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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 120/99/(PD)IP gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 120/99/IP - Geöffnet am Dienstag | 09 März 1999 - Entscheidung vom Dienstag | 28 März 2000
Straßburg, den 28. März 2000
Sehr geehrter Herr R.,
am 6. Februar 1999 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen Ihres Ausschlusses vom Auswahlverfahren EUR/B/136 eingelegt, weil Ihr Diplom die Bedingungen des Auswahlverfahrens nicht erfüllt hat.
Am 9. März 1999 leitete ich die Beschwerde zur Stellungnahme an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 21. Mai 1999 ins Italienische übersetzt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 26. Juli 1999 erhielt ich Ihre Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission.
Da ein Teil der der Stellungnahme der Kommission beigefügten Informationen als vertraulich eingestuft worden war, bat ich die Kommission am 9. Juni 1999 um zusätzliche Informationen über die Art dieser Informationen und die Gründe für ihre Vertraulichkeit. Ich habe die Stellungnahme der Kommission vom 9. August 1999 erhalten.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer beantragte das von der Europäischen Kommission organisierte Auswahlverfahren EUR/B/136 (JO 1998 C 146 A/01) zur Bildung einer Reserveliste für assoziierte Assistenten (B5/B4) im Bereich Informatik/Telekommunikation.
Am 13. November 1998 teilte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer mit, dass seine Bewerbung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass seine Qualifikationen nicht der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, d. h. der „zweijährigen Weiterbildung in Datenverarbeitung und/oder Telekommunikation“, entsprächen, wie in Abschnitt III.B.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt.
Am 4. Dezember 1999 ersuchte der Beschwerdeführer, der seinen Ausschluss für ungerecht und diskriminierend hielt, den Prüfungsausschuss, seine Bewerbung erneut zu prüfen. Er machte geltend, dass es nach Abschluss der Sekundarstufe II (fünf Jahre) und damit im Besitz eines Diploms di Maturità Tecnica Industriale für ihn weder notwendig noch nützlich sei, einen zweijährigen Spezialisierungskurs zu absolvieren, um sich für das Auswahlverfahren zu bewerben. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass alle Arten von Sekundärdiplomen für die Zulassung zum Auswahlverfahren als gleiche Gegenleistung behandelt würden. Seiner Meinung nach hätte berücksichtigt werden müssen, dass eine Art von Fachdiplomen, wie seine eigenen, eine höhere Kenntnis der Materie im Vergleich zu anderen allgemeineren Diplomen vermittelte.
Er wies ferner darauf hin, dass bei der Aufnahme seines Studiums in Italien keine Kurse mit den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Merkmalen besucht werden könnten. Darüber hinaus erklärte sich der Beschwerdeführer überrascht, dass seine Berufserfahrung nicht relevant genug sei, um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden.
Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 teilte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer mit, dass es nach erneuter Prüfung seines Antrags für den Prüfungsausschuss keinen Grund gebe, seine ursprüngliche Entscheidung rückgängig zu machen.
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, in der er die Missbräuchlichkeit seiner von der Europäischen Kommission organisierten Nichtzulassung zum Wettbewerb EUR/B/136 geltend machte.
DIE ANFRAGE
Die Stellungnahme der Kommission
Die Anmerkungen der Europäischen Kommission zur Beschwerde lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Kommission wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen worden sei, da er nicht über das erforderliche Diplom verfüge, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben.
Die Mitteilung zu Punkt III.B.2:
- „2. Zertifikate, Diplome und Erfahrungen
- Die Bewerberinnen und Bewerber müssen einen weiterführenden Sekundarschulabschluss (und ein Zeugnis) sowie eine mindestens zweijährige Weiterbildung in den Bereichen Datenverarbeitung und/oder Telekommunikation (und ein von einer zuständigen Stelle anerkanntes Diplom) und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in den vom Auswahlverfahren abgedeckten Bereichen erworben haben.“
In Bezug auf die angebliche Unmöglichkeit, solche Kurse in Italien zu besuchen, wies die Kommission darauf hin, dass dies tatsächlich möglich sei, indem sie verschiedene Beispiele dafür anführte.
Darüber hinaus betonte die Kommission, dass die Berufserfahrung eine der Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sei, die jedoch kein Ersatz für die beantragten Diplome sein könne.
In einem gesonderten Abschnitt ihrer Antwort legte die Kommission dem Bürgerbeauftragten einige als vertraulich gekennzeichnete Informationen bei. Die Informationen betrafen die Gesamtzahl der eingegangenen Bewerbungen für das Auswahlverfahren EURO/B/136 und die Anzahl der Bewerber aus jeder Staatsangehörigkeit, die zu den Prüfungen zugelassen worden waren.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter.
In Bezug auf das beantragte Diplom machte der Beschwerdeführer geltend, dass nach seiner Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens das wichtige Diplom das der Sekundarstufe sei, da dies die Grundlage seiner Kenntnisse sei, während das zweijährige Ergänzungsstudium unter Berücksichtigung der bereits absolvierten vollständigen Kurse und seiner einschlägigen Berufserfahrung keineswegs erforderlich sei.
WEITERE ANFORDERUNGEN
Zur Klärung der Gründe, die die Kommission veranlasst hatten, einen Teil ihrer Stellungnahme als vertraulich zu betrachten, richtete der Bürgerbeauftragte am 9. Juni 1999 ein Schreiben an das Organ.
In der Antwort des Organs vom 9. August 1999 wurde erläutert, dass die statistischen Informationen über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens, die als vertraulich gekennzeichnet worden seien, dem Bürgerbeauftragten übermittelt worden seien, um ihm alle relevanten Aspekte des Falles zu übermitteln, wie dies in ähnlichen Fällen vor den Gemeinschaftsgerichten der Fall sei.
Die Kommission fügte hinzu, dass weder die Bewerber noch Dritte Zugang zu diesen statistischen Informationen hätten, da sie eng mit dem vom Prüfungsausschuss durchgeführten Auswahlverfahren verknüpft seien, das vertraulich sein müsse, um jeglichen Einfluss von außen abzuwenden. Ein Teil dieser statistischen Informationen ist in dreijährlichen Berichten enthalten, die die Kommission dem Parlament und dem Rat gemäß Anhang IX Artikel 2 des Statuts übermittelt.
DER BESCHLUSS
1 Angeblicher unlauterer Ausschluss vom Wettbewerb
1.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Ablehnung seines Antrags auf Teilnahme am Auswahlverfahren EURO/B/136 durch den Prüfungsausschuss mit der Begründung, dass er nicht Inhaber der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten Diplome sei, unlauter sei.
1.2. Der Prüfungsausschuss habe seine Entscheidung ausschließlich auf die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Voraussetzungen gestützt. Da der Beschwerdeführer sie nicht erfüllte, konnte seinem Antrag nicht stattgegeben werden.
1.3. Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, verfügt der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zwar über ein Ermessen bei der Beurteilung der Befähigungsnachweise und der praktischen Erfahrung der Bewerber, ist jedoch an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden. Die Grundfunktion einer Bekanntmachung des Auswahlverfahrens besteht nach dem Statut darin, den Interessenten möglichst genaue Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Stelle zu geben, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollten und welche Belege für das Verfahren des Prüfungsausschusses wichtig sind und daher dem Antrag beizufügen sind (1).
Wenn der Prüfungsausschuss beschließt, einen Bewerber nicht zu den Prüfungen zuzulassen, muss er außerdem genau angeben, welche Bedingungen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens von dem Bewerber als nicht erfüllt angesehen werden (2).
1.4. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EURO/B/136 wurden alle von den Antragstellern zu erfüllenden Voraussetzungen genannt. Eine der in Titel III B.2 der Bekanntmachung vorgesehenen Bedingungen bestand darin, eine weiterführende Sekundarschulbildung sowie eine mindestens zweijährige Weiterbildung in Datenverarbeitung und/oder Telekommunikation abgeschlossen zu haben und ein von einer zuständigen Stelle anerkanntes Diplom zu erwerben. Der Beschwerdeführer legte keinen Nachweis dafür vor, dass er über eine solche Qualifikation verfügt.
1.5. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass aus den vom Beschwerdeführer und von der Kommission vorgelegten Informationen hervorgeht, dass der Prüfungsausschuss im Einklang mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gehandelt hat, als er entschied, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht angenommen werden konnte, weil er die geforderte Anforderung nicht erfüllte.
1.6. In Bezug auf die Verpflichtung des Prüfungsausschusses, genau anzugeben, welche Bedingungen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vom Bewerber als nicht erfüllt angesehen werden, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Prüfungsausschuss in seinen Schreiben vom 25. Januar 1999 und vom 2. März 1999 speziell auf Punkt III.B 2 Bezug genommen und dem Beschwerdeführer Gründe für seinen Ausschluss vom Auswahlverfahren dargelegt hat.
2 Schlussfolgerung
Die Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergaben keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
WEITERE BEMERKUNGEN
Um die Gründe zu klären, die die Kommission veranlasst hatten, einen Teil ihrer Stellungnahme als vertraulich zu betrachten, wandte sich der Bürgerbeauftragte schriftlich an das Organ. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, dass alle Informationen an den Bürgerbeauftragten weitergeleitet worden seien, um ihm alle relevanten Aspekte des Falles zu übermitteln. Die Kommission fügte hinzu, dass weder die Bewerber noch Dritte Zugang zu diesen statistischen Informationen hätten, da sie eng mit dem vom Prüfungsausschuss durchgeführten Auswahlverfahren verknüpft seien, das vertraulich sein müsse, um jeglichen Einfluss von außen abzuwenden.
Wie der Bürgerbeauftragte bereits in den Rechtssachen 1108/98/BB und 1276/98/(PD)JMA ausgeführt hat, kann er angesichts des Inhalts der von der Kommission vorgelegten Informationen die Argumentation, die die Kommission zu einer solchen Einstufung geführt hat, nicht nachvollziehen. Der Bürgerbeauftragte teilt nicht die Auffassung der Kommission, dass die Offenlegung statistischer Informationen über die Anzahl der Bewerber, die für das Auswahlverfahren zugelassen wurden, oder über diejenigen, die schließlich in die Reserveliste aufgenommen wurden, die Geheimhaltung der Arbeit des Prüfungsausschusses oder einen Einfluss auf seine Auswahl der Bewerber beeinträchtigen könnte.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Rechtssache T - 158/89 Van Hecken gegen Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1991, II-1341
(2) Verbundene Rechtssachen 4, 19 und 29/78, Salerno u. a./Kommission, Slg. 1978, 2403, Rechtssache T-108/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 947