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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2914/2009/DK gegen die Europäische Arzneimittel-Agentur

Im Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer, ein französischer Staatsangehöriger, bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur, ihm Zugang zu zwei internen Auditberichten zu gewähren, einen über den Zugang zu Informationen und einen über ausgewählte Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Bewertung von Arzneimitteln. Als die Agentur den Zugang zu den Berichten verweigerte, wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Agentur der Öffentlichkeit zu Unrecht den Zugang zu den Berichten verweigerte, als sie argumentierte, dass der Zugang der Öffentlichkeit den Schutz des Zwecks von Inspektionen, Untersuchungen und Audits beeinträchtigen würde. Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die betreffenden Prüfungen bereits abgeschlossen waren und somit kein Risiko bestand, dass die Prüfung durch die Offenlegung der Berichte untergraben würde. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, in dem er die Agentur aufforderte, ihre Weigerung, Zugang zu den beiden Prüfberichten zu gewähren, zu überdenken.

In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung erklärte sich die Agentur bereit, ihre Weigerung, die Berichte zu veröffentlichen, zu überdenken. Im Dezember 2011 übermittelte die Agentur dem Beschwerdeführer die beiden Prüfberichte sowie einen begleitenden Vermerk über die Umsetzung der in den Berichten ausgesprochenen Empfehlungen.

Als der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung mit der Feststellung abschloss, dass eine einvernehmliche Lösung erzielt worden sei, unterstrich er die bemerkenswerten Fortschritte, die die Agentur kürzlich bei der transparenteren Gestaltung ihrer Arbeit erzielt habe. Er fügte hinzu, dass solche erheblichen Verbesserungen dazu dienen, das Vertrauen der Bürger in die Agentur zu stärken und so ihre Legitimität und Wirksamkeit bei der Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu erhöhen.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerde betraf die Ablehnung eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Am 24. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer, ein französischer Staatsangehöriger, bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001[1]. Der Beschwerdeführer beantragte Zugang zu den Berichten über zwei im Jahr 2008 durchgeführte interne Prüfungen, d. h. i) den vom Bereich Interne Prüfung der Agentur erstellten Bericht über die interne Prüfung über den Zugang zu Informationen (A08006) und ii) den vom Internen Auditdienst der Europäischen Kommission erstellten abschließenden Prüfbericht über ausgewählte Verwaltungsverfahren zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bewertung von Humanarzneimitteln in der Europäischen Arzneimittel-Agentur (IAS.A.2008.-W-EMEA-001).

2. Am 4. September 2009 verweigerte die Agentur den Zugang auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wonach ein Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit abgelehnt werden kann, wenn die Verbreitung des angeforderten Dokuments den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt. Die Agentur teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er einen Zweitantrag stellen könne, um seine Entscheidung anzufechten.

3. Am 9. September 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag.

4. Am 25. September 2009 bestätigte die Agentur ihre frühere Entscheidung, dass auf der Grundlage des Schutzes des Zwecks von Inspektionen, Untersuchungen und Audits kein Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt werden konnte. Sie wies darauf hin, dass die betreffende Prüfung noch nicht abgeschlossen sei.

5. Am 30. September 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, um sich über die Ablehnung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten durch die Agentur zu beschweren. Die Beschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 2476/2009/DK registriert.

6. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Begründung der Agentur sehr kurz sei und es dem Beschwerdeführer nicht ermögliche, zu verstehen, warum sein Antrag abgelehnt worden sei. Daher forderte der Bürgerbeauftragte die Agentur am 6. November 2009 auf, dem Beschwerdeführer eine ausführliche Antwort zu übermitteln, in der erläutert wird, wann die betreffende Prüfung voraussichtlich abgeschlossen sein wird und wann der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zugang zu den betreffenden Dokumenten verlängern kann.

7. Am 20. November 2009 übermittelte die Agentur dem Bürgerbeauftragten eine Kopie der Antwort, die sie dem Beschwerdeführer am selben Tag übermittelt hatte. In dieser Antwort erläuterte die Agentur, dass einer der von der Anfrage des Bürgerbeauftragten betroffenen Berichte von der Kommission verfasst wurde und daher als Dokument Dritter eingestuft werden musste. Daher konsultierte die Agentur die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[2], um festzustellen, ob die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[3] vorgesehene Ausnahme anwendbar ist. Sie erklärte ferner, dass die Kommission bestätigt habe, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Schutz des Zwecks der fraglichen Prüfungen beeinträchtigen würde,da die Umsetzung des nachfolgenden Aktionsplans noch nichtabgeschlossen sei.Die Agentur hielt daher an ihrer bestätigenden Entscheidung fest, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern.

8. Am 9. Dezember 2009 schloss der Bürgerbeauftragte angesichts dieser ausführlicheren Antwort die Beschwerde 2476/2009/DK, wie sie von der Institution abgewickelt wurde, ab.

9. Am 24. November 2009 schrieb der Beschwerdeführererneut [4] an den Bürgerbeauftragten. Er kommentierte die obige Antwort der Agentur, weil er damit nicht zufrieden sei. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde als neue Beschwerde registriert.

Gegenstand der Untersuchung

10. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem folgenden Vorwurf und der folgenden Behauptung ein.

Vorwurf:

Die Agentur hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten nicht ordnungsgemäß bearbeitet.

Anspruch:

Die Agentur sollte dem Beschwerdeführer uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren.

Die Untersuchung

11. Am 18. Dezember 2009 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Agentur um eine Stellungnahme zu der Beschwerde. Die Agentur legte ihre Stellungnahme am 9. April 2010 vor. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der seine Stellungnahme am 30. Mai 2010 vorlegte.

12. Am 9. September 2011 unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Am 26. Oktober 2011 legte die Agentur ihre Stellungnahme zum Vorschlag des Bürgerbeauftragten vor. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Am 2. Dezember 2011 gewährte die Agentur dem Beschwerdeführer Zugang zu den angeforderten Dokumenten. Am 31. Januar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Stellungnahme der Agentur.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Behauptung, die Agentur habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten nicht ordnungsgemäß bearbeitet

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

13. Zur Stützung seiner Behauptung brachte der Beschwerdeführer folgende Argumente vor:

- in der Antwort der Agentur wurde nur auf einen Bericht Bezug genommen und nicht angegeben, welcher der beiden angeforderten Berichte betroffen war;

die Agentur nicht dargetan hat, inwiefern die Offenlegung der beiden Berichte den Schutz des Zwecks der Prüfungen beeinträchtigen würde;

- die Agentur habe die in der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Beschränkungen nicht berücksichtigt, wonach jede Ausnahme eng auszulegen sei und nur geltend gemacht werden könne, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe;

- die Agentur hat zu Unrecht den Schutz von Untersuchungen geltend gemacht, weil die betreffenden Untersuchungen bereits abgeschlossen waren. Die Agentur bestätigte, dass der betreffende Aktionsplan bereits vorgelegt wurde und derzeit umgesetzt wird.

- die Agentur hielt es fälschlicherweise für angemessen, die Fertigstellung eines Aktionsplans auf der Grundlage eines Prüfberichts abzuwarten, bevor dieser veröffentlicht wird. Wenn dieser Ansatz befolgt würde, würde dies bedeuten, dass keine Prüfberichte veröffentlicht werden könnten, da die in solchen Berichten ausgesprochenen Empfehlungen selten durchgeführt (und somit nicht abgeschlossen) werden;

- die Veröffentlichung von Prüfberichten (oder Aktionsplänen) könnte einen starken Anreiz für die Umsetzung ihrer Empfehlungen darstellen, anstatt ihren Schutz zu untergraben.

14. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Agentur, dass es sich bei den Berichten über die interne Prüfung um Dokumente handele, die von ihrem Bereich Interne Prüfung und dem Internen Auditdienst der Europäischen Kommission im Rahmen von Prüfungen erstellt worden seien. Es stellte fest, dass es sich bei den angeforderten Dokumenten um zwei interne Prüfberichte über 2008 durchgeführte Prüfungen handelt. Obwohl beide Dokumente in Bezug auf die Art der darin enthaltenen Informationen und die Funktion, die sie bei Audits erfüllten, einander ähnlich waren, unterscheiden sie sich in Bezug auf ihre Urheberschaft. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass die Agentur zum ersten Mal Zugang zu solchen Dokumenten beantragt hatte, hielt es die Agentur für angemessen, den Antrag auf Zugang in koordinierter und kohärenter Weise zu bearbeiten. Sie konsultierte daher den Internen Auditdienst der Kommission. Im Rahmen dieser Konsultation erhielt die Agentur vom Internen Auditdienst der Kommission Leitlinien zur Definition des „Abschlussesder Prüfung“. Gemäß diesen Leitlinien sollte eine Prüfung zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Prüfberichts nicht als vollständig betrachtet werden, sondern eher "wennder Prüfer überprüft hat, dass die Empfehlungen umgesetzt werden (d. h. in Bezug auf den Zweck der internen Prüfung)."

15. In Bezug auf die Begründetheit des Falles erklärte die Agentur, dass das Ziel des Internen Auditdienstes der Kommission darin bestehe, die Tätigkeit eines Organs zu verbessern. Audits erreichen dieses Ziel durch einen systematischen und disziplinierten Ansatz. Sie bewerten die Wirksamkeit von Risikomanagement-, Kontroll- und Governance-Prozessen und geben Empfehlungen zur Verbesserung dieser Prozesse[5]. Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen führt der Interne Auditdienst der Kommission Untersuchungen und Erhebungen zur derzeitigen Praxis durch und erstellt anschließend Berichte über die interne Prüfung. In diesen Berichten werden den Feststellungen und Bemerkungen der Prüfer ein Aktionsplan und/oder ein Dokument mit dem Titel „Opportunities for Improvement“ beigefügt. Die Annahme des endgültigen Berichts über die interne Prüfung schließt die Prüfung jedoch nicht selbst ab. Der Bericht ist nur ein Instrument, das dazu dient, das Ziel der Prüfung zu erreichen. Formal gilt eine Prüfung erst nach der Annahme eines anderen Dokuments, des sogenannten Abschlussformulars für die interne Prüfung, als abgeschlossen. Daher ist der interne Prüfbericht ein „lebendesDokument“,wenn die Umsetzung des Prüfplans noch nicht abgeschlossen ist. Diese Tatsache ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob der Zweck der Prüfung durch die Freigabe von vorbereitenden Rechtsakten, die an die Leitung des Organs gerichtet sind, im Hinblick auf die Verbesserung der geprüften operativen Tätigkeiten untergraben werden könnte.

16. Im vorliegenden Fall vertrat die Agentur die Auffassung, dass die Gewährung des Zugangs zu den angeforderten Prüfberichten nicht angemessen sei, da die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Er wies darauf hin, dass beide Berichte Verbesserungsmöglichkeiten enthielten, die die Agentur derzeit umsetze. Sie wies auch darauf hin, dass die Prüfer ihre Umsetzung überwachten. Folglich kam die Agentur zu dem Schluss, dass die Argumente des Beschwerdeführers, dass i) die Agentur zu Unrecht auf die Fertigstellung eines Aktionsplans gewartet habe und ii) das Warten zu einer inakzeptablen Situation führen würde, in der keine Prüfberichte veröffentlicht werden könnten, unbegründet seien. Die Agentur verwies auf die Argumente des Beschwerdeführers, die auf der Rechtsprechung der Unionsgerichte beruhten[6]. In dieser Rechtsprechung heißt es, dass eine Verweigerung des Zugangs zum Internen Auditdienst der Kommissionsdokumentenicht gerechtfertigt werden kann, wenn "die zu ergreifenden Folgemaßnahmen nicht beschlossen wurden". Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde dies "denZugang zu Dokumenten [des Internen Auditdienstes der Kommission] von einem ungewissen, künftigen und möglicherweise entfernten Ereignis abhängig machen."Die Agentur argumentierte, dass dies im vorliegenden Fall eindeutig nicht der Fall sei, da die Folgemaßnahmen, die sich aus den Berichten über die interne Prüfung ergeben hätten, nicht nur beschlossen worden seien, sondern auch umgesetzt würden.

17. Die Agentur fügte hinzu, dass sie in ihrem Jahresbericht 2008 auf die Berichte über die interne Prüfung Bezug genommen habe, um mehr Transparenz zu fördern. Diese Veröffentlichung im Jahresbericht machte sowohl den Beschwerdeführer als auch die breite Öffentlichkeit nicht nur auf die Existenz dieser Berichte aufmerksam, sondern auch auf die Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Annahme dieser Berichte ergeben. Der Standpunkt der Agentur wird auch durch die Praxis des Internen Auditdienstes der Kommission gestützt, der bestätigte, dass seine Berichte, wie in seinem Schreiben vom 18. Februar 2010 dargelegt, erst "nachAbschluss der Prüfung und der Aktionspläne der Dienststelle" veröffentlicht werden.

18. In seinen Bemerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Antwort der Agentur nicht zufrieden sei, und machte die folgenden Bemerkungen. Erstens scheint die Agentur zu argumentieren, dass die Gewährung eines teilweisen Zugangs zu einem Prüfbericht vor der Unterzeichnung des Formulars für den Abschluss der internen Prüfung den Schutz des Prüfungszwecks beeinträchtigen würde. Daher gilt die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1049/2011. Die Tatsache, dass diese Ausnahme in einigen Fällen vor Abschluss des Durchführungsplans gelten könnte, bedeutet jedoch nicht, dass sie in jedem Fall systematisch anwendbar wäre. Darüber hinaus hat die Agentur nicht nachgewiesen, inwiefern die Gewährung des Zugangs zu den beiden internen Berichten den Schutz des Zwecks der Prüfung beeinträchtigen würde.

19. Zweitens ist die Unterzeichnung des Abschlussformulars für die interne Prüfung ein ungewisses und zukünftiges Ereignis. Die Tatsache, dass diese Formulare zwei Jahre nach der Annahme der Berichte immer noch nicht unterzeichnet wurden, wirft die Frage auf, ob die Agentur ihre Unterzeichnung nicht absichtlich verzögert, um die Berichte in einem "vorläufigen"Zustand zu halten, wodurch ihre Transparenzpflicht untergraben wird.

20. Drittens wurde der Prüfbericht über die Bewertung der Humanmedizin vom Internen Auditdienst der Kommission erstellt. Im Anschluss an das Konsultationsersuchen der Agentur bestätigte der genannte Dienst zweimal, dass er keine Einwände gegen die Offenlegung des Berichts hatte, sofern die darin enthaltenen personenbezogenen Daten geschützt sind. Die Agentur macht jedoch geltend, dass ihre Verweigerung des Zugangs durch den Standpunkt des Internen Auditdienstes der Kommission gerechtfertigt sei.

21. Viertens hielt es der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass Gegenstand des Prüfberichts der Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 war, für besonders seltsam, dass der Zugang zu diesem Prüfbericht verweigert wurde.

22. Fünftens habe die Agentur entgegen den Bestimmungen der Verordnung 1049/2001 nicht geprüft, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe. Es liegt im Interesse der öffentlichen Gesundheit, dass die wissenschaftlichen Bewertungen der Agentur rigoros und unabhängig durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass die Transparenzpolitik der Agentur ein wesentliches Element sei, um sicherzustellen, dass sie der demokratischen Kontrolle unterliege. Die beiden Berichte, in denen die wissenschaftlichen Bewertungen der Agentur und ihre Transparenzpolitik bewertet werden, stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.

23. Schließlich sah die Agentur zu keinem Zeitpunkt eine teilweise Offenlegung der Berichte vor. Tatsächlich sollte es für die Agentur kein Problem darstellen, nur die Ergebnisse des Berichts offenzulegen, ohne die Teile, die sich auf die einschlägigen Folgemaßnahmen beziehen.

24. Der Beschwerdeführer schloss seine Bemerkungen mit der Feststellung, dass er zunächst Zugang zu diesen beiden Berichten haben wolle, um konstruktiv zur öffentlichen Konsultation der Agentur zu ihrer neuen Transparenzpolitik beitragen zu können. Die Art und Weise, wie die Agentur auf ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten reagiert hat, zeigt, wie besorgniserregend ihre Arbeitsweise ist.

Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt

25. Der Bürgerbeauftragte erinnerte zunächst daran, dass Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004[7] Folgendes vorsieht:

"DieVerordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für Dokumente im Besitz der Agentur."

26. Die Verordnung 1049/2001 spiegelt die Absicht wider, eine immer engere Union zwischen den Völkern Europas zu schaffen, in der Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Öffentlichkeit in allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union ein Recht auf Zugang zu Dokumenten gewährt, die sich im Besitz der Organe befinden. Dieses Recht unterliegt bestimmten Ausnahmen, die auf der Notwendigkeit beruhen, definierte objektive öffentliche und private Interessen zu schützen. Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Organe stärkt den demokratischen Charakter der EU-Organe.

27. Nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte sind die Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe nicht zu vereiteln[8]. Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ausnahmen von der allgemeinen Regel, dass der Zugang gewährt werden muss, innerhalb der Grenzen dessen bleiben, was zum Schutz der in diesen Ausnahmen festgelegten objektiven öffentlichen und privaten Interessen geeignet und erforderlich ist[9].

28. Die Prüfung, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderlich ist, muss spezifischer Art sein. Erstens reicht der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht aus, um die Anwendung dieser Ausnahme zu rechtfertigen[10]. Grundsätzlich kann die Anwendung einer Ausnahme nur gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor festgestellt hat, dass der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde. Darüber hinaus muss die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch sein[11]. Die Prüfung der vorstehenden Gesichtspunkte muss sich aus der Begründung der Entscheidung ergeben[12].

29. Bezieht sich die als anwendbar angesehene Ausnahme auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, so ist auch zu prüfen, ob kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigt[13]. Die Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, muss sich auch aus der Begründung der Entscheidung ergeben[14].

30. Selbst wenn klar ist, dass sich ein Antrag auf Zugang auf Dokumente bezieht, die unter eine Ausnahme fallen, ist eine konkrete und individuelle Prüfung jedes Dokuments auch dann erforderlich, wenn eine solche Prüfung es dem Organ ermöglichen kann, die Möglichkeit zu prüfen, dem Antragsteller einen teilweisen Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001 zu gewähren[15].

31. Im vorliegenden Fall argumentierte die Agentur sowohl in ihrer Antwort auf den Zweitantrag als auch in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde, dass der Zweck der Prüfungen untergraben werden könnte, wenn die Berichte vor Abschluss der Prüfung veröffentlicht würden. Sie wies darauf hin, dass die Prüfberichte selbst zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers fertiggestellt waren. In den Berichten wurden jedoch bestimmte Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Die Agentur betrachtete die Prüfberichte daher als „lebende Dokumente“ und stellte fest, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen war. Dieser Ansatz wurde der Agentur zufolge vom Internen Auditdienst der Kommission unterstützt, der der Agentur mitteilte, dass die KommissionsdienststellenBerichte [des Internen Auditdienstes der Kommission] veröffentlichen, sobald die Prüfung und der Aktionsplan des Dienstes abgeschlossen sind.

32. Die Unionsgerichte[16] haben entschieden, dass die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme so auszulegen sei, dass sie nur dann gelte, wenn die Verbreitung der fraglichen Dokumente den Abschluss der unter Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 fallenden Tätigkeiten gefährden könne, nämlich den Abschluss von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits. Die Unionsgerichte haben jedoch erklärt, dass die verschiedenen Untersuchungs-, Inspektions- oder Audithandlungen nur so lange unter die Ausnahme zum Schutz von Inspektionen, Untersuchungen und Audits fallen dürfen, wie die Untersuchungen, Inspektionen oder Audits fortgesetzt werden[17]. In der Rechtssache T-471/08 argumentierte das Organ, das die angeforderten Dokumente besitzt (das Europäische Parlament), dass es zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang die Feststellungen der Prüfung noch umsetzen müsse. Dieses Argument wurde von den Unionsgerichten ausdrücklich zurückgewiesen. Das Gericht hat Folgendes festgestellt:

"45 Würde jedoch zugelassen, dass die verschiedenen Dokumente im Zusammenhang mit Inspektionen, Untersuchungen oder Audits unter die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 fallen, bis die zu ergreifenden Folgemaßnahmen beschlossen sind, würde der Zugang zu diesen Dokumenten von einem ungewissen, künftigen und möglicherweise fernen Ereignis abhängig gemacht, das von der Geschwindigkeit und Sorgfalt der verschiedenen Behörden abhängt. Eine solche Lösung liefe dem Ziel zuwider, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der finanziellen Interessen zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse wirksamer zu überwachen (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnrn. 111 und 112).

46 Daher war zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der in jener Rechtssache angefochtenen Entscheidungen noch Nachprüfungen und Untersuchungen im Gang waren, die durch die Verbreitung der angeforderten Dokumente hätten gefährdet werden können, und ob diese Tätigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wurden (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 113).

47 Aus diesen Erklärungen ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang für auf einen Prüfbericht anwendbar erklärt werden kann, dessen Verbreitung Inspektionen oder Untersuchungen gefährden könnte, die aufgrund ihres Inhalts für einen angemessenen Zeitraum durchgeführt wurden.

48 Im vorliegenden Fall stützt sich die Weigerung des Parlaments, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu dem Bericht Nr. 06/02 zu gewähren, im ersten Absatz auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses auf das oben in Rn. 9 angeführte Urteil Franchet und Byk/Kommission mit der Begründung, dass „der Verwaltung des Parlaments eine angemessene Frist eingeräumt werden [sollte], damit [die] Vorschläge [im Bericht Nr. 06/02], wie in Art. 86 der Haushaltsordnung gefordert, geprüft und unverzüglich umgesetzt werden können“.

49 Nach derselben Randnummer des angefochtenen Beschlusses „könnte die Gewährung des Zugangs zu diesem Dokument zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auch nur teilweise, diese effektive Verwendung des Berichts und damit den ‚Zweck der Prüfung‘ beeinträchtigen“. In den Absätzen 1 und 2 auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses kommt das Parlament, diesmal bejaht, zu dem Schluss, dass die Gewährung eines solchen Zugangs, auch nur teilweise, in diesem Stadium „die wirksame Verwendung [des] Inhalts [des Berichts Nr. 06/02] beeinträchtigen“ oder „den Zweck der Prüfung untergraben“ würde.

50 Aus diesen Erklärungen geht hervor, dass das Parlament auf der Grundlage des Urteils Franchet und Byk/Kommission (oben in Randnr. 9 angeführt) geltend macht, dass die Offenlegung des Berichts Nr. 06/02 zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses zu früh gewesen wäre, um es ihm zu ermöglichen, die in diesem Bericht empfohlenen Sofortmaßnahmen bereits vor einer Reform des Regelungs- und/oder Rechtsrahmens für die Zulage für parlamentarische Assistenz erfolgreich abzuschließen.

51 Die angefochtene Entscheidung erwähnt jedoch keine spezifischen Nachprüfungen oder Untersuchungen oder andere Verwaltungskontrollen, die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Gange waren und die die Durchführung der im Bericht Nr. 06/02 empfohlenen Sofortmaßnahmen hätten darstellen können.

52 Der angefochtene Beschluss, in dem es um die Ablehnung des Antrags auf Zugang zum Bericht Nr. 06/02 ging, bezieht sich somit nur abstrakt auf die Notwendigkeit, der Verwaltung eine angemessene Frist für die sofortige Umsetzung der in diesem Bericht enthaltenen Vorschläge einzuräumen, und erwähnt lediglich verschiedene Initiativen, die im Hinblick auf eine Regelungs- und/oder Gesetzesreform der Regelung der parlamentarischen Assistenz ergriffen wurden.

53 Insoweit bezieht sich der Verweis auf diese verschiedenen Initiativen zur Reform der parlamentarischen Assistenz weniger auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten vorgesehene Ausnahme als vielmehr auf die in Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung zum Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs vorgesehene Ausnahme. In diesem Sinne stellt das Parlament im Übrigen oben auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses fest, dass „[d]ie Verbreitung des Berichts [Nr. 06/02] derzeit den Beschlussfassungsprozess des Europäischen Parlaments ernsthaft beeinträchtigen [würde]“.

54 Der einzige Hinweis im angefochtenen Beschluss auf eine spezifische Untersuchung findet sich in dem Teil dieses Beschlusses, in dem der Antrag auf Zugang zu bestimmten geschwärzten Passagen von Prüfberichten mit Ausnahme des Berichts Nr. 06/02 mit der Begründung abgelehnt wird, dass der Zugang zu diesen Passagen zur Offenlegung eines Einzelfalls eines mutmaßlichen Betrugs führen würde, der Gegenstand einer Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist. Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat das Parlament jedoch darauf hingewiesen, dass der Bericht Nr. 06/02 seinerseits keine nominativen Angaben enthalte, die die Feststellung einzelner Fälle ermöglichten.

55 In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung Inspektions- und Untersuchungsverfahren sowie andere Verwaltungskontrollen auf der Grundlage des Berichts Nr. 06/02 im Gange seien. Wie oben in Rn. 51 ausgeführt, erwähnt diese Entscheidung jedoch kein solches Verfahren. Folglich liefert diese Entscheidung, in der diese angeblichen Verfahren nicht erwähnt werden, noch weniger eine Rechtfertigung dafür, warum die Frist für ihren Abschluss im August 2008 als angemessen anzusehen war oder wie insbesondere ihr erfolgreicher Abschluss durch die Offenlegung des Berichts Nr. 06/02 gelitten hätte.

56 In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament ferner geltend gemacht, dass die Verbreitung des Berichts Nr. 06/02 der Natur dieses Dokuments widersprochen hätte. Es handele sich um ein internes Dokument, das im Rahmen der Haushaltsordnung erstellt worden sei, und nicht um ein Dokument, das veröffentlicht werden solle, wie der Bericht des Rechnungshofs der Europäischen Union über die Ausführung des Haushaltsplans, der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werde. Nach Ansicht des Parlaments besteht die Gefahr, dass die internen Prüfer der Organe durch die Offenlegung dieser Art von internen Dokumenten ihre Bemerkungen einschränken, was zur Folge hätte, dass die internen Prüfungen die Funktionsweise der betreffenden Organe weniger wirksam verbessern würden.

57 Zunächst ist festzustellen, dass diese Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten ist. Zwar hat das Parlament auf den Seiten 2 und 3 dieses Beschlusses Art. 86 Abs. 1 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung angeführt, wonach der Interne Prüfer das Organ beim Umgang mit Risiken berät. Sie hat jedoch aus diesen Zitaten, von denen eines im Übrigen in einem anderen Teil der angefochtenen Entscheidung enthalten ist als demjenigen, der den Antrag auf Zugang zum Bericht Nr. 06/02 prüft, kein Argument extrapoliert, das mit dem vergleichbar wäre, das sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Im Übrigen deutet der Umstand, dass das Parlament im vorliegenden Fall den Zugang zumindest teilweise zu 15 der 16 im Antrag auf Zugang genannten internen Prüfberichte genehmigt hat, darauf hin, dass nicht so sehr die Art dieser Prüfberichte als interne Dokumente die Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs durch das Parlament bestimmt hat, sondern vielmehr der spezifische Gegenstand und Inhalt dieser Berichte.

58 Nach alledem ist festzustellen, dass das Parlament im angefochtenen Beschluss nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass der Zugang zum Bericht Nr. 06/02 den Zweck der Prüfung beeinträchtigt hätte. Folglich ist der angefochtene Beschluss, soweit er den Zugang zum Bericht Nr. 06/02 auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert hat, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, unbegründet."[18] (Hervorhebung nur hier)

33. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer Zugang zu den Berichten über die 2008 durchgeführten Prüfungen beantragte. Die Agentur argumentierte nicht, dass diese Berichte noch nicht abgeschlossen waren, sondern nur, dass die Umsetzung ihrer Ergebnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen war.

34. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 keine Anwendung finden kann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zugangsverweigerung keine spezifischen Inspektionen, Untersuchungen oder Audits oder sonstige Verwaltungskontrollen im Gange waren.

35. In diesem Zusammenhang hielt es der Bürgerbeauftragte für wichtig, die Begriffe Inspektion, Untersuchung oder Audit zu präzisieren. Alle diese Tätigkeiten betreffen die Sammlung und Analyse von Informationen, insbesondere zur Ermittlung von Fehlern oder Auslassungen der der Inspektion, Untersuchung oder Prüfung unterzogenen Stelle. Diese Inspektionen, Untersuchungen oder Audits enden mit der Annahme der einschlägigen Schlussfolgerungen oder Berichte, in denen die Ergebnisse der Inspektionen, Untersuchungen oder Audits dargelegt werden.

36. Die Umsetzung der Schlussfolgerungen der Berichte ist eindeutig Teil eines anderen und gesonderten Verfahrens. Mit diesem gesonderten Verfahren sollen die im Prüfbericht festgelegten Ziele erreicht werden. Die erfolgreiche Verwirklichung dieser Ziele kann die Feststellungen des Prüfberichts jedoch offensichtlich nicht ändern. Der Bürgerbeauftragte teilte daher nicht die Auffassung der Agentur, dass die (internen) Prüfberichte bis zur Umsetzung der Aktionspläne und/oder Verbesserungsmöglichkeiten Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 unterliegen. Eine solche Auslegung könnte zu der zweifelhaften Situation führen, dass bis zur Umsetzung aller darin enthaltenen Empfehlungen (Aktionspläne, Verbesserungsmöglichkeiten) kein Prüfbericht veröffentlicht werden konnte. Die breite Öffentlichkeit wüsste nicht einmal, welche Empfehlungen tatsächlich ausgesprochen wurden. Eine solche Möglichkeit würde es unmöglich machen, über aufgedeckte Mängel oder deren vorgeschlagene Verbesserung zu erfahren. Ein solcher weit gefasster Ansatz kann eindeutig nicht mit dem Grundsatz einer engen Auslegung und Anwendung der in Art. 4 der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen in Einklang gebracht werden.

37. Vor diesem Hintergrund stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Agentur nicht nachgewiesen hat, dass die Inanspruchnahme der in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme gerechtfertigt war.

38. Es konnte natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass solche Folgemaßnahmen für die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs relevant sein könnten. Diese Ausnahme wurde von der Agentur jedoch nicht geltend gemacht. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 zwar Anwendung finde, wenn das geschützte Interesse, in diesem Fall der Zweck der Prüfung, durch die Verbreitung des Dokuments untergraben würde, Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 jedoch nur dann gelte, wenn das betreffende Interesse, nämlich der Beschlussfassungsprozess des Organs, ernsthaft untergraben würde.

39. Darüber hinaus erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass das Organ, das das angeforderte Dokument besitzt, nach der Verordnung 1049/2001 verpflichtet ist, das öffentliche Interesse an der Verbreitung mit den geschützten Interessen abzuwägen, um festzustellen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht. Um festzustellen, ob ein solches Interesse besteht, muss das Institut, das das Dokument hält, eine Abwägung vornehmen, wobei zum einen der durch die Verbreitung verursachte Schaden und zum anderen das öffentliche Interesse an der Verbreitung zu berücksichtigen sind. Der Bürgerbeauftragte wies ferner darauf hin, dass das betreffende Organ neben der Berücksichtigung etwaiger Argumente des Antragstellers in Bezug auf das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung von Amts wegen selbst prüfen sollte, ob ein solches überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

40. Im vorliegenden Fall hat die Agentur offenbar keine Abwägung vorgenommen. Dies war umso enttäuschender, als die Agentur eine außerordentlich wichtige Rolle bei der Überwachung von Arzneimitteln spielt, ein Bereich, der grundsätzlich von größtem öffentlichem Interesse ist. Die Bürgerbeauftragte betonte, dass die Bürger unmittelbar von den Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln betroffen sind, einschließlich ihrer kontinuierlichen Überwachung und Bewertung der Sicherheit von Arzneimitteln, die bereits auf dem Markt sind. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Arbeit der Agentur so offen wie möglich ist[19].

41. Die Notwendigkeit, eine Bewertung durchzuführen, um festzustellen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, war umso wichtiger, als das Ziel der internen Audits darin bestand, eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur durchzuführen und diese zu verbessern. Nach Angaben der Agentur wurden im Rahmen des Audits Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen. Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass nicht nur die Öffentlichkeit im Allgemeinen ein Interesse daran hat, sich über diese vorgeschlagenen Verbesserungen zu informieren, wenn bei Audits Verbesserungen in so wichtigen Bereichen wie dem Zugang zu Informationen und der Bewertung von Humanarzneimitteln festgestellt werden, sondern auch die Agentur selbst davon profitieren kann, der Öffentlichkeit zu zeigen, dass sie diese Bereiche ermittelt hat und bereit ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Verbesserung zu ergreifen. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Agentur auch keine Bewertung durchgeführt hat, um festzustellen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Berichte besteht.

42. Schließlich stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs zu einem Dokument vorsieht. Erhält ein Organ einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einem Dokument, das sensible Informationen wie personenbezogene Daten enthält, sollte es prüfen, ob der Zugang zu einer geschwärzten Version des Dokuments möglich ist. Ist dies der Fall, sollte das Organ mit der Schwärzung dieses Dokuments fortfahren, um einen teilweisen Zugang zu diesem Dokument zu gewähren.

43. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Agentur im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dem Beschwerdeführer teilweisen Zugang zu den betreffenden Berichten zu gewähren.

44. Dementsprechend gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Feststellung, dass die Agentur den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat. Er schlägt daher vor, dass die Agentur ihre Weigerung, Zugang zu den beiden Berichten über die interne Prüfung zu gewähren, überdenken könnte.

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

45. In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung des Bürgerbeauftragten kam die Agentur überein, ihre Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den beiden Berichten über die interne Prüfung im Lichte der Begründung des Bürgerbeauftragten und der in seinem Vorschlag angeführten Rechtsprechung zu überdenken. Er begrüßte die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er eine "konstruktive Rolle" bei der Förderung der Transparenz und Offenheit der Tätigkeiten der Agentur spielen wolle. Er kam überein, die beiden angeforderten internen Prüfberichte mit bestimmten Schwärzungen sowie einen begleitenden Vermerk über den Stand (am 30. November 2011) der Umsetzung der in den Prüfberichten ausgesprochenen Empfehlungen zu veröffentlichen.

46. In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Agentur zum Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang der beiden internen Prüfberichte sowie des zugesagten Vermerks über den Stand der Umsetzung der in den Prüfberichten ausgesprochenen Empfehlungen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

47. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Agentur seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung angenommen hat und dem Beschwerdeführer daher die angeforderten Dokumente und einen weiteren erläuternden Vermerk übermittelt hat. Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer den Eingang der betreffenden Dokumente bestätigt hat und dass daher eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.

48. Der Bürgerbeauftragte unterstreicht erneut die bemerkenswerten Fortschritte, die die Agentur bei der transparenteren Gestaltung ihrer Arbeit erzielt hat, indem sie Anträge auf Zugang zu Dokumenten angemessen behandelthat [20]. Diese erheblichen Verbesserungen dienen dazu, das Vertrauen der Bürger in die Agentur zu stärken und so ihre Legitimität und Wirksamkeit bei der Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu erhöhen.

B. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Zwischen dem Beschwerdeführer und der Agentur wurde eine einvernehmliche Lösung erzielt.

Der Beschwerdeführer und der Direktor der Agentur werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012


[1] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

[2] Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt: „InBezug auf Dokumente Dritter konsultiert das Organ den Dritten, um zu beurteilen, ob eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument offengelegt werden muss oder nicht.“

[3] Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sieht Folgendes vor: „DieOrgane verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“

[4] Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde als neue Beschwerde unter dem Aktenzeichen 2914/2009/DK registriert.

[5] Dies ist in der „MissionCharter of the Internal Audit Service of the Commission of the EC in relation to traditional agencies and institution bodies“ (Missionscharta des Internen Auditdienstes der Kommission der EG in Bezug auf traditionelle Agenturen und Organe) vorgesehen.Dem Gutachten der Agentur wurde eine Kopie der Missionscharta beigefügt.

[6] Verbundene Rechtssachen T-391/03 und T-70/04, Franchet und Byk/Kommission, Slg. 2006, II-2023.

[7] Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1).

[8] Rechtssache C-64/05 P, Schweden/Kommission, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 66; Verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 36; und Urteil Franchet und Byk/Kommission, Slg. II-2023, Randnr. 84.

[9] Rechtssache C-353/99 P Rat gegen Hautala, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 28.

[10] Rechtssache T-20/99 Denkavit Nederland/Kommission, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 45.

[11] Rechtssache T-211/00 Kuijer/Rat, Slg. 2002, II-485, Randnr. 56.

[12] Rechtssache T-2/03, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69, und Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115.

[13] Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2010, Co-Frutta/Kommission (T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 123).

[14] Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass bei der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht nur die vom Kläger vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden müssen. Sie muss alle relevanten Argumente berücksichtigen, einschließlich derjenigen, die das betreffende Organ von Amts wegen für gegeben hält (siehe Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten zu seiner Untersuchung der Beschwerde 3106/2007/TS gegen die Europäische Arzneimittel-Agentur, Ziffer 26, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten).

[15] Rechtssache T-123/99, JT’s Corporation/Kommission, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 46, und Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 117.

[16] Verbundene Rechtssachen T-391/03 und T-70/04 Franchet und Byk/Kommission, a. a. O.; und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T-471/08), noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

[17] Rechtssache T-471/08, Toland/Parlament, a. a. O., und Entscheidung des Bürgerbeauftragten in der Beschwerde 1039/2008/FOR, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten.

[18] Rechtssache T-471/08, Toland/Parlament, a. a. O.

[19] Siehe auch die Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten in Beschwerde 3106/2007/TS gegen die Europäische Arzneimittel-Agentur (Randnummer 26) und Beschwerde 2493/2008/(BB)TS gegen die Europäische Arzneimittel-Agentur (Randnummer 54), die auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar sind.

[20] Siehe z. B. Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 14. Dezember 2011 über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 3106/2007/(TS)FOR gegen die Europäische Arzneimittel-Agentur, abrufbar unter http://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/decision.faces

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