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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 190/2000/OV gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 26. Juni 2001

Sehr geehrter Herr B.,

Am 31. Januar 2000 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen der Algemeene Schippers Vereeniging eine Beschwerde über einen Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Abwrackbeiträge ein.

Am 1. März 2000 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 27. April 2000 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 12. Juli 2000 erhielt ich Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission. Am 14. Mai 2001 habe ich mich schriftlich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde entschuldigt und Ihnen mitgeteilt, dass in Kürze über Ihre Akte entschieden wird.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:

Die Beschwerdeführerin ist die Allgemeine Schifffahrtsvereinigung (Algemeene Schippers Vereeniging - ASV) mit Sitz in Rotterdam. Der Verband ist Mitglied der Europäischen Schifffahrtsorganisation (ESO), die die Interessen privater Verlader vertritt. Der Verband beantragt die Erstattung überbezahlter Abwrackbeiträge an die Schifffahrtssparte.

Von 1990 bis 1998 gab es einen gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Abwrackung von Binnenschiffen. Die Schifffahrtsbranche musste die Verschrottung größtenteils selbst finanzieren, indem sie jährliche Abwrackbeiträge entrichtete. Mit der Verordnung (EG) Nr. 718/99 des Rates vom 29. März 1999 wurden die "Reservefonds" geschaffen, die durch Geldbußen finanziert werden, die für den Bau neuer Schiffe zu zahlen sind.

Als die Abwracktätigkeiten zu Ende gingen, ergab sich ein finanzieller Überschuss bei den Abwrackbeiträgen für Tanker im Jahr 1998 und für Trockenfrachtschiffe im Jahr 1999 (jeweils 7 Millionen bzw. 5,5 Millionen niederländische Gulden). Die Europäische Kommission fragte die Schifffahrtsbranche, was mit dem Überschuss zu tun sei. Es gab zwei Möglichkeiten, nämlich die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge an die Schifffahrtsbranche oder die Hinterlegung des Überschusses in den damals noch zu schaffenden Reservefonds. Die Kommission und die Mitgliedstaaten zogen die zweite Option vor.

Die Schifffahrtsbranche konnte sich nie einstimmig entscheiden. Die meisten einzelnen Verlader und die Reedereien (International Union of Fluvial Navigation - IUFN) wollten jedoch die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Die Kommission beschloss, den finanziellen Überschuss der Mitgliedstaaten zurückzuzahlen, den finanziellen Überschuss von 1999 für Tankschiffe an die Reederei zurückzuzahlen und den finanziellen Überschuss von 1998 für Tankschiffe und von 1999 für Trockenfrachtschiffe im Reservefonds zu hinterlegen.

Der Beschwerdeführer forderte die Kommission dennoch auf, die zu viel gezahlten Abwrackbeiträge zu erstatten. Die Kommission beharrte jedoch darauf, dass es einen einstimmigen Antrag des IULN und der ESO gegeben habe.

Nicht zufrieden mit diesem Ergebnis schrieb der Beschwerdeführer am 31. Januar 2000 an den Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass 1) die Abwrackbeiträge nicht für den in der Verordnung 1101/89/EWG des Rates vom 27. April 1989 festgelegten Zweck verwendet worden seien, sondern stattdessen für einen anderen Zweck gemäß 718/99/EG verwendet worden seien, 2) innerhalb der Schifffahrtsbranche keine Einstimmigkeit bei der Hinterlegung des Überschusses im Reservefonds bestehe, 3) zwischen den Tankschiffen (für die der finanzielle Überschuss für 1999 erstattet worden sei) und den Trockenfrachtschiffen eine unterschiedliche Behandlung bestehe und 4) es in unserer Gesellschaft völlig normal sei, dass zu viel gezahlte Beträge erstattet würden.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In Bezug auf den ersten Vorwurf stellte die Kommission fest, dass die Verordnung 1101/89/EWG ausdrücklich vorsah, dass die Kosten für die Abwrackung auf die Reederei fielen, die jährliche Beiträge sowie Sonderbeiträge für die Inbetriebnahme neuer Schiffe zu entrichten hatte ("alte für neue" Regel).

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/99 wird der Reservefonds aus den Überschüssen der bis zum 28. April 1999 durchgeführten Strukturverbesserungsprogramme finanziert. Dieser Fonds kann im Falle einer schweren Marktkrise für geeignete Maßnahmen wie die Verschrottung verwendet werden. Die Organisationen, die die Binnenschifffahrt vertreten, können auf einstimmigen Antrag auch den in Artikel 8 der Verordnung genannten Reservefonds für Absatzförderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen (siehe die Stellungnahme der Organisationen vom 20. März 1998 zum Arbeitsdokument der Kommission vom 22. Januar 1998).

Der Berufsstand (ESO - European Organisation of Shippers, IULN - International Union of Fluvial Navigation, die beiden repräsentativen Organisationen auf Gemeinschaftsebene) wollte nämlich in Zukunft einen Reservefonds mit finanziellen Mitteln zur Verfügung stellen, der es ermöglichen würde, auf Überkapazitäten zu reagieren, indem beispielsweise Maßnahmen im Falle einer schweren Marktkrise abgeschafft werden. Die Kommission hat die Sachverständigengruppe "Strukturelle Verbesserung der Binnenschifffahrt" regelmäßig konsultiert und eine Verordnung vorgeschlagen, die die Bestrebungen des Berufsstandes weltweit übernommen hat. Dieser Vorschlag wurde vom Rat nach den üblichen Verfahren politisch angenommen. Daraus ergab sich, dass es keine Unterschiede bei der Verwendung der Beiträge der Verordnung 1101/89/EWG gab, die für die Abwrackung vorgesehen waren.

Zum zweiten Vorwurf, dass innerhalb der Schifffahrtsbranche keine Einstimmigkeit bei der Hinterlegung des Überschusses im Reservefonds vorliege, stellte die Kommission fest, dass die repräsentativen Berufsverbände auf Gemeinschaftsebene entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers einstimmig übereingekommen seien, den finanziellen Überschuss der bis zum 28. April 1999 durchgeführten Abwrackaktionen in den Reservefonds einzustellen. Die Kommission verwies auf ein Schreiben des Sekretärs der IULN vom 30. September 1997 und auf ein Schreiben des Präsidenten der ESO vom 14. Oktober 1997 sowie auf einen gemeinsamen Standpunkt der beiden Organisationen vom März 1998.

Auf dieser gemeinsamen Grundlage hat die Kommission am 28. September 1998 ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates (KOM(98)541 endg.) angenommen. Die Kommission erinnerte daran, dass die Allgemeine Schifffahrtsvereinigung eine der verschiedenen nationalen Organisationen ist, die Mitglied der ESO sind, und dass die ESO wie jede repräsentative Organisation auf Gemeinschaftsebene der Kommission über die Standpunkte der Mehrheit ihrer Mitglieder Bericht erstatten muss, auch wenn die Allgemeine Schifffahrtsvereinigung diese nicht immer teilt.

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Berufsstand zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsvorschlags einstimmig auf die Übertragung des finanziellen Überschusses der bis zum 28. April 1999 durchgeführten Abwrackaktionen auf den Reservefonds geeinigt hat.

Zur dritten Rüge, dass zwischen den Tankschiffen, für die der angebliche finanzielle Überschuss für 1999 erstattet worden sei, und den Trockenfrachtschiffen eine Ungleichbehandlung bestehe, stellte die Kommission fest, dass der Beruf auf der Sitzung der Sachverständigengruppe "Strukturverbesserung der Binnenschifffahrt" vom 28. September 1998 ausdrücklich und einstimmig gefordert habe, dass es zwei getrennte Konten geben werde (eine für Tankschiffe und eine für Trockenfrachtschiffe) und dass der Überschuss in Bezug auf die Tankschiffe in den künftigen Reservefonds eingestellt werde.

Auf der Sitzung der Sachverständigengruppe vom 12. Februar 1999 wurde die Frage des finanziellen Überschusses im Hinblick auf die Abwrackaktionen von 1996-1998 erneut aufgeworfen. Sowohl für die Tankschiffe als auch für die Trockenfrachtschiffe schien der Beruf im Allgemeinen eher für die Übertragung auf den künftigen Reservefonds zu sein, beantragte jedoch nur die Erstattung der Beiträge für Tankschiffe aus dem Jahr 1999, da sie nicht für die Abwrackaktionen 1996-1998 verwendet worden waren und die wirtschaftliche Lage dieses Sektors als schwieriger angesehen wurde als die der Trockenfrachtschiffe.

Die Kommission hat daher beschlossen, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1101/98/EWG die jährlichen Beiträge der Tankschiffe für das Jahr 1999 auf null festzusetzen (Verordnung (EG) Nr. 812/99 der Kommission vom 19. April 1999).

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die unterschiedliche Behandlung der Tankschiffe und der Trockenfrachtschiffe auf den Antrag des Berufsstands zurückzuführen ist und dass dieser Unterschied ausdrücklich in der Verordnung (EG) Nr. 718/99 zum Ausdruck kommt. Die Erstattung für Tankschiffe betraf nur die Beiträge des Jahres 1999 und nicht den gesamten finanziellen Überschuss und war vom Berufsstand einstimmig beantragt worden.

Zum vierten Vorwurf, es sei nur normal, dass zu viel gezahlte Beträge erstattet würden, stellte die Kommission fest, dass der Rat beschlossen habe, den Überschuss in den Reservefonds einzustellen (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/99), und dass dieser Überschuss eine der Quellen für die Befüllung des Fonds darstelle. Seit Inkrafttreten dieser Verordnung (29. April 1999) ist eine Erstattung dieser Geldbeträge nicht mehr möglich. Die Kommission hat sich daher offenbar strikt an das Gemeinschaftsrecht gehalten.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer merkte an, dass seine Beschwerde nur die Tatsache betreffe, dass die Binnenschifffahrtsunternehmen die Kosten der Abwrackaktionen zu tragen hätten. Diese Beträge waren für die Abwrackaktionen im Zeitraum 1989-1992 bestimmt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass sowohl die ESO als auch das IULN darum gebeten hätten, die finanziellen Mittel zur Bekämpfung von Überkapazitäten einzusetzen, insbesondere durch Abwracktätigkeiten. Die ESO bat dies vorzugsweise für die Jahre 2000 und 2002 und bat darum, den Rest des Geldes für die Verschrottung von Runde 3 zu verwenden. Die IUFN hatte die gleiche Position. Die Kommission hat diese zusätzliche Abwrackrunde nicht akzeptiert, und es scheint keine Abwrackaktion im Jahr 2003 zu geben.

Der finanzielle Überschuss dient nun einem völlig anderen Ziel, für das keine Zustimmung erteilt wurde. Der Beschwerdeführer stimmte der Aussage der Kommission nicht zu, dass die Bestrebungen des Sektors weltweit umgesetzt wurden, da es immer noch viele Kandidaten für die Abwrackung ihrer Schiffe gab, für die noch Geld übrig war. Der Beschwerdeführer lehnte den Standpunkt der Kommission in Bezug auf seine Behauptung ab, es sei nur normal, dass zu viel gezahlte Beträge zurückgezahlt würden.

DER BESCHLUSS

1 Zur Rüge betreffend die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 718/99

1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Abwrackbeiträge nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 (1) für den vorgesehenen Zweck verwendet worden seien, sondern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/99 (2) für einen anderen Zweck verwendet worden seien. Er machte geltend, dass die überschüssigen Abwrackbeiträge hätten zurückgezahlt und nicht in die Reservefonds eingestellt werden müssen.

1.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/99 vorsieht, dass der Reservefonds aus den Überschüssen der bis zum 28. April 1999 durchgeführten Strukturverbesserungsprogramme finanziert wird, und dass dies mit der Verordnung (EG) Nr. 1101/89 vereinbar ist, in der die Verwendung der Beiträge für die Verschrottung vorgesehen ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat weder Beweise vorgelegt, die die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 718/99 in Frage stellen, noch die Art und Weise, in der sie von der Kommission ausgelegt und angewandt wurde. Es scheint daher, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers die Begründetheit der Verordnung 718/99/EG betreffen, die vorsieht, dass die überschüssigen Abwrackbeiträge in den Reservefonds hinterlegt werden.

1.4 Aus den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten geht hervor, dass die anderen Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers (Anschuldigung 3 betreffend die unterschiedliche Behandlung von Tankschiffen und Trockenfrachtschiffen und Behauptung 4 betreffend die angebliche Nichterstattung des Überschusses) auch die Begründetheit der Verordnung 718/99/EG betreffen.

1.5 Der Europäische Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass es, wie in seinem Jahresbericht für 1995 dargelegt, nicht seine Aufgabe ist, die Begründetheit von Rechtsakten der Gemeinschaften wie Verordnungen und Richtlinien zu prüfen. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten hat daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission ergeben.

2 Das angebliche Fehlen eines einstimmigen Vorschlags der Schifffahrtsbranche zur Hinterlegung des Überschusses im Reservefonds

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass innerhalb der Schifffahrtsbranche keine Einstimmigkeit bei der Hinterlegung des Überschusses im Reservefonds bestehe. Er stellte fest, dass die meisten der einzelnen Versender und die Reedereien die zu viel gezahlten Beiträge zurückgefordert hätten. Die Kommission erklärte, dass sich die repräsentativen Berufsverbände auf Gemeinschaftsebene einstimmig darauf geeinigt hätten, den finanziellen Überschuss der bis zum 28. April 1999 durchgeführten Abwrackaktionen in den Reservefonds einzustellen. Er verwies auf die einschlägigen Schreiben der Organisationen und auf einen gemeinsamen Standpunkt, den er seiner Stellungnahme als Anlage beifügte.

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Kommission bei der Annahme ihres Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(98)541 endg.) die Stellung des Berufsstandes gebührend berücksichtigt hat. Dies geht beispielsweise aus dem Schreiben vom 30. September 1997 an die Kommission hervor, in dem der Sekretär der Internationalen Union für Fluviale Schifffahrt (IUFN) die Einrichtung eines Reservefonds genehmigte, der hauptsächlich aus Mitteln finanziert wird, die während der Strukturverbesserungskampagne 1996-1998 nicht verwendet wurden. In seinem Schreiben vom 14. Oktober 1997 an die Kommission erklärte der Präsident der Europäischen Seeschifffahrtsorganisation (ESO), der der Beschwerdeführer angehört, dass zwei Maßnahmen ergriffen werden müssten, nämlich die Beibehaltung der "Alt-für-Neu"-Regel und die Einrichtung eines Reservefonds zur Beseitigung der Überkapazitäten. Schließlich erklärten das IULN und die ESO in ihrem gemeinsamen Standpunkt vom 20. März 1998, dass die neue Verordnung neben den Jahres- und Sonderbeiträgen weitere Beiträge und andere finanzielle Maßnahmen zur Befüllung des Reservefonds vorsehen sollte.

2.3 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die repräsentativen Berufsverbände auf Gemeinschaftsebene ihre Zustimmung zur Einrichtung eines Reservefonds im Rahmen der neuen Verordnung bekundet haben. Die Kommission hat diesen Standpunkt berücksichtigt, als sie am 28. September 1998 ihren Vorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 718/99 angenommen hat, der vorsieht, dass der Reservefonds aus den Überschüssen der bis zum 28. April 1999 durchgeführten Strukturverbesserungsprogramme finanziert wird. Daher wurde in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

WEITERE BEMERKUNG

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, beim Europäischen Parlament eine Petition zur Begründetheit der Verordnung (EG) Nr. 718/99 einzureichen.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

 

Jacob SÖDERMAN


(1) Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über strukturelle Verbesserungen in der Binnenschifffahrt, ABl. L 116 vom 25.4.1989, S. 25.

(2) Verordnung (EG) Nr. 718/99 des Rates vom 29. März 1999 über eine Kapazitätspolitik der Gemeinschaft für Bindestrichflotten zur Förderung der Binnenschifffahrt (ABl. L 90 vom 29.3.1999, S. 1).

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