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Beschluss in der Sache 1113/2018/TM über die Entscheidung der Europäischen Kommission, die Veranstaltung „Kein Kind zurückgelassen“ nicht per Webstream zu streamen
Entscheidung
Fall 1113/2018/TM - Geöffnet am Montag | 10 September 2018 - Entscheidung vom Dienstag | 16 April 2019 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Niederlande
Der Fall betraf die Veranstaltung "Kein Kind zurückgelassen: Familien statt Institutionen - EU-Außenmaßnahmen zur Förderung der Rechte des Kindes", die gemeinsam von einer NRO und der Europäischen Kommission organisiert wurde. Der Zutritt zur Veranstaltung war nur auf Einladung möglich. Der Beschwerdeführer befürchtete, dass die Kommission beschlossen habe, die Veranstaltung nicht per Webstream zu übertragen.
Die Kommission stützte ihre Entscheidung auf den Schutz der Privatsphäre der jungen Menschen, einschließlich der Kinder, die an der Veranstaltung teilgenommen haben.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission angemessen gehandelt hatte, und stellte in diesem Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer ist Direktor einer NRO, die sich für die Rechte adoptierter Kinder einsetzt. Er forderte die Europäische Kommission auf, die Veranstaltung "No Child Left Behind: Familien statt Institutionen – EU-Außenmaßnahmen zur Förderung der Rechte des Kindes“, gemeinsam organisiert von der Kommission und einer anderen nichtstaatlichen Organisation, die im Bereich der Rechte des Kindes tätig ist.
2. Der Zutritt zur Veranstaltung war nur auf Einladung möglich. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihn per Webstream zu streamen. Die Kommission antwortete, dass sie zum Schutz der Privatsphäre der an der Veranstaltung teilnehmenden jungen Menschen beschlossen habe, sie nicht per Webstream zu streamen.
3. Da der Beschwerdeführer mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden war, wandte er sich an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
4. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Entscheidung der Kommission, die Veranstaltung nicht per Webstream zu übertragen.
5. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Antwort der Kommission.
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
6. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Kommission die Veranstaltung per Webstream hätte übertragen müssen, da sie mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde und weil die Rechte des Kindes für alle EU-Bürger von Belang sind.
7. In ihrer Antwort bekundete die Kommission ihr Bekenntnis zum Grundsatz der Transparenz. Sie wies jedoch auch darauf hin, dass sie die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Rechts auf Privatsphäre berücksichtigen müsse. In diesem Fall hatte die Kommission beschlossen, die Veranstaltung nicht per Webstream zu streamen, da mehrere junge Menschen, darunter auch Kinder, an der Veranstaltung teilnahmen und sensible persönliche Aussagen machten. Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes[1] mussten die Mitorganisatoren der Veranstaltung die Privatsphäre dieser Kinder schützen. Sie wies ferner darauf hin, dass die Kommission rechtlich nicht verpflichtet sei, Veranstaltungen per Webstream zu streamen, und dass sie die Sichtbarkeit der Veranstaltung und gegenüber der Öffentlichkeit auf andere Weise sichergestellt habe[2].
Bewertung des Bürgerbeauftragten
8. Die Erklärung der Kommission, dass sie die Veranstaltung nicht per Webstream streamen könne, weil sie die Privatsphäre der daran teilnehmenden Kinder schützen müsse, ist angemessen und legitim. Darüber hinaus übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer Aufzeichnungen der Eröffnungs- und Abschlusspanels sowie den offiziellen Videoclip der Veranstaltung. Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten teilte die Kommission dem Beschwerdeführer auch mit, dass sie auf ihrer Website einen detaillierten Bericht über das Ergebnis der Veranstaltung veröffentlichen werde.
9. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission angemessen gehandelt hat.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Marta Hirsch-Ziembińska
Leiterin des Referats Anfragen und IKT – Referat 1
Straßburg, den 16.4.2019
[1] Gemäß Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder das Recht auf Privatsphäre, und das Gesetz sollte sie vor Angriffen auf ihre Lebensweise, ihren guten Namen, ihre Familien und ihre Häuser schützen.
[2] Die Kommission hat im Internet Folgendes veröffentlicht: i) die Eröffnungsrede der Kommissionsmitglieder Mimica und Stylianides; ii) die Schlussrede von Kommissionsmitglied Mimica; iii) Pressemitteilungen für die Veranstaltung; iv) offizielle Fotos der Veranstaltung; v) Videos der Öffnungs- und Schließtafeln; vi) der offizielle Videoclip der Veranstaltung.