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Entscheidung über den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Beschwerde über einen Beurteilungsbericht für Bedienstete und die Art der Aufgaben des Bediensteten (Fall 33/2024/PB)
Entscheidung
Fall 33/2024/PB - Geöffnet am Donnerstag | 08 Februar 2024 - Entscheidung vom Freitag | 06 Dezember 2024 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt ) - Land Belgien
Beschwerde eingereicht
31/12/2023Analyse der Beschwerde
04/01/2024Laufende Untersuchung
25/01/2024Ergebnis der Untersuchung
06/12/2024
Der Fall betraf die Leistungsbeurteilung eines Bediensteten der Europäischen Kommission. Der Beschwerdeführer war darüber besorgt, dass in seinem Beurteilungsbericht nicht anerkannt wurde, dass er – im Gegensatz zu mehreren Jahren zuvor – Aufgaben in der Funktionsgruppe Administration (AD) wahrgenommen hatte.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer hätte erklären sollen, wie und warum diese Änderung zustande gekommen ist. Es ist gute Verwaltungspraxis, Änderungen von managementbezogenen Herangehensweisen, die Mitarbeiter persönlich und erheblich betreffen, auch im Rahmen von jährlichen Beurteilungen zu erläutern und diesbezüglich den Mitarbeitern offen zu sein.
Da die Bürgerbeauftragte nicht in der Lage war, die tatsächliche Änderung der Beurteilung der Aufgaben des Beschwerdeführers durch die Kommission in Frage zu stellen, waren keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt. Daraufhin schloss die Bürgerbeauftragte den Fall ab. Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission dennoch nachdrücklich auf, in künftigen ähnlichen Situationen dem Bediensteten im Voraus die Gründe für die Änderung zu erläutern.
Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer ist ein Beamter bei der Europäischen Kommission, der viele Jahre in der Funktionsgruppe Assistenz (AST) tätig war.
2. Die Leistung des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des jährlichen Beurteilungsverfahrens durchgängig positiv beurteilt, wobei die Leistung im Laufe der Jahre von verschiedenen Führungskräften (im Folgenden „Beurteilende“) beurteilt wurde.
3. Die „Beurteilungsberichte“ umfassen auch einen Abschnitt, der die Beurteilung von Aufgaben ermöglicht, die von AST-Beamten ausgeführt werden, die aber typischerweise als Aufgaben von Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD) anerkannt werden. Damit soll AST-Beamten die Möglichkeit gegeben werden, an dem jährlichen „Bescheinigungsverfahren“ teilzunehmen, bei dem Bedienstete der Funktionsgruppe AST in die Funktionsgruppe AD wechseln können, was für ihre Laufbahn von Vorteil sein kann.
4. In den Beurteilungsberichten des Beschwerdeführers wurde auch wiederholt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer AD-Aufgaben wahrgenommen hat (je nach Jahr bis zu 40 %) und das Potenzial hatte, als AD-Beamter tätig zu sein.
5. Für das Berichtsjahr, um das es in diesem Fall geht, wurde die Leistung des Beschwerdeführers von einem neuen Beurteilenden beurteilt. Dieser Bericht enthielt auch eine positive Gesamtbeurteilung der Leistung des Beschwerdeführers und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer über das Potenzial verfügt, als AD-Beamter tätig zu sein. Der Bericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Berichtsjahr keine AD-Aufgaben durchgeführt hatte.
6. Der Beschwerdeführer war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden, da er der Ansicht war, dass die Art seiner Aufgaben jenen der Vorjahre ähnelte. Er forderte die Kommission daher auf, ihre Entscheidung zu überprüfen, indem er eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union einreichte[1].
7. Die Kommission wies die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück und legte ihre Argumente in ihrer Antwort dar.
8. Der Beschwerdeführer wandte sich dann an die Europäische Bürgerbeauftragte.
Untersuchung
9. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zum Umgang der Kommission mit der Verwaltungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Beurteilung des Beschwerdeführers und insbesondere der Art seiner Aufgaben ein.
10. Die Bürgerbeauftragte stellte der Kommission Fragen zur Beurteilung der Aufgaben und zu den Auswirkungen der Beurteilung auf das Bescheinigungsverfahren.
11. Die Bürgerbeauftragte erhielt die Antwort der Kommission und die Anmerkungen des Beschwerdeführers zu der Antwort.
Bei der Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente
12. Der Beschwerdeführer gab an, dass in seinen Beurteilungsberichten über einen langen Zeitraum stets anerkannt worden sei, dass er AD-Aufgaben durchgeführt habe. Er machte geltend, dass er im Berichtsjahr, um das es im vorliegenden Fall gehe, weiterhin Aufgaben wahrgenommen habe, die als AD-Aufgaben angesehen worden seien.
13. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass mehrere seiner Aufgaben, soweit er sie aus verschiedenen Stellenbeschreibungen entnehmen konnte, hauptsächlich AD-Aufgaben waren. Er akzeptierte nicht das Argument der Kommission, dass es im Ermessen eines einzelnen Beurteilenden liege, zu entscheiden, ob die von ihm ausgeführten Aufgaben AD-Aufgaben seien.
14. Der Beschwerdeführer akzeptierte auch nicht das Argument der Kommission, dass das geänderte und vereinfachte Format der Beurteilungsberichte Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage habe, ob einige seiner Aufgaben AD-Aufgaben gewesen seien oder nicht.
15. In ihrer Antwort an die Bürgerbeauftragte hielt die Kommission an ihrem in ihrer Antwort auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers dargelegten Standpunkt fest. Sie wies darauf hin, dass es sich bei dem Beurteilungsverfahren um ein jährliches Verfahren handele und dass Änderungen bei der Beurteilung der Leistung möglich und plausibel seien. Sie fügte hinzu, dass der Beurteilende bei der Entscheidung, ob die von AST-Bediensteten wahrgenommenen Aufgaben als „AD-Aufgaben“ anerkannt werden sollten, über einen Ermessensspielraum verfüge.
16. Die Kommission fügte hinzu, dass sich einige Kategorien von Aufgaben insofern überschneiden könnten, als sie sowohl von AD- als auch von AST-Bediensteten wahrgenommen würden. In solchen Fällen wird der Beurteilende beispielsweise die Leistung und den Grad der Selbständigkeit des Beamten bei der Ausführung dieser Aufgaben sowie die Komplexität der Aufgaben prüfen.
17. Die Kommission erläuterte ferner, dass der neue Beurteilende die Leistung des Beschwerdeführers im fraglichen Berichtsjahr nach Rücksprache mit dem stellvertretenden Referatsleiter und dem Leiter des Bereichs beurteilt habe. Der Beurteilende vertrat die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer in dem fraglichen Jahr ausgeführten Aufgaben seiner Verantwortungsebene und seinen Aufgaben entsprachen, insbesondere die eigenständige Durchführung technisch komplexer Berechnungen. Angesichts seines Dienstalters und seiner Besoldungsgruppe wurde ein gewisses Maß an strategischer wirtschaftlicher und rechtlicher Analyse als Teil seiner normalen Tätigkeit in seiner Funktion als leitender Assistent angesehen.
18. Darüber hinaus übermittelte die Kommission der Bürgerbeauftragten eine Liste von AD-Aufgaben aus einer aktuellen einschlägigen Stellenbeschreibung in der betreffenden Generaldirektion. Die Kommission verwies auf die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers und beschrieb die vier Hauptaufgaben, die er ausgeführt hatte, sowie im Einzelnen die Fälle, an denen er gearbeitet hatte, und seine Aufgaben in diesen Fällen.
19. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines neu eingerichteten Teams geworden sei, das für die Festlegung der Politik für die Art von Dossiers, an denen der Beschwerdeführer arbeitet, zuständig sei. Er wurde ausgewählt, weil er sein Wissen und seine Fähigkeiten als leitender AST-Beamter in das Team einbrachte, insbesondere im Bereich der Wirtschafts- und Datenanalyse, sowie sein Fachwissen in den Bereichen Buchhaltung und Rechnungsprüfung. Der Beschwerdeführer habe jedoch im fraglichen Berichtsjahr keine konkreten Beiträge geleistet, da in diesem Zeitraum keine Fragen im Zusammenhang mit Wirtschafts- und Datenanalysen oder Berechnungen aufgeworfen seien.
20. Die Kommission wies darauf hin, dass es gängige Praxis sei, dass Beamte verschiedener Funktionsgruppen (AST und AD) zu analytischen Tätigkeiten beitragen, auch für dieselben Projekte.
21. Sie fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Teils „Selbstbeurteilung“ der jährlichen Beurteilung und der anschließenden Gespräche mit den Vorgesetzten keine besondere Verantwortung für den Abschluss der Fälle oder die Qualitätskontrolle der Fälle angegeben habe und dass er keine spezielle Tätigkeit genannt habe, die in der Tätigkeitsbeschreibung für AD-Bedienstetes im fraglichen Berichtsjahr aufgeführt sei.
22. Die Kommission wies auf das hin, was sie als wichtige Änderung des Formats der Beurteilungsberichte beschrieb. Bei der Beurteilung der Leistung der Mitarbeiter im betreffenden Berichtsjahr enthielt die Vorlage für die Berichte keinen Abschnitt mehr über den Prozentsatz oder die Beschreibung der Aufgaben, die als AD-Aufgaben gelten. Stattdessen würde der Beurteilende nur mit Ja oder Nein angeben, ob der Beamte Aufgaben wahrgenommen hat, die zur Funktionsgruppe AD gehören. Die Beurteilenden haben auch die Möglichkeit, eine kurze Beschreibung des Potenzials des Stelleninhabers zur Wahrnehmung der Aufgaben eines AD-Beamten aufzunehmen, insbesondere auf der Grundlage der Qualität der Leistung des Stelleninhabers bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Funktionsgruppe AD. Die Kommission erklärte, dass dies für die Beurteilenden einen erheblichen Unterschied in der Art und Weise mache, wie sie den Abschnitt darüber, ob der Beamte Aufgaben der Funktionsgruppe AD wahrgenommen hat, angehen und darauf antworten. Die Kommission erklärte ferner, dass der Beurteilende auf die Frage im Beurteilungsbericht mit „nein“ geantwortet habe, ob der Beschwerdeführer das Potenzial habe, AD-Funktionen zu übernehmen.
23. Die Kommission erklärte, dass sich das jährliche Bescheinigungsverfahren auf die drei vorangegangenen Beurteilungsberichte stützt. Eines der Kriterien, die für Versetzung in die AD-Funktionsgruppe in Frage kommen, ist, dass in zwei der letzten drei Beurteilungsberichte angegeben werden sollte, dass der AST-Beamte das Potenzial hat, die Aufgaben eines AD-Beamten zu übernehmen. Folglich hätte im Fall des Beschwerdeführers die Tatsache, dass sein Beurteilungsbericht für das betreffende Berichtsjahr keine AD-Aufgaben enthielt, keine Auswirkungen auf seine Eignung für eine Versetzung in die Funktionsgruppe AD im Rahmen des jüngsten Bescheinigungsverfahrens gehabt, da dieses auf den Beurteilungsberichten für das betreffende Jahr und die beiden vorangegangenen Jahre basiert.
24. Die Kommission stellte abschließend fest, dass die vom Beurteilenden für das betreffende Berichtsjahr vorgenommene Beurteilung nicht im Widerspruch zu den früheren Beurteilungen in den Beurteilungsberichten des Beschwerdeführers steht. Die Beurteilung für das betreffende Berichtsjahr stützte sich auf die Leistung des Beschwerdeführers in dem Jahr und die damit verbundenen geänderten Berichtspflichten.
Beurteilung durch die Bürgerbeauftragte
25. Nach der EU-Rechtsprechung verfügen die EU-Organe über einen großen Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Leistung ihrer Bediensteten im Rahmen des jährlichen Beurteilungsverfahrens.[2]
26. Vor diesem Hintergrund befasste sich die Untersuchung der Bürgerbeauftragten ausschließlich mit der Frage, ob die Kommission vernünftige Erklärungen für die offensichtliche Änderung in der Beurteilung der Aufgaben des Beschwerdeführers vorgelegt hatte.
27. Es ist gute Verwaltungspraxis für die Organe der EU, Änderungen bei managementbezogenen Herangehensweisen, die sich persönlich und erheblich auf die Bediensteten auswirken, zu erläutern und diesbezüglich den Bediensteten offen zu sein, auch im Rahmen jährlicher Beurteilungen. Kommt es zu einer wesentlichen inhaltlichen Änderung der Beurteilung eines Bediensteten und ist diese (teilweise) auf eine geänderte Vorgehensweise zurückzuführen, sollte dies vor der Beurteilung proaktiv erläutert und erörtert werden. Die bloße Erläuterung solcher Änderungen hat keinen Einfluss auf den großen Ermessensspielraum der Organe bei der Beurteilung der Leistung der Mitarbeiter.
28. Aus den jährlichen Beurteilungsberichten des Beschwerdeführers aus mehreren Jahren geht eindeutig hervor, dass er als AD-Aufgaben eingestufte Aufgaben ausführte. Die Liste der Aufgaben, die als AD-Aufgaben betrachtet wurden, enthielt regelmäßig dieselben oder ähnliche Aufgaben und keine, die mit außergewöhnlichen Situationen oder Ereignissen zusammenhängen. Es war daher verständlich, dass der Beschwerdeführer überrascht war, als in seinem Beurteilungsbericht für das betreffende Berichtsjahr nicht mehr angegeben war, dass er AD-Aufgaben wahrgenommen hatte.
29. Die Antwort der Kommission auf die Untersuchung der Bürgerbeauftragten deutet darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer im betreffenden Berichtsjahr geleistete Arbeit nicht weniger wichtig, komplex oder unabhängig war als in den Vorjahren.
30. Die Kommission ist offenbar der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer oblag, nachzuweisen, dass er im betreffenden Berichtsjahr AD-Aufgaben ausgeführt hatte. Aus seiner Sicht übte er jedoch ähnliche Aufgaben aus, die zuvor als AD-Aufgaben anerkannt worden waren; was sich geändert hatte, war die Beurteilung der Art dieser Aufgaben im Beurteilungsbericht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission versucht hat, dem Beschwerdeführer zu erklären, warum es zu dieser Änderung der Beurteilung gekommen ist.
31. Im Zusammenhang mit der Untersuchung der Bürgerbeauftragten argumentierte die Kommission, dass die Änderung auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass sich die Beurteilungen von Jahr zu Jahr ändern können und die Beurteilenden einen großen Ermessensspielraum haben. Mit dieser allgemeinen Bemerkung wurden die Bedenken des Beschwerdeführers nicht konkret ausgeräumt. Die Kommission wies auch auf eine Änderung des Formats der Beurteilungsberichte hin. Es scheint jedoch keine logische Korrelation zwischen dem geänderten Format des Beurteilungsberichts und der inhaltlichen Beurteilung der Art der vom Beschwerdeführer ausgeführten Aufgaben zu bestehen.
32. Die Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission dem Beschwerdeführer hätte erläutern müssen, wie und warum die Änderung zustande gekommen ist. Da die Bürgerbeauftragte jedoch nicht in der Lage ist, die tatsächliche Änderung der Beurteilung der Aufgaben des Beschwerdeführers durch die Kommission in Frage zu stellen, sind keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt. Die Bürgerbeauftragte fordert die Kommission dennoch nachdrücklich auf, in künftigen Situationen, in denen sich die Beurteilung der Art der von einem Bediensteten wahrgenommenen Aufgaben ändert, dem Bediensteten im Voraus die Gründe für die Änderung zu erläutern.
Schlussfolgerung
Auf Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diesen Fall mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Es liegen keine Gründe für weitere Untersuchungen vor.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 06/12/2024
[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20140501
[2] Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021, ZU gegen Europäische Kommission, verbundene Rechtssachen T‑671/18 und T‑140/19. Randnr. 388 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62018TJ0671 (vollständiger Text auf der Website des Gerichts): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=247826&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9632025)