Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 695/2011/DK gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 695/2011/DK - Geöffnet am Donnerstag | 24 März 2011 - Entscheidung vom Dienstag | 13 März 2012 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kritische Anmerkung )
Hintergrund der Beschwerde
1. Die Beschwerde betrifft das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, einen Überprüfungsantrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 [1] (Aarhus-Verordnung) zu bearbeiten.
2. Am 9. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 10 der Århus-Verordnung einen Antrag auf Überprüfung seiner Stellungnahme zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Ungarn [2].
3. Am 21. März 2011 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten, dass die Kommission sein Schreiben vom 9. Februar 2011 nicht beantwortet habe.
4. Am 24. März 2011 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens, ihm eine Kopie ihrer Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2011 zu übermitteln.
5. Am 4. April 2011 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens vom 29. März 2011. In dieser Antwort bestätigte die Kommission den Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011, ohne jedoch auf das am 9. Februar 2011 per Einschreiben versandte Originalschreiben des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen. Die Kommission erklärte, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente von ihren Dienststellen bewertet würden und dass sie den Beschwerdeführer über das Ergebnis seiner Analyse und die einschlägigen Maßnahmen auf dem Laufenden halten werde.
6. Am 12. April 2011 forderte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer auf, zu der oben genannten Antwort der Kommission Stellung zu nehmen.
7. Am 13. Juni 2011 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme. Er gab an, dass er seinen Antrag auf Überprüfung ursprünglich am 9. Februar 2011 per Einschreiben gestellt habe. Aus dem Postversandvermerk des Einschreibens geht eindeutig hervor, dass die Kommission sein Schreiben am 15. Februar 2011 erhalten hat. Nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten bestätigte die Kommission mit Schreiben vom 29. März 2011 den Eingang seiner E-Mail (vom 16. Februar 2011), nicht aber seines Schreibens vom 9. Februar 2011. Außerdem sei die Antwort der Kommission in englischer Sprache abgefasst, während sein Schreiben in ungarischer Sprache abgefasst sei. Am wichtigsten ist, dass die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 seinen Überprüfungsantrag innerhalb von 12 Wochen nach seiner Einreichung hätte prüfen müssen. 16 Wochen nach Erhalt seines Schreibens hatte die Kommission ihm jedoch immer noch keine inhaltliche Antwort übermittelt. Der Beschwerdeführer machte daher geltend, dass die Kommission seinen Überprüfungsantrag vom 9. Februar 2011 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht bearbeitet habe. Er forderte die Kommission auf, sich mit seinem Antrag auf Überprüfung zu befassen.
8. Auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers beschloss der Bürgerbeauftragte, seine Untersuchung der vorliegenden Beschwerde fortzusetzen, indem er die Europäische Kommission um eine Stellungnahme ersuchte.
Gegenstand der Untersuchung
9. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem folgenden Vorwurf und der folgenden Behauptung ein.
Vorwurf:
Die Kommission hat den Überprüfungsantrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2011 gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht bearbeitet.
Anspruch:
Die Kommission sollte seinen Antrag auf Überprüfung gemäß den einschlägigen Verfahren bearbeiten.
10. Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission ferner auf, i) zu erläutern, warum sie dem Beschwerdeführer auf Englisch geantwortet hat, als seine ursprünglichen Mitteilungen auf Ungarisch verfasst wurden; und ii) warum sie nur den Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers und nicht des Schreibens bestätigte, das er am 9. Februar 2011 per Einschreiben versandt hatte.
Die Untersuchung
11. Am 29. Juni 2011 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu der Beschwerde. Die Kommission legte ihre Stellungnahme am 23. September 2011 in englischer Sprache vor und übermittelte die Übersetzung am 3. Oktober 2011 ins Ungarische. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der seine Stellungnahme am 21. November 2011 vorlegte.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
Vorbemerkung
12. In seiner Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer zum Inhalt der Antwort der Kommission, die ihm schließlich am 14. Juli 2011 übermittelt wurde.
13. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass sich seine vorliegende Untersuchung auf die Art und Weise beschränkt, in der die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers bearbeitet hat, d. h. auf seine Verzögerung bei der Bearbeitung und die Frage der Sprache, in der die Antwort der Kommission verfasst wurde. Wenn der Beschwerdeführer den Standpunkt der Kommission in ihrer Antwort vom 14. Juli 2011 in Frage stellen möchte, steht es ihm frei, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, nachdem er zuvor die einschlägigen vorherigen administrativen Ansätze bei der Kommission dargelegt hat.
A. Behauptung, dass die Kommission dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2011 nicht nachgekommen sei
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
14. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission seinen Überprüfungsantrag vom 9. Februar 2011 gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht bearbeitet habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission seinen Antrag nicht nur nicht fristgerecht bearbeitet habe, sondern auch nicht den Eingang seines Schreibens vom 9. Februar 2011 bestätigt und in derselben Sprache, d. h. in ungarischer Sprache, beantwortet habe.
15. In ihrer Stellungnahme beschrieb die Kommission zunächst den Hintergrund des Falles. Am 16. Februar 2011 richtete der Beschwerdeführer eine E-Mail in englischer Sprache an Kommissar Potocnik, den Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt („GD Umwelt“) und den Leiter des Referats B.3 der GD Umwelt. Die E-Mail enthielt eine Reihe von Dokumenten sowie einen Antrag auf Überprüfung der Stellungnahme der Kommission gemäß der Aarhus-Verordnung vom 9. Februar 2011 in ungarischer Sprache. Dieselben Unterlagen gingen anschließend per Post ein.
16. Am 29. März 2011 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer eine abschließende Antwort. In dieser Antwort bestätigte die Kommission den Eingang der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und teilte ihm mit, dass diese Dokumente derzeit analysiert würden. Die Kommission erklärte, sie werde ihn sowohl über das Ergebnis der Analyse als auch über die künftige Vorgehensweise informieren. Am 14. Juli 2011 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer ihre ausführliche Antwort.
17. In der Sache räumte die Kommission zunächst ein, dass ihre inhaltliche Antwort vom 14. Juli 2011 dem Beschwerdeführer drei Wochen nach Ablauf der in der Århus-Verordnung gesetzten Frist übermittelt wurde. Nach Angaben der Kommission war diese Verzögerung auf folgende Faktoren zurückzuführen: i) Anzahl und Umfang der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen; ii) die Tatsache, dass mehrere Dokumente auf Ungarisch verfasst waren und zur Analyse durch die Kommissionsbediensteten ins Englische übersetzt werden mussten; iii) die Antwort der Kommission erforderte eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Kommissionsdienststellen; und iv) die Antwort muss ins Ungarische übersetzt werden.
18. In Bezug auf die Frage des Bürgerbeauftragten, warum die Kommission nur den Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers und nicht seines Schreibens bestätigt habe, wies die Kommission darauf hin, dass der Inhalt der E-Mail und des Schreibens identisch seien. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011 war eine parallele elektronische Übermittlung seines Schreibens vom 9. Februar 2011. Da die Kommission die E-Mail zuerst erhalten hatte, bestätigte sie den Eingang der E-Mail und nicht des Schreibens. Die Empfangsbestätigung enthielt keinen ausdrücklichen Verweis auf das Schreiben, da klar war, dass der Inhalt der E-Mail und des Schreibens identisch waren.
19. In Bezug auf die Frage des Bürgerbeauftragten, warum die Antwort der Kommission in englischer Sprache übermittelt wurde, wies die Kommission darauf hin, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011, wenn auch sehr kurz, ebenfalls in englischer Sprache abgefasst sei. Darüber hinaus lagen der E-Mail des Beschwerdeführers mehrere Dokumente in englischer Sprache bei. Um weitere Verzögerungen aufgrund von Übersetzungserfordernissen zu vermeiden, richtete die Kommission daher ein Schreiben an den Beschwerdeführer in englischer Sprache anstelle von Ungarisch. Sie war nämlich der Auffassung, dass die Verwendung von Englisch für den Beschwerdeführer kein Problem darstelle, da er selbst eine E-Mail in englischer Sprache mit mehreren Anhängen in dieser Sprache versandt habe.
20. Die Kommission schloss ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass sie bestrebt sei, den Schriftverkehr innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und in der vom Korrespondenten verwendeten Sprache zu beantworten. Sie bedauerte, dass es im vorliegenden Fall zu Verzögerungen gekommen sei.
21. In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Zwar könne es zutreffen, dass die Kommission seine E-Mail am 16. Februar 2011 erhalten habe, doch ergebe sich aus dem Postversandvermerk seines Einschreibens, dass sein Schreiben am 15. Februar 2011 bei der Kommission eingegangen sei [3]. In jedem Fall verlangt der Kodex für gute Verwaltungspraxis, dass die Organe den Empfang aller an sie gerichteten Korrespondenz bestätigen.
22. In Bezug auf die Sprachfrage wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sowohl sein Antrag auf Überprüfung als auch die seiner E-Mail beigefügten einschlägigen Dokumente auf Ungarisch abgefasst seien. Er fügte nur bestimmte Dokumente in englischer Sprache bei, da diese nicht auf Ungarisch verfügbar waren. Die fragliche E-Mail war in der Tat kurz, da sie nur in englischer Sprache darauf hinwies, dass einer ihrer Anlagen einen Überprüfungsantrag enthielt.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
Zur Registrierung des Schriftwechsels des Beschwerdeführers
23. Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass Artikel 14 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (im Folgenden „Kodex“) Folgendes vorsieht:
„Jedes Schreiben oder jede Beschwerde an das Organ erhält innerhalb von zwei Wochen eine Empfangsbestätigung, es sei denn, innerhalb dieser Frist kann eine inhaltliche Antwort übermittelt werden.“
24. Im vorliegenden Fall richtete der Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 ein Schreiben an die Kommission, das seinen Überprüfungsantrag und die entsprechenden Belege enthielt. Er übermittelte dieselben Dokumente am 16. Februar 2011 per E-Mail. Da das Schreiben des Beschwerdeführers offenbar am 15. Februar 2011 bei der Kommission eingegangen ist, hätte sie den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers spätestens am 2. März 2011 bestätigen müssen.
25. Die Kommission hat ihre Empfangsbestätigung jedoch erst am 29. März 2011 übermittelt, was weit über die oben genannte Frist von zwei Wochen hinausgeht. Darüber hinaus hat die Kommission, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt hat, dies nicht von sich aus getan, sondern als Reaktion auf das Eingreifen des Bürgerbeauftragten, das auf die Beschwerde des Beschwerdeführers folgte. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine relevante kritische Bemerkung machen.
In Bezug auf die Empfangsbestätigung der E-Mail des Beschwerdeführers und nicht seines Schreibens
26. Die Kommission argumentierte, dass die E-Mail des Beschwerdeführers ihre Dienststellen vor seinem Schreiben erreicht habe und dass sie, da ihr Inhalt derselbe sei, in ihrer Empfangsbestätigung nur auf die E-Mail des Beschwerdeführers Bezug genommen habe.
27. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass aus der Kopie des Einschreibens des Beschwerdeführers hervorgeht, dass sein Schreiben am 15. Februar 2011 bei der zentralen Poststelle der Kommission eingegangen ist. Aus einer Kopie der E-Mail des Beschwerdeführers geht hervor, dass sie am 16. Februar 2011 um 14.59 Uhr versandt wurde. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben an die allgemeine Postanschrift der Kommission gerichtet hat, während er seine E-Mail direkt an die betroffenen Personen in der GD Umwelt gerichtet hat. Der Bürgerbeauftragte kann daher nicht ausschließen, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vor seinem Schreiben bei den Adressaten der GD Umwelt einging, da diese zuerst zugewiesen und dann intern an die zuständigen Personen gesendet werden musste.
28. In diesem Zusammenhang ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es, wenn offensichtlich ist, dass dieselbe Korrespondenz über verschiedene Kanäle an ein Organ gesendet wurde, eine gute Verwaltungspraxis ist, den Eingang der Korrespondenz zu bestätigen, die das Organ zuerst erhält. Wenn die nachfolgende Korrespondenz die gleiche ist wie die bereits erhaltene Korrespondenz, ist es natürlich nicht erforderlich, zusätzliche Empfangsbestätigungen zu senden, zumal der Absender wissen muss, dass die gesendete Korrespondenz die gleiche ist. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.
In Bezug auf die Verzögerung bei der Übermittlung einer substanziellen Antwort an den Beschwerdeführer
29. Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 [4] Folgendes vorsieht:
„1. Jede Nichtregierungsorganisation … ist berechtigt, bei dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft, das bzw. die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht erlassen hat oder im Falle einer mutmaßlichen Verwaltungsunterlassung einen solchen hätte erlassen müssen, einen Antrag auf interne Überprüfung zu stellen.
[…]
2. Das Gemeinschaftsorgan oder die Gemeinschaftseinrichtung … prüft einen solchen Antrag, es sei denn, er ist eindeutig unbegründet. Das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft begründet dies so bald wie möglich, spätestens jedoch 12 Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich.
3. Ist das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft trotz der gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage, gemäß Absatz 2 tätig zu werden, so unterrichtet es/sie die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist, über die Gründe für seine/ihre Untätigkeit und wann es/sie dies zu tun beabsichtigt. In jedem Fall handelt das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 18 Wochen nach Eingang des Antrags" (Hervorhebung nur hier).
30. Da die zuständigen Dienststellen der Kommission den Schriftwechsel des Beschwerdeführers am 16. Februar 2011 erhalten haben, hätte die Kommission dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ihre Antwort bis spätestens 11. Mai 2011 übermitteln müssen. Hilfsweise hätte die Kommission dem Beschwerdeführer gemäß Art. 10 Abs. 3 bis zu diesem Zeitpunkt erklären müssen, warum ihre Dienststellen ihm keine Antwort hätten zukommen lassen können, was sie dazu veranlasst hätte, die Antwortfrist um weitere sechs Wochen, d. h. bis zum 22. Juni 2011, zu verlängern.
31. Die Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission es versäumt hat, ihre inhaltliche Antwort bis zum 11. Mai 2011 zu übermitteln oder dem Beschwerdeführer bis zu diesem Datum eine verbindliche Antwort zu übermitteln, wodurch die Frist für ihre Antwort verlängert wurde. Außerdem hat die Kommission ihre inhaltliche Antwort nicht bis zum 22. Juni 2011 übermittelt, dem Tag, an dem die verlängerte Frist abgelaufen wäre. Tatsächlich übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer ihre inhaltliche Antwort erst am 14. Juli 2011, d. h. drei Wochen nach Ablauf der verlängerten Frist.
32. In diesem Zusammenhang nimmt der Bürgerbeauftragte die Argumente der Kommission zur Kenntnis, dass die Verzögerung darauf zurückzuführen sei, dass der Schriftverkehr des Beschwerdeführers und seine umfangreichen Anhänge aus dem Ungarischen ins Englische übersetzt werden mussten und dass die Antwort der Kommission eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Dienststellen erforderte. Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass diese Gründe die Kommission nicht von der Einhaltung der oben genannten gesetzlichen Fristen befreien, insbesondere von der Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer zumindest eine verbindliche Antwort zu übermitteln, mit der die Antwortfrist verlängert wird. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Verzögerung der Kommission bei der Beantwortung des Überprüfungsantrags des Beschwerdeführers einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine relevante kritische Bemerkung machen.
In Bezug auf die Sprachenfrage
33. Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass, ähnlich wie in Artikel 13 des Kodex [5], in Nummer 4 („Beschäftigung mit Anfragen“) des eigenen Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission Folgendes festgelegt ist:
„Nach Artikel 21 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erhalten Mitglieder der Öffentlichkeit, die sich schriftlich an die Kommission wenden, eine Antwort in der Sprache ihres ursprünglichen Schreibens, sofern es in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst ist.“
34. Zweitens stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer ihre inhaltliche Antwort vom 14. Juli 2011 in ungarischer Sprache übermittelt hat. Daher betrifft die Sprachenfrage nur die Tatsache, dass die Empfangsbestätigung der Kommission vom 29. März 2011 in englischer Sprache abgefasst und übermittelt wurde.
35. In ihrer Klagebeantwortung machte die Kommission geltend, dass ihre Empfangsbestätigung in englischer Sprache abgefasst und versandt worden sei, da die E-Mail des Beschwerdeführers ebenfalls in englischer Sprache abgefasst sei. Darüber hinaus versuchte die Kommission, weitere Verzögerungen zu vermeiden, die sich ergeben hätten, wenn das Dokument übersetzt werden müsste.
36. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Betreff der E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011 in englischer Sprache lautete („K(2011) 351 – Antrag auf Überprüfung“). Der Text innerhalb des Hauptteils enthielt die Wörter " Einreichungen enthalten" in englischer Sprache und die zweisprachige (ungarische und englische) elektronische Signatur des Beschwerdeführers. Es gab 14 Anhänge zur E-Mail des Beschwerdeführers, einschließlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Überprüfung. Vier Anlagen waren in englischer Sprache (Dokumente, die von der Kommission oder dem Europäischen Parlament veröffentlicht wurden). Die übrigen beigefügten Dokumente, einschließlich des Antrags auf Überprüfung, wurden in ungarischer Sprache abgefasst. Insbesondere wurden alle vom Beschwerdeführer verfassten Anlagen auf Ungarisch eingereicht.
37. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es für die Kommission nicht unangemessen war zu glauben, dass der Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung verstehen würde, die in englischer Sprache verfasst und versandt wurde, da das per E-Mail versandte Anschreiben in englischer Sprache abgefasst war. Die Bürgerbeauftragte betont ferner, dass sie, nachdem die Beschwerde des Beschwerdeführers (in Bezug auf die Tatsache, dass die Empfangsbestätigung nicht auf Ungarisch, sondern auf Englisch abgefasst wurde) der Kommission zur Kenntnis gebracht worden war, angemessen reagierte und dem Beschwerdeführer ihre inhaltliche Antwort auf Ungarisch übermittelte. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit den folgenden kritischen Bemerkungen ab:
Die Kommission hat es versäumt, den Eingang des Schriftwechsels des Beschwerdeführers innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß Artikel 14 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu bestätigen.
Die Kommission hat es versäumt, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nachzukommen, als sie dem Beschwerdeführer ihre inhaltliche Antwort lange nach Ablauf der in diesem Artikel gesetzten Frist von 18 Wochen übermittelte.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 13. März 2012
[1] Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. Artikel 10 lautet wie folgt:
„1. Jede Nichtregierungsorganisation … ist berechtigt, bei dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft, das bzw. die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht erlassen hat oder im Falle einer mutmaßlichen Verwaltungsunterlassung einen solchen hätte erlassen müssen, einen Antrag auf interne Überprüfung zu stellen.
[…]
2. Das Gemeinschaftsorgan oder die Gemeinschaftseinrichtung … prüft einen solchen Antrag, es sei denn, er ist eindeutig unbegründet. Das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft begründet dies so bald wie möglich, spätestens jedoch 12 Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich.
3. Ist das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft trotz der gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage, gemäß Absatz 2 tätig zu werden, so unterrichtet es/sie die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist, über die Gründe für seine/ihre Untätigkeit und wann es/sie dies zu tun beabsichtigt. In jedem Fall handelt das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 18 Wochen nach Eingang des Antrags.“
[2] Stellungnahme K(2011) 351 der Kommission vom 25. Januar 2011.
[3] Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde eine Kopie des Postversandscheins bei.
[4] Zitiert in Fußnote 1.
[5] Artikel 13 des Kodex ("Antwort auf Briefe in der Sprache des Bürgers") bestimmt: „Der Beamte stellt sicher, dass jeder Unionsbürger oder jedes Mitglied der Öffentlichkeit, das in einer der Sprachen des Vertrags an das Organ schreibt, eine Antwort in derselben Sprache erhält. Gleiches gilt, soweit möglich, für juristische Personen wie Vereine (NRO) und Unternehmen.