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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1945/2009/(IP)ER gegen die Europäische Kommission

Hintergrund der Beschwerde

1. Im vorliegenden Fall geht es um die Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Europäische Kommission in Bezug auf die Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 [1], (EG) Nr. 2237/2003 [2] und (EG) Nr. 1973/2004 [3] in Italien, mit denen u. a. eine Qualitätsprämie für Hartweizenerzeuger festgelegt wurde. Die Qualitätsprämienregelung sieht vor, dass Landwirte, die bestimmte Hartweizensorten erzeugen, die von den Mitgliedstaaten nach einer Reihe von Qualitätsparametern ausgewählt werden, eine finanzielle Beihilfe erhalten.

2. Der Beschwerdeführer ist Anteilseigner eines Unternehmens, das die Handelsrechte für mehrere Hartweizensorten besitzt. Seit 2004 wandte sich der Beschwerdeführer wiederholt an die Kommission, um sich gegen die Maßnahmen Italiens zur Auswahl der Weizensorten zu beschweren, die unter die Qualitätsprämienregelung fallen könnten und nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einem unfairen Ausschluss des Saatguts seines Unternehmens führten. Die Kommission antwortete mehrfach, dass die Auswahl der für die Prämie in Betracht kommenden Weizensorten in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, und forderte den Beschwerdeführer auf, nationale Abhilfemaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage beim italienischen Verwaltungsgericht der Provinz Latium und wandte sich auch an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).

3. Am 18. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde bei der Kommission ein. Er stellte 20 mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Qualitätsprämienregelung für Hartweizen durch die italienischen Behörden fest, die seiner Ansicht nach einen Verstoß gegen die einschlägigen EU-Vorschriften darstellten, und forderte die Kommission auf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einzuleiten. Die Kommission registrierte die Beschwerde (INF/2008/4147) und akzeptierte Treffen mit dem Anwalt des Beschwerdeführers im Mai 2008 und mit dem Beschwerdeführer am 7. November 2008.

4. Am 6. Januar 2009 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie am selben Tag bestimmte Informationen von den italienischen Behörden angefordert habe und dass die in der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zum Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht [4] (im Folgenden „Mitteilung“) gesetzte einjährige Frist für die Bearbeitung der Beschwerde daher angesichts der Art der Angelegenheit nicht eingehalten werden könne. Die italienischen Behörden übermittelten die angeforderten Informationen am 17. April 2009.

5. Am 20. Mai 2009 teilte ihm die Kommission auf Ersuchen des Beschwerdeführers um aktuelle Informationen zu seiner Beschwerde mit, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 [5] die Qualitätsprämienregelung für Hartweizen ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben und in eine einheitliche Einkommensstützungsregelung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe („Betriebsprämienregelung“) integriert werde. Bis zur Annahme detaillierter Durchführungsbestimmungen für die neue Regelung hielt es die Kommission für angemessen, keine endgültige Entscheidung über die Beschwerde zu treffen, ohne ein vollständiges Bild des neuen Rechtsrahmens zu haben. In dem anschließenden Schriftwechsel brachte der Beschwerdeführer die Auffassung zum Ausdruck, dass der Ansatz der Kommission nicht überzeugend und verzögernd sei, und bat um eine Bewertung der Begründetheit seiner Behauptungen. In ihren Antworten hielt die Kommission jedoch an ihrem Standpunkt fest.

6. Am 29. Juli 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

7. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgenden Behauptungen und Behauptungen ein:

Vorwürfe

Die Kommission hat keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe dafür vorgelegt, dass sie noch keine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 getroffen hat.

Anspruch

Die Kommission sollte unverzüglich über die Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 entscheiden.

Die Untersuchung

8. Am 8. Oktober 2009 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, bis zum 31. Dezember 2009 eine Stellungnahme zu dem Vorwurf und der Forderung des Beschwerdeführers abzugeben. Die Stellungnahme der Kommission wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die der Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 übermittelte.

Weiterentwicklungen

9. Am 1. Dezember 2009 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor kurzem erlassen worden seien und den Rechtsrahmen präzisiert hätten. Infolgedessen kündigte die Kommission an, in Kürze eine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde treffen zu können.

10. Am 15. März 2010 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 einzustellen. Die Kommission betonte, dass es aus mehreren Gründen sinnlos sei, sich mit der Begründetheit der Beschwerde zu befassen. Zunächst einmal war die Rechtsgrundlage für ein Vertragsverletzungsverfahren nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht mehr gegeben. Darüber hinaus fiel der Gegenstand der Beschwerde in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Schließlich wurde der angebliche Verstoß Italiens nicht durch ausreichende Beweise untermauert, und der Beschwerdeführer hatte auch eine Beschwerde bei einem nationalen Verwaltungsgericht eingereicht. All diese Erwägungen veranlassten die Kommission, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und im Fall des Beschwerdeführers kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten [6]. Die Kommission forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb eines Monats zu seinen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen.

11. In seiner Stellungnahme an die Kommission vom 2. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Kommission angeführten Gründe falsch, unbegründet und unzureichend seien, da sie die Begründetheit der in der Vertragsverletzungsbeschwerde vorgebrachten Behauptungen nicht berücksichtigten. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission daher auf, ihre Schlussfolgerungen zu überdenken. Mit Schreiben vom 9. August 2010 bestätigte die Kommission ihren ursprünglichen Standpunkt.

12. Am 1. September 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten und brachte eine Reihe von Vorwürfen bezüglich der angekündigten Absicht der Kommission vor, die Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 einzustellen. Diese Beschwerde wurde als Beschwerde 2004/2010/IP registriert. Am 24. Februar 2011 entschied der Bürgerbeauftragte, dass keine ausreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung dieser Beschwerde vorlagen. Der Bürgerbeauftragte begründete dies damit, dass die Auffassung der Kommission, wonach die Bestimmungen, gegen die angeblich verstoßen worden sei, aufgehört hätten zu existieren, vernünftig und angemessen erschien. Es lagen daher keine ausreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung der Beschwerde 2004/2010/IP vor.

13. Am 11. Oktober 2010 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie am 30. September 2010 beschlossen habe, die Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 einzustellen.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

14. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umfang dieser Untersuchung darauf beschränkt, die Aktualität der Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 durch die Kommission zu bewerten.

15. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission inzwischen beschlossen hat, die Vertragsverletzungsbeschwerde einzustellen. Der Beschwerdeführer reichte beim Bürgerbeauftragten eine gesonderte Beschwerde über die Begründetheit der Entscheidung der Kommission (Beschwerde 2004/2010/IP) ein, mit der sich der Bürgerbeauftragte bereits befasst hat. Der Bürgerbeauftragte muss sich daher in seiner jetzigen Entscheidung nicht mit diesem Thema befassen.

16. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung auf einige der zahlreichen Argumente des Beschwerdeführers beschränkt habe, und beschloss insbesondere, seine Untersuchung seit ihrer Einreichung im Januar 2008 auf die Bearbeitung der Beschwerde INF/2008/4147 zu konzentrieren. Nach Ansicht der Kommission wäre daher jede vor diesem Zeitpunkt ergriffene Maßnahme nicht relevant. Der Beschwerdeführer lehnte den Standpunkt der Kommission entschieden ab. In seinen Bemerkungen betonte er, dass der Bürgerbeauftragte das Verhalten der Kommission vor Januar 2008 nicht ausdrücklich von seiner Bewertung ausschließe. Darüber hinaus wäre dieses Verhalten relevant, um das Gesamtbild zu verdeutlichen und die nachfolgenden Ereignisse zu erklären und zu kontextualisieren.

17. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 die Beschwerde INF/2008/4147 eingereicht hat. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Gegenstand und Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten durch die im Einleitungsschreiben enthaltenen Behauptungen und Behauptungen bestimmt werden, da der Bürgerbeauftragte davon ausgeht, dass sie sich aus einer bestimmten Beschwerde ergeben. Während sich die vorliegende Untersuchung des Bürgerbeauftragten auf die Bearbeitung der Beschwerde INF/2008/4147 durch die Kommission bezieht, hindert dies den Bürgerbeauftragten nicht daran, alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die vor der Registrierung der betreffenden Vertragsverletzungsbeschwerde stattfinden, wenn diese Maßnahmen für die Beurteilung der Angemessenheit des Verhaltens der Kommission bei der Bearbeitung der genannten Beschwerde relevant sind.

A. Zur Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

18. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission keine triftigen und hinreichenden Gründe dafür vorgebracht habe, dass sie noch keine Entscheidung im Rahmen der Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 getroffen habe. Zur Stützung seiner Behauptung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung der Kommission, ihre Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde aufzuschieben, solange die Gesetzesreform nicht abgeschlossen sei, nicht der Verpflichtung entspreche, rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen. Er forderte die Kommission auf, unverzüglich einen Beschluss zu fassen.

19. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 über die Registrierung der Beschwerde informierte und im April und November 2008 Treffen mit dem Beschwerdeführer und/oder seinem Anwalt abhielt. Nur das Eingreifen des Anwalts des Beschwerdeführers ermöglichte es, die Probleme, zu denen ein Auskunftsersuchen an Italien erforderlich erschien, vollständig zu ermitteln. Das Auskunftsersuchen wurde im Dezember 2008 und Anfang Januar 2009 verfasst und erforderte eine besonders gründliche Prüfung des Dossiers, einschließlich Konsultationen der betroffenen Dienststellen in der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission und in anderen Generaldirektionen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie der Mitteilung nachgekommen sei, und teilte dem Beschwerdeführer insbesondere mit, dass die einjährige Frist für die Bearbeitung der Beschwerde angesichts der Art der Angelegenheit nicht eingehalten werden könne [7].

20. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die bereits bestehende Regelung für eine Qualitätsprämie für Hartweizen aufgehoben worden sei und sich der Fall daher deutlich von dem Fall unterscheide, mit dem sich der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung über die Beschwerde 3453/2005/GG befasst habe. In diesem Fall stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission bis zur Annahme einer Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht einfach davon absehen könne, gegen eine Vertragsverletzungsbeschwerde vorzugehen, sondern entscheiden müsse, ob sie diese ablehnen oder ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wolle. Die Kommission wies darauf hin, dass im Gegensatz zu diesem Fall im vorliegenden Fall Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Qualitätsprämienregelung durch die Mitgliedstaaten "ab Januar 2009 [...] rechtlich nicht mehr anfechtbar" seien und dass ein Vertragsverletzungsverfahren jedenfalls unangemessen geworden sei. Die Kommission erinnerte daran, dass das Ziel des Vertragsverletzungsverfahrens darin bestehe, sicherzustellen, dass das Verhalten der Mitgliedstaaten, das gegen das Unionsrecht verstoße, eingestellt werde, und dass ein solches Verfahren daher nicht in Bezug auf Sachverhalte verwendet werden dürfe, die in der Vergangenheit eingetreten seien oder bei denen das angestrebte Ziel bereits mit anderen Mitteln, etwa durch eine Änderung des Unionsrechts, schneller erreicht worden sei.

21. Die Kommission betonte ferner, dass ihre Entscheidung, die Veröffentlichung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abzuwarten, bevor sie über die Vertragsverletzungsbeschwerde entscheidet, eine angemessene Ausübung ihres Ermessens im Bereich des Vertragsverletzungsverfahrens darstelle und im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des angemessenen Einsatzes von Ressourcen in Verfahren stehe. In diesem Zusammenhang wies die Kommission auch darauf hin, dass sie insbesondere in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Mai 2009 auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, sich vor einer Entscheidung ein vollständiges Bild vom neuen Rechtsrahmen zu machen.

22. In seiner Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, dass die Kommission seit Juni 2007 über ausreichende Anhaltspunkte verfüge, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die von Italien erlassenen Durchführungsmaßnahmen für die Qualitätsprämie für Hartweizen gegen EU-Recht verstoßen. Anders als von der Kommission ausgeführt, konnten die behaupteten Unregelmäßigkeiten leicht festgestellt werden und erforderten keine komplexe technische Bewertung. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer der Kommission im Juni 2008 einen von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten Bericht vorgelegt, aus dem klar und objektiv hervorgeht, dass die von den italienischen Behörden angewandte Methode zur Auswahl der Weizensorten, für die die Qualitätsprämie gewährt wird, nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Einklang steht. Die Verlängerung der Frist für die Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde sei daher nicht gerechtfertigt. Er machte geltend, dass die Kommission die Begründetheit seiner Vorwürfe zurückhaltend behandelt habe und während des gesamten Verfahrens eine verzögernde Haltung eingenommen habe, in der sie darauf gewartet habe, dass eine Änderung der EU-Rechtsvorschriften seinen Fall strittig mache.

23. Nach Ansicht des Beschwerdeführers entbindet der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Kommission jedoch nicht von ihrer Pflicht, über die Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 zu entscheiden, und die Schlussfolgerungen, zu denen der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung über die Beschwerde 3453/2005/GG gelangt ist, sind in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall anwendbar. Erstens hob die Verordnung 73/2009 die Qualitätsprämienregelung für Hartweizen erst ab dem 1. Januar 2010 auf, und es war nicht richtig, wie die Kommission geltend zu machen, dass die Rechtsgrundlage für ein Vertragsverletzungsverfahren vor diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Zweitens widersprach der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die neue Rechtslage seine Beschwerde in der Tat beanstandet hätte, da die neue Regelung, wie sie von den italienischen Behörden umgesetzt worden sei, de facto die verzerrenden Auswirkungen des früheren Systems verlängert habe.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

24. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass Beschwerden von Bürgern ein wesentliches Mittel darstellen, um die Kommission über mögliche Verstöße gegen EU-Recht zu informieren. Sie ermöglichen es der Kommission, ihre Rolle als "Hüterin" der Verträge wirksam wahrzunehmen.

25. Aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die Kommission bei der Beurteilung von Beschwerden von Bürgern über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und nicht verpflichtet ist, in jedem Fall, in dem ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Die Bürger sind daher nicht berechtigt, von der Kommission eine besondere Stellungnahme zur Begründetheit ihrer Vertragsverletzungsbeschwerden zu verlangen.

26. Der Ermessensspielraum der Kommission muss jedoch im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung ausgeübt werden. Insbesondere stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in der Mitteilung bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden eingegangen ist.

27. Insbesondere heißt es in Nummer 8 der Mitteilung: „In der Regel werden die Dienststellen der Kommission Beschwerden untersuchen, um innerhalb von höchstens einem Jahr nach dem Datum der Registrierung der Beschwerde zu einer Entscheidung über die Abgabe eines Aufforderungsschreibens oder die Einstellung des Verfahrens zu gelangen.“ Der Bürgerbeauftragte ist stets der Auffassung, dass diese Bestimmung bedeutet, dass sich die Kommission verpflichtet hat, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, die Untersuchung innerhalb eines Jahres abzuschließen und zu entscheiden, ob ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet oder der Fall eingestellt werden soll, dass jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass in bestimmten Situationen mehr Zeit benötigt wird [8]. Diese Auffassung wird durch den letzten Satz desselben Punktes bestätigt, wonach "bei Überschreitung dieser Frist die für den Fall zuständige Dienststelle der Kommission den Beschwerdeführer schriftlich davon in Kenntnis setzt".

28. Der Bürgerbeauftragte hat außerdem klargestellt, dass eine Überschreitung der einjährigen Frist nur gerechtfertigt ist, wenn die Kommission konkrete und triftige Gründe für die Verzögerung vorlegt [9] und in jedem Fall, wenn sie tatsächlich noch einen Fall untersucht. Insbesondere betonte der Bürgerbeauftragte in seinem Sonderbericht an das Parlament in der Rechtssache 3453/2005/GG, dass die Entscheidung der Kommission, in einem Vertragsverletzungsverfahren bis zur Annahme neuer EU-Rechtsvorschriften keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, nicht mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung im Einklang steht.

29. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 die Beschwerde INF/2008/4147 ein. Im März 2010 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer über ihre Absicht, den Fall einzustellen. Die Kommission beschloss schließlich, die Vertragsverletzungsbeschwerde erst am 30. September 2010 einzustellen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission zwei verschiedene Argumente angeführt hat, um zu rechtfertigen, warum sie die einjährige Frist für die Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde überschritten hat: i) die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen waren vielfältig und komplex und erforderten eine besonders gründliche Analyse; ii) Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit der die Qualitätsprämienregelung für Hartweizen aufgehoben wurde, sollte die Kommission den Erlass der einschlägigen Durchführungsverordnungen abwarten, bevor sie weitere Maßnahmen ergreift.

30. Zum ersten Argument erinnert der Bürgerbeauftragte an folgende Tatsachen: Der Beschwerdeführer gab an, dass er der Kommission seit 2004 wiederholt die mutmaßlichen Verstöße Italiens gegen die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 signalisiert habe. Die Kommission hat diese Aussage nicht beanstandet. Als die Kommission schließlich am 28. Januar 2008 beschloss, die Beschwerde INF/2008/4147 zu registrieren, war sie daher bereits ausführlich über die meisten Behauptungen des Beschwerdeführers informiert worden. Die einzigen im Jahr 2008 gemeldeten Aktivitäten waren jedoch zwei Treffen mit dem Anwalt des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer selbst, die beide auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers (Mai 2008 und November 2008) organisiert wurden.

31. Dem Bürgerbeauftragten liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Einschätzung der Kommission, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente komplex seien, in Frage stellen würden. Vielmehr zeigt die Analyse der Akte, dass viele dieser Argumente tatsächlich sachlich, rechtlich und auch technisch kompliziert waren. Die Komplexität eines Falles als solcher kann jedoch keine Verzögerung bei der Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde rechtfertigen, wenn sich herausstellt, dass die Kommission in dem ihr zur Verfügung stehenden Zeitraum keine angemessenen Schritte unternommen hat.

32. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die von der Kommission von Januar 2008 bis Dezember 2008 ergriffenen Maßnahmen trotz der anerkannten Komplexität des vorliegenden Falles eher begrenzt waren. Die Kommission scheint zu vermuten, dass das, was sie als mangelnde Klarheit der Ausführungen des Beschwerdeführers empfand, ein entscheidendes Hindernis für das Ergreifen von Maßnahmen darstellte. Der Bürgerbeauftragte ist von dieser Argumentation nicht überzeugt. Eine gute Verwaltungspraxis setzt voraus, dass die Institutionen einen proaktiven Ansatz gegenüber den Bürgern verfolgen, anstatt passiv auf externe Beiträge zu warten. Wären die Argumente des Beschwerdeführers tatsächlich unklar gewesen, hätte nichts die Kommission daran gehindert, ihn um Klarstellungen zu bitten und schließlich zu beschließen, die Beschwerde abzuschließen. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer der Kommission die behauptete Zuwiderhandlung seit 2004 zur Kenntnis gebracht hatte, während die Kommission seine Beschwerde erst am 28. Januar 2008 registrierte.

33. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission am 6. Januar 2009 die italienischen Behörden um Informationen ersuchte, die diese am 17. April 2009 übermittelten. Folglich hatte die Kommission, als sich der Beschwerdeführer am 29. Juli 2009 an den Bürgerbeauftragten wandte, mehr als drei Monate Zeit, um die erhaltenen Informationen zu bewerten. Auch wenn ein solcher Zeitraum als solcher nicht unangemessen erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht geltend gemacht hat, dass sie die Bewertung der Antwort von Italy´s abschließen müsse, um die Zeit zu rechtfertigen, die sie für die Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde benötigte. Vielmehr geht aus ihrer Antwort an den Beschwerdeführer vom 20. Mai 2009 eindeutig hervor, dass die Kommission beschlossen hatte, jede Tätigkeit in diesem Fall bis zum Erlass detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Betriebsprämienregelung, die ab dem 1. Januar 2010 für Hartweizenerzeuger gelten würde, auszusetzen.

34. In Bezug auf das zweite der beiden in Rn. 29 genannten Argumente sind sich die Parteien uneinig, ob der vom Bürgerbeauftragten in der Rechtssache 3453/2005/GG geltend gemachte Grundsatz, dass sich die Kommission nicht auf eine bevorstehende Reform des anwendbaren Unionsrechts berufen kann, um eine Entscheidung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu vermeiden, im vorliegenden Zusammenhang angewandt werden kann. Die Kommission bestritt, dass ein Vergleich zwischen den beiden Situationen gezogen werden könne, da i) die Kommission im vorliegenden Fall von ihrer Eintragung bis zur Änderung der einschlägigen Verordnung an der Beschwerde gearbeitet habe und ii) die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Regelung durch die neue Verordnung vollständig aufgehoben worden sei.

35. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass er im Fall 3453/2005/GG der Ansicht war, dass eine mögliche künftige Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften als solche die Untätigkeit der Kommission nicht rechtfertigen könne. In diesem Fall hatte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten wandte, einen Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgelegt, der noch nicht angenommen worden war.

36. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgte, als der Rat am 19. Januar 2009 die Verordnung 73/2009 erließ, mit der die bestehende Prämienregelung für Hartweizen zum 1. Januar 2010 aufgehoben wurde. Daher war ab dem 19. Januar 2009 bekannt, dass die bestehende Prämienregelung für Hartweizenerzeuger am 1. Januar 2010 außer Kraft treten würde.

37. Im Rahmen der Untersuchung der vorliegenden Beschwerde machte die Kommission im Wesentlichen geltend, sie müsse den Erlass von Durchführungsverordnungen abwarten, um ein vollständiges Bild des neuen Rechtsrahmens zu erhalten, bevor sie über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers entscheide. Da jedoch die Entscheidung, die bestehende Prämienregelung für Hartweizen ab dem 1. Januar 2010 aufzuheben, bereits am 19. Januar 2009 getroffen wurde und die Kommission diese Entscheidung später auf ihre Entscheidung stützte, die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen, sieht der Bürgerbeauftragte keinen triftigen Grund, der erklären könnte, warum die Kommission auf den Erlass der Durchführungsbestimmungen für die neue Regelung hätte warten müssen, bevor sie über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die die alte Prämienregelung betraf, entschieden hätte.

38. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission es versäumt hat, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 zu treffen, und dass sie keine stichhaltigen Gründe für ihre Verzögerung angegeben hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

39. Stellt der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, unterbreitet er dem betreffenden Organ gegebenenfalls einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission inzwischen eine Entscheidung zur Einstellung der Vertragsverletzungsbeschwerde INF/2008/4147 erlassen hat. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde, einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf in Bezug auf die Frage der Verzögerung vorzulegen. Dies berührt nicht die oben getroffene Schlussfolgerung, dass es seitens der Kommission zu einer unangemessenen Verzögerung gekommen ist. Dementsprechend wird im Folgenden eine kritische Bemerkung gemacht.

B. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:

Es ist eine gute Verwaltungspraxis, Vertragsverletzungsbeschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Beschwerdeführer erst über ihre Absicht unterrichtet, den Fall mehr als ein Jahr nach Erlass der einschlägigen Verordnung durch den Rat abzuschließen. Die Kommission hat keine triftigen Gründe angegeben, um ihre Verzögerung zu rechtfertigen. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 23. Juli 2012


[1] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270, S. 1).

[2] Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (ABl. L 339, S. 52).

[3] Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen gemäß den Titeln IV und IVa der genannten Verordnung und der Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345, S. 1).

[4] KOM(2002) 141 endg. vom 20. März 2002.

[5] Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).

[6] Die Kommission ging auch teilweise auf die Begründetheit der Behauptungen des Beschwerdeführers ein und kam zu dem Schluss, dass einige von ihnen rein innerstaatliche Angelegenheiten betrafen, während andere unbegründet waren. Allerdings wurden nicht alle 20 erhobenen Vorwürfe spezifisch und individuell behandelt.

[7] Siehe Nummer 8 der Mitteilung, die nachstehend im Text zitiert wird.

[8] Siehe z. B. die Entscheidung zur Beschwerde 2944/2004/(GK)(OV)ID, Ziffer 1.7, und die Entscheidung zur Beschwerde 706/2007/(WP)BEH, Ziffer 34.

[9] Siehe Fußnote 8.

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