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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 647/2002/OV gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 647/2002/OV - Geöffnet am Mittwoch | 15 Mai 2002 - Entscheidung vom Dienstag | 04 März 2003
Sehr geehrter Herr M.,
Am 25. März 2002 haben Sie eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über Ihre Teilnahme an einem von der Europäischen Kommission organisierten allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/6/01 gerichtet.
Am 15. Mai 2002 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 8. Juli 2002 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 22. Juli 2002 übermittelt haben.
Am 10. Dezember 2002 habe ich mich schriftlich an die Kommission gewandt, um die Akte der Kommission über den Fall einzusehen. Ihnen wurde eine Kopie dieses Schreibens zur Verfügung gestellt. Die Nachprüfung wurde am 24. Januar 2003 von Herrn Olivier VERHEECKE und Frau Fotini AVARKIOTI in meinem Büro durchgeführt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/6/01 - , teil, bestand jedoch nicht die Vorauswahlprüfung b), bei der er nur 16.842/40 erhielt. Der Beschwerdeführer legte am 10. Januar 2002 zwei Rechtsmittel beim Prüfungsausschuss ein, um die erneute Prüfung der Prüfung b zu beantragen, und am 11. Februar 2002, um die Berichtigungsmethode anzufechten. Der Prüfungsausschuss hat beschlossen, drei Fragen der Vorauswahlprüfung für nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführer bestritt dies, aber der Prüfungsausschuss antwortete, dass die Fragen für alle für nichtig erklärt worden seien und der Gleichheitsgrundsatz somit beachtet worden sei. Im Anschluss an die Beschwerde übermittelte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer eine Kopie der Multiple-Choice-Fragenliste mit den richtigen Antworten und den Antworten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass auch 5 seiner Antworten zu Test b) korrekt waren und er daher 22.105/40 statt 16.842/40 erhalten hätte.
Da der Prüfungsausschuss die Beschwerden des Beschwerdeführers zurückwies, beschwerte er sich am 25. März 2002 beim Bürgerbeauftragten. Er machte drei Vorwürfe:
1. Durch die Nichtigerklärung der Fragen 9 und 37 der Prüfung b habe der Prüfungsausschuss den Grundsatz der Gleichheit der Bewerber nicht beachtet.
2. Der Prüfungsausschuss begründete seine Antwort nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Antworten auf die Fragen 5, 8, 11, 13 und 25 der Prüfung b) auch aus dem den Bewerbern vorgelegten Text abgeleitet werden könnten.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Prüfungsausschuss die Bedingungen von Punkt VI.D der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht eingehalten habe, da er Informationen darüber erhalten habe, dass eine Reihe von Bewerbern, die bei den Vorauswahltests nicht die Mindestpunktzahl erreicht hätten, dennoch in die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene Liste von 600 Bewerbern aufgenommen worden seien.
DIE ANFRAGE
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 informierte das Referat Admin.A.2 den Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Vorauswahltests. Da der Beschwerdeführer 16.842 von 40 Punkten für Prüfung b) in Bezug auf mündliches und numerisches Denken erhielt und die erforderliche Mindestpunktzahl 20 betrug, hat der Prüfungsausschuss seine schriftliche Prüfung nicht gemäß Punkt VI.D der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens korrigiert, wonach jede Marke unterhalb der Mindestpunktzahl ausscheidend ist.
Dem Beschwerdeführer wurde ferner mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, eine Frage der Prüfung a) und die Fragen 9 und 37 der Prüfung b) wegen Fehlern, die nach den Prüfungen aufgedeckt worden seien, für nichtig zu erklären. Um die Gleichheit der Bewerber zu gewährleisten, wurde die Entscheidung, diese Fragen für nichtig zu erklären, auf alle Sprachfassungen angewandt.
Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 2001 hin wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie seines optischen Antwortbogens und des Blatts mit den korrekten Antworten auf die Vorauswahltests zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 stellte der Beschwerdeführer die Qualität der Prüfung b) sowie die Nichtigerklärung von Fragen in Frage, da er der Ansicht war, dass sie tatsächlich eine Ungleichheit geschaffen habe, die sein berechtigtes Vertrauen beeinträchtigt habe. In seiner Antwort erläuterte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer das Ziel der Prüfung der mündlichen und numerischen Argumentation und die Gründe, die zur Nichtigerklärung der Fragen geführt haben.
Was nun den Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend die Nichtigerklärung der Fragen betrifft, hat die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz (1) und des Gerichtshofs (2) verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung sollen die Kandidaten alle Fragen beantworten und nicht nur die Fragen, die sie wählen möchten. Die Anzahl und der Inhalt der Fragen, auf die eine Antwort erforderlich ist, sind daher für alle Bewerber identisch. Die Chancen der Kandidaten bleiben unverändert, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Fragen eliminiert wird.
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Fragen als solche nicht unterschiedlich gewürdigt worden seien, da jeder Frage dieselbe Anzahl von Punkten zugewiesen worden sei.
Zu der Behauptung, der Prüfungsausschuss habe nicht berücksichtigt, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen 5, 8, 11, 13 und 25 der Prüfung b) auch aus dem Inhalt der Prüfung abgeleitet werden könnten, stellte die Kommission fest, dass der Prüfungsausschuss sie geprüft habe, dies aber keine Änderung seiner Entscheidung über die Marken zulasse.
Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Prüfungsausschuss Punkt VI.D der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht beachtet habe, stellte die Kommission fest, dass alle Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eingehalten worden seien und dass nach der Korrektur der Vorauswahltests die schriftlichen Prüfungen nur von denjenigen Bewerbern berichtigt worden seien, die die Mindestpunktzahl für jede Prüfung und die besten Noten für die gesamten Prüfungen erhalten hätten. Die Zahl der Bewerber, die die Mindestpunktzahl für die Vorauswahlprüfung in Feld 02 des Auswahlverfahrens erreicht haben, war höher als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen 600 Bewerber.
Stellungnahme des BeschwerdeführersZur Nichtigerklärung der Fragen 9 und 37 der Prüfung b führte der Beschwerdeführer aus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei, weil die Nichtigerklärung den Bewerbern, die die falsche Antwort gegeben hätten, zugute gekommen sei, während sie die Bewerber, die die richtige Antwort gegeben hätten, bestraft habe.
Zur zweiten Rüge führt der Beschwerdeführer das Beispiel der Antwort auf die Frage Nr. 13 an, die seiner Ansicht nach auch aus dem Text abgeleitet werden könne und daher nicht falsch sei: Er wählte Antwort (b), nämlich "en faisant attention à sa technique de respiration, il est possible de réduire sa tension artérielle". Er wählte Antwort (b) auf der Grundlage der folgenden Informationen im Text "il est possible d'obtenir des résultats remarquables par la simple application de techniques respiratoires : diminution de la tension artérielle". Der Beschwerdeführer möchte wissen, warum seine Antwort nicht korrekt war.
Hinsichtlich des dritten Vorwurfs möchte der Beschwerdeführer, dass der Bürgerbeauftragte überprüft, ob der Prüfungsausschuss Punkt VI.D der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eingehalten hat, indem er die Kommission um die Liste der Bewerber (und deren Ergebnisse) ersucht, die alle Vorauswahltests bestanden haben.
WEITERE ANFRAGE
Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab sich, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren, um zu einer Entscheidung über den dritten Vorwurf des Beschwerdeführers beizutragen, wonach der Prüfungsausschuss die Bedingungen von Punkt VI.D der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erfüllt hätte, wenn nach den von ihm erhaltenen Informationen eine Reihe von Bewerbern, die nicht die Mindestpunktzahl für die Vorauswahlprüfungen in Feld 02 erreicht hätten, dennoch in die Liste der 600 erfolgreichen Bewerber aufgenommen worden wäre.
Einsichtnahme in die AkteDer Bürgerbeauftragte wandte sich daher schriftlich an die Kommission, um die Akte der Kommission und insbesondere die Liste der erfolgreichen Bewerber für die Vorauswahltests in Feld 02 einzusehen. Die Kontrolle wurde vom Personal des Bürgerbeauftragten am 24. Januar 2003 in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel (GD ADMIN) durchgeführt.
DER BESCHLUSS
1 Nichtigerklärung von Fragen des Vorauswahltests1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Prüfungsausschuss durch die Aufhebung der Fragen 9 und 37 der Prüfung b den Grundsatz der Gleichheit der Bewerber nicht beachtet habe. Er weist darauf hin, dass durch die Aufhebung dieser beiden Fragen eine Ungleichheit zwischen den Kandidaten, die richtig geantwortet haben, und denen, die falsch auf die genannten Fragen geantwortet haben, entsteht.
1.2 Die Kommission verwies auf die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofs, wonach die Bewerber alle Fragen beantworten sollen und die Chancen der Bewerber unverändert bleiben, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Fragen beseitigt wird.
1.3 In seinen früheren Entscheidungen in den Rechtssachen 761/99/BB und 729/2000/OV, in denen die ständige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte berücksichtigt wurde, hat der Bürgerbeauftragte die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen sich eine Frage eines Tests als mehrdeutig erweist, die Entscheidung, diese Frage aus dem Test zu streichen, angemessen ist, sofern diese Streichung so erfolgt, dass die Interessen der Bewerber nicht beeinträchtigt werden. Auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass nichts darauf hindeutet, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt wurde, da die Kommission die Fragen 9 und 37 der Prüfung b) für alle Bewerber beseitigt zu haben scheint.
1.4 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission in Bezug auf diesen Vorwurf zu geben.
2 Zum angeblichen Begründungsmangel ihrer Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Prüfungsausschuss seine Antwort nicht auf seine Behauptung begründet habe, dass seine Antworten auf die Fragen 5, 8, 11, 13 und 25 der Prüfung b) auch aus dem den Bewerbern vorgelegten Text abgeleitet werden könnten.
2.2 Die Kommission stellte fest, dass der Prüfungsausschuss die Antworten des Beschwerdeführers geprüft habe, dies jedoch keine Änderung seiner Entscheidung über die Marken zulasse.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission die Tatsache betrifft, dass der den Bewerbern vorgelegte Text so verstanden werden konnte, dass mehrere richtige Antworten möglich waren. Der Rechtsstreit betrifft daher eine Frage der Auslegung des betreffenden Textes. Diese Frage, die sich auf den Inhalt der Prüfung selbst bezieht, fällt in den Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses.
2.5 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitteilung der bei den verschiedenen Prüfungen erzielten Noten eine angemessene Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses darstellt (3), ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hat. Daher wurde in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
3 Zur behaupteten Zuwiderhandlung gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Prüfungsausschuss die Bedingungen von Punkt VI.D der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht eingehalten habe, da er Informationen darüber erhalten habe, dass eine Reihe von Bewerbern, die bei den Vorauswahltests des Feldes 02 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hätten, dennoch in die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene Liste von 600 Bewerbern aufgenommen worden seien.
3.2 Die Kommission stellte fest, dass die Zahl der Bewerber, die die Mindestpunktzahl für die Vorauswahlprüfung in Feld 02 des Auswahlverfahrens erreicht hatten, höher war als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen 600 Bewerber.
3.3 In Bezug auf diesen Vorwurf hat das Büro des Bürgerbeauftragten die Akte der Kommission am 24. Januar 2003 geprüft. Während der Nachprüfung teilten die Kommissionsbeamten zunächst dem Büro des Bürgerbeauftragten mit, dass eine Berichtigung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Amtsblatt vom 17. Oktober 2001 (C 291 A) veröffentlicht worden sei, in der die Nummern der Listen der erfolgreichen Bewerber geändert worden seien. Punkt VI.D.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde von 510 auf 600 Bewerber geändert, die bei den Vorauswahltests a), b) c) und d) die besten Ergebnisse erzielt hatten.
3.4 Aus der Prüfung ging hervor, dass mehr als 600 Bewerber die Mindestpunktzahl für die Vorauswahltests a), b), c) und d) erreicht hatten. Es gab eine erste Liste der 600 besten Kandidaten, die alle die Mindestpunktzahl erreicht hatten. Darüber hinaus gab es eine weitere Liste von Kandidaten, die ebenfalls die Mindestpunktzahl erreicht hatten, aber nicht zu den 600 besten Kandidaten gehörten.
3.5 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann der Bürgerbeauftragte die Richtigkeit der von der Kommission übermittelten Informationen bestätigen. Daher wurde in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
4 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Urteil vom 17. Januar 2001, T-189/99, Gerochristos.
(2) Beschluss P. Giulietti C-263/01 vom 13. Dezember 2001 (Randnrn. 35 und 36).
(3) Rechtssache C-245/95 P, Parlament gegen Innamorati, Slg. 1996, I-3423, Randnr. 31.