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Entscheidung über das Versäumnis der Europäischen Kommission, innerhalb der geltenden Frist eine endgültige Entscheidung über einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu treffen, die sie zuvor als Reaktion auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten offengelegt hatte

In dem Fall ging es um das Versäumnis der EU-Einrichtung, dem Beschwerdeführer zu antworten. Da die EU-Einrichtung geantwortet hat, wurde der Fall als erledigt abgeschlossen. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten betraf in keiner Weise den Inhalt der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage.

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