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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1167/2004/PB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 20. Dezember 2005

Sehr geehrte Frau S.,

am 21. April 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, die die Teilnahme Ihrer Firma an der Ausschreibung Nr. 2003/S 076-66775 („Übersetzungsdienste ins Niederländische“) betraf.

Am 9. Juni 2004 leitete ich die Beschwerde dem Präsidenten der Europäischen Kommission zu. Am 25. August 2004 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die ich Ihnen mit dem Angebot zusandte, sich dazu zu äußern. Sie übermittelten Ihre Anmerkungen am 10. Oktober 2004.

Am 12. Januar 2005 beschloss ich, weitere Untersuchungen durchzuführen. Am selben Tag unterrichtete ich Sie über mein diesbezügliches Schreiben an die Kommission. Die Kommission beantwortete mein weiteres Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 1. März 2005. Diese Antwort leitete ich Ihnen mit der Bitte um Anmerkungen zu, die Sie am 2. April 2005 übermittelten.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.

Bitte entschuldigen Sie, dass diese Untersuchungen so lange Zeit in Anspruch genommen haben.


DIE BESCHWERDE

Die Übersetzungsfirma der Beschwerdeführerin beteiligte sich an der Ausschreibung Nr. 2003/S 076-66775 („Übersetzungsdienste ins Niederländische“). Am 18. November 2003 lehnte die Kommission ihr Angebot ab. Im Schreiben der Kommission hieß es dazu, dass das Angebot nicht die Mindestpunktzahl 12/20 erreicht habe. Ferner wurde darin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine ausführlichere Darlegung der Gründe für diese Entscheidung beantragen könne, und die Frist für einen formellen Einspruch genannt.

Am 1. Dezember 2003 beantragte die Beschwerdeführerin eine ausführlichere Begründung für die Entscheidung der Kommission. Das Antwortschreiben der Kommission vom 12. Dezember 2003 enthielt einen kurzen Absatz, in dem ihr die Benotungen für die einzelnen geprüften Aspekte des Angebots (Qualitätsmanagement, technische Kapazität usw.) mitgeteilt wurden.

Am 5. Januar 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine formelle Beschwerde bei der Kommission ein. Da sie darauf keine Antwort erhielt, sandte sie der Kommission am 22. März 2004 ein Erinnerungsschreiben, das von der Kommission ebenfalls nicht beantwortet wurde.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erklärte die Beschwerdeführerin, die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Angebots ihrer Firma für Übersetzungsdienste ins Niederländische sei für sie vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass fast identische Angebote auch für Übersetzungsdienste ins Deutsche und Italienische eingereicht worden seien, die von der Kommission angenommen wurden. Sie erhob folgende Vorwürfe:

1. Die Kommission habe das Angebot ihrer Firma falsch bewertet.

2. Die Kommission habe es unterlassen, ihre Beschwerde vom 5. Januar 2004 zu beantworten.

Darüber hinaus forderte die Beschwerdeführerin die erneute Prüfung des Angebots ihrer Firma und die Beantwortung ihres Schreibens vom 5. Januar 2004.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:

Alle Angebote seien gemäß den Kriterien in Abschnitt 3 der Spezifikationen beurteilt worden. Dabei sei die Qualität mit Punkten für die drei in den Spezifikationen erläuterten Kriterien bewertet worden.

In den Spezifikationen zu der Ausschreibung heiße es in Abschnitt 6.1.2. eindeutig, dass das Angebot alle Angaben enthalten muss, die die Vergabebehörde benötigt, um das Angebot prüfen zu können. Ein Angebot könne nur auf der Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien bewertet werden. Der Umstand, dass der Bieter in der Vergangenheit für die Kommission gearbeitet hat, sei kein Ersatz für die Erfüllung der in den Spezifikationen veröffentlichten Kriterien.

Nach sorgfältiger Prüfung des Angebots habe der Bewertungsausschuss das Angebot der Beschwerdeführerin wie folgt bewertet(1):

- Verfahren zur Qualitätssicherung/-kontrolle: 3 Punkte (von maximal 10) ;

- Kapazität zur Bewältigung des Auftragsvolumens: 3 Punkte (von maximal 5) ;

- Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel: 4 Punkte (von maximal 5).

Daraus werde ersichtlich, dass in den Augen des Bewertungsausschusses die Verfahren zur Qualitätskontrolle/-sicherung der größte Schwachpunkt des Angebots waren. Bei der Beurteilung dieses Aspekts habe man die Arbeitsmethodik und die Arbeitsabläufe bewertet, d. h. wie der Bieter die Aufträge durchzuführen beabsichtigt. Im Zuge einer solchen Beurteilung werde logischerweise auch die Personengruppe geprüft, die die Arbeiten erledigen soll. Es sei auf dem Gebiet der Übersetzung ohne weiteres möglich, dass ein identisches Angebot in einer Ausschreibung für Übersetzungen ins Niederländische anders benotet wird als in einer Ausschreibung für Übersetzungen in eine andere Sprache. Angebote, die im Rahmen einer Ausschreibung für Übersetzungen ins Niederländische eingehen, würden nicht mit Angeboten verglichen, die auf Ausschreibungen für andere Sprachen eingereicht werden. Im vorliegenden Fall sei das Angebot der Beschwerdeführerin für Niederländisch nicht mit ihren erfolgreichen Angeboten für Deutsch und Italienisch verglichen worden.

Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Bewertungsausschüsse für jede Ausschreibung anders zusammengesetzt sein können. Es sei daher normal, dass die Notenvergabe von Ausschreibung zu Ausschreibung unterschiedlich ist. Dies sei absolut zulässig, solange die Angebote zu einer bestimmten Ausschreibung auf die gleiche nicht diskriminierende Art und Weise bewertet werden. Um die Gleichbehandlung aller eingegangen Angebote zu einer Ausschreibung zu gewährleisten, würden sie daher alle von ein und demselben Ausschuss bewertet.

Da der Sinn und Zweck der Vergabekriterien darin bestehe, eine Unterscheidung zwischen den Angeboten vornehmen zu können, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien erfüllen, um den Zuschlag dann den Bietern zu erteilen, die in punkto Qualität und Preis das beste Angebot unterbreitet haben, sei es nur normal, dass der Bewertungsausschuss den Angeboten, die in der betreffenden Ausschreibung die höchste Qualität bieten, mehr Punkte gibt als den schwächeren Angeboten in dieser Ausschreibung.

Die Beschwerdeführerin sei am 18. November 2003 (Az. D/156322) vom Ausschluss ihres Angebots unterrichtet worden. Sie habe daraufhin mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 um ergänzende Informationen über die Gründe für die Ablehnung gebeten. Am 12. Dezember 2003 seien ihr die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitgeteilt worden (D(2003) 156472). Zu jenem Zeitpunkt habe auch die Vergabebehörde das Dossier geprüft gehabt, um einen Bearbeitungsfehler auszuschließen.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 habe die Beschwerdeführerin weitere Erklärungen und eine erneute Überprüfung ihres Angebots beantragt. Die Vergabebehörde habe hierauf mit Schreiben vom 26. Mai 2004 reagiert (D(2004) 22172). Mit demselben Schreiben sei eine Anfrage der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2004 zu einem anderen Angebot beantwortet worden.

Die Kommission bedauere zwar, dass die Antwort auf das Schreiben vom 5. Januar 2004 nicht so schnell erteilt wurde, wie dies hätte der Fall sein sollen, möchte jedoch darauf hinweisen, dass innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der ersten Anfrage das Dossier geprüft und eine erste Erklärung erteilt worden sei.

Leider sei es dem zuständigen Referat aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Anfragen nicht möglich gewesen, den Dialog über das in Frage stehende Angebot innerhalb normaler Fristen fortzusetzen. Vorrang habe die erste Beantwortung aller Anfragen und die entsprechende Überprüfung der Dossiers gehabt. Inzwischen seien sämtliche Anfragen der Beschwerdeführerin beantwortet worden.

Der Beschluss, das Angebot der Firma der Beschwerdeführerin abzulehnen, sei im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getroffen worden, und es bestehe kein Grund, das Angebot neu zu bewerten. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2004 sei beantwortet worden, wenn auch später, als zu erwarten war; hierzu könnten keine weiteren Schritte unternommen werden.

Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin

In ihren Anmerkungen führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

Die Kommission habe konstant übersehen, dass die Firma der Beschwerdeführerin nach der DIN 2345 registriert sei und der Betrieb ihres muttersprachlichen (niederländischen) Kooperationspartners zu den wenigen Übersetzungsbüros in den Niederlanden gehöre, die als Mitglied des niederländischen Verbandes der Übersetzungsbüros ATA nach der QM-Norm ISO 9000/9001 zertifiziert sei. Der Verband ATA sei Mitglied der European Association of Translation Companies, eines Dachverbands, der von der Kommission ausdrücklich anerkannt ist. Dem Angebot an die Kommission seien die Zertifikate über die Registrierung bzw. die Mitgliedschaft beigefügt gewesen.

Die Schlussfolgerung des Bewertungsausschusses, dass „die Verfahren zur Qualitätskontrolle/-sicherung der größte Schwachpunkt des Angebots“ gewesen seien, sei somit nicht stichhaltig, da die obigen Zertifikate nicht vergeben werden, wenn ein Übersetzungsbüro nicht die höchsten Qualitätsanforderungen erfüllt. Gleiches gelte auch für die „Bewältigung des Auftragsvolumens“.

Zur Argumentation der Kommission, es sei „auf dem Gebiet der Übersetzung ohne weiteres möglich, dass ein identisches Angebot ... in einer Ausschreibung für Übersetzungen ins Niederländische anders benotet wird als in einer Ausschreibung für Übersetzungen in eine andere Sprache“, sei zu sagen, dass es völlig normal ist, wenn in den Beurteilungen unterschiedliche Akzente gesetzt werden. Wenn jedoch gleich lautende Ausschreibungen unterschiedlich bewertet werden, dann werde offensichtlich nicht von denselben Bewertungskriterien ausgegangen.

Ferner sei die Kommission nicht auf die Frage eingegangen, warum die Firma der Beschwerdeführerin bei der Bewertung der „Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel“ nur 4 anstatt 5 Punkte erhielt.

Weitere Untersuchungen

Die sorgfältige Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen der Beschwerdeführerin ergab, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren. Der Bürgerbeauftragte bat die Kommission um Auskunft darüber,

1 wie die dem Angebot der Beschwerdeführerin beigefügten Berufszertifikate vom Bewertungsausschuss berücksichtigt wurden,

2 ob die anderen Bewertungsausschüsse die Berufszertifikate mit einer anderen Punktezahl bewertet hatten,

3 weshalb das Angebot beim Kriterium „Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel“ vier statt fünf Punkte erhalten habe.

Die Antwort der Kommission

In ihrer Antwort machte die Kommission folgende Ausführungen:

Was das erste Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten betreffe, so bildeten Zertifikate kein eigenständiges Kriterium und seien nicht getrennt von der übrigen Methodik beurteilt worden. Stattdessen seien sie in die Gesamtbewertung der vom Bieter verwendeten Methodik einbezogen und als Teilaspekt der Gesamtqualität betrachtet worden. Sie seien daher in die Punktezahl eingeflossen, die für die drei genannten Aspekte vergeben wurde. Da die Angebote nur anhand der in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Kriterien bewertet werden könnten, würde jede Abkehr von den veröffentlichten Kriterien einen Verstoß gegen die Verfahren bedeuten.

Zum zweiten Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten: Die Zertifikate seien nicht getrennt beurteilt worden, weshalb es nicht möglich sei, diese Frage genau zu beantworten. Jedoch treffe es zu, dass für die Angebote der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Ausschreibungen unterschiedliche Punktezahlen vergeben wurden. Jeder Bewertungsausschuss suche nach Informationen, die die Arbeitsmethoden des Bieters, in diesem Fall also eines Netzwerks von Übersetzern, verdeutlichten. Nach Auffassung des Bewertungsausschusses konnten die eingereichten Zertifikate die Arbeitsmethoden des Netzwerks oder den Workflow zwischen den Freelance-Übersetzern, den zentralen Mitgliedern des Netzwerks und dem Koordinator des Netzwerks, d. h. der Beschwerdeführerin, nicht ausreichend verdeutlichen. Der Bewertungsausschuss habe daher in den eingereichten Ausschreibungsunterlagen nach weiteren Informationen gesucht, d. h. nach einer ausführlichen Beschreibung der Methodik, die die Arbeitsweise des Bieters verdeutlichen und somit die in den Spezifikationen verlangten Angaben vervollständigen konnte, und diese Informationen bei der Vergabe der Punkte berücksichtigt.

Um eine ausgewogene Bewertung der Angebote zu gewährleisten, habe jeder Bewertungsausschuss die eingereichten Angebote mit anderen Angeboten verglichen, die für dieselbe Ausschreibung eingingen. Angebote, deren Qualität höher eingestuft wurde als die der durchschnittlichen Angebote derselben Ausschreibung, hätten überdurchschnittliche Punktezahlen erhalten und umgekehrt.

Dabei sei unbedingt zu berücksichtigen, dass die Bewertungsausschüsse der einzelnen Ausschreibungen völlig unabhängig voneinander arbeiten. Es sei daher normal, dass die Notenvergabe von Ausschreibung zu Ausschreibung unterschiedlich ist. Wie in der ersten Stellungnahme der Kommission erläutert, sei dies absolut zulässig, solange die Angebote zu einer bestimmten Ausschreibung auf die gleiche nicht diskriminierende Art und Weise bewertet werden. Um die Gleichbehandlung aller eingegangenen Angebote zu einer Ausschreibung zu gewährleisten, würden sie daher alle von ein und demselben Ausschuss bewertet.

Zum dritten Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten: Für das Kriterium „Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel“ seien maximal fünf Punkte vergeben worden. Der Bewertungsausschuss habe bei seiner Beurteilung nicht nur das Vorhandensein technischer Hilfsmittel berücksichtigt, sondern auch ihre Nutzung und Einbeziehung in den Übersetzungsprozess.

In der fraglichen Ausschreibung hätten bei diesem Kriterium nur zwei der 17 zugelassenen Angebote die Höchstzahl von fünf Punkten erreicht. Die von der Beschwerdeführerin erzielten vier Punkte könnten daher als sehr gute Benotung betrachtet werden. Die beiden Angebote mit der höchsten Punktezahl hätten sich von den übrigen Angeboten dadurch unterschieden, dass sie mehr Informationen über die zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel lieferten und sich eingehender dazu äußerten, wie die technischen Einrichtungen in den Übersetzungsprozess integriert werden.

Was generell die Frage der Berufszertifikate betreffe, so verfolge die Kommission genau die Fortschritte bei der Nutzung von Standards und Zertifikaten, auch im Bereich der Übersetzung. Ebenso möchte sie gute Beziehungen zum Berufsstand der Übersetzer fördern und unterhalte daher Verbindungen zu mehreren Berufsverbänden. Jedoch könne sie sich nicht ausschließlich auf die Qualitätskriterien solcher Organisationen verlassen, sondern müsse ihre eigenen, internen Qualitätskriterien anwenden, die ihren eigenen Anforderungen am besten gerecht werden. Nur eine genaue Einhaltung dieser Kriterien sichere letzten Endes die Gesamtqualität der im Auftrag der Kommission angefertigten Übersetzungen.

In Anbetracht dessen lehne die Kommission eine Neubewertung des Angebots der Beschwerdeführerin ab.

Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin

In ihren Anmerkungen erhielt die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe und ihre Forderung aufrecht.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Vorwurf der falschen Bewertung

1.1 Die Firma der Beschwerdeführerin beteiligte sich an der Ausschreibung Nr. 2003/S 076-66775 („Übersetzungsdienste ins Niederländische“). Am 18. November 2003 lehnte die Kommission ihr Angebot ab. Im Schreiben der Kommission hieß es dazu, dass das Angebot nicht die Mindestpunktzahl 12/20 erreicht habe. Am 5. Januar 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kommission eine formelle Beschwerde ein, auf die sie keine Antwort erhielt. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erklärte die Beschwerdeführerin, die Entscheidung der Kommission sei für sie vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass nahezu identische Angebote auch für Übersetzungsdienste ins Deutsche und Italienische eingereicht worden seien, die von der Kommission angenommen wurden. Sie trug vor, dass die Kommission das Angebot ihrer Firma falsch bewertet habe, und forderte eine Neubewertung ihres Angebots.

1.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass die Angebote gemäß den Kriterien in Abschnitt 3 der Spezifikationen beurteilt worden seien. Dabei sei die Qualität mit Punkten für die drei in den Spezifikationen erläuterten Kriterien bewertet worden . In den Spezifikationen zu der Ausschreibung heiße es in Abschnitt 6.1.2. eindeutig, dass das Angebot alle Angaben enthalten muss, die die Vergabebehörde benötigt, um das Angebot prüfen zu können . Nach sorgfältiger Prüfung des Angebots habe der Bewertungsausschuss das Angebot der Beschwerdeführerin wie folgt bewertet : Verfahren zur Qualitätssicherung/‑kontrolle: 3 Punkte (von maximal 10) ; Kapazität zur Bewältigung des Auftragsvolumens: 3 Punkte (von maximal 5) ; Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel: 4 Punkte (von maximal 5) . In den Augen des Bewertungsausschusses seien die Verfahren zur Qualitätskontrolle/‑sicherung der größte Schwachpunkt des Angebots gewesen. Bei der Beurteilung dieses Aspekts habe man die Arbeitsmethodik und die Arbeitsabläufe bewertet, d. h. wie der Bieter die Aufträge durchzuführen beabsichtigt . Im Zuge dessen sei auch die Personengruppe geprüft worden, die die Arbeiten erledigen soll . Es sei auf dem Gebiet der Übersetzung ohne weiteres möglich, dass ein identisches Angebot (in dem dieselben Personen für die Erbringung der Leistungen genannt werden) in einer Ausschreibung für Übersetzungen ins Niederländische anders benotet wird als in einer Ausschreibung für Übersetzungen in eine andere Sprache . Angebote, die im Rahmen einer Ausschreibung für Übersetzungen ins Niederländische eingehen, würden nicht mit Angeboten verglichen, die auf Ausschreibungen für andere Sprachen eingereicht werden. Im vorliegenden Fall sei das Angebot der Beschwerdeführerin für Niederländisch nicht mit ihren erfolgreichen Angeboten für Deutsch und Italienisch verglichen worden . Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Bewertungsausschüsse für jede Ausschreibung anders zusammengesetzt sein können. Es sei daher normal, dass die Notenvergabe von Ausschreibung zu Ausschreibung unterschiedlich ist. Dies sei absolut zulässig, solange die Angebote zu einer bestimmten Ausschreibung auf die gleiche nicht diskriminierende Art und Weise bewertet werden. Um die Gleichbehandlung aller eingegangen Angebote zu einer Ausschreibung zu gewährleisten, würden sie daher alle von ein und demselben Ausschuss bewertet. Da der ganze Sinn und Zweck der Vergabekriterien darin bestehe, eine Unterscheidung zwischen den Angeboten vornehmen zu können, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien erfüllen, um den Zuschlag dann den Bietern zu erteilen, die in punkto Qualität und Preis das beste Angebot unterbreitet haben, sei es nur normal, dass der Bewertungsausschuss den Angeboten, die in der betreffenden Ausschreibung die höchste Qualität bieten, mehr Punkte gibt als den schwächeren Angeboten in dieser Ausschreibung.

1.3 In ihren Anmerkungen führte die Beschwerdeführerin aus, d ie Kommission habe konstant übersehen, dass die Firma der Beschwerdeführerin nach der DIN 2345 registriert sei und der Betrieb ihres muttersprachlichen (niederländischen) Kooperationspartners zu den wenigen Übersetzungsbüros in den Niederlanden gehöre, die als Mitglied des niederländischen Verbandes der Übersetzungsbüros ATA nach der QM-Norm ISO 9000/9001 zertifiziert sind. Der Verband ATA sei Mitglied der European Association of Translation Companies, eines Dachverbands, der von der Kommission ausdrücklich anerkannt ist. Dem Angebot an die Kommission seien die Zertifikate über die Registrierung bzw. die Mitgliedschaft beigefügt gewesen. Die Schlussfolgerung des Bewertungsausschusses, dass „die Verfahren zur Qualitätskontrolle/-sicherung der größte Schwachpunkt des Angebots“ gewesen seien, sei somit nicht stichhaltig, da die obigen Zertifikate nicht vergeben werden, wenn ein Übersetzungsbüro nicht die höchsten Qualitätsanforderungen erfüllt. Gleiches gelte auch für die „Bewältigung des Auftragsvolumens“. Zur Argumentation der Kommission, es sei „auf dem Gebiet der Übersetzung ohne weiteres möglich, dass ein identisches Angebot ... in einer Ausschreibung für Übersetzungen ins Niederländische anders benotet wird als in einer Ausschreibung für Übersetzungen in eine andere Sprache“, sei zu sagen, dass es völlig normal ist, wenn in den Beurteilungen unterschiedliche Akzente gesetzt werden. Wenn jedoch gleich lautende Ausschreibungen unterschiedlich bewertet werden, dann werde offensichtlich nicht von denselben Bewertungskriterien ausgegangen. Ferner sei die Kommission nicht auf die Frage eingegangen, warum die Firma der Beschwerdeführerin bei der Bewertung der „Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel“ nur 4 anstatt 5 Punkte erhielt.

1.4 In Anbetracht der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen der Beschwerdeführerin hielt der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen für erforderlich. Er bat die Kommission um Auskunft darüber, 1) wie die dem Angebot der Beschwerdeführerin beigefügten Berufszertifikate vom Bewertungsausschuss berücksichtigt wurden, 2) ob die anderen Bewertungsausschüsse die Berufszertifikate mit einer anderen Punktezahl bewertet hatten, und 3) weshalb das Angebot beim Kriterium „Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel“ vier statt fünf Punkte erhalten habe.

1.5 In ihrer Antwort führte die Kommission Folgendes aus: Was das erste Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten betreffe, so bildeten Zertifikate kein eigenständiges Kriterium und seien nicht getrennt von der übrigen Methodik beurteilt worden. Stattdessen seien sie in die Gesamtbewertung der vom Bieter verwendeten Methodik einbezogen und als Teilaspekt der Gesamtqualität betrachtet worden. Sie flössen daher in die Punktezahl ein, die für die drei genannten Aspekte vergeben wurde. Da die Angebote nur anhand der in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Kriterien bewertet werden könnten, würde jede Abkehr von den veröffentlichten Kriterien einen Verstoß gegen die Verfahren bedeuten. Zum zweiten Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten: Die Zertifikate seien nicht getrennt beurteilt worden, weshalb es nicht möglich sei, diese Frage genau zu beantworten. Jedoch treffe es zu, dass für die Angebote der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Ausschreibungen unterschiedliche Punktezahlen vergeben wurden. Jeder Bewertungsausschuss suche nach Informationen, die die Arbeitsmethoden des Bieters, in diesem Fall also eines Netzwerks von Übersetzern, verdeutlichten. Nach Auffassung des Bewertungsausschusses konnten die eingereichten Zertifikate die Arbeitsmethoden des Netzwerks oder den Workflow zwischen den Freelance-Übersetzern, den zentralen Mitgliedern des Netzwerks und dem Koordinator des Netzwerks, d. h. der Beschwerdeführerin, nicht ausreichend verdeutlichen. Der Bewertungsausschuss hätte daher bei der Prüfung der eingereichten Unterlagen nach einer ausführlichen Beschreibung der Methodik gesucht, die die Arbeitsweise des Bieters verdeutlichen und somit die in den Spezifikationen verlangten Angaben vervollständigen konnte, und diese Informationen bei der Vergabe der Punkte berücksichtigt. Um eine ausgewogene Bewertung der Angebote zu gewährleisten, habe jeder Bewertungsausschuss die eingereichten Angebote mit anderen Angeboten verglichen, die für dieselbe Ausschreibung eingingen. Angebote, deren Qualität höher eingestuft wurde als die der durchschnittlichen Angebote derselben Ausschreibung, hätten überdurchschnittliche Punktezahlen erhalten und umgekehrt. Dabei sei unbedingt zu berücksichtigen, dass die Bewertungsausschüsse der einzelnen Ausschreibungen völlig unabhängig voneinander arbeiten. Es sei daher normal, dass die Notenvergabe von Ausschreibung zu Ausschreibung unterschiedlich ist. Wie in der ersten Stellungnahme der Kommission erläutert, sei dies absolut zulässig, solange die Angebote zu einer bestimmten Ausschreibung auf die gleiche nicht diskriminierende Art und Weise bewertet werden. Um die Gleichbehandlung aller eingegangenen Angebote zu einer Ausschreibung zu gewährleisten, würden sie daher alle von ein und demselben Ausschuss bewertet. Zum dritten Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten: Für das Kriterium „Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel“ seien maximal fünf Punkte vergeben worden. Der Bewertungsausschuss habe bei seiner Beurteilung nicht nur das Vorhandensein technischer Hilfsmittel berücksichtigt, sondern auch ihre Nutzung und Einbeziehung in den Übersetzungsprozess. In der fraglichen Ausschreibung hätten bei diesem Kriterium nur zwei der 17 zugelassenen Angebote die Höchstzahl von fünf Punkten erreicht. Die von der Beschwerdeführerin erzielten vier Punkte könnten daher als sehr gute Benotung betrachtet werden. Die beiden Angebote mit der höchsten Punktezahl hätten sich von den übrigen Angeboten dadurch unterschieden, dass sie mehr Informationen über die zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel lieferten und sich eingehender dazu äußerten, wie die technischen Einrichtungen in den Übersetzungsprozess integriert werden. Was generell die Frage der Berufszertifikate betreffe, so verfolge die Kommission genau die Fortschritte bei der Nutzung von Standards und Zertifikaten, auch im Bereich der Übersetzung. Ebenso möchte sie gute Beziehungen zum Berufsstand der Übersetzer fordern und unterhalte daher Verbindungen zu mehreren Berufsverbänden. Jedoch könne sie sich nicht ausschließlich auf die Qualitätskriterien solcher Organisationen verlassen, sondern müsse ihre eigenen, internen Qualitätskriterien anzuwenden, die ihren eigenen Anforderungen am besten gerecht werden.

1.6 In ihren Anmerkungen erhielt die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe und ihre Forderung aufrecht.

1.7 Der Bürgerbeauftragte weist zunächst darauf hin, dass die Verwaltung bei der Bewertung von Angeboten auf der Grundlage der Ausschreibungskriterien im Allgemeinen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Daher beschränkt sich seine diesbezügliche Untersuchung auf die Frage, ob die von der Verwaltung vorgenommene Bewertung aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung hinfällig ist.

1.8 Im vorliegenden Fall erhebt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zwei Vorwürfe, nämlich erstens, dass die Kommission andere Angebote ihrer Firma angenommen habe, die mit dem gegenständlichen Angebot nahezu identisch waren; und zweitens, dass die Kommission die dem Angebot beigefügten Qualitätszertifikate außer Acht gelassen habe. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, die Kommission sei nicht auf die Frage eingegangen, warum die Firma der Beschwerdeführerin bei der Bewertung der „Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel“ nur 4 anstatt 5 Punkte erhielt.

1.9 Die Kommission führte zusammengefasst aus, dass die Bewertungsausschüsse unabhängig und nur auf der Grundlage der betreffenden Ausschreibung tätig seien und dass sie bei der Bewertung der Angebote eine Vergleichsmethode verwenden. Dies könne durchaus dazu führen, dass die Notenvergabe für ähnliche Angebote von Ausschreibung zu Ausschreibung unterschiedlich ist.

1.10 Obwohl die Beschwerdeführerin Befremden über die unterschiedlichen Benotungen bei den einzelnen Ausschreibungen äußerte, bestreitet sie offenbar weder die Gültigkeit der genannten Bewertungsmethode an sich noch die Richtigkeit der obigen Erklärung der Kommission, die der Bürgerbeauftragte für plausibel erachtet.

1.11 Zum Kriterium „Nutzungskapazität technischer Hilfsmittel“ erklärte die Kommission, dass dafür maximal 5 Punkte vergeben worden seien. Der Bewertungsausschuss habe bei seiner Beurteilung nicht nur das Vorhandensein technischer Hilfsmittel berücksichtigt, sondern auch ihre Nutzung und Einbeziehung in den Übersetzungsprozess. In der fraglichen Ausschreibung hätten bei diesem Kriterium nur zwei der 17 zugelassenen Angebote die Höchstzahl von fünf Punkten erreicht. Die beiden Angebote mit der höchsten Punktezahl hätten sich von den übrigen Angeboten dadurch unterschieden, dass sie mehr Informationen über die zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel lieferten und sich eingehender dazu äußerten, wie die technischen Einrichtungen in den Übersetzungsprozess integriert werden.

1.12 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anmerkungen keine spezifischen Einwände gegen diese Erklärung der Kommission erhob, die der Bürgerbeauftragte für plausibel erachtet.

1.13 Zur Frage der Berufszertifikate führte die Kommission zusammengefasst aus, dass (i) die Zertifikate in die Gesamtbewertung der vom Bieter verwendeten Methodik einbezogen und als Teilaspekt der Gesamtqualität betrachtet werden; (ii) n ach Auffassung des Bewertungsausschusses die eingereichten Zertifikate die Arbeitsmethoden des Netzwerks oder den Workflow zwischen den Freelance-Übersetzern, den zentralen Mitgliedern des Netzwerks und dem Koordinator des Netzwerks, d. h. der Beschwerdeführerin, nicht ausreichend verdeutlichen konnten; und (iii) die Kommission sich nicht ausschließlich auf die Qualitätskriterien solcher Organisationen verlassen könne, sondern ihre eigenen, internen Qualitätskriterien anwenden müsse, die ihren eigenen Anforderungen am besten gerecht werden.

1.14 Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin keine spezifischen Argumente oder Sachverhalte vorgetragen hat, um die Auffassung des Bewertungsausschusses zu widerlegen, dass die Zertifikate ihrer Firma die Arbeitsmethoden des Netzwerks oder den Workflow zwischen den Freelance-Übersetzern, den zentralen Mitgliedern des Netzwerks und dem Koordinator des Netzwerks nicht ausreichend verdeutlichen konnten. Wie der Bürgerbeauftragte feststellt, kam diese Auffassung auch in der der Note zum Ausdruck, die der Bewertungsausschuss dem Angebot der Firma in Bezug auf das Kriterium „Qualitätssicherung/-kontrolle“ erteilte. Ferner weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Bewertungsausschuss in diesem Falle weder durch die Ausschreibung noch durch die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung gehalten war, Kontakt zur Beschwerdeführerin aufzunehmen, um zusätzliche Informationen oder Erläuterungen zu diesen Punkten einzuholen.

1.15 Wie der Bürgerbeauftragte außerdem feststellt, erhob die Beschwerdeführerin keine spezifischen Einwände gegen das Argument der Kommission, dass sie sich nicht ausschließlich auf die Qualitätskriterien solcher Organisationen verlassen könne, sondern ihre eigenen, internen Qualitätskriterien anwenden müsse; ein Standpunkt, der plausibel erscheint.

1.16 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass die Bewertung des Bewertungsausschusses aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung hinfällig ist . Daher kann der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellen, was diesen Aspekt des Falles anbetrifft. Folglich kann er sich der Forderung der Beschwerdeführerin nach einer erneuten Prüfung des Angebots ihrer Firma nicht anschließen.

2 Vorwurf der Nichtbeantwortung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2004

2.1 Am 1. Dezember 2003 beantragte die Beschwerdeführerin eine eingehendere Begründung für die Entscheidung der Kommission zum Angebot ihrer Firma. In ihrem Antwortschreiben vom 12. Dezember 2003 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin in einem kurzen Absatz mit, wie die geprüften Aspekte ihres Angebots (Qualitätsmanagement, technische Kapazität usw.) im Einzelnen bewertet worden waren. Am 5. Januar 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine formelle Beschwerde bei der Kommission ein. Da sie darauf keine Antwort erhielt, sandte sie der Kommission am 22. März 2004 ein Erinnerungsschreiben, das von der Kommission ebenfalls nicht beantwortet wurde. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug sie vor, dass die Kommission es unterlassen habe, auf ihre Beschwerde vom 5. Januar 2004 zu antworten. Sie forderte eine Antwort der Kommission auf die genannte Beschwerde.

2.2 Die Kommission führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie am 26. Mai 2004 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2004 geantwortet habe. Sie bedaure zwar, dass die Antwort auf diese Beschwerde nicht so schnell erteilt wurde, wie dies hätte der Fall sein sollen , doch möchte sie darauf hinweisen, dass innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der ersten Anfrage das Dossier geprüft und eine erste Erklärung erteilt worden sei. Leider sei es dem zuständigen Referat aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Anfragen nicht möglich, den Dialog über das in Frage stehende Angebot innerhalb normaler Fristen fortzusetzen. Vorrang habe die erste Beantwortung aller Anfragen und die entsprechende Überprüfung der Dossiers.

2.3 In ihren Anmerkungen bestritt die Beschwerdeführerin nicht, dass sie das Schreiben der Kommission vom 26. Mai 2004 erhalten hatte.

2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt somit fest, dass die Kommission auf die Beschwerde vom 5. Januar 2004 geantwortet und in ihrer Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erklärt hat, warum die Antwort erst am 26. Mai 2004 erteilt wurde. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission angemessene Schritte unternommen hat, um diesen Aspekt des Falles beizulegen, und dass keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind.

3 Schlussfolgerung

Die Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergaben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit der Kommission.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) [Ergeben zehn Punkte, d.h. zwei Punkte weniger als die erforderliche Mindestpunktzahl Zwölf.]