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Beschluss über die Bewertung einer Vertragsverletzungsbeschwerde über den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Zypern durch die Europäische Kommission – CHAP(2021)03141 (Fall 0483/2023/CL)

Sehr geehrter Herr X,

Sie haben kürzlich beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission zu dem oben genannten Thema eingereicht.

Aus Ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten geht hervor, dass Sie der Ansicht sind, dass die Kommission zu Unrecht keine Maßnahmen in Bezug auf Ihre Beschwerde ergriffen hat.

Nach sorgfältiger Prüfung aller von Ihnen in Ihrer Beschwerde übermittelten Informationen habe ich beschlossen, die Untersuchung mit der Schlussfolgerung abzuschließen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Die Kommission verfügt bei der Entscheidung, ob und wann ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden soll, über einen weiten Ermessensspielraum.[1] Ihre Politik bei Verstößen gegen das EU-Recht ist in ihrer Mitteilung EU-Recht dargelegt: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung [2].

Die Rolle des Bürgerbeauftragten in Fällen von Verstößen gegen EU-Recht besteht darin, zu überprüfen, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt und ob die Kommission eine angemessene Erklärung für ihre Entscheidung abgegeben hat. Auf der Grundlage der in Ihrer Beschwerde enthaltenen Informationen gibt es keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler. Die Kommission hat Ihnen außerdem klar und ausführlich erläutert, warum sie der Auffassung ist, dass kein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Die Kommission erklärte, dass es gemäß dem geltenden Rechtsrahmen jedem Mitgliedstaat freisteht, die Organisation seines Systems der sozialen Sicherheit, einschließlich der Organisation seines Gesundheitssystems, insbesondere im Hinblick auf öffentliche und private Gesundheitsdienstleister, festzulegen.

Die zyprischen Behörden hatten der Kommission bestätigt, dass Personen, die sich vorübergehend in Zypern aufhalten und in einem anderen Mitgliedstaat (sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich) versichert sind und dort die erforderliche medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, dies sowohl in öffentlichen als auch in privaten Krankenhäusern tun können. Wird die Behandlung in einem privaten Krankenhaus unter Vertrag genommen, hat der Gebietsfremde die Kosten für die Behandlung zu tragen und dann die Erstattung beim zuständigen Träger zu beantragen.

Die Kommission erklärte, dass die Tatsache, dass Gebietsfremde, die in einem anderen Mitgliedstaat versichert sind, für die Behandlung im privaten Krankenhaussektor zahlen und dann eine Erstattung beantragen müssen, mit dem Rechtsrahmen (Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) im Einklang steht und daher keine Diskriminierung darstellen kann.

Der Hof hält die Antwort der Kommission für angemessen und umfassend und weist nicht auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hin.

Aus den oben genannten Gründen hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen.

Während Sie mit dem Ergebnis des Falles enttäuscht sein können, hoffen wir, dass Sie die obigen Erklärungen hilfreich finden. Vielen Dank, dass Sie sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten gewandt haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung

Straßburg, den 5.4.2023

 

[1] Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Starfruit/Kommission, Rechtssache 247/87, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:61987CJ0247

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC0119(01)&from=DE

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