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Beschluss 1222/2021/TM zur Bewertung eines Finanzhilfeantrags durch die Europäische Kommission zum Thema Medienfreiheit und investigativer Journalismus
Entscheidung
Fall 1222/2021/TM - Geöffnet am Donnerstag | 05 Mai 2022 - Entscheidung vom Donnerstag | 05 Mai 2022 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Belgien
Sehr geehrter Herr X,
Im Juli 2021 haben Sie bei der Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen von Journalismfund.eu eine Beschwerde darüber eingereicht, wie die Europäische Kommission Ihren Vorschlag im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Zusammenhang mit Medienfreiheit und investigativem Journalismus bewertet hat [1]. Wir entschuldigen uns für die Zeit, die wir für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt haben.
In Ihrer Beschwerde geben Sie an, dass die Kommission die Argumente, die Sie in Ihrem Antrag auf Überprüfung ihrer Bewertung dargelegt haben, nicht berücksichtigt hat. Sie sind insbesondere der Ansicht, dass der Bewertungsausschuss keine angemessene Unterscheidung zwischen den verschiedenen zu finanzierenden Tätigkeiten getroffen hat (Kriterien 1 und 5).[2] Sie haben auch einige der Schlussfolgerungen des Ausschusses in seiner Bewertung Ihres Vorschlags unter den Kriterien 2 und 4 in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang haben Sie die Art und Rolle der Organisationen, die das Projekt durchführen (Kriterium 2), sowie die Auswirkungen und die Verbreitung der erwarteten Ergebnisse (Kriterium 4) ausführlich erläutert.
In ihrer Antwort auf Ihren Überprüfungsantrag argumentierte die Kommission, dass sie bei der Neubewertung eines Vorschlags die nach der ursprünglichen Bewertung gegebenen Erläuterungen oder Klarstellungen nicht berücksichtigen könne, da dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Antragsteller verstoße.
In Bezug auf die Kriterien 1 und 5 und Ihr Argument, dass der Bewertungsausschuss die Bedingungen der Aufforderung falsch ausgelegt habe, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die verschiedenen Tätigkeiten teilweise überschneiden [3].
In Bezug auf die Kriterien 2 und 4 und Ihre übrigen Argumente erklärte die Kommission, dass der eingereichte Projektvorschlag nicht hinreichend klar sei. Die Kommission war der Auffassung, dass Ihre Klarstellungen eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Begründetheit des Projektvorschlags darstellen.
Es ist nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten, einen Projektvorschlag neu zu bewerten. Die Aufgabe des Bürgerbeauftragten besteht in solchen Fällen darin, zu überprüfen, ob das Verfahren den Grundsätzen einer guten Verwaltung entspricht und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.
Obwohl Sie mit den Schlussfolgerungen der Kommission nicht einverstanden sind, deutet nichts darauf hin, dass die Kommission in diesem Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Verfahrensfehler begangen hat. Insbesondere haben Sie zwar zu Recht auf einen Fehler in der Antwort der Kommission auf Ihren Überprüfungsantrag hingewiesen, doch stellt dies nicht die allgemeine Erklärung der Kommission in Frage, wie sie die Kriterien 1 und 5 bewertet hat.
Wir sind der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission angemessen ist und alle in Ihrem Überprüfungsantrag aufgeworfenen Fragen behandelt hat. Auf dieser Grundlage haben wir beschlossen, diese Untersuchung mit der Schlussfolgerung abzuschließen, dass in diesem Fall kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission vorlag.
Wir verstehen, dass Sie von dieser Entscheidung enttäuscht sein können, aber wir hoffen, dass die oben genannten Erklärungen dennoch hilfreich sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 05/05/2022
[1] Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen CONNECT-2020-5558924, Pilotprojekte/Vorbereitende Maßnahme, Medienfreiheit und investigativer Journalismus, weitere Informationen sind abrufbar unter: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/funding/call-proposals-media-freedom-and-investigative-journalism
[2] Sie haben insbesondere darauf hingewiesen, dass die finanzielle Unterstützung Dritter nicht mit der Bereitstellung praktischer Unterstützung und Schulungen für Journalisten verwechselt werden sollte.
[3] Unter Punkt 1.1.3 (Ermöglichung von Aktivitäten) werden in dem Vorschlag Mittel für die „Teilnahme an Schulungen oder Veranstaltungen“ aufgeführt. In Punkt 3.1 werden spezifische Schulungsmaßnahmen und in Punkt 3.2 drei spezifische [Web-]Veranstaltungen (Webinare) erläutert.