprüfung, die er in solchen Fällen durchführen kann, notwendigerweise begrenzt ist. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass er nicht versuchen sollte, festzustellen, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat, wenn die Angelegenheit strittig ist. Diese Frage könnte nur von einem zuständigen Gericht wirksam behandelt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der Parteien in Bezug auf das einschlägige nationale Recht anzuhören und widersprüchliche Beweise in strittigen Sachverhaltsfragen zu bewerten.

2.5 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass er in Fällen, die vertragliche Fragen betreffen, berechtigt ist, seine Untersuchung auf die Prüfung zu beschränken, ob das beteiligte Organ oder die beteiligte Einrichtung der Gemeinschaft ihm eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für sein Handeln und der Gründe, aus denen es seine Auffassung der vertraglichen Position für gerechtfertigt hält, vorgelegt hat. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltung, wonach die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft nicht willkürlich handeln sollten und daher stets erläutern sollten, welche Standpunkte sie vertreten (6). Wenn das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft den oben genannten Grundsatz einhält, wird der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass seine Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragspartei des Vertrags zwischen der Kommission und CHC/CIG ist und daher im Einklang mit dem Grundsatz des Vorrangs des Vertrags möglicherweise keine vertraglichen Rechte aus diesem Vertrag herleiten kann. Der Bürgerbeauftragte betont jedoch, dass die vorstehende Situation keinen Grund dafür darstelle, nicht zu prüfen, ob die Kommission die Grundsätze der guten Verwaltung in Bezug auf diesen Vertrag beachtet habe. Darüber hinaus schließt der Grundsatz der Vertraulichkeit des Vertrags nicht aus, dass die Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer außervertraglich haftbar gemacht worden sein könnte.

2.6 Bevor der Bürgerbeauftragte die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Kommission überprüft, hält er es für sinnvoll, zunächst die zeitliche Abfolge der Ereignisse darzulegen. Sein Bericht beruht auf den verschiedenen Mitteilungen, die ihm im Rahmen dieser Untersuchung übermittelt wurden (7).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Kommissionsdienststellen am 10. Oktober 2004 eine E-Mail übermittelte, in der er sie über einen möglichen Interessenkonflikt des peruanischen Ko-Direktors des Projekts informierte. Am 28. Oktober 2004 entließen die peruanischen Behörden den peruanischen Ko-Direktor des Projekts und ernannten am 3. November 2004 einen neuen Ko-Direktor. Am 26. Januar 2005 schrieb die Beschwerdeführerin an den Delegationsleiter und übermittelte ihm ihre Bedenken hinsichtlich der angeblichen Bemerkungen einiger Kommissionsbeamter zu ihrer Rolle bei den jüngsten Veränderungen im Personal des Projekts. Die Beschwerdeführerin machte geltend, einige Kommissionsbeamte hätten ihre Motive für die Entlassung der peruanischen Ko-Direktorin des Projekts in Frage gestellt und vorgeschlagen, sie ebenfalls zu entlassen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 bestritt der Delegationsleiter das Vorliegen solcher Gerüchte.

Am 21. Februar 2005 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Delegationsleiterin, in dem sie eine Arbeitsbescheinigung beantragte, die sie ihrem Lebenslauf beifügen wollte, wobei sie berücksichtigte, dass ihr Vertrag Anfang September 2005 auslaufen würde. Am 11. März 2005 stellte die Delegation eine Bescheinigung über die Arbeiten aus, die der Beschwerdeführer für das Projekt durchgeführt hatte.

Am 25. August 2005 teilte die Delegation dem CHC/CIG mit, dass sie, da ihre Beamten von widersprüchlichen Gerüchten über die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ihre Position fortzusetzen, Kenntnis erlangt hätten, gezwungen sei, eine Neubewertung der derzeitigen Lage zu beantragen. Die Delegation forderte den CHC/CIG ferner auf, dringend die Lebensläufe von drei möglichen Bewerbern für die Position des Beschwerdeführers vorzulegen.

Am 31. August 2005 richtete die Delegation erneut ein Schreiben an CHC/CIG und den Beschwerdeführer, in dem sie erläuterte, dass der Vertrag zwischen diesen beiden Parteien gerade ausgelaufen sei und eine Verlängerung um einen Monat gewährt werden müsse. Am 1. September 2005 richtete der Delegationsleiter ein Schreiben an den peruanischen Gesundheitsminister, in dem er darauf hinwies, dass der Vertrag des Beschwerdeführers bis zum 31. Dezember 2005 verlängert worden sei. Am 15. September 2005 wandte sich die Delegation jedoch schriftlich an die peruanischen Behörden und teilte ihnen mit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für das Projekt tätig sei.

Am 1. September 2005 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Delegation, in dem sie ihre Überraschung über ihren Antrag vom 31. August 2005 zum Ausdruck brachte und ihre Zusage unterstrich, trotz der offensichtlichen Kritik einiger Delegationsbediensteter an ihr weiter an dem Projekt zu arbeiten. Der Beschwerdeführer übermittelte dieselbe Nachricht in einer E-Mail an den Delegationsleiter vom 6. September 2005. Die Beschwerdeführerin fügte ihrem Schreiben vom 6. September 2005 eine Bescheinigung vom 5. September 2005 bei, die von dem für Finanzfragen zuständigen Delegationsbeamten ausgestellt worden war, und erklärte, dass kein Misstrauen seitens des Delegationspersonals gegen sie bestanden habe.

Am 6. September 2005 teilte CHC/CIG der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Vertrag auf Antrag der Delegation gemäß Artikel 9 Buchstabe a des Abkommens nicht verlängert werde, obwohl eine Verlängerung bis zum 30. September 2005 gewährt worden sei.

Am 15. September 2005 richtete die Delegation ein Schreiben an eines der Mitglieder des AMARES-Projekts und teilte ihm mit, dass er zum selben Zeitpunkt zum europäischen Ko-Direktor ernannt worden sei.

Mit Schreiben vom 16. September 2005 teilte CHC/CIG der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Vertrag nach der Entscheidung der Delegation, eine neue europäische Ko-Direktorin zu ernennen, mit Wirkung vom 15. September 2005 aufgehoben worden sei.

Am 21. September 2005 richtete der peruanische Gesundheitsminister ein Schreiben an den Delegationsleiter, in dem er seine Unterstützung für die Arbeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck brachte und um Klarstellung in Bezug auf den offensichtlichen Widerspruch zwischen den von der Delegation am 1. September bzw. 15. September 2005 übermittelten Aufzeichnungen ersuchte. Mit Schreiben vom 28. September 2005 teilte der Delegationsleiter dem peruanischen Gesundheitsminister mit, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2005 als europäischer Ko-Direktor weiterbestehen werde.

Am 3. Oktober 2005 richtete CHC/CIG ein Schreiben an den Beschwerdeführer und erklärte, dass seine Mitteilungen vom 6. und 16. September 2005 gemäß den neuen Anweisungen der Delegation vom 29. September 2005 nicht mehr in Kraft seien. Dementsprechend wurde ihr Vertrag bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Am 19. Januar 2006 teilte CHC/CIG der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Vertrag bis zum 30. April 2006 verlängert worden sei. Darüber hinaus vereinbarten alle Parteien nach einem informellen Treffen, den Vertrag des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2006 zu verlängern. Am 7. Juli 2006 teilte CHC/CIG der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Vertrag am 31. Juli 2006 auslaufen werde.

2.7 Der Bürgerbeauftragte hat sowohl den Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen PER/B7-310/97/209 zwischen der Kommission und CHC/CIG vom 8. August 2002 (im Folgenden „Vertrag“) als auch die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und CHC/CIG vom 20. August 2002 (im Folgenden „Vereinbarung“) sorgfältig geprüft.

2.8 Artikel 9 des Abkommens lautet wie folgt:

"Für den Fall, dass der Co-Direktor die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen würde oder der Kunde der Ansicht ist, dass die Aufgaben des Co-Direktors abgeschlossen sind, hat das Beratungsunternehmen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die vorzeitige Unterbrechung der Aufgaben des Co-Direktors anordnet oder wenn außergewöhnliche Ereignisse wie politische Veränderungen, Aufstände, öffentliche Störungen oder Ereignisse höherer Gewalt eintreten. Das Beratungsunternehmen teilt dem Co-Direktor daraufhin eine Frist von zwei Monaten mit.

(...)

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann der Vertrag ohne Vorankündigung gekündigt werden.

Das Beratungsunternehmen ist der Auffassung, dass ein triftiger Grund vorliegt, wenn:

a) das Verhalten des Ko-Direktors im Ausland den Interessen des betreffenden Landes oder der Kommission abträglich ist; oder wenn ein solches Verhalten zu einem Protest oder einer Beschwerde der Kommission in diesem Land führen würde."(Hervorhebung nur hier).

2.9 Auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsvorschriften stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission den Auftragnehmer nur dann auffordern konnte, die Beschäftigung eines seiner Unterauftragnehmer zu beenden, wenn das Verhalten dieses Unterauftragnehmers den Interessen der Kommission abträglich wäre. Unter diesen Umständen hätte die Kommission zuvor einen Protest oder eine Beschwerde einreichen müssen.

2.10 Die Kommission hat in ihrem Schreiben an CHC/CIG vom 25. August 2005 die Gründe dargelegt, die sie dazu veranlasst haben, die Ersetzung des Beschwerdeführers zu beantragen. In dem Schreiben heißt es:

"Uns wurde mitgeteilt, dass die Arbeitsverträge [des Beschwerdeführers] und (...) Ende September auslaufen werden.

(...)

In Bezug auf [die Beschwerdeführerin] hat sie uns im Juni letzten Jahres über ihre Arbeitssituation informiert, eine Arbeitsbescheinigung angefordert und mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, ihre Arbeit im Projekt fortzusetzen, und dass sie daher nach einer anderen Stelle suche.

Da wir in der vergangenen Woche widersprüchliche Gerüchte über die Bereitschaft beider Experten zur Fortsetzung ihrer Positionen kennen gelernt haben (...), sind wir gezwungen, eine Neubewertung der aktuellen Situation zu verlangen.

Daher bitten wir Sie dringend, für jeden dieser Sachverständigen den Lebenslauf von drei möglichen Bewerbern einzureichen (...).“

2.11 Wenn, wie die Kommission jetzt einräumt, der Zweck des Schreibens vom 25. August 2005 darin bestand, den Beschwerdeführer zu ersetzen, hätte das Schreiben einen förmlichen Protest oder eine Beschwerde an den Auftragnehmer, d. h. CHC/CIG, enthalten müssen, die auf einem angeblich nachteiligen Verhalten des Ko-Direktors, d. h. des Beschwerdeführers, im Interesse des betroffenen Landes oder der Kommission beruht. Nach sorgfältiger Prüfung des Schreibens der Kommission vom 25. August 2005 stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in diesem Schreiben auf keinen Fall einen Protest oder eine Beschwerde an CHC/CIG übermittelt zu haben schien, die auf einem angeblich nachteiligen Verhalten des Beschwerdeführers beruhten. Im Gegenteil wurde in dem Schreiben lediglich unter Bezugnahme auf „widersprüchliche Gerüchte“ die Hypothese aufgestellt, dass der Beschwerdeführer das Projekt freiwillig verlassen würde (8). Das Organ forderte den Berater auch vage auf, eine Reihe von Lebensläufen vorzulegen, um den amtierenden europäischen Ko-Direktor und einen anderen Berater zu ersetzen. In diesem Antrag auf Ermittlung potenzieller Ersatzkräfte werden in keiner Weise die Gründe dargelegt, aus denen der amtierende Ko-Direktor ersetzt werden sollte.

2.12 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen mit den einschlägigen Tatsachenfeststellungen des spanischen Arbeitsgerichts übereinstimmen, in denen es heißt:

„Die Kommission hat keinen Widerspruch oder keine Beschwerde in Bezug auf das Verhalten der [Beschwerdeführerin] eingereicht, und obwohl [die Kommission] CHC/CIG davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie es für notwendig hält, den Ko-Direktor zu wechseln, weil sie versteht, dass [die Beschwerdeführerin] das AMARES-Projekt wegen fehlender guter Beziehungen zu einigen Mitarbeitern der Delegation verlassen möchte, ist nicht nachgewiesen worden, dass [sie] ihre Position tatsächlich verlassen wollte. Darüber hinaus hätte die Europäische Kommission, wenn sie mit der Arbeit der [Beschwerdeführerin] unzufrieden gewesen wäre, keine Verlängerung ihres Vertrags beantragt (...) Die Zufriedenheit der Kommission mit der Arbeit der [Beschwerdeführerin] wird durch das Schreiben der Delegation vom 5.9.2005 (...) veranschaulicht, in dem festgestellt wird, dass es in Bezug auf ihre Leistung nie an Vertrauen gemangelt hat.

(...)

Die [Beschwerdeführerin] hatte (...) der Delegation mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, das Projekt zu verlassen.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass [die Delegation] am 15.9.2005 ein Fax an [einen Dritten] geschickt hat, in dem sie ihm mitteilte, dass er zum neuen europäischen Ko-Direktor des AMARES-Projekts ernannt worden sei, um [die Beschwerdeführerin] zu ersetzen, die der Delegation derzeit ihre Entscheidung mitgeteilt habe, ihren Vertrag nicht zu verlängern (...). "(9)

[Der Berater] kann die Aufhebung [des Vertrags des Beschwerdeführers] nicht damit begründen, dass die Kommission einen neuen Ko-Direktor beantragt hat, da ein solcher Antrag nicht mit dem Vertrag vereinbar wäre, es sei denn, er bezog sich auf einen der in Artikel 9 genannten Gründe und nachdem er einen Protest oder eine Beschwerde wegen [ihres] Verhaltens eingereicht hat "(10).

2.13 Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Schreiben vom 25. August 2005 zumindest als offensichtlich unzureichend anzusehen ist, um den Beschwerdeführer ersetzen zu lassen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Schreiben im Gegensatz zu der von der Kommission in ihrer an den Bürgerbeauftragten gerichteten Stellungnahme vertretenen Auffassung nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um einen förmlichen Protest oder eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 9 der Vereinbarung darzustellen. Das Schreiben vom 25. August 2005 stellt somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, für den der Bürgerbeauftragte nachstehend eine kritische Bemerkung ansprechen wird.

2.14 In Anbetracht der vorstehenden Feststellung und da der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gekommen ist, dass das Schreiben vom 25. August 2005 zumindest als offensichtlich unzureichend anzusehen ist, um den Beschwerdeführer ersetzen zu lassen, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, die angeblich diskriminierenden Motive eines solchen Schreibens zu untersuchen, insbesondere nicht, ob es das Ergebnis von Erwägungen war, die auf dem Geschlecht des Beschwerdeführers beruhen. Die Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise ihre Nebenbehauptung in Bezug auf diesen Aspekt des Falles offenbar nicht stützen.

3 Behauptetes Versäumnis der Kommission, den Beschwerdeführer zu unterrichten

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kommission habe es versäumt, sie ordnungsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt über die von ihren Dienststellen vorgeschlagenen Entscheidungen in Bezug auf ihre Arbeit für das AMARES-Projekt wie den Antrag auf Entlassung oder die anschließenden zahlreichen Entscheidungen zur vorübergehenden Verlängerung ihres Amtes zu unterrichten.

Sie argumentierte, dass sie nie zu den verschiedenen Entscheidungen zur Verlängerung ihres Dienstes konsultiert worden sei, von denen sie nur informell und ohne vorherige Ankündigung erfahren habe.

3.2 Die Kommission macht geltend, dass alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer von CHC/CIG , hätten getragen werden müssen, da das Institut kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhielt. Trotz des Fehlens eines direkten Vertragsverhältnisses stellt die Kommission fest, dass sie Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt hat, um ihre Aufträge zu verlängern und ihre Zustimmung sicherzustellen.

3.3 Um die Behauptung des Beschwerdeführers zu bewerten, hat der Bürgerbeauftragte die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Kommission in diesem Fall überprüft, nämlich den Vertrag über Unterstützung zwischen der Kommission und CHC/CIG , und die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und CHC/CIG.

Die einzigen Vertragspartner waren die Kommission als Auftraggeberin und CHC/CIG als Beraterin. Auf der Grundlage von Artikel 1 des Abkommens war der Berater verpflichtet, der Kommission angemessenes Personal zur Verfügung zu stellen, um ein Projekt zur Modernisierung des Gesundheitssektors in Peru durchzuführen. Der Berater war für die Einstellung und Überwachung der Unterauftragnehmer zuständig, obwohl er wiederum der Kommission über die von seinen Unterauftragnehmern geleistete Arbeit Bericht erstatten musste (Artikel 4 Absatz 3). Eine ähnliche Regelung galt auch für die Zahlungen (Artikel 7 und 9). Darüber hinaus wurde die Kommission im Vertrag ausdrücklich von jeglicher Verantwortung befreit, die sich aus der Arbeit der Unterauftragnehmer ergibt (Artikel 12).

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung waren offenbar nur der Vertreter von CHC/CIG und der Beschwerdeführer an der Vereinbarung beteiligt. Die Kommission wird nur in Artikel 9 Buchstabe a genannt, der dem Organ die Befugnis einräumt, die Einstellung der Arbeit eines Unterauftragnehmers zu verlangen, wenn auch nur für den Fall, dass sein Verhalten den Interessen der Kommission abträglich ist, und durch einen förmlichen Protest oder eine Beschwerde, die an den Auftragnehmer zu richten ist (11).

3.4 Auf der Grundlage der vorstehenden Bestimmungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission offenbar kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhielt, da alle Angelegenheiten, die dessen Arbeit betrafen, in die Verantwortung des Beraters fielen. Ebenso mussten alle Informationen oder Rückmeldungen zur Durchführung des Projekts, die die Kommission möglicherweise benötigte, über den Berater weitergeleitet werden. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission sowohl auf der Grundlage des Vertrags zwischen der Kommission und CHC/CIG als auch der Vereinbarung zwischen CHC/CIG und dem Beschwerdeführer offenbar keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer hatte.

Angesichts der Art der rechtlichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Parteien, d. h. der Kommission, CHC/CIG und dem Beschwerdeführer, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission in der Lage war, in kohärenter und angemessener Weise darzulegen, warum sie berechtigt war, Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers für das Projekt direkt mit dem Berater zu erörtern. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles ergeben hat.

3.5 Der Bürgerbeauftragte möchte jedoch hinzufügen, dass die Kommission trotz des Fehlens eines direkten Rechtsverhältnisses mit Unterauftragnehmern sicherstellen sollte, dass alle Bemerkungen, die sie gegenüber ihren Beratern zur Qualität der Arbeit ihrer Unterauftragnehmer macht, auf einer angemessenen Begründung beruhen sollten, damit die Berater diese Gründe den Unterauftragnehmern, die angesichts dieser Argumente entscheiden können, wie sie ihre Rechte am besten ausüben, angemessen mitteilen können.

In Ermangelung einer angemessenen Begründung zur Stützung der Beschwerde oder des Protests der Kommission würde dem Beschwerdeführer sein Verteidigungsrecht entzogen, wie das spanische Arbeitsgericht in diesem Fall zu Recht festgestellt hat (12).

In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten im Rahmen dieser Untersuchung zahlreiche Argumente in Bezug auf die tatsächlichen Umstände, die zu der vorliegenden Beschwerde geführt haben, zur Kenntnis gebracht hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin ihre Maßnahmen gegenüber der Delegation und den peruanischen Behörden kohärent erläutert. Hätte die Kommission ihre Bedenken in Bezug auf die Beschwerdeführerin in geeigneter Weise durch einen Protest oder eine Beschwerde beim Auftragnehmer gemäß Artikel 9 der Vereinbarung dargelegt, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, dem Auftragnehmer rechtzeitig, d. h. vor einer Entscheidung über die Aufhebung ihres Vertrags, entsprechende Gegenargumente zur Kenntnis zu bringen.

Der Bürgerbeauftragte wird im Folgenden eine weitere diesbezügliche Bemerkung an die Kommission richten.

4 Datum, an dem der Vertrag mit dem Beschwerdeführer hätte verlängert werden müssen

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission gegen die geltenden Rechtsklauseln verstoßen habe, wonach eine Verlängerung des Vertrags des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des AMARES-Projekts im Jahr 2007 hätte erfolgen müssen.

4.2 Die Kommission macht geltend, dass dieser Aspekt des Falles das Vertragsverhältnis zwischen CHC/CIG und dem Beschwerdeführer betrifft, da die Kommission kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhielt. Die Kommission stellt ferner fest, dass in Artikel 1 der Vereinbarung eine anfängliche Laufzeit von drei Jahren vorgesehen war, die bis zum Ende des Projekts verlängert werden kann, es sei denn, die Artikel 9, 10 oder 12 waren anwendbar. Artikel 9 sah die Möglichkeit vor, den Vertrag zu kündigen, wenn und wann die Kommission, wie im vorliegenden Fall, die Ersetzung des Sachverständigen beantragte.

4.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Artikel 1 des Abkommens wie folgt lautet:

„Diese Vereinbarung wurde für eine begrenzte Dauer geschlossen. Sie beginnt am 31. August 2002 und dauert ab diesem Zeitpunkt drei Jahre. Sie kann bis zum Abschluss des Projekts verlängert werden, es sei denn, die Bestimmungen der Artikel 9, 10 oder 12 sind anwendbar.“

Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Berater gemäß Artikel 9, wie oben dargelegt (13), ohne vorherige Ankündigung von der Vereinbarung zurücktreten kann, falls die Kommission einen Protest oder eine Beschwerde in Bezug auf das Verhalten des Unterauftragnehmers einreicht.

4.4 Der Bürgerbeauftragte ist sich der Tatsache bewusst, dass das spanische Arbeitsgericht speziell auf die Dauer des Vertrags des Beschwerdeführers eingegangen ist. In seinem Urteil kam das Gericht zu dem Schluss, dass CHC/CIG nicht das Recht hatte, den Vertrag des Beschwerdeführers vor Ende des Projekts aufzuheben, da keine der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt in diesem Fall galt (14).

4.5 Angesichts der verfügbaren Beweise hält es der Bürgerbeauftragte nicht für gerechtfertigt, weitere Untersuchungen in Bezug auf diesen Aspekt des Falles durchzuführen.

5 Umgang der Kommission mit den Visa des Beschwerdeführers

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kommission habe ihren Antrag auf Verlängerung des Visums für sie und ihren Sohn zum 1. September 2005 nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Obwohl die Beschwerdeführerin am 1. September 2005 eine Verlängerung der Visa sowohl für sich selbst als auch für ihren Sohn beantragt hatte, versäumte es die Kommission, ihrem Antrag nachzukommen, und forderte die peruanischen Behörden auf, ihr Visum zu stornieren. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Kommission trotz der späteren Verlängerungen ihres Vertrags die Verlängerung ihres Arbeitsvisums nicht erleichtert habe und dass sie sich mit einem Touristenvisum im Land aufhalten müsse.

5.2 Die Kommission macht geltend, dass die Delegationsbediensteten im September 2005 versucht hätten, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin nach dem vorgeschlagenen Ende ihres Einsatzes geordnet aus Peru abreist. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, die für ihre überstürzten Ereignisse vorgeschlagene Verlängerung um einen Monat zu akzeptieren, und somit ein sofortiger Ausreisestempel wurde ausgestellt. Am 14. Dezember 2005 fand ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Delegation statt, bei dem vereinbart wurde, die Aufgaben des Beschwerdeführers bis zum 30. April 2006 zu verlängern. Die Delegation leitete unverzüglich die erforderlichen Verfahren für die Verlängerung des Visums des Beschwerdeführers ein. Dieses Visum wurde vom Beschwerdeführer trotz der Bemühungen der Delegation und der peruanischen Konsularstellen nicht eingeholt.

5.3 In ihren Anmerkungen stellt die Beschwerdeführerin fest, dass die Delegation seit dem 1. September 2005 sowohl ihren Reisepass als auch den ihres Sohnes aufbewahrt habe. Obwohl die Delegation sich der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verlängerung ihres Vertrags bewusst war, forderte sie, dass die peruanischen Behörden im September 2005 sofortige Ausreiseanordnungen erlassen. Obwohl ihr Vertrag dann bis Dezember 2005 und anschließend bis April 2006 und dann bis zum 31. Juli 2006 verlängert wurde, scheint die Kommission keine wirklichen Anstrengungen unternommen zu haben, um ihr Visum verlängern zu lassen, so dass sie ihre offiziellen Aufgaben in Peru bis Juni 2006 mit einem Touristenvisum erfüllen musste.

5.4 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die peruanischen Behörden aufgefordert hat, Mitte September 2005 einen sofortigen Ausreisestempel auf ihrem Reisepass auszustellen. Dieser Antrag erfolgte unmittelbar nachdem die Kommission versucht hatte, einen Ersatz für den Beschwerdeführer zu ernennen. Als die Kommission am 28. September 2005 ihren Standpunkt änderte und beschloss, die Kündigung der Beschwerdeführerin nicht zu beantragen, sondern ihren Vertrag zu verlängern, handelte sie nicht mit ähnlicher Eile (15). Stattdessen dauerte es bis zu drei Monate, bis die Kommission die erforderlichen Verfahren für die Verlängerung des Visums des Beschwerdeführers einleitete, d. h. im Dezember 2005. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass diese Verzögerung dem Beschwerdeführer große Sorgen bereitet hat.

Da das Visum schließlich Mitte Dezember 2005 beantragt und erteilt wurde und die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Vertrags das Land verlassen hat, besteht das Problem nicht mehr. Der Bürgerbeauftragte ist daher zu dem Schluss gelangt, dass derzeit kein Versuch seinerseits, eine einvernehmliche Lösung zu finden, für den Beschwerdeführer nutzbringende Ergebnisse bringen wird.

Die Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass die Kommission, indem sie nicht gleichzeitig die Verlängerung des Visums der Beschwerdeführerin beantragt hat, beschlossen hat, ihren Vertrag bis Ende Dezember 2005 zu verlängern, nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, für den der Bürgerbeauftragte nachstehend eine kritische Bemerkung ansprechen wird.

6 Versäumnis der Kommission, auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers zu antworten

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kommission habe es versäumt, auf eine Reihe von E-Mails und Schreiben an die Delegation zu ihrer beruflichen Situation im Rahmen des AMARES-Projekts zu antworten.

6.2 Die Kommission räumt ein, dass sie bei der Bearbeitung des vom Beschwerdeführer übermittelten Schriftverkehrsvolumens auf Schwierigkeiten gestoßen sei.

Obwohl das Organ darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in dieser Korrespondenz häufig Fragen wiederholte, die bereits schriftlich oder mündlich in Sitzungen beantwortet worden waren, entschuldigte es sich beim Beschwerdeführer dafür, dass er die Korrespondenz des Beschwerdeführers nicht beantwortet hatte.

6.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Kodex der Kommission für gute Verwaltungspraxis in Abschnitt 4 ("Umgang mit Untersuchungen") Folgendes festlegt:

"(...) Eine Antwort auf ein an die Kommission gerichtetes Schreiben wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens bei der zuständigen Dienststelle der Kommission übermittelt. (...)"(16)

Der Bürgerbeauftragte ist sich der Tatsache bewusst, dass Teil 4 („Elektronische Post“) des oben genannten Abschnitts 4 des Kodex der Kommission auch für Antworten auf E-Mails gilt.

6.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme eingeräumt hat, dass sie den Schriftwechsel des Beschwerdeführers nicht beantwortet hat, und sich für dieses Versäumnis entschuldigt hat.

Angesichts dieser Umstände ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen zu diesem Vorwurf erforderlich sind.

7 Änderung des Protokolls einer Sitzung

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kommission das Protokoll der Sitzung vom 10. Mai 2006 geändert habe, indem sie die Abschnitte des Dokuments gestrichen habe, in denen die Zufriedenheit der peruanischen Behörden mit den von ihr erzielten Ergebnissen zum Ausdruck komme.

7.2 Die Kommission macht geltend, das von ihren Dienststellen angewandte Verfahren zur Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 10. Mai 2006 sei fehlerhaft gewesen. Auf förmlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006 habe er die Situation überprüft und am 18. Juli 2006 allen Parteien das ursprünglich vom Beschwerdeführer vereinbarte Protokoll erneut vorgelegt.

Die Kommission bedauert ausdrücklich die unglückliche Reihe von Ereignissen, die bei der Fertigstellung des Sitzungsprotokolls aufgetreten sind.

7.3 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission im Anschluss an seine Untersuchung offenbar angemessene Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und hat damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt.

8 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkungen zu machen:

(1) Wenn, wie die Kommission jetzt einräumt, der Zweck des Schreibens vom 25. August 2005 darin bestand, den Beschwerdeführer zu ersetzen, hätte das Schreiben einen förmlichen Protest oder eine Beschwerde an den Auftragnehmer enthalten müssen, die auf einem mutmaßlich nachteiligen Verhalten des Ko-Direktors, d. h. des Beschwerdeführers, im Interesse des betroffenen Landes oder der Kommission beruhte. Nach sorgfältiger Prüfung des Schreibens der Kommission vom 25. August 2005 stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in diesem Schreiben auf keinen Fall einen Protest oder eine Beschwerde an CHC/CIG übermittelt zu haben schien, die auf einem angeblich nachteiligen Verhalten des Beschwerdeführers beruhten.

Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Schreiben vom 25. August 2005 zumindest als offensichtlich unzureichend anzusehen ist, um den Beschwerdeführer ersetzen zu lassen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Schreiben im Gegensatz zu der von der Kommission in ihrer an den Bürgerbeauftragten gerichteten Stellungnahme vertretenen Auffassung nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um einen förmlichen Protest oder eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 9 der Vereinbarung zu bilden. Das Schreiben vom 25. August 2005 stellt somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

(2) Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die peruanischen Behörden aufgefordert hat, Mitte September 2005 einen sofortigen Ausreisestempel auf ihrem Reisepass auszustellen. Dieser Antrag erfolgte unmittelbar nachdem die Kommission versucht hatte, einen Ersatz für den Beschwerdeführer zu ernennen. Als die Kommission am 28. September 2006 ihren Standpunkt änderte und beschloss, die Kündigung der Beschwerdeführerin nicht zu beantragen, sondern ihren Vertrag zu verlängern, handelte sie nicht mit ähnlicher Eile. Stattdessen dauerte es bis zu drei Monate, bis die Kommission die erforderlichen Verfahren für die Verlängerung des Visums des Beschwerdeführers einleitete, d. h. im Dezember 2005. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass diese Verzögerung dem Beschwerdeführer große Sorgen bereitet hat.

Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission, indem sie nicht gleichzeitig die Verlängerung des Visums der Beschwerdeführerin beantragt hat, beschlossen hat, ihren Vertrag zu verlängern, nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

WEITERE BEMERKUNG

Ungeachtet des Fehlens direkter Rechtsbeziehungen zu Unterauftragnehmern könnte die Kommission in Zukunft erwägen, dafür zu sorgen, dass etwaige Bemerkungen gegenüber ihren Beratern zur Qualität der Arbeit ihrer Unterauftragnehmer auf einer ordnungsgemäßen Begründung beruhen, damit die Berater diese Gründe den Unterauftragnehmern angemessen mitteilen können, die angesichts dieser Argumente entscheiden können, wie sie ihre Rechte am besten ausüben.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Urteil Nr. 21/2007 vom 19.1.2007 des Arbeitsgerichts Nr. 2 Barcelona in der Rechtssache 644/06.

(2) Urteil Nr. 392/2007 vom 27.9.2007 des Arbeitsgerichts Nr. 2 Barcelona in der Rechtssache 644/06.

(3) Urteil 21/2007 vom 19.01.07, a. a. O.

(4) Urteil 392/2007 vom 27.9.2007, a. a. O.

(5) Siehe Jahresbericht 1997 des Europäischen Bürgerbeauftragten, S. 22.

(6) Siehe Artikel 18 (Begründungspflicht) des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, in dem es heißt:

„1. Jede Entscheidung des Organs, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen könnte, ist unter klarer Angabe der maßgeblichen Tatsachen und der Rechtsgrundlage der Entscheidung zu begründen.

2. Der Beamte vermeidet Entscheidungen, die auf kurzen oder unbestimmten Gründen beruhen oder keine individuelle Begründung enthalten.

3. (…)".

(7) Diese Beschreibung der Ereignisse entspricht dem Sachverhalt, der im Urteil 392/2007 vom 27.9.2007 des Arbeitsgerichts Nr. 2 von Barcelona in der Rechtssache 644/06 (a. a. O.) dargelegt ist. siehe Sachverhaltsfeststellungen, S. 2-5.

(8) Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sie, wenn die Delegation aufgrund von „widersprüchlichen Gerüchten“ echte Bedenken hinsichtlich der möglichen freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin gehabt hätte, i) mit der Beschwerdeführerin ihre Haltung vor der Übermittlung des Schreibens vom 25. August 2005 hätte bestätigen müssen und ii) in jedem Fall mit den Zusicherungen zufrieden gewesen wäre, die die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Delegation vom 1. und 6. September 2005 gegeben hat.

(9) Punkt 3, Rechtliche Feststellungen, S. 6-7; Urteil 392/2007 vom 27.9.2007, a. a. O. Übersetzung durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten.

(10) Punkt 4, Rechtliche Feststellungen, Seite 8; Urteil 392/2007 vom 27.9.2007, a. a. O. Übersetzung durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten.

(11) Siehe Punkt 2.6 der Entscheidung.

(12) Punkt 4, Rechtliche Feststellungen, Seite 8; Urteil 392/2007 vom 27.9.2007, a. a. O.

(13) Siehe Punkt 2.6 der Entscheidung.

(14) Nummer 4, Rechtliche Feststellungen, Seite 8; Urteil 392/2007 vom 27.9.2007, a. a. O.

(15) Siehe Schreiben von Herrn G., Leiter der Delegation, an das peruanische Gesundheitsministerium vom 28. September 2005; siehe Punkt 3 der rechtlichen Feststellungen, Seite 7; Urteil 392/2007 vom 27.9.2007, a. a. O.

(16) Kodex für gutes Verwaltungsverhalten der Bediensteten der Europäischen Kommission in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit, ABl. 2000, L 267, S. 64.

Dieses Recht wird auch in Artikel 14 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis anerkannt, der Folgendes vorsieht: „Jedes Schreiben oder jede Beschwerde an das Organ erhält innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Empfangsbestätigung, es sei denn, innerhalb dieser Frist kann eine inhaltliche Antwort übermittelt werden.“

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