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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 351/2011/OV gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 351/2011/OV - Geöffnet am Donnerstag | 03 März 2011 - Entscheidung vom Montag | 10 Dezember 2012 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt )
Hintergrund der Beschwerde
1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die Ablehnung der im Rahmen eines EU-finanzierten Projekts geltend gemachten Personalkosten durch die Europäische Kommission.
2. Der Beschwerdeführer nahm als einer der Partner eines Konsortiums an einem von der EU finanzierten Projekt teil.
3. Die Kommission und der Projektkoordinator unterzeichneten am 25. Mai 2007 die Finanzhilfevereinbarung [1] für das Projekt. Der Beschwerdeführer war einer der zwölf Mitbegünstigten einer Finanzhilfe der Kommission, deren Höchstwert sich auf 5 280 000 EUR belief (was 48,3 % der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten des Projekts entspricht). Innerhalb des Konsortiums war der Beschwerdeführer für einen Teil des Projekts zuständig.
4. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 teilte die Kommission dem Koordinator des Projekts mit, dass sie die Überprüfung eines Teils des Projekts abgeschlossen habe, für den der Beschwerdeführer verantwortlich sei, nämlich Leistung VII. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtungen aus Arbeitspaket 5 (in Anhang I der Finanzhilfevereinbarung mit dem Titel „Beschreibung der Maßnahme“) verstoßen hatte. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die geringe Transparenz in Bezug auf die Erbringung von Dienst 1 (eine Online-Datenbank) und das Fehlen jeglicher Garantie für die Zuverlässigkeit der Daten Anlass zu großer Besorgnis geben. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass Dienst 1 nicht funktionieren würde. Er forderte den Koordinator auf, so bald wie möglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Am 16., 17. und 21. Juli 2009 antwortete der Koordinator der Kommission.
5. Im Dezember 2009 führte die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission eine Finanzprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenaufstellungen für den Zeitraum vom 26. Mai 2007 bis zum 25. August 2009 durch. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer den Entwurf des Prüfberichts. In Bezug auf die geltend gemachten Personalkosten wurde im Entwurf des Prüfberichts darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer kein Personal auf seiner Gehaltsliste hatte und dass die vom Beschwerdeführer als "Personalkosten"eingestuften Kosten tatsächlich Zahlungen an Unterauftragnehmer entsprachen. Der Prüfer schlug daher vor, dass die Kommission alle geltend gemachten "Personalkosten"zurückweist. Diese beliefen sich auf a) 556 295 EUR für die Kosten von Studenten, Zeitarbeitskräften und Freiberuflern und b) 800 143 EUR hauptsächlich für Personalkosten der Muttergesellschaft des Beschwerdeführers [2]. Der Rechnungsprüfer stellte fest, dass die Kosten, damit die Personalkosten förderfähig sind, die Gehälter des an dem Projekt arbeitenden Personals sowie die Sozialversicherungsbeiträge und andere gesetzliche Kosten für dieses Personal abdecken sollten. Der Prüfer fügte hinzu, dass sich "Personal"auf Personen bezieht, die direkt vom Begünstigten beschäftigt werden.
6. In einem Schreiben an die Kommission vom 1. November 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bewertung der Kommission gegen ihn verzerrt sei, und erklärte, dass er im Rahmen des Projekts maximale Ergebnisse erzielt habe. Sie machte geltend, dass die Kommission ihre Bediensteten zunächst fünf Jahre lang arbeiten lasse und dann dem Beschwerdeführer mitteilte, dass es keine Kofinanzierung geben werde. Es sei ungerecht, seine Arbeit unentgeltlich an Dritte zu übergeben. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission daher auf, ihre Entscheidung über die Zurückweisung der von ihr geltend gemachten Kosten zu überdenken.
7. Mit Schreiben vom 12. November 2010 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer den abschließenden Prüfbericht. In ihrem Schreiben ging sie auch auf die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. November 2010 angesprochenen Punkte ein.
8. In Bezug auf die Finanzprüfung wies die Kommission darauf hin, dass das Hauptproblem, das im Entwurf des Prüfberichts festgestellt wurde, darin bestand, dass der Beschwerdeführer Zahlungen als "Personalkosten"angegeben hatte, die tatsächlich "Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen" entsprachen. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, alle auf dem Markt verfügbaren technischen Fachkenntnisse zu nutzen, um die Ziele des Projekts zu erreichen. Die entsprechenden Kosten mussten jedoch unter der richtigen Haushaltslinie geltend gemacht werden und innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Grenzen liegen. Sie fügte hinzu, dass die Erklärung der „Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen“unter „Personalkosten“gegen die Finanzhilfevereinbarung verstoße. Sodann wies sie darauf hin, dass Artikel II.9 der Allgemeinen Bedingungen vorsehe, dass nur ein begrenzter Teil der Arbeiten an Unterauftragnehmer vergeben werden könne.
9. Die Kommission erklärte ferner, dass das vom Beschwerdeführer entwickelte IT-Programm und die Datenbank nicht ordnungsgemäß funktioniert hätten und daher für den betreffenden europäischen Sektor von geringem unmittelbarem Mehrwert seien. Insgesamt lehnte die Kommission die im Rahmen der Aufgaben 5.4 und 5.6 des Projekts durchgeführten Arbeiten ab. Da der Beschwerdeführer jedoch nur "Personalkosten"für die Aufgaben 5.4 und 5.6 geltend gemacht habe, habe diese technische Ablehnung keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Bewertung der geltend gemachten Kosten gehabt (da, wie oben ausgeführt, die unter "Personalkosten"geltend gemachten Kosten tatsächlich "Unterauftragskosten"seien und daher ohnehin nicht förderfähig seien).
10. In Bezug auf die Bemerkung des Beschwerdeführers stellte die Kommission ferner fest, dass die „Ergebnisse seiner Arbeit“unentgeltlich an Dritte weitergegeben worden seien und dass das vom Beschwerdeführer eingerichtete System am Ende des Projekts ein eigenes Privatunternehmen bleiben werde.
11. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie überrascht sei, in dem Schreiben des Beschwerdeführers zu lesen, dass sie in den letzten fünf Jahren einen Zuschuss aus den FTE-Programmen der Kommission erhalten habe. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag in Bezug auf das Projekt erklärt habe, dass er in den letzten fünf Jahren keine weiteren Finanzhilfen erhalten habe. Die Kommission erklärte, dass die externen Prüfdienste diese Angelegenheit weiterverfolgen würden, um sicherzustellen, dass es keine Doppelfinanzierung gebe.
12. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage des abschließenden Prüfberichts 393 271,19 EUR an den Koordinator des Projekts zurückzahlen sollte.
Gegenstand der Untersuchung
13. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Februar 2011 behauptete der Beschwerdeführer, dass die Kommission ihre Personalkosten ungerechtfertigterweise abgelehnt habe, und forderte die Kommission auf, die Förderfähigkeit der als Personalkosten gemeldeten Kosten anzuerkennen und eine vollständige Verlagerung auf die Vergabe von Unteraufträgen zu ermöglichen. In seinem Schreiben vom 3. März 2011 forderte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer auf, die Gründe zu erläutern, aus denen er der Auffassung war, dass die Kommission solche Kosten im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung hätte akzeptieren müssen. Der Bürgerbeauftragte forderte den Beschwerdeführer auf, klarzustellen, ob er geltend macht, dass i) die Finanzhilfevereinbarung der Kommission nicht das rechtliche Recht einräumt, die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen abzulehnen; oder dass es unter den gegebenen Umständen ungerecht war, wenn die Kommission von ihrem Recht Gebrauch machte, die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen abzulehnen. Im Anschluss an die zusätzlichen Klarstellungen des Beschwerdeführers vom 29. März 2011 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu dem folgenden Vorwurf und der folgenden Behauptung.
Vorwurf:
Die Weigerung der Kommission, dem Beschwerdeführer die als Personalkosten geltend gemachten Kosten zu zahlen, ist ungerecht.
Anspruch:
Die Kommission sollte die als Personalkosten geltend gemachten Beträge als förderfähig betrachten.
Die Untersuchung
14. Am 3. März 2011 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und richtete ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er ihn aufforderte, seine Beschwerde weiter zu klären. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Klarstellungen am 29. März 2011. Am 6. Mai 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen.
15. Am 6. Juni 2011 richtete der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an die Kommission, in dem er sie aufforderte, eine Stellungnahme abzugeben, die er am 26. Oktober 2011 übermittelte. Der Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter, der seine Anmerkungen am 9. Januar 2012 übermittelte. Am 30. März 2012 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bürgerbeauftragten.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Behauptung, die Weigerung der Kommission, die geltend gemachten Personalkosten zu zahlen, sei unfair und damit zusammenhängend
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
16. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Weigerung der Kommission, sie für als Personalkosten geltend gemachte Kosten zu bezahlen, unfair sei, und forderte, dass die Kommission die als Personalkosten geltend gemachten Beträge als förderfähig betrachten sollte. In seinem Schreiben vom 29. März 2011 und in Beantwortung des Ersuchens des Bürgerbeauftragten um Klarstellungen erläuterte der Beschwerdeführer seine Argumente. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass i) in der Finanzhilfevereinbarung nicht ganz klargestellt worden sei, dass die Kostenkategorie „Personal“„Personal“ auf der Gehaltsliste „aufgezeichnetes Personal“bezeichne, und ii) wenn diese Kosten dennoch unter der Kategorie „Unterauftragsvergabe“hätten ausgewiesen werden müssen, dann sei die Ablehnung dieser Kosten durch die Kommission allein deshalb unfair, weil sie in der falschen Kostenkategorie lägen.
17. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die Finanzhilfevereinbarung in Bezug auf "Personal"und "Personalkosten"unklar sei und dass es eine Verwirrung zwischen "zuweisendem Personal"und "Übernahme"zu geben scheine. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er keine Aussage darüber finden könne, dass das Personal direkt vom Mitbegünstigten beschäftigt werden müsse. Sie führte weiter aus, dass es offenbar Widersprüche in Bezug auf die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen gebe. Zum Zeitpunkt der Vorlage ihres Vorschlags habe sie sich nach dem Höchstsatz der Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen erkundigt. Der Koordinator sei darüber informiert worden, dass der Höchstsatz 20 % betrage und dass diese 20 % für die Vergabe von Unteraufträgen bei einem Softwareunternehmen verwendet würden. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass sein Beitrag zum Projekt hauptsächlich mit Personal im Zusammenhang stehe und dass ihm praktisch keine weiteren Kosten entstanden seien. Dem Beschwerdeführer zufolge sollte ein Mitbegünstigter Monate nach Abschluss der Arbeiten und des Projekts nicht darüber informiert werden, dass die ursprünglich gewählte Einrichtung völlig falsch war. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kommt es am Ende des Tages auf die Ergebnisse an. Der Beschwerdeführer fragte sich auch, warum diese Kosten unter der Annahme, dass es sich bei den geltend gemachten Personalkosten tatsächlich um Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen handelte, nicht vollständig in die Haushaltslinie für Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen übertragen werden konnten, da das Gesamtbudget nicht ausgeschöpft war.
18. Der Beschwerdeführer behauptete, dass es für den Erfolg eines Projekts keine Rolle spielen sollte, ob die Erzeuger alle in einer Stadt ansässig sind oder ob sie auf mehrere europäische Städte verteilt sind, in denen sie auch soziale Sicherheit zahlen. Sie argumentierte, dass die Beamten der Kommission nach ihrer hervorragenden Arbeit, für die sie viel Lob erhalten habe, dem Druck politischer "Schwergewichte"gewichen seien. Sie fügte hinzu, dass Dritte nun die Arbeit des Beschwerdeführers kopieren könnten. Sie kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission ihr schade, da neben dem Rufschaden 30 % der Abschlusszahlung einbehalten und weitere 20 % zurückgezahlt werden müssten.
19. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten von der Kommission akzeptiert worden seien. Die Personalkosten wurden jedoch abgelehnt. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass die Zusammensetzung des für das Projekt tätigen Personals völlig transparent sei und dass es nach dem üblichen Screening durch die Kommission als Begünstigter des Projekts akzeptiert worden sei. Darüber hinaus hat sie die geleistete Arbeit sorgfältig ausgeführt und darüber berichtet.
20. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Prüfung ergab, dass die meisten vom Beschwerdeführer angegebenen "Personalkosten"nicht förderfähig waren, da es sich tatsächlich um Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen handelte. Die Kommission billigte die Schlussfolgerungen des Prüfers und beschloss, den an den Beschwerdeführer zu zahlenden Betrag zu kürzen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihre Entscheidung durch die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung in vollem Umfang gerechtfertigt sei. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie verhältnismäßig und gerecht gehandelt habe, indem sie von der in Artikel I.4.4 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Haushaltsflexibilität Gebrauch gemacht und eine Umschichtung von 10 % zwischen den Kostenkategorien und den Begünstigten genehmigt habe, um die negativen finanziellen Auswirkungen für den Beschwerdeführer zu verringern. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers fair und unparteiisch gehandelt und gleichzeitig die finanziellen Interessen der Union geschützt habe.
21. Die Kommission äußerte sich sodann zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Unklarheit der Finanzhilfevereinbarung. In Artikel II.14.2 erster Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen seien die förderfähigen Personalkosten eindeutig als "die Kosten des mit der Maßnahme betrauten Personals, bestehend aus den tatsächlichen Gehältern zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer gesetzlicher Kosten, die in der Vergütung enthalten sind, sofern diese die durchschnittlichen Sätze, die der üblichen Vergütungspolitik des Begünstigten entsprechen, nicht übersteigen". Da sich Artikel II.14.2 auf Gehälter und gesetzliche Kosten bezieht, die in der Personalvergütung enthalten sind, umfassen die Personalkosten die Kosten des in der Gehaltsliste aufgeführten Personals. Die Kommission wies darauf hin, dass der Unterschied zwischen Personal und Unterauftragnehmern vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Sie fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer bestätigt habe, dass die Kosten für Personal, das von seiner Muttergesellschaft dem Projekt zugewiesen worden sei, den Kosten einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Muttergesellschaft entsprächen und nicht den Gehaltskosten, die der Beschwerdeführer seinen Mitarbeitern direkt gezahlt habe. Die Kommission bestätigte daher, dass die Kosten, die der Beschwerdeführer als Personalkosten deklarierte, nicht förderfähig waren, da sie die in Artikel II.14 der Allgemeinen Bedingungen festgelegten Bedingungen nicht erfüllten.
22. Als Antwort auf das zweite Argument des Beschwerdeführers, dass die Kommission zulassen sollte, dass die unter der Rubrik Personalkosten nicht förderfähigen Kosten neu eingestuft werden, um sie erstatten zu können, verwies die Kommission auf die Finanzhilfevereinbarung, in der es heißt, dass der Begünstigte, wenn er die Ausführung von Aufgaben durch einen Dritten wünscht, die Bestimmungen von Artikel II.9 Nummer 2 Buchstabe d befolgen muss. Diese Bestimmung besagt, dass "jeder Rückgriff auf die Vergabe von Aufträgen während der Durchführung der Maßnahme, sofern dies im ursprünglichen Finanzhilfeantrag nicht vorgesehen ist, einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Kommission bedarf". Er betonte, dass der Beschwerdeführer keine solche vorherige Genehmigung beantragt habe. Die Kommission argumentierte weiter, dass die Kosten "im veranschlagten Haushalt" (Artikel II.14.1 erster Gedankenstrich) vorgesehen sein müssten, um förderfähig zu sein. Bei den in Anhang II aufgeführten veranschlagten Haushaltsmitteln wird klar zwischen der Kategorie „Personalkosten“und der Kategorie „Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen“unterschieden. Dies steht im Einklang mit den Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, in denen die Personalkosten und die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen getrennt festgelegt sind und spezifische Fördervoraussetzungen für die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen festgelegt sind, die sich von den für Personalkosten geltenden Bedingungen unterscheiden. Im veranschlagten Budget berücksichtigte der Beschwerdeführer außer den Kosten für die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie keine zusätzlichen Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen. Die Kommission argumentierte, dass eine Neuklassifizierung der Kosten gegen die Finanzhilfevereinbarung verstoßen und zu einer fast vollständigen Auslagerung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeiten geführt hätte. Dies hätte möglicherweise auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner operativen Fähigkeit zur Durchführung seines Teils des Projekts als Mitbegünstigter ausgewählt wurde. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an den Bürgerbeauftragten vom 29. März 2011 ging hervor, dass der Beschwerdeführer zugab, dass er ab dem Beginn der Finanzhilfevereinbarung vollständig wusste, dass die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen nur einen begrenzten Teil des Projekts ausmachen konnten.
23. Die Kommission brachte ferner vor, dass sie von ihrem Ermessensspielraum soweit nach der Finanzhilfevereinbarung zulässig Gebrauch gemacht habe, um die negativen finanziellen Auswirkungen der Prüfung auf den Beschwerdeführer so gering wie möglich zu halten. In ihrem Schreiben vom 12. November 2010 an den Beschwerdeführer akzeptierte die Kommission, 28 % der nicht förderfähigen Personalkosten und Reisekosten als „Unterauftragskosten“einzustufen.
24. In Bezug auf die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er der Ansicht sei, dass er in Bezug auf die technische Bewertung seines Projekts ungerecht behandelt worden sei, erklärte die Kommission, dass ihre technische Bewertung des Projekts auf einem externen Bewertungsbericht, einer internen Bewertung und zahlreichen Kontakten mit den Interessenträgern beruhe. Diese Bewertung war insgesamt positiv. Nur sehr spezifische Teile wurden nicht genehmigt. In jedem Fall hatte diese Bewertung angesichts der teilweisen Nichtförderfähigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten keine finanziellen Auswirkungen auf den endgültigen Betrag der von der Kommission gewährten Finanzhilfe.
25. In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Aufbau seiner Organisation der Europäischen Kommission von Anfang an mitgeteilt worden sei: Es handelt sich um ein in einem EU-Mitgliedstaat eingetragenes Unternehmen, zu dessen Bediensteten, wie der Kommission bekannt war, auch Freiberufler gehören, die nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig sind. Die Finanzhilfevereinbarung sei von der Kommission auf dieser Grundlage akzeptiert worden.
26. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass es auf dem IKT-Markt nicht möglich sei, Teilzeitspezialisten zu finden und sie als Arbeitnehmer einzustellen. Es ist gängige Praxis, dass solche Spezialisten unter der Aufsicht von Unternehmen, im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers, arbeiten. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass der Begriff "Unterauftragnehmer"definiert wird als "eine Person (oder ein Unternehmen), die einen Vertrag zur Erfüllung eines Teils oder aller Verpflichtungen aus dem Vertrag eines anderen unterzeichnet". Sie wies ferner darauf hin, dass die von ihr beschäftigten Personen nicht dieser Definition entsprächen. Stattdessen stellte der Beschwerdeführer Personen für die Ausführung von Aufgaben ein und zahlte sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden. Die Risiken und Verpflichtungen wurden jedoch nicht "untervergeben". Diese Personen arbeiteten unter der Aufsicht des Beschwerdeführers und sollten daher als "Personal" und nicht als "Unterauftragnehmer" betrachtet werden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das für das Projekt eingesetzte Expertenteam für die erfolgreiche Durchführung des Projekts unerlässlich sei.
27. Der Beschwerdeführer argumentierte auch, dass es für ein europäisches Projekt, das auf die erfolgreiche Bereitstellung einer komplexen Innovation abzielt, als Vorteil angesehen werden sollte, dass Spezialisten an verschiedenen Standorten (in fünf verschiedenen europäischen Städten) ansässig sind. Es stellte fest, dass einige der Freiberufler ihre Geschäfte nicht für ein Projekt aufgeben oder am Ende mit keiner Zahlung konfrontiert werden konnten.
28. Der Beschwerdeführer stellte ferner fest, dass weder der Koordinator des Projekts noch die Kommission eine Zwischenprüfung durchgeführt hätten. Sie lieferten auch keine Informationen oder Unterstützung, um das Problem zu verhindern. Wenn dem Beschwerdeführer das Problem früher bekannt gewesen wäre, hätte er Maßnahmen ergriffen, um die Nichtzahlung dieses erheblichen Betrags zu verhindern.
29. Es fügte hinzu, dass es als kleines Unternehmen unmöglich sei, teure Anwälte einzustellen, um jede Klausel der Finanzhilfevereinbarung zu prüfen. Der Beschwerdeführer argumentierte auch, dass niemand die Tatsache in Frage stellte, dass die meisten Arbeiten (von denen nur ein kleiner Teil nicht angenommen wurde) wie in der Finanzhilfevereinbarung beschrieben erbracht wurden. Daher ist es logisch, dass die Europäische Kommission für die geleistete Arbeit aufkommt. Nach Angaben des Koordinators war dies unter den gegebenen Umständen die beste Lösung. Deloitte, der externe Prüfer, gab während der Laufzeit des Projekts zwei Berichte heraus, und die Kommission äußerte keine Kritik.
30. In Bezug auf die Bemerkung der Kommission, dass nur sehr spezifische Teile nicht genehmigt worden seien, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Aufgaben 5.4 und 5.6 nicht angenommen worden seien. Für diese Aufgaben wurde ein Beitrag der Kommission in Höhe von 98 000 EUR erwartet. Diese Arbeiten seien von den betreffenden Mitbegünstigten durchgeführt worden, was durch zwei externe Berichte bestätigt worden sei. Sie wies darauf hin, dass die Arbeit der anderen Mitbegünstigten zwar akzeptiert wurde, der Beschwerdeführer, der die Aufgaben leitete, jedoch überhaupt nicht bezahlt wurde.
31. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein kleines Unternehmen, das hauptsächlich aus Startkapital von "friends& family" finanziert wurde, in mehr als 20 Jahren an rund 10 erfolgreichen EU-Projekten teilgenommen habe. Die letzten beiden Projekte hinterließen jedoch einen bitteren Nachgeschmack. Sie fügte hinzu, dass sie sich darauf verlasse, dass der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der geleisteten Arbeit eine faire Regelung ermögliche.
32. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch zu dem anderen Projekt und erklärte, dass er immer noch keine Zahlung in Höhe von 151 866 EUR erhalten habe. Nach Ansicht des Koordinators dieses Projekts war diese Zahlung von der Kommission genehmigt worden.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
33. Vorab weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass Artikel I.9 der Besonderen Bedingungen vorsieht, dass die Finanzhilfe den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, den geltenden EU-Vorschriften [3] und subsidiär dem belgischen Finanzhilferecht unterliegt.
34. Der Bürgerbeauftragte wird sich zunächst mit dem Argument des Beschwerdeführers befassen, dass in der Finanzhilfevereinbarung nicht vollständig klargestellt wurde, dass die Kostenkategorie „Personal“„auf der Gehaltsliste verzeichnetes Personal“entspricht.
35. In Artikel II.14.2 der Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung über "förderfähige Kosten" heißt es: "Bei den förderfähigen direkten Kosten für die Maßnahme handelt es sich um diejenigen Kosten, die ... als spezifische Kosten identifiziert werden können, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen und daher direkt bei ihr verbucht werden können. Insbesondere sind die folgenden direkten Kosten förderfähig, sofern sie die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien erfüllen:
- die Kosten des mit der Maßnahme betrauten Personals, bestehend aus den tatsächlichen Gehältern zuzüglich der Sozialabgaben und anderer gesetzlicher Kosten, die in der Vergütung enthalten sind, sofern diese die durchschnittlichen Sätze, die der üblichen Vergütungspolitik des Begünstigten entsprechen, nicht übersteigen; [erster Gedankenstrich]
...
- Kosten im Zusammenhang mit anderen Aufträgen, die ein Begünstigter zur Durchführung der Maßnahme vergeben hat, sofern die Bedingungen des Artikels II.9 erfüllt sind [fünfter Gedankenstrich]" (Hervorhebung nur hier).
36. Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, dass der Begriff "Personal", wie er in Artikel II.14.2 erster Gedankenstrich verwendet wird, nicht auf die eigenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers beschränkt sein sollte, sondern auch Unterauftragnehmer umfassen sollte, die vom Beschwerdeführer nach Abschluss von Unteraufträgen eingestellt wurden.
37. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger ‑-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut der Vorschrift (d. h. eine wörtliche Auslegung), sondern auch ihr Zusammenhang (d. h. eine kontextuelle Auslegung) und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört (d. h. eine teleologische Auslegung), verfolgt werden [4]. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung eines von einem EU-Organ geschlossenen Vertrags.
38. Der Bürgerbeauftragte, der das Wort "Personal"wörtlich auslegt, stellt fest, dass sich der Begriff in der Regel auf Mitarbeiter bezieht und nicht auf Drittanbieter, die mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen wie Unterauftragnehmer beauftragt sind.
39. Der Bürgerbeauftragte stellt anhand einer kontextbezogenen Auslegung fest, dass sich der erste Gedankenstrich von Artikel II.14.2 auf die Personalkosten bezieht, die „tatsächliche Gehälter zuzüglich Sozialabgaben und sonstiger gesetzlicher Kosten“umfassen. Er weist darauf hin, dass es ein Merkmal eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses ist, dass der Arbeitgeber "Gehälter" plus "Sozialversicherungsbeiträge und andere gesetzliche Kosten" zahlt. Dies wäre nicht der Fall für Unterauftragnehmer, denen nur ihre Gebühren gezahlt werden.
40. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich Artikel II.14.2 fünfter Gedankenstrich auf die Kosten von Unterauftragnehmern bezieht, d. h. "Kosten, die sich aus anderen Aufträgen ergeben, die von einem Begünstigten zur Durchführung der Maßnahme vergeben werden, sofern die in Artikel II.9 festgelegten Bedingungen erfüllt sind" (Artikel II.9 bezieht sich auf die Notwendigkeit, vor der Einstellung solcher Unterauftragnehmer die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen). Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Finanzhilfevereinbarung eine spezifische Bestimmung enthält, die sich mit den Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen befasst und die Förderfähigkeit dieser Kosten an bestimmte Bedingungen knüpft, z. B. dass die vorherige Genehmigung der Kommission vor der Vergabe von Unteraufträgen eingeholt werden muss. Daraus folgt, dass eine kontextbezogene Auslegung nicht zulassen würde, dass der Begriff „Personal“in Artikel II.14.2 erster Gedankenstrich auch Unterauftragnehmer erfasst.
41. Daher führt eine kontextbezogene Auslegung von Artikel II.14.2 erster Gedankenstrich den Bürgerbeauftragten auch zu dem Schluss, dass sich das in diesem Artikel verwendete Wort "Personal"nur auf Arbeitnehmer bezieht.
42. Schließlich stellt der Bürgerbeauftragte bei der teleologischen Auslegung der Finanzhilfevereinbarung fest, dass der Zweck der eng gefassten Definition des Begriffs "Personal"darin besteht, es der Kommission zu ermöglichen, die erforderliche Kontrolle darüber auszuüben, wer die Tätigkeiten in einem bestimmten Projekt durchführt. Im vorliegenden Fall würde der Zweck von Artikel II.14 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich, der der Kommission durch Artikel II.9 das Recht einräumt, gegen die Bestellung von Unterauftragnehmern ein Veto einzulegen, untergraben, wenn dem Begriff "Personal"die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene weite Bedeutung beigemessen würde. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass sich der fünfte Gedankenstrich dieses Artikels auf Artikel II.9.2 der Allgemeinen Bedingungen bezieht, in dem es heißt: „[Unter-]Verträge... darf sich nur auf die Ausführung eines begrenzten Teils der Maßnahme erstrecken"(Hervorhebung nur hier). Diese Bestimmung würde auch untergraben, wenn dem Begriff "Personal"die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene weite Bedeutung gegeben würde.
43. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er trotz der vorstehenden Ausführungen echte Zweifel an der Bedeutung des in der Finanzhilfevereinbarung verwendeten Begriffs „Personal“hätte haben können, die Kommission über den Koordinator hätte auffordern können, seine Bedeutung zu klären. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass gemäß Artikel I.3.1 Buchstabe b der Besonderen Bedingungen der Koordinator der Vermittler für die gesamte Kommunikation zwischen den Mitbegünstigten und der Kommission ist. Der Beschwerdeführer ersuchte nicht um eine solche Klarstellung. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer seiner eigenen Erklärung zufolge bereits über 20 Jahre an etwa 10 EU-Projekten teilgenommen habe. Angesichts seiner Erfahrungen mit Finanzhilfen ist der Bürgerbeauftragte daher überrascht, dass der Beschwerdeführer nun geltend macht, er wisse nicht, dass "Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen"nicht unter "Personalkosten"angegeben werden könnten.
44. Im vorliegenden Fall wurden in der veranschlagten Budgettabelle für die Beteiligung des Beschwerdeführers Personalkosten in Höhe von insgesamt 1 230 000 EUR ausgewiesen. In einem gesonderten Abschnitt wurden auch Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen in Höhe von 510 000 EUR vorgesehen, die der Entwicklung einer IKT-Lösung durch ein Softwareunternehmen entsprachen (zusammen mit den Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen der anderen Begünstigten führte dies zu Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen in Höhe von 7,7 % der Gesamtkosten der Maßnahme). Der endgültige Betrag der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personalkosten belief sich auf 1 356 438 EUR, während sich der endgültige Betrag der geltend gemachten Kosten für Unteraufträge auf 514 829 EUR belief.
45. Im Anschluss an die Prüfung akzeptierte die Kommission den gesamten Betrag der angegebenen Unterauftragskosten, d. h. 514 829 EUR, als förderfähig. Dieser Betrag lag sehr nahe an dem im Haushaltsvoranschlag ausgewiesenen Betrag von 510 000 EUR. Dieser Teil der Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen stellt daher im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kein Problem dar.
46. Die Kommission bestätigte jedoch die Feststellung des Prüfers, dass der gesamte als Personalkosten geltend gemachte Betrag von 1 356 438 EUR nicht förderfähig sei, da dieser Betrag tatsächlich den Kosten für Unteraufträge und nicht den Kosten für das direkt vom Beschwerdeführer beschäftigte Personal entspreche. Der Prüfer wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Personal auf seiner Gehaltsliste habe. Konkret umfasste der Betrag von 1 356 438 EUR einerseits die Kosten für Teilzeithilfe und die Einstellung von Freiberuflern (556 295 EUR) und andererseits die von der Muttergesellschaft des Beschwerdeführers mit Sitz in der Schweiz geltend gemachten Personalkosten (761 775 EUR + 38 368 EUR Gemeinkosten für Personal).
47. In Bezug auf die Personalkosten der Muttergesellschaft wies der Prüfer darauf hin, dass eine der Fördervoraussetzungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen darin bestehe, dass die Antragsteller in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sein müssten. Der Beschwerdeführer sei von einem Unternehmen mit Sitz in einem Nicht-EU-Land in einem EU-Kapital gegründet worden, um seine Förderfähigkeit für eine EU-Finanzierung zu gewährleisten und es ihm somit zu ermöglichen, auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu reagieren. Der Prüfer stellte klar, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags ordnungsgemäß in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen war, im Handelsregister dieses Mitgliedstaats eingetragen war und die obligatorischen Belege für seinen Rechtsstatus vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer wurde daher nach den geltenden Kriterien als förderfähig angesehen. Der Bürgerbeauftragte stellt in diesem Zusammenhang fest, dass aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. März 2012 hervorgeht, dass es 2006 gegründet wurde und dass es 2012 aufgelöst wurde, ohne liquidiert zu werden, und dann von seiner Muttergesellschaft mit Sitz in einem Nicht-EU-Land übernommen wurde. In Bezug auf die Personalkosten der Muttergesellschaft wies der Prüfer, der den abschließenden Prüfbericht verfasste, (unter der Überschrift „Antwort des Prüfers auf die Bemerkungen des Auftragnehmers“) darauf hin, dass diese Kosten den Gebühren entsprachen, die für Personal des Unternehmens gezahlt wurden, mit dem der Beschwerdeführer kurz nach Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung einen Dienstleistungsvertrag für die Durchführung des Projekts unterzeichnet hatte.
48. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Behauptung nicht bestritten hat, dass er kein Personal auf seiner Gehaltsliste hatte und dass er daher kein Personal hatte, das er direkt beschäftigte. Die auf der Grundlage der Prüfung getroffene Feststellung der Kommission, dass die angegebenen Personalkosten tatsächlich vollständig den Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen entsprachen (wovon ein großer Teil Personalkosten der schweizerischen Muttergesellschaft betraf), scheint daher richtig zu sein. Da i) in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen war, dass die Vergabe von Unteraufträgen nur für einen begrenzten Teil der Maßnahme möglich war (das Konsortium hatte bereits geschätzte Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen in Höhe von 7,7 % des Projekts berücksichtigt), ii) der Betrag von 1 356 438 EUR im Haushalt unter „Personalkosten“und nicht unter „Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen“ausgewiesen wurde und iii) der Beschwerdeführer während des laufenden Projekts keine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission zur Vergabe von Unteraufträgen für die entsprechenden Aufgaben beantragte, kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Finanzhilfevereinbarung der Kommission das rechtliche Recht einräumte, die vom Beschwerdeführer angegebenen Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen abzulehnen.
49. Es bleibt zu prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ungerecht war, dass die Kommission von ihrem rechtlichen Recht Gebrauch machte, die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen abzulehnen. Mit anderen Worten, der Bürgerbeauftragte wird nun prüfen, ob die Kommission bei der Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte einen Ermessensspielraum in fairer und angemessener Weise ausgeübt hat.
50. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass es ihm hätte gestattet werden müssen, seine Kosten in eine andere Kategorie zu verlagern, nämlich in „Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen“. Diese Möglichkeit ist in der Finanzhilfevereinbarung tatsächlich vorgesehen. Insbesondere sieht Artikel I.4.4 der Besonderen Bedingungen zwei Arten von Mittelübertragungen vor, nämlich i) Übertragungen zwischen Kategorien förderfähiger Kosten, sofern die Übertragung 10 % der Gesamtkosten des Begünstigten nicht übersteigt, und ii) Übertragungen zwischen Begünstigten, sofern die Übertragung 10 % der gesamten förderfähigen Kosten des Begünstigten nicht übersteigt. Der Begünstigte muss diese Mittelübertragungen mindestens einen Monat vor Abschluss des Projekts per Einschreiben beantragen.
51. Dem Bürgerbeauftragten ist zunächst nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer vor Abschluss des Projekts eine solche Übertragung beantragt hat.
52. Dem abschließenden Prüfbericht zufolge erklärte der Beschwerdeführer als Gesamtkosten 1 994 601 EUR. Der Prüfer stimmte zu, dass 579 860 EUR der Kosten förderfähig waren, d. h. a) die ursprünglich als „Auftragsvergabekosten“für die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie geltend gemachten Kosten und b) einige andere spezifische Kosten. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor Abschluss des Projekts beantragt hatte, die von ihm als „Personalkosten“geltend gemachten Kosten als „Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen“umzustufen, war die Kommission berechtigt, einer Übertragung von mehr als 10 % der gesamten förderfähigen Kosten des Empfängers nicht zuzustimmen.
53. Im Schreiben der Kommission vom 12. November 2010 heißt es, dass es dem Beschwerdeführer gestattet wurde, eine Übertragung von 10 % vorzunehmen. Die Gesamtkosten, auf die sich der Beschwerdeführer stützte, waren die veranschlagten Kosten. Diese beliefen sich auf 2 004 000 EUR und sind von den im abschließenden Prüfbericht genannten gesamten geltend gemachten angefallenen Kosten [5] zu unterscheiden, die sich auf 1 994 601 EUR beliefen. Auf der Grundlage einer weiteren Anpassung kam die Kommission zu dem Schluss, dass 395 769 EUR übertragen und der Kostenkategorie „Kosten für Unteraufträge“hinzugefügt werden könnten. Dies entsprach einer Übertragung von 19,85 % aller geltend gemachten entstandenen Kosten. Daher war die Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer eindeutig außergewöhnlich nachsichtig und flexibel. Ihr Ansatz kann sicherlich nicht als "ungerecht"bezeichnet werden.
54. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass gemäß der Finanzhilfevereinbarung Unteraufträge nur die Ausführung eines begrenzten Teils des gesamten Projekts abdecken könnten. In der Finanzhilfevereinbarung ist nicht festgelegt, was "begrenzt"bedeutet. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass der Koordinator zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Vorschlags darüber informiert worden sei, dass der Höchstsatz für die Vergabe von Unteraufträgen 20 % betrage (für diese Erklärung wurden keine Belege vorgelegt).
55. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch argumentiert hat, dass es hätte möglich sein müssen, seine gesamten (fälschlicherweise) als Personalkosten geltend gemachten Kosten auf die Kosten der Unterauftragsvergabe zu verlagern, da das Budget nicht aufgebraucht ist. In diesem Zusammenhang betont der Bürgerbeauftragte, dass die Tatsache, dass die veranschlagten Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft werden, nicht bedeutet, dass nach der Durchführung der oben beschriebenen Mittelübertragungen mehr nicht förderfähige Kosten förderfähig werden sollten, nur weil sie innerhalb der Grenzen des veranschlagten Haushalts liegen. Das Argument des Beschwerdeführers würde nämlich bedeuten, dass es bei der Bestimmung des endgültigen Zuschusses nicht darauf ankommt, ob die Kosten förderfähig oder nicht förderfähig sind, solange sie innerhalb der Grenzen des veranschlagten Budgets liegen. Diese Position kann nicht akzeptiert werden. Diesbezüglich heißt es in Artikel II.17.3 der Allgemeinen Bedingungen eindeutig: „Wenn die tatsächlichen förderfähigen Kosten am Ende der Maßnahme niedriger sind als die geschätzten förderfähigen Gesamtkosten, ist der Beitrag der Kommission auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Anwendung des in Artikel I.4.3 [nämlich 48,3 %] genannten Prozentsatzes der Gemeinschaftszuschüsse auf die von der Kommission genehmigten tatsächlichen förderfähigen Kosten ergibt.“
56. Der Bürgerbeauftragte weist schließlich darauf hin, dass es nicht erforderlich sei, die Frage der Ablehnung der Kosten für die im Rahmen der Aufgaben 5.4 und 5.6 durchgeführten Arbeiten aus technischen Gründen zu prüfen [6], da alle mit diesen Aufgaben verbundenen Kosten durch nicht förderfähige Unteraufträge entstanden seien.
57. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission die maximale Kostenübertragung zugelassen hat. Damit übte sie ihre Ermessensbefugnis zum größtmöglichen Vorteil des Beschwerdeführers aus. Daher war seine Weigerung, den verbleibenden Teil der nicht förderfähigen Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen als förderfähig anzusehen, nicht ungerechtfertigt. Die Behauptung und das Vorbringen des Beschwerdeführers werden daher zurückgewiesen.
58. Abschließend weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die vorliegende Beschwerde wahrscheinlich nicht eingetreten wäre, wenn die Kommission zu einem früheren Zeitpunkt (früher, als das Konsortium seinen Vorschlag vorlegte) zu dem Schluss gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer keine Mitarbeiter hatte. Dies wurde vom Auditor erst nach Abschluss des Projekts entdeckt. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 7. September 2006 bestätigte, dass er geschaffen wurde, um alle Tätigkeiten, einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter, von seiner Muttergesellschaft zu übernehmen. Außerdem wurden im veranschlagten Projektbudget für die Teilnahme des Beschwerdeführers unter „Personal“des Beschwerdeführers die Namen von sechs Mitarbeitern sowie die Kategorien „technisches Personal“und „Verwaltungspersonal“angegeben. Die Kommission wurde daher in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen zu der Annahme veranlasst, dass sie tatsächlich über eigene Mitarbeiter verfügte. Im Ergebnis der Prüfung stellte sich später heraus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen nicht korrekt waren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kommission nicht daran schuld war, dass sie in einem früheren Stadium der Unternehmensstruktur des Beschwerdeführers, d. h., dass er keine Mitarbeiter hatte, keine Kenntnis hatte.
C. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 10. Dezember 2012
[1] Die Finanzhilfevereinbarung bestand aus den Besonderen Bedingungen, den Allgemeinen Bedingungen und fünf Anhängen, einschließlich Anhang I mit dem Titel „Beschreibung der Maßnahme“und Anhang II mit dem Titel „Voranschlag der Mittelausstattung der Maßnahme“.
[2] Es scheint, dass unter den "Unterauftragnehmern" die Muttergesellschaft des Beschwerdeführers mit Sitz in einem Nicht-EU-Land war, die ihre Mitarbeiter für die Durchführung der Arbeiten einsetzte. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass nach den Zulassungskriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Antragsteller ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben mussten.
[3] In der Finanzhilfevereinbarung wird nach wie vor auf die (vor-Lissabon-) Terminologie "Gemeinschaftsregeln"Bezug genommen.
[4] Vgl. u. a. Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12; Rechtssache C‑34/05, Schouten, Slg. 2007, I‑1687, Randnr. 25; Rechtssache C‑433/08, Yaesu Europe, Slg. 2009, I‑11487, Randnr. 24; und Rechtssache C-112/11, ebookers.com Deutschland, 19. Juli 2012, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12.
[5] Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Betrags von 1 994 601 EUR für die Berechnung des für Mittelübertragungen verfügbaren Höchstbetrags auf der ungerechtfertigten Annahme beruht, dass diese Kosten alle "förderfähig" sind.
[6] Die Kommission wies darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer entwickelte System technisch nicht funktionierte.