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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 884/99/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 1. März 2000

Sehr geehrter Herr D.,
Sie haben am 13. Juli 1999 beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Ihres Ausschlusses von den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/12/98 eingelegt.
Am 21. Juli 1999 leitete ich die Beschwerde zur Stellungnahme an die Kommission weiter.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde am 8. November 1999 übermittelt, und ich habe sie Ihnen am 15. November 1999 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen, bis zum 31. Dezember 1999.
Bisher sind keine Anmerkungen von Ihnen eingegangen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE


Am 13. Juli 1999 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die Weigerung der Kommission, ihm die Einsicht in das vorgewählte Prüfungsskript zu gestatten und ihn zur schriftlichen Prüfung des von der Kommission veranstalteten Auswahlverfahrens COM/A/12/98 zuzulassen. Mit Schreiben vom 30. April 1999 hatte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen werden könne, da er bei einer der vier Vorauswahlprüfungen nicht die erforderliche Punktzahl erreicht habe. Am 25. Mai 1999 forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, diese Entscheidung zu überprüfen und ihm Zugang zu seiner gekennzeichneten Prüfungsschrift zu gewähren. Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 wies der Prüfungsausschuss diese Anträge zurück und bestätigte seine frühere Entscheidung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bewerber Anspruch auf Zugang zu ihren gekennzeichneten Prüfungsunterlagen hätten. In Bezug auf seinen zweiten Antrag macht der Beschwerdeführer geltend, dass ursprünglich nur etwa 1200 Bewerber die Vorauswahltests bestanden hätten, während 1900 Bewerber hätten zugelassen werden müssen. Die Kommission hatte daher in der Folge beschlossen, 700 weitere Bewerber zur schriftlichen Prüfung zuzulassen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch wegen seiner guten Noten hätte zugelassen werden müssen.

DIE ANFRAGE


In
Bezug auf die erste Behauptung des Beschwerdeführers verwies
die Kommission auf den Standpunkt, den sie in früheren Fällen in dieser Angelegenheit vertreten habe und wonach es nicht üblich sei, den Bewerbern die Einsicht in ihre gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gestatten.
In Bezug auf das zweite Vorbringen des Beschwerdeführers machte die Kommission geltend, dass die Auffassung des Beschwerdeführers auf einer fehlerhaften Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beruhe. Zwar war für die fünf Auswahlverfahren COM/A/8-12/98 die Zahl der Bewerber, die zur schriftlichen Prüfung zugelassen werden konnten, auf insgesamt 1900 festgesetzt worden. Die entsprechende Zahl für das Auswahlverfahren COM/A/12/98 betrug allein 380. Diese Zahlen seien nur eingeführt worden, um die Zahl der Bewerber zu begrenzen, die zur schriftlichen Prüfung zugelassen werden könnten. Da in diesem Auswahlverfahren jedoch nur 358 Bewerber die Vorauswahlprüfung bestanden hatten und die Gesamtzahl der erfolgreichen Bewerber nur 1 374 betrug, waren diese Grenzen nicht erreicht worden. Alle erfolgreichen Bewerber wurden zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
Anmerkungen des Beschwerdeführers
Es gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers ein.

DER BESCHLUSS


1 Verweigerung des Zugangs zu den markierten Prüfungsunterlagen
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften müsse ihm Zugang zu den markierten Prüfungsunterlagen des Auswahlverfahrens COM/A/12/98 gewähren.
1.2 Die Kommission macht geltend, dass es nicht üblich sei, den Bewerbern die Einsicht in ihre gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gestatten.
1.3 Am 18. Oktober 1999 legte der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht (1) vor. In diesem Bericht brachte der Bürgerbeauftragte die Auffassung zum Ausdruck, dass die Weigerung der Kommission, den Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihre eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu überprüfen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weitere Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall erforderlich ist (2).
2 Verweigerung der schriftlichen Prüfung
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ursprünglich hätten nur etwa 1200 Bewerber die Vorauswahlprüfungen bestanden, während 1900 Bewerber hätten zugelassen werden müssen. Die Kommission habe daher in der Folge beschlossen, 700 weitere Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch wegen seiner guten Noten hätte zugelassen werden müssen.
2.2 Die Kommission macht geltend, dass die Auffassung des Beschwerdeführers auf einer fehlerhaften Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beruhe. Für die fünf Auswahlverfahren KOM/A/8-12/98 sei die Zahl der Bewerber, die zur schriftlichen Prüfung zugelassen werden könnten, auf insgesamt 1900 festgesetzt worden. Die entsprechende Zahl für das Auswahlverfahren COM/A/12/98 betrug allein 380. Diese Zahlen seien nur eingeführt worden, um die Zahl der Bewerber zu begrenzen, die zur schriftlichen Prüfung zugelassen werden könnten. Da in diesem Auswahlverfahren jedoch nur 358 Bewerber die Vorauswahlprüfung bestanden hatten und die Gesamtzahl der erfolgreichen Bewerber nur 1 374 betrug, waren diese Grenzen nicht erreicht worden. Alle erfolgreichen Bewerber wurden zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen.
2.3 Die Erläuterungen der Kommission erscheinen angemessen. Beschließt die Kommission, die Zahl der Bewerber, die aufgrund der bei der Vorauswahlprüfung erzielten Ergebnisse zur schriftlichen Prüfung zugelassen werden können, zu begrenzen, so kann diese Begrenzung nur dann relevant werden, wenn die Zahl der Bewerber, die die Vorauswahlprüfung bestanden haben, diese Zahl übersteigt. Dies scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein.
3 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde und soweit sich solche Untersuchungen als notwendig erwiesen haben, scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt daher das Dossier.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN

(1) Sonderbericht im Anschluss an die Initiativuntersuchung zur Geheimhaltung, die Teil der Einstellungsverfahren der Kommission ist.

(2) Die Kommission hat inzwischen angekündigt, dass sie den Bewerbern ab dem 1. Juli 2000 Zugang zu ihren eigenen, gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren wird (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/99 des Bürgerbeauftragten vom 15. Dezember 1999).

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