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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2591/2010/GG - Geöffnet am Montag | 20 Dezember 2010 - Empfehlung vom Freitag | 29 Juli 2011 - Sonderbericht vom Montag | 14 Mai 2012 - Entscheidung vom Montag | 14 Mai 2012 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Im Anschluss an einen Sonderbericht abgeschlossene Fälle )
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Art und Weise, wie die Europäische Kommission mit einer Beschwerde umgegangen ist, die ihr 2006 von 27 Bürgerinitiativen (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vorgelegt wurde, die gegen die ihrer Ansicht nach negativen Folgen des Ausbaus des Flughafens Wien kämpften. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die betreffenden Arbeiten ohne die in der Richtlinie 85/337/EWG vorgeschriebene obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) durchgeführt wurden. Um dieses Versäumnis zu beheben, stimmte sie mit den österreichischen Behörden darin überein, dass diese eine Ex-post-UVP durchführen würden, die eine Ex-ante-UVP bestmöglich simulieren und eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen der betreffenden Projekte ermöglichen würde. Der Abschlussbericht zu diesem Verfahren wurde der Kommission im Februar 2011 vorgelegt.
Die Beschwerdeführer waren unzufrieden mit der Art und Weise, wie die Ex-post-UVP durchgeführt wurde. Sie kritisierten unter anderem, dass (i) die für das betreffende Verfahren zuständige Behörde dieselbe Behörde sei, die die Genehmigungen für die betreffenden Arbeiten erteilt habe und sich somit in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befunden habe, und (ii) dass sie keinen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren hätten, wie dies in der einschlägigen EU-Richtlinie vorgesehen sei.
2008 wandten sich die Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten (Beschwerde 1532/2008). Nach Prüfung der Angelegenheit vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Argumente der Beschwerdeführer zu den beiden oben genannten Fragen auf den ersten Blick begründet zu sein schienen und dass er daher zu diesem Zeitpunkt nicht zu dem Schluss gelangen konnte, dass die Kommission sichergestellt hatte, dass die Ex-post-UVP ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Da das Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen war und die Kommission erklärt hatte, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren erst einstellen werde, wenn sie sich davon überzeugt habe, dass die österreichischen Behörden die erforderlichen Schritte unternommen hätten, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass in diesem Stadium kein weiterer Handlungsbedarf seinerseits bestehe. Daher schloss er seine Untersuchung im Dezember 2009 ab und machte deutlich, dass er darauf vertraue, dass die Kommission seine Feststellungen berücksichtigen werde.
Im November 2010 wandten sich die Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten (Beschwerde 2591/2010). Der Bürgerbeauftragte leitete eine zweite Untersuchung ein, in deren Verlauf er die Akte der Kommission einsah. Die Nachprüfung ergab, dass die Akte in dem Zeitraum, in dem die Ex-post-UVP durchgeführt wurde, keinen weiteren wesentlichen Schriftwechsel zwischen der Kommission und den österreichischen Behörden enthielt. Insbesondere deutete nichts darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern in diesem Zeitraum vorgebrachten Erklärungen schriftlich mit den österreichischen Behörden erörtert worden wären. Auch die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1532/2008 scheint zu keinem solchen Schriftwechsel geführt zu haben. Aufgrund dieser Sachlage kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission seine Erkenntnisse aus der ersten Untersuchung nicht berücksichtigt hat. Er legte daher einen Empfehlungsentwurf vor, in dem er die Kommission aufforderte, ihren Standpunkt zu überdenken. Dieser Empfehlungsentwurf war nicht erfolgreich.
Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass der vorliegende Fall ein bedauerliches Beispiel für eine Situation sei, in der die Kommission i) in einem wichtigen Fall keine angemessenen Abhilfemaßnahmen in Bezug auf einen klaren Verstoß gegen EU-Recht ergriffen habe und ii) sich entschieden habe, den Rat des Bürgerbeauftragten zu ignorieren. Er vertrat daher die Auffassung, dass die Angelegenheit dem Europäischen Parlament zur Kenntnis gebracht werden sollte. Der Bürgerbeauftragte schloss seine Untersuchung daher mit einem Sonderbericht an das Parlament ab.
Dieser Fall wurde mit einem Sonderbericht an das Europäische Parlament abgeschlossen (siehe oben stehende Links).