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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1011/99/BB gegen den Rat
Entscheidung
Fall 1011/99/BB - Geöffnet am Freitag | 24 September 1999 - Entscheidung vom Donnerstag | 31 August 2000
Straßburg, den 31. August 2000
Sehr geehrter Herr S.,
am 11. August 1999 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen angeblicher Fehler bei der Bewertung Ihres Antrags eingelegt, die den Prüfungsausschuss des Rates für das allgemeine Auswahlverfahren (LA/385) veranlasst haben, zu beschließen, Ihnen die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht zu gestatten. Darüber hinaus machen Sie geltend, dass die Argumentation des Prüfungsausschusses nicht mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vereinbar sei.
Am 24. September 1999 leitete ich die Beschwerde an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union weiter. Der Rat hat seine Stellungnahme am 15. November 1999 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 21. Februar 2000 übermittelt haben.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer hatte sich bei dem vom Rat organisierten Open Competition Council/LA/385 (finnischsprachige Rechts- und Sprachsachverständige) beworben. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Open Competition Council/LA/385 mit der Begründung ausgeschlossen, dass er die in Abschnitt III B Buchstabe b der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Voraussetzung nicht erfülle, da der Antrag weder "gründliche" Französischkenntnisse noch "sehr gute" Englischkenntnisse aufweise und der Beschwerdeführer auch nicht über ausreichende Berufserfahrung verfüge, in der die Verwendung der französischen Sprache wesentlich sei. Diese Bewertung stützte sich ausschließlich auf die Belege, die der Bewerber mit seiner Bewerbung übermittelt hatte.
Er bittet um eine Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der Fehler bei der Bearbeitung seines Antrags gerügt werden. Die Kammer erwiderte, dass er nach einer Neubewertung offenbar über "sehr gute" Englischkenntnisse, aber keine "gründlichen" Französischkenntnisse verfüge und seine frühere Entscheidung aufrechterhielt.
Der Beschwerdeführer macht Fehler bei der Beurteilung seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Berufserfahrung auf der Grundlage seines Antrags auf Zulassung zum allgemeinen Auswahlverfahren (RA/385) geltend und macht geltend, dass die Begründung des Prüfungsausschusses in seinem Ablehnungsschreiben mehrdeutig sei und nicht der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entspreche.
DIE ANFRAGE
Die
besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Tagung des Rates für das allgemeine Auswahlverfahren/LA/385 setzten voraus, dass „die finnische Sprache perfekt beherrscht wird, gründliche Kenntnisse der französischen und englischen Sprache, sehr gute Kenntnisse der anderen dieser beiden Sprachen und ausreichende Kenntnisse einer oder mehrerer anderer Amtssprachen der EG, d. h. Deutsch, Dänisch, Spanisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch und Portugiesisch, vorhanden sind“. Darüber hinaus mussten die Bewerber geeignete Belege vorlegen, um nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt waren.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegen ging hervor, dass er die Anforderungen nicht erfüllte. Wie der Prüfungsausschuss in seinen Schreiben vom 22. April und vom 31. Mai 1999 erläuterte, reichten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege zwar aus, um "sehr gute" Englischkenntnisse nachzuweisen, reichten aber nicht aus, um gründliche Französischkenntnisse nachzuweisen, die er als seine Muttersprache für die Prüfung ausgewählt hatte.
Um "grundlegende" Englisch- oder Französischkenntnisse nachzuweisen, war der Prüfungsausschuss der Auffassung, dass ein Kandidat für eine sprachliche Stelle im Generalsekretariat des Rates einen Bildungshintergrund aufweisen muss, der mindestens den langen Lehrplan der Sekundarschule in der betreffenden Sprache umfasst. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Französischstudium absolviert, auch nicht in der Sekundarstufe. Die einzige Verbindung des Beschwerdeführers zur französischen Sprache wurde durch seine Arbeit in einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung in Frankreich zwischen April 1993 und Juli 1994 hergestellt. Es zeigte sich jedoch, dass die französische Sprache bei der Ausübung dieser Funktion keine zentrale Stellung innehatte, wie z. B. die Tatsache zeigt, dass die Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in englischer Sprache verfasst wurden. Gleiches gilt für die Berufserfahrung des Bewerbers im Übersetzungszentrum in Luxemburg. Der Prüfungsausschuss war daher der Auffassung, dass die Berufserfahrung des Bewerbers nicht ausreichte, um das erforderliche Niveau an Französischkenntnissen für die Übersetzung schwieriger Texte aus dieser Sprache ins Finnische nachzuweisen.
Nach Ansicht des Rates war die Bewertung des Antrags des Beschwerdeführers weder mehrdeutig noch widersprach sie der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung.
Generell wurde betont, dass der Prüfungsausschuss völlig unabhängig handelt. Folglich ist der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde nicht in der Lage, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzuheben, es sei denn, es liegen stichhaltige Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Entscheidung vor, die die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt beeinträchtigt. Nach Ansicht des Rates zeigen die angewandten Kriterien und die im vorliegenden Fall angewandten Verfahren keine Beweise dieser Art.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass der Rat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass die Anträge einen Bildungshintergrund aufweisen müssten, der zumindest den langen Lehrplan an der Sekundarschule in Französisch und Englisch einschließe. Dies wurde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht angegeben. Der Prüfungsausschuss wäre in der Lage gewesen, die Sprachkenntnisse der Bewerber zu bewerten, indem er einen Sprachtest organisiert hätte.
DER BESCHLUSS
1 Angebliche Fehler bei der Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung zum allgemeinen Auswahlverfahren Rat/LA/385 und mehrdeutige Begründung, die nicht mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens übereinstimmt
1.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass es auf der Grundlage seines Antrags auf Zulassung zum allgemeinen Auswahlverfahren Rat/LA/385 Fehler bei der Beurteilung seiner Sprachkenntnisse und Berufserfahrung gegeben habe. Außerdem sei die Begründung des Prüfungsausschusses mehrdeutig und entspreche nicht der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.
1.2 Die besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme am Rat für das allgemeine Auswahlverfahren/LA/385 setzten voraus, dass "die finnische Sprache perfekt beherrscht wird, gründliche Kenntnisse der französischen und englischen Sprache, sehr gute Kenntnisse der anderen dieser beiden Sprachen und ausreichende Kenntnisse einer oder mehrerer anderer Amtssprachen der EG, d. h. Deutsch, Dänisch, Spanisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch und Portugiesisch, vorhanden sind". Darüber hinaus mussten die Bewerber geeignete Belege vorlegen, um nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt waren.
1.3 Um "grundlegende" Englisch- oder Französischkenntnisse nachzuweisen, war der Prüfungsausschuss der Auffassung, dass ein Bewerber für eine Stelle im Generalsekretariat des Rates einen Bildungshintergrund aufweisen muss, der mindestens den langen Lehrplan der Sekundarschule in der betreffenden Sprache umfasst. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Französischstudium absolviert, auch nicht in der Sekundarstufe. Darüber hinaus war der Prüfungsausschuss der Auffassung, dass die Berufserfahrung des Bewerbers nicht ausreichte, um das erforderliche Niveau an Französischkenntnissen nachzuweisen.
1.4 Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verfügen die Prüfungsausschüsse über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Ausübung dieser Befugnisse müssen die Prüfungsausschüsse die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten rechtlichen Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit beachten.
1.5 Es ist ein gutes Verwaltungsverhalten, möglichst genaue Angaben über die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Stelle zu machen. Diese Informationen sollten es dem Bewerber ermöglichen, zu beurteilen, ob er sich bewerben sollte, welche Belege für das Verfahren wichtig sind und müssen daher dem Antragsformular beigefügt werden. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dient der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Klägerin in diesem Auswahlverfahren über die zu erfüllenden Anforderungen und Bedingungen. Im vorliegenden Fall wurde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht ausdrücklich angegeben, dass Unterlagen vorzulegen sind, die „einen Bildungshintergrund, der zumindest den langen Lehrplan der Sekundarschule umfasst“, bescheinigen. Unter diesen Umständen hat der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer keine klaren und genauen Informationen darüber übermittelt, dass Französisch- oder Englischkenntnisse zumindest durch den langen Lehrplan an der Sekundarschule unterstützt werden mussten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ließ den Antragsteller daher Zweifel daran aufkommen, ob seine Sprachkenntnisse und seine Berufserfahrung ordnungsgemäß anhand der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien bewertet worden waren, was einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
2 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:
- Es ist ein gutes Verwaltungsverhalten, möglichst genaue Angaben über die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Stelle zu machen. Diese Informationen sollten es dem Bewerber ermöglichen, zu beurteilen, ob er sich bewerben sollte, welche Belege für das Verfahren wichtig sind und müssen daher dem Antragsformular beigefügt werden. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dient der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Klägerin in diesem Auswahlverfahren über die zu erfüllenden Anforderungen und Bedingungen. Im vorliegenden Fall enthielt die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht ausdrücklich die Anforderung, Unterlagen vorzulegen, die „einen Bildungshintergrund, der zumindest den langen Lehrplan der Sekundarschule umfasst“, bescheinigen. Unter diesen Umständen hat der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer keine klaren und genauen Informationen darüber übermittelt, dass Französisch- oder Englischkenntnisse zumindest durch den langen Lehrplan an der Sekundarschule unterstützt werden mussten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ließ den Antragsteller daher Zweifel daran aufkommen, ob seine Sprachkenntnisse und seine Berufserfahrung ordnungsgemäß anhand der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien bewertet worden waren, was einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
Der Generalsekretär des Rates wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN