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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 659/2005/MHZ gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 7. Dezember 2005

Sehr geehrter Herr M.,

Am 22. Februar 2005 erhielt ich Ihre Beschwerde gegen die Europäische Kommission über die Bearbeitung Ihres Falls in Bezug auf das portugiesische Verbraucherinstitut.

Am 10. März 2005 habe ich Ihre Beschwerde an die Kommission weitergeleitet.

Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 19. Juli 2005 in französischer Sprache. Am 1. August 2005 übermittelte die Kommission eine Übersetzung ihrer Stellungnahme ins Portugiesische, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.

Am 22. Oktober 2005 übermittelten Sie Ihre Anmerkungen.

Am 23. November 2005 haben sich meine Dienststellen telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt, um einen Punkt in Ihren Bemerkungen zu klären.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte.

Im Juli 2004 kontaktierte der Beschwerdeführer Europe Direct telefonisch (unter Angabe einer kostenlosen Telefonnummer). Er wollte wissen, welche Möglichkeiten es gibt, eine Beschwerde gegen das portugiesische Verbraucherinstitut einzureichen.

Der Beamte, der auf die Aufforderung reagierte, teilte ihm mit, dass seine Beschwerde bei der GD Gesundheit und Verbraucherschutz eingereicht werden sollte, und bat ihn, die Beschwerde an ihre E-Mail-Adresse zu senden, da sie in dieser GD und nur vorübergehend für Europe Direct tätig war.

Am 14. August 2004 tat der Beschwerdeführer dies. Am 6. September 2004 und 11. November 2004 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen an dieselbe E-Mail-Adresse. Er rief auch den fraglichen Beamten zweimal an. Sie bestätigt, dass sein Fall von den Kommissionsdienststellen bearbeitet werde, erklärt jedoch, dass er immer noch niemandem zugewiesen worden sei.

Im Dezember 2004 rief die Beschwerdeführerin sie erneut an und gab ihm den Namen und die Kontaktdaten des Beamten, dem sein Fall zugewiesen worden war.

Im Januar 2005 kontaktierte der Beschwerdeführer diesen Beamten, der ihn zunächst aufforderte, ihr seinen Fall per E-Mail zuzusenden, und ihm dann den Namen eines dritten Beamten mitteilte, dem der Fall des Beschwerdeführers zugewiesen worden war.

Als der Beschwerdeführer den dritten Beamten kontaktierte, forderte er auch schriftliche Informationen über seine Beschwerde an. Daraufhin richtete die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2005 eine E-Mail an sie. Sie teilte ihm dann mit, dass sich ein weiterer Beamter mit seiner Beschwerde befassen werde.

Der Beschwerdeführer wandte sich dann an den vierten Beamten, der für die Bearbeitung seines Falls benannt wurde. Sie bat ihn auch, ihre Informationen per E-Mail zu übermitteln, und teilte dem Beschwerdeführer schließlich telefonisch mit, dass die GD Gesundheit und Verbraucherschutz nicht für die Bearbeitung seiner Beschwerde zuständig sei und dass er sich an die portugiesischen Behörden wenden sollte.

Am 22. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein und fügte seiner Beschwerde eine Reihe von Anlagen bei, die aus Kopien seiner E-Mails an die Kommission und Dokumenten im Zusammenhang mit der Bearbeitung seines Falls durch das portugiesische Verbraucherinstitut bestanden.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission seinen Antrag nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Erstens erinnerte die Kommission an den Hintergrund des Falles. Nach Ansicht der Kommission reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen einen portugiesischen Garagenbesitzer beim portugiesischen Centro de Arbitragem do Sector Automóvel (einer außergerichtlichen Organisation zur alternativen Streitbeilegung) ein. Das Verfahren vor dieser Organisation erfordert einen obligatorischen Rückgriff auf ein Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführer war nicht damit einverstanden, dass dieser Verfahrenspunkt in seinem Fall angewandt werden sollte, und wandte sich an eine andere portugiesische Organisation, das Instituto do Consumidor Português (portugiesisches Verbraucherinstitut) und auch an das Europäische Verbraucherzentrum in Portugal. Beide Organisationen beantworteten die Fragen des Beschwerdeführers, aber er war mit diesen Antworten nicht zufrieden und schickte eine E-Mail an die GD Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission. Der Beschwerdeführer unterrichtete die Kommission über die Schwierigkeiten, auf die er beim Umgang mit dem portugiesischen Verbraucherinstitut und auch mit dem Europäischen Verbraucherzentrum in Portugal gestoßen war.

Zweitens verwies die Kommission auf die Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bürgerbeauftragten. Die Kommission hat die Verspätung ihrer Dienststellen bei der Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers anerkannt und sich dafür entschuldigt. Die Kommission stellte ferner fest, dass ein Beamter der Kommission ihm im Januar 2005 anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer klar erklärte, dass die GD Gesundheit und Verbraucherschutz nicht befugt sei, in seinen Streit mit nationalen Einrichtungen einzugreifen. Die Kommissionsdienststellen vertraten die Auffassung, dass eine schriftliche Bestätigung der telefonischen Äußerungen nicht erforderlich sei, da der Beschwerdeführer keine solche schriftliche Antwort verlangt habe und er mit der mündlichen Antwort, die er erhalten habe, inhaltlich nicht einverstanden sei.

Drittens wies die Kommission darauf hin, dass sie, wie dem Beschwerdeführer auch telefonisch erläutert worden sei, nicht befugt sei, in Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen einzugreifen. Darüber hinaus fällt die Anwendung des europäischen und nationalen Verbraucherschutzrechts in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Um die europäischen Verbraucher bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten zu unterstützen, hat die Kommission jedoch gemeinsam mit den Mitgliedstaaten das Projekt „Netz der Europäischen Verbraucherzentren“ ins Leben gerufen. Die Zentren arbeiten in einer Reihe von Mitgliedstaaten und werden aus europäischen und nationalen Mitteln unterstützt. Das Europäische Verbraucherzentrum existiert ebenfalls in Portugal und befindet sich innerhalb des portugiesischen Verbraucherinstituts. Das portugiesische Verbraucherinstitut, eine portugiesische öffentliche Einrichtung, ist jedoch nicht hierarchisch vom Europäischen Verbraucherzentrum abhängig.

Darüber hinaus erläuterte die Kommission ausführlich die Funktionen und Zuständigkeiten der Europäischen Verbraucherzentren. Er wies darauf hin, dass sie den Verbrauchern bei der Beilegung ihrer grenzüberschreitenden Streitigkeiten helfen. Insbesondere unterstützen sie Verbraucher aus einem Mitgliedstaat bei der Kontaktaufnahme mit Unternehmen oder außergerichtlichen Organisationen, die alternative Streitbeilegung anbieten und sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden. Sie informieren die Verbraucher auch über die von den oben genannten Organisationen angewandten Verfahren und unterstützen sie bei Verfahren (z. B. bei der Übersetzung von Dokumenten). Die Zentren können jedoch nicht in die Arbeitsweise dieser außergerichtlichen Organisationen eingreifen und können den Verbrauchern nur den Zugang zu ihnen erleichtern.

Die Kommission äußerte ferner die Hoffnung, dass diese Stellungnahme die Frage des Beschwerdeführers nach der Verwendung der dem portugiesischen Verbraucherinstitut zugewiesenen Gemeinschaftsmittel beantworten könnte.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Zusammenfassend stimmte der Beschwerdeführer der Stellungnahme der Kommission zu seiner Beschwerde nicht zu. Zunächst weist er darauf hin, dass es in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten nicht um den Fall gehe, den er der GD Gesundheit und Verbraucherschutz vorgelegt habe, sondern um die Bearbeitung seines Falles durch die GD Gesundheit und Verbraucherschutz. Er betonte, dass seine Beschwerde zusammenfassend das Verhalten der Beamten der GD Gesundheit und Verbraucherschutz betreffe, die a) seine Akte endlos von einer Person an eine andere weitergaben, b) ihm von Anfang an und während der gesamten Bearbeitung seiner Akte irreführende Informationen zur Verfügung stellten. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eine Reihe von Dokumenten beigefügt habe. Diese Dokumente waren jedoch nur ein Beweis für den Fall, den er der GD Gesundheit und Verbraucherschutz vorgelegt hatte, und der Gegenstand seiner Beschwerde war nicht der Fall selbst.

Daher vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die von der Kommission in ihrer Stellungnahme gegebene Erklärung die tatsächliche Natur seiner Beschwerde außer Acht ließ und sich auf die beigefügten Dokumente konzentrierte. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte bei der Eröffnung seiner Untersuchung die Kommission auch nicht aufgefordert habe, zu diesen Dokumenten Stellung zu nehmen.

Dennoch brachte der Beschwerdeführer seine Ansicht zum Ausdruck, dass die Analyse der seiner Beschwerde beigefügten Dokumente durch die Kommission in einigen Punkten von der Realität abzuweichen scheine. Er kam jedoch zu dem Schluss, dass er sich zu dieser Analyse nicht ausführlich äußern werde, da die Angelegenheit dieser Beschwerde an den Bürgerbeauftragten nicht die in den Anlagen zu seiner Beschwerde genannten Fragen betreffe.

Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er Englisch als Sprache seiner Beschwerde gewählt habe.

Weitere Anfragen

Angesichts des letzten Punktes in der Stellungnahme des Beschwerdeführers kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer telefonisch, um sich zu erkundigen, ob er die Stellungnahme der Kommission in englischer Sprache erhalten möchte, da seine Beschwerde in englischer Sprache eingereicht wurde, die Stellungnahme ihm jedoch auf Portugiesisch übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Übersetzung ins Englische benötige.

DER BESCHLUSS

1 Angebliches Versäumnis, den Antrag des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu bearbeiten

1.1 Von August 2004 bis Januar 2005 hatte der Beschwerdeführer auf Empfehlung von Europe Direct zahlreiche Telefon- und E-Mail-Kontakte mit der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission über die Möglichkeiten, eine Beschwerde gegen das portugiesische Verbraucherinstitut einzureichen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission seinen Antrag nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.

1.2 Die Kommission hat die Verzögerung bei der Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers anerkannt und sich dafür entschuldigt. Die Kommission erklärte ferner, dass ein Beamter der Kommission dem Beschwerdeführer im Januar 2005 telefonisch erklärte, dass die GD Gesundheit und Verbraucherschutz nicht befugt sei, in seinen Streit mit nationalen Einrichtungen einzugreifen. Die Kommissionsdienststellen vertraten die Auffassung, dass eine schriftliche Bestätigung der telefonischen Äußerungen nicht erforderlich sei, da der Beschwerdeführer keine solche schriftliche Antwort verlangt habe und er mit der mündlichen Antwort, die er erhalten habe, inhaltlich nicht einverstanden sei.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Anfrage a) im Juli 2004 telefonisch und b) im August 2004 schriftlich (per E-Mail) bei der Kommission eingereicht hat. Nach weiteren Telefonanrufen und E-Mails des Beschwerdeführers beantwortete die Kommission seine Anfrage schließlich im Januar 2005 telefonisch und wies darauf hin, dass sie nicht befugt sei, sich mit der inhaltlichen Frage zu befassen, die den Beschwerdeführer beunruhigt. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass keine schriftliche Antwort erforderlich sei, was der Beschwerdeführer offenbar nicht bestreitet.

1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme die Verzögerung bei der Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers anerkannt und sich dafür entschuldigt hat. Aus den Bemerkungen des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass er mit der Erklärung der Kommission nicht zufrieden ist. Unter diesen Umständen hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, dass er über den Vorwurf des Beschwerdeführers entscheidet.

1.5 Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgelegten Beweise (die von der Kommission in ihrer Stellungnahme nicht bestritten wurden) ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Verzögerung der Kommission bei der Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers erstens darauf zurückzuführen zu sein scheint, dass die Akte des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von etwa vier Monaten keinem Beamten zugewiesen wurde, und zweitens darauf, dass die Akte des Beschwerdeführers während eines Zeitraums von etwa einem weiteren Monat wiederholt verschiedenen Beamten zugewiesen wurde. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass das Versäumnis, die Akte fünf Monate lang einem zuständigen Beamten zuzuweisen, ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit war.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:

Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Verzögerung der Kommission bei der Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers erstens darauf zurückzuführen ist, dass die Akte des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von etwa vier Monaten keinem Beamten zugewiesen wurde, und zweitens darauf, dass die Akte des Beschwerdeführers während eines Zeitraums von etwa einem weiteren Monat wiederholt verschiedenen Beamten zugewiesen wurde. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass das Versäumnis, die Akte fünf Monate lang einem zuständigen Beamten zuzuweisen, ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit war.

Da dieser Aspekt des Falles spezifische Ereignisse in der Vergangenheit betrifft und die Kommission die Verzögerung bereits anerkannt und sich dafür entschuldigt hat, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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