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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1542/2000/(PB)(SM)IJH gegen den Rat


Straßburg, den 21. Juli 2003

Sehr geehrter Herr V.,

Am 25. November 2000 haben Sie beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Weigerung des Rates eingelegt, Ihnen Zugang zu den Dokumenten 8443/00 und 7594/00 mit Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des Rates zu gewähren. Die Stellungnahmen betreffen ein Urteil des Gerichts erster Instanz bzw. den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Am 12. Dezember 2002 legte der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament im Anschluss an eine eingehende Untersuchung Ihrer Beschwerde, einschließlich des Entwurfs einer Empfehlung an den Rat, gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten einen Sonderbericht vor. In dem Sonderbericht wurde dem Rat empfohlen, Ihren Antrag zu überdenken und Zugang zu Dokument 7594/00 zu gewähren, es sei denn, eine oder mehrere der anderen Ausnahmen als Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 gelten. Am selben Tag informierte Sie der Bürgerbeauftragte per Schreiben über den Sonderbericht.

Das Statut des Bürgerbeauftragten sieht vor, dass die Vorlage eines Berichts an das Europäische Parlament der letzte Schritt einer Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten ist.

Am 10. Juni 2003 teilte ich dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments mit, dass nach dem Sonderbericht ein Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssache T-84/03, Maurizio Turco/Rat) eingeleitet wurde, das die gleiche Frage des Rechtsgrundsatzes aufwirft wie der Sonderbericht: d. h. die korrekte Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes zu Gesetzesentwürfen.

Mir ist bekannt, dass der Petitionsausschuss angesichts dieser Informationen beschlossen hat, keinen Bericht über den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten vorzulegen. Ich schließe daher die Akte über die Beschwerde.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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