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Beschluss in der Sache 10/2021/DDJ über die Bewertung der Erfahrung eines Bewerbers in einem Auswahlverfahren für EU-Bedienstete im Bereich der internationalen Zusammenarbeit durch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)
Entscheidung
Fall 10/2021/DDJ - Geöffnet am Dienstag | 02 Februar 2021 - Entscheidung vom Dienstag | 18 Mai 2021 - Betroffene Institution Europäisches Amt für Personalauswahl ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Österreich
In dem Fall ging es darum, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) die Berufserfahrung des Beschwerdeführers in einem Auswahlverfahren für die Einstellung von EU-Beamten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit bewertete.
Die Bürgerbeauftragte fand keinen Hinweis auf einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Qualifikationen des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Zur Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer nahm an einem Auswahlverfahren für die Einstellung von EU-Beamten teil, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) [1] organisiert wurde. Das Auswahlverfahren wurde organisiert, um Experten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit zu rekrutieren.
2. EPSO teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur letzten Phase des Auswahlverfahrens (dem Assessment-Center) zugelassen worden sei, da er in der Phase des „Talent Screener“ nicht die ausreichende Punktzahl erhalten habe. Im Talent Screener müssen Kandidaten Fragen zu ihrer Berufserfahrung und Qualifikation beantworten. Die Fragen basieren auf den Auswahlkriterien [2] für das Auswahlverfahren. Anschließend bewertet und bewertet der „Auswahlausschuss“[3] die Antworten der Bewerber.[4] Auf der Grundlage der Antworten des Beschwerdeführers im Talent Screener gab der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer eine Punktzahl unterhalb der Schwelle, die für die Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens erforderlich ist.
3. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass er beim Talent Screener eine höhere Punktzahl hätte erhalten müssen, und forderte EPSO auf, seine Entscheidung zu überprüfen. Im Anschluss an die Überprüfung teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, seine Punktzahl zu erhöhen. Diese erhöhte Punktzahl reichte jedoch immer noch nicht aus, damit der Beschwerdeführer die erforderliche Schwelle für die Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens erreichen konnte.
4. Der Beschwerdeführer war mit dem Ergebnis der Überprüfung unzufrieden und wandte sich im Januar 2021 an den Bürgerbeauftragten, um seine Bedenken von einem objektiven Dritten ausräumen zu lassen.
Die Untersuchung
5. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde darüber ein, wie EPSO die Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren bewertete. Der Beschwerdeführer äußerte auch Bedenken hinsichtlich der Formulierung der Fragen zum Talent-Screener und der mangelnden Transparenz der Talent-Screener-Bewertung.
6. Im Laufe der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die für diesen Fall relevante Akte des EPSO. Der Kontrollbericht mit den ausführlichen Erläuterungen des EPSO ist diesem Beschluss beigefügt.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
7. Bei der Beurteilung der Bewerber sind die Prüfungsausschüsse an die Auswahlkriterien für das betreffende Auswahlverfahren gebunden. Gleichzeitig verfügen die Prüfungsausschüsse nach der EU-Rechtsprechung bei der Beurteilung der Qualifikationen und der Berufserfahrung eines Bewerbers anhand dieser Kriterien über einen weiten Ermessensspielraum.[5] Der Prüfungsausschuss verfügt somit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Formulierung der Fragen zum Talent-Screening. Aus diesem Grund beschränkt sich die Rolle des Bürgerbeauftragten auf die Feststellung, ob ein offensichtlicher Fehler des Prüfungsausschusses vorliegt [6].
8. Der Talent Screener zielt darauf ab, die geeigneten Kandidaten auszuwählen, deren Profile am besten zu den auszuführenden Aufgaben passen. Um diese Wahl zu treffen, legt der Prüfungsausschuss zunächst Bewertungskriterien und ein Bewertungsraster für jede Talent-Screener-Frage fest. Der Bürgerbeauftragte räumt ein, dass es für die Bewerber manchmal schwierig ist, die Punktzahlen zu verstehen, die ihren Talent-Screener-Antworten gegeben wurden, ohne die Einzelheiten des entsprechenden Punkterasters zu kennen. Der Bürgerbeauftragte arbeitet mit EPSO zusammen, um die Transparenz für die Bewerber zu erhöhen.
9. Aus den Unterlagen und Erläuterungen, die dem Bürgerbeauftragten bei der Einsichtnahme in die EPSO-Akte gegeben wurden (siehe den diesem Beschluss beigefügten Kontrollbericht), geht nicht hervor, dass es einen offensichtlichen Fehler bei der Durchführung der Talent-Screening-Phase des Auswahlverfahrens durch den Prüfungsausschuss gegeben hat, einschließlich der Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers im Talent-Screening-Verfahren.
10. Der Prüfungsausschuss beurteilt die Bewerber ausschließlich anhand der in ihren Bewerbungen gemachten Angaben. Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dem Prüfungsausschuss in ihren Bewerbungen klare und umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen.
11. Die persönliche Überzeugung eines Bewerbers über die Relevanz seiner Erfahrung kann die Beurteilung des Prüfungsausschusses nicht in Frage stellen und stellt keinen Beweis für einen offensichtlichen Fehler des Prüfungsausschusses dar [7].
12. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte in diesem Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab [8]:
Das Europäische Amt für Personalauswahl hat keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 18.5.2021
[1] EPSO/AD/380/19 – Verwaltungsräte (AD 9) im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und der Verwaltung der Hilfe für Drittländer Wettbewerb. Bekanntmachung des Auswahlverfahrens:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ%3AC%3A2019%3A409A%3ATOC.
[2] Die Auswahlkriterien sind in der „Bekanntmachung des Auswahlverfahrens“ festgelegt, in der die Kriterien und Regeln für das Auswahlverfahren festgelegt sind.
[3] Jedes Auswahlverfahren verfügt über einen Prüfungsausschuss, der für die Auswahl der Bewerber in jeder Phase auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und die Erstellung der endgültigen Liste der erfolgreichen Bewerber zuständig ist.
[4] Weitere Informationen zum Talent Screener finden Sie unter https://epso.europa.eu/help/faq/2711_en.
[5] Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-244/97, Mertens/Kommission, Rn. 44: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/HR/TXT/?uri=CELEX:61997TJ0244; Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005 in der Rechtssache T-25/03, De Stefano/Kommission, Rn. 34: http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62003TJ0025&lang1=en&type=TXT&ancre=.
[6] Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten, mit dem die Untersuchung der Beschwerde 14/2010/ANA gegen die
Europäisches Amt für Personalauswahl, Ziffer 14 (Beschluss hier abrufbar:
https://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/de/10427/html.bookmark#_ftnref5); und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2005, Rechtssache T-294/03, Gibault/Kommission, Randnr. 41: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:62003TJ0294.
[7] Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Randnr. 90: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:61990TJ0017; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Rechtssache T-53/00, Angioli/Kommission, Randnr. 94: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47998&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5568.
[8] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.