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Entscheidung über die Beschwerde 261/2022/NH gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 261/2022/NH - Geöffnet am Montag | 07 März 2022 - Entscheidung vom Montag | 07 März 2022 - Land Deutschland
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben vor Kurzem eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht. Ihre Beschwerde betrifft die Entscheidung des Europäischen Parlaments, Ihren Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einem Video, das von den Vox-Box-Diensten des Parlaments aufgezeichnet wurde, abzulehnen.
Nach sorgfältiger Prüfung aller übermittelten Informationen muss ich Ihnen leider mitteilen, dass keine ausreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung vorliegen[1].
Ihrer Beschwerde entnehme ich, dass Sie den Zugang der Öffentlichkeit zu einem Videoclip eines deutschen Mitglieds des Europäischen Parlaments (MdEP) beantragt haben, der am 12. Februar 2020 von den audiovisuellen Diensten des Parlaments aufgezeichnet wurde. Sie haben in Ihrem ursprünglichen Antrag an das Parlament einen Link zu einem Foto geschickt, welches das MdEP auf seinem Social-Media-Konto gepostet hatte und welches aus dem fraglichen Video stammt. Auf diesem Foto kann man sehen, dass das Mitglied ein Armband mit einem Hakenkreuz und eines mit dem sowjetischen Symbol von Hammer und Sichel trägt.
Am 26. März 2020 lehnte das Parlament Ihren Antrag ab und erklärte, dass der Präsident des Europäischen Parlaments beschlossen habe, die Freigabe des Videos im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 6 des Beschlusses des Präsidiums vom 10. Dezember 2007 über die Nutzung der audiovisuellen Einrichtungen des Parlaments zum Schutz der Würde des Parlaments zu blockieren.
Aufgrund des Inhalts des Videos war es meines Erachtens angemessen, dass das Parlament Ihren Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu dem Video abgelehnt hat.
Am 5. Juni 2020 gab das Parlament in seiner Antwort auf Ihren Zweitantrag an, dass das Video im Einklang mit den einschlägigen Aufbewahrungsvorschriften (sieben Tage) gelöscht worden sei. In Ihrer Beschwerde machen Sie geltend, dass das Parlament den Videoclip im Einklang mit der EU-Rechtsprechung[2] hätte sichern müssen, sobald es Ihren Erstantrag am 12. Februar 2020 erhalten hatte.
In der Regel sollte ein Organ, eine Einrichtung oder eine Agentur der EU ein Dokument, für das ein Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit gestellt wurde, erst dann löschen, wenn das Verfahren zur Anfechtung der Verweigerung des Zugangs abgeschlossen ist. Das vorliegende Dokument ermöglicht nämlich eine ordnungsgemäße Überprüfung der Ablehnung, auch durch die Europäische Bürgerbeauftragte und/oder den Gerichtshof der Europäischen Union.
Allerdings kann ein Organ, eine Einrichtung oder eine Agentur der EU unter bestimmten Umständen rechtmäßig beschließen, dass ein Dokument nicht mehr aufbewahrt wird. Meines Erachtens hat das Parlament in diesem konkreten Fall angemessen gehandelt.
Ich nehme zur Kenntnis, dass das Parlament die Fristen für die Bearbeitung Ihres Antrags, sowohl für den Erstantrag als auch für den Zweitantrag, verlängert hat, obwohl es wusste, dass das Video bereits gelöscht worden war. In Anbetracht der oben dargelegten Ausführungen, wird die Bürgerbeauftragte jedoch keine Untersuchung allein zu diesem Aspekt einleiten.
Ich verstehe, dass dies vielleicht nicht Ihr gewünschtes Ergebnis ist, hoffe aber, dass Ihnen diese Erläuterungen weiterhelfen. Vielen Dank, dass Sie sich an die Europäische Bürgerbeauftragte gewandt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin Untersuchungen
Straßburg, den 07.03.2022
[1] Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.
[2] Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011, Julien Dufour/Europäische Zentralbank, Rechtssache T-436/09, Randnr. 136.