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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 816/2011/(MF)AN gegen das Europäische Polizeiamt
Entscheidung
Fall 816/2011/AN - Geöffnet am Mittwoch | 25 Mai 2011 - Entscheidung vom Freitag | 23 März 2012 - Betroffene Institution Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung ( Kein Missstand festgestellt )
Hintergrund der Beschwerde
1. Am [...] 2011 leitete das Europäische Polizeiamt (im Folgenden „Europol“) das Einstellungsverfahren Europol/2011/ [...] für die Stelle [...] (im Folgenden „Einstellungsverfahren“) ein. Nummer 8.1 der Stellenausschreibung sah vor, dass „[d]eadline for applications [war] [...] 2011“. Nummer 8.2 sah vor, dass das Auswahlverfahren "inÜbereinstimmung mit den EUROPOL-RECRUITMENT-Leitlinien auf der Europol-Website www.europol.europa.eu"durchgeführtwird.
2. Am [...] 2011 übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbung für das oben genannte Einstellungsverfahren per Einschreiben.
3. Am 18. März 2011 teilte Europol dem Beschwerdeführer mit, dass Europol seinen Antrag nicht annehmen könne, da er nach Ablauf der Frist eingegangen sei.
4. Am 23. März 2011 teilte der Beschwerdeführer Europol mit, dass sein Antrag aufgrund eines Fehlers der belgischen Post, die ihn als interne Korrespondenz (für Belgien) und nicht als internationale Korrespondenz (für die Niederlande) registrierte, verspätet bei Europol einging. Der Beschwerdeführer legte den Nachweis der fristgerechten Absendung des Antrags bei und betonte, dass die Europäische Kommission bei ihren Ausschreibungsverfahren das Datum der Absendung und nicht das Datum des Eingangs der Anträge berücksichtige.
5. Am 24. März 2011 teilte Europol dem Beschwerdeführer mit, dass in seinen Einstellungsleitlinien, auf die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ausdrücklich Bezug genommen werde, festgelegt sei, dass Bewerbungen entweder vor oder am Tag der Frist eingehen sollten und verspätete Bewerbungen nicht angenommen würden. Europol erklärte daher, dass sie ihre Praktiken nicht außer Acht lassen dürfe.
6. Am 25. März 2011 schrieb der Beschwerdeführer an Europol und erklärte, dass alle Bewerber gleiche Einstellungsmöglichkeiten haben sollten, unabhängig davon, ob sie in den Niederlanden oder in anderen Teilen Europas leben. Daher widersprach er der Praxis von Europol, das Postdatum nicht zu berücksichtigen. Er bekräftigte, dass die Verzögerung auf einen Fehler der belgischen Post zurückzuführen sei, und teilte Europol mit, dass er sich beim Bürgerbeauftragten beschweren werde.
7. Der Beschwerdeführer wandte sich am 8. April 2011 an den Bürgerbeauftragten. Am 13. Mai 2011 übermittelte er dem Bürgerbeauftragten weitere Informationen.
Gegenstand der Untersuchung
8. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgenden Behauptungen und Behauptungen ein:
Vorwurf:
Europol lehnte den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht ab.
Anspruch:
Europol sollte seinen Antrag auf die Stelle annehmen.
Die Untersuchung
9. Am 25. Mai 2011 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Direktor von Europol weiter und forderte diesen auf, zu dem genannten Vorwurf Stellung zu nehmen. Europol hat seine Stellungnahme am 31. August 2011 vorgelegt.
10. Am 9. September 2011 leitete der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter und forderte ihn auf, bis zum 31. Oktober 2011 dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Vorwurf der ungerechtfertigten Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Forderung
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
11. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Antrag Europol aufgrund eines Fehlers eines Mitarbeiters der belgischen Post, der ihn als nationalen Schriftverkehr registriert habe, nicht fristgerecht erreicht habe. Der Beschwerdeführer erwähnte, dass er sich bei der belgischen Post beschwert habe, die eine interne Untersuchung eingeleitet habe.
12. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte Europol zur Vermeidung von Diskriminierungen das Datum berücksichtigen, an dem die Anträge übermittelt wurden, und nicht das Datum ihrer Ankunft. Auf diese Weise müsste kein Kandidat aufgrund von Fehlern oder einem unsachgemäßen Betrieb der Postdienste leiden, unabhängig davon, ob er in Den Haag oder anderswo in Europa lebt.
13. Der Beschwerdeführer verwies auf die Vorschriften der Kommission über Ausschreibungsverfahren, in denen entgegen der Praxis von Europol angegeben sei, dass das Datum, das berücksichtigt werde, das Datum sei, an dem der Antrag abgesandt worden sei. Er ist der Ansicht, dass Europol seine internen Verfahren unter Berücksichtigung des Beispiels der Kommission präzisieren könnte.
14. In seiner Stellungnahme vertrat Europol erstens die Auffassung, dass die Praxis der Kommission in Bezug auf Fristen in Ausschreibungsverfahren im Rahmen von Einstellungsverfahren nicht relevant sei. Weder im Statut noch in ihren Durchführungsbestimmungen ist festgelegt, wie die Fristen für die Einreichung von Anträgen in solchen Verfahren anzuwenden sind. Bei der Anwendung ihres weiten Ermessens hat die zum Abschluss von Arbeitsverträgen ermächtigte Behörde in den Einstellungsleitlinien festgelegt, dass Anträge fristgerecht eingehen sollten. Die Einstellungsleitlinien wurden in der Stellenausschreibung genannt und sind auf der Website von Europol abrufbar.
15. Zweitens verstößt es nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, zu verlangen, dass ein Antrag zu einem bestimmten Zeitpunkt statt nur zugestellt wird. Europol verwies auf die Rechtsprechung zu Beschwerden auf der Grundlage von Art. 90 des Statuts, wonach eine solche Praxis darauf abziele, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Im Fall von Europol war diese Anforderung auch dadurch gerechtfertigt, dass sichergestellt werden musste, dass das Auswahlverfahren rechtzeitig durchgeführt wird, ohne dass lange Zeiträume abgewartet werden mussten, um sicherzustellen, dass alle fristgerecht eingereichten Bewerbungen eingegangen sind.
16. Drittens haben die Gerichte festgestellt, dass die Lieferzeiten für per Post versandte Beschwerden nicht unvorhersehbar sind und von einem gewissenhaften Bediensteten berücksichtigt werden können. Die Verwaltung würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wenn sie verspätete Anträge annehme, es sei denn, die Verzögerung sei auf höhere Gewalt oder unvorhersehbare Umstände zurückzuführen. Im vorliegenden Fall geht aus der dem Beschwerdeführer von der Post übermittelten Quittung hervor, dass er ein Formular ausgefüllt hat, das für den Schriftverkehr innerhalb Belgiens bestimmt ist, und keine Anschrift angegeben hat. Daher ist nicht erwiesen, dass der Fehler von der betreffenden belgischen Post verursacht wurde oder dass der Beschwerdeführer ihn nicht rechtmäßig feststellen konnte.
17. Viertens erklärte Europol, dass eine Lieferzeit von mehr als zwei Tagen weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar sei. Gemäß Anhang II der geänderten Richtlinie 97/67[1] wird das Lieferziel für grenzüberschreitende Postsendungen innerhalb der EU auf D+3 (drei Arbeitstage nach dem Porto) festgelegt. Laut International Post Corporation Studies werden innerhalb der EU mehr als 20 % der Artikel nach D+2 erhalten, was im Fall des Beschwerdeführers die Frist war. Darüber hinaus beträgt die durchschnittliche Lieferzeit zwischen Belgien und den Niederlanden 1,9 Tage, was bedeutet, dass eine erhebliche Anzahl von Artikeln länger dauert als die zu liefernde[2].
18. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Europol in Ermangelung höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände weder die Verpflichtung noch das Recht hatte, den Antrag des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Außerdem ging dieser Antrag nach Abschluss der ersten Auswahlrunde ein, und zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an Europol hatte der erfolgreiche Bewerber das Stellenangebot bereits angenommen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
19. Zu Beginn erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass die Untersuchung des Bürgerbeauftragten dieses Thema nicht betraf, selbst wenn der Beschwerdeführer ein Argument bezüglich der allgemeinen Politik von Europol in Bezug auf die Fristen für die Einreichung von Bewerbungen auf Stellenausschreibungen vorlegte. Der Bürgerbeauftragte ist sich darüber im Klaren, dass eine solche Politik, solange sie vernünftig, objektiv und den Antragstellern im Voraus bekannt ist, im Ermessen der Anstellungsbehörde liegt. Im vorliegenden Fall hat Europol in der Stellenausschreibung klar angekündigt, dass das Auswahlverfahren im Einklang mit seinen Einstellungsleitlinien durchgeführt wird. In letzterem wurde ferner festgelegt, dass die Anträge bis zum oder zum Ablauf der Frist eingehen sollten.
20. Daher waren oder hätten sich die Kandidaten dieser Politik bewusst sein müssen. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten betraf ausschließlich die Anwendung dieser Politik und insbesondere ihre faire und angemessene Anwendung. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass gemäß Artikel 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (ECGAB) Beamte (und damit auch Organe) "unparteiisch,fair und angemessen" handeln sollten.
21. Als der Bürgerbeauftragte die vorliegende Untersuchung einleitete, schienen die ihm vorliegenden Informationen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag sorgfältig an Europol übermittelte. Aus objektiver Sicht wurde dieser Antrag rechtzeitig im Voraus übermittelt, so dass er diesen bis zum Ablauf der Frist erreichen konnte.
22. Die von Europol angeführten statistischen Daten und die in der Richtlinie 97/67 vorgesehenen Fristen sind den Bürgern in der Regel nicht bekannt, auch wenn sie für Rechtsstreitigkeiten von Nutzen sind. Es ist allgemein bekannt, dass zwei Tage in der Regel ausreichen, um ein von Belgien nach Den Haag, d. h. in eine Großstadt des Nachbarlandes, versandtes Schreiben an einen Adressaten zu richten, wenn nicht absehbar ist, dass es bei der Postzustellung zu erheblichen Verzögerungen kommen kann. Dies schien durch die in seinem Schreiben vom 23. März 2011 an Europol enthaltene Erklärung des Beschwerdeführers bestätigt zu werden, dass der Postangestellte bestätigt habe, dass zwei Tage für die Zustellung seines Einschreibens ausreichten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nur zwei Tage vor Ablauf der Frist absandte, schien daher kein offensichtlicher Mangel an Sorgfalt seinerseits zu sein.
23. Der Bürgerbeauftragte war daher der Ansicht, dass es ungerecht und unangemessen im Sinne von Artikel 11 des ECGAB sein könnte, einen Antrag abzulehnen, der seinen Adressaten aufgrund äußerer Umstände, die sich der Kontrolle des Beschwerdeführers völlig entziehen, wie z. B. die fehlerhafte Registrierung der Post des Beschwerdeführers durch den belgischen Postdienst und das Versäumnis des Postdienstes, sie rechtzeitig zuzustellen, nicht erreichte.
24. In seiner Stellungnahme erklärte Europol jedoch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das falsche Postdienstformular („récipisséde dépôt“)verwendet habe, d. h. das Formular, das für beglaubigte nationale Post anstelle von internationaler Post bestimmt sei. Darüber hinaus erwähnte er nur "EUROPOL" als Adressaten, ohne Angaben zu Anschrift oder Lieferinformationen zu machen. Der Beschwerdeführer hat diese Erklärung nicht angefochten, da er die Gelegenheit zur Stellungnahme von Europol nicht genutzt hat. Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte eine Kopie des Postformulars gesehen und festgestellt, dass dies tatsächlich der Fall war.
25. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass der Fehler des Postdienstes bei der Registrierung und Verteilung der fraglichen Post zum Teil auf den eigenen Fehler des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
26. Darüber hinaus verfügte der Beschwerdeführer über eine Kopie des Postformulars sowie über eine Kopie der Rechnung, in der angegeben war, dass er für eine „recommandénat[ional]“ (beglaubigte nationale Post) bezahlt habe. Er hätte somit erkennen können, dass die Kopie fehlerhaft war und dass sein Antrag sehr wohl nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte.
27. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände verzögert hat, sondern aufgrund der mangelnden Sorgfalt des Beschwerdeführers bei der Übermittlung. Europol war daher berechtigt, nicht von seiner allgemeinen Praxis abzuweichen und den Antrag des Beschwerdeführers als verspätet abzulehnen. Dementsprechend hat der Bürgerbeauftragte keinen Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit von Europol festgestellt.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Der Bürgerbeauftragte hat keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit von Europol festgestellt.
Der Beschwerdeführer und Europol werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 23. März 2012
[1] Richtlinie 97/67 vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG vom 10. Juni 2002 (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21) und die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3).