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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten in dem oben genannten Fall über die Bearbeitung einer Beschwerde der Kommission, mit der ein Verstoß gegen das EU-Verbraucherschutzrecht geltend gemacht wird

Sehr geehrter Herr X,

Am 22. Mai 2019 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission zu dem oben genannten Thema eingereicht. Die Bürgerbeauftragte hat mich gebeten, Ihre Beschwerde zu bearbeiten und Ihnen in ihrem Namen zu antworten.

Ihre Herangehensweise an die Kommission betraf eine Frage im Zusammenhang mit Immobilien in Rumänien. Sie verwiesen auf eine Entscheidung der nationalen Verbraucherschutzbehörde und beschwerten sich darüber, dass Rumänien gegen das EU-Verbraucherschutzrecht verstoßen habe.

Die Kommission antwortete Ihnen, dass sie keine direkten Durchsetzungsbefugnisse im Bereich des Verbraucherschutzes und des Vertragsrechts habe. Es sind die nationalen Behörden, die für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der EU-Verbraucherschutzverordnungen und -richtlinien, zuständig sind. Sie verwies auf das anwendbare nationale Recht und erläuterte dessen Anwendungsbereich und Anwendung. Sie stellte fest, dass die Angelegenheit bereits von der zuständigen nationalen Behörde geprüft wurde, und schlug vor, dass Sie erwägen, sich auch an eine lokale Gemeinde und/oder ein Gericht zu wenden.

Anschließend haben Sie sich an den Bürgerbeauftragten gewandt und sich über den Umgang der Kommission mit Ihren Bedenken beschwert.

Bitte beachten Sie, dass die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bearbeitung von Beschwerden verfügt, mit denen ein Verstoß gegen EU-Recht geltend gemacht wird („Vertragsverletzungsbeschwerden“). Die Überprüfung solcher Fälle durch den Bürgerbeauftragten ist daher notwendigerweise begrenzt. Kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine offensichtlichen Beurteilungsfehler aufgetreten sind und die Kommission ihren Standpunkt überzeugend dargelegt hat, wird in der Regel kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.

In diesem Fall hat die Kommission Ihre Beschwerde korrekt geprüft und hinreichend erläutert, warum sie nicht tätig werden konnte, und auch zusätzliche Rechtsbehelfe vorgeschlagen, die Ihnen zur Verfügung stehen könnten.

Auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen stelle ich daher fest, dass es in diesem Fall keine Anhaltspunkte für Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gibt.

Ich verstehe, dass dies vielleicht nicht Ihr gewünschtes Ergebnis ist, aber ich hoffe, dass Sie die obigen Erklärungen nützlich finden.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Marta Hirsch-Ziembińska
Leiterin des Referats Anfragen und IKT ‐ 1

Straßburg, den 16.7.2019

 

 

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