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Beschluss in der Sache 522/2019/SRS über die angebliche Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Spanien im Bereich der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung durch die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 522/2019/SRS - Geöffnet am Dienstag | 16 April 2019 - Entscheidung vom Dienstag | 16 April 2019 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Spanien
Die Beschwerde an die Europäische Kommission
1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien. Die Beschwerdeführerin hatte eine Versicherungspolice für ihr Auto bei einer Versicherungsgesellschaft in Spanien abgeschlossen. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers war in einen Autounfall verwickelt, als er das Auto des Beschwerdeführers fuhr, wodurch andere Autos beschädigt wurden. Da er ohne Führerschein fuhr, wandte sich die Versicherungsgesellschaft gegen den Beschwerdeführer für die Erstattung der Entschädigung, die er aufgrund des Autounfalls an Dritte gezahlt hatte.
2. Im Jahr 2017 haben die spanischen Gerichte zugunsten der Versicherungsgesellschaft entschieden. Im April 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Europäische Kommission und erklärte, dass Spanien die Richtlinie 2009/1003/EG nicht eingehalten habe. Er machte geltend, dass Spanien seinen Verpflichtungen aus den geltenden Unionsvorschriften nicht nachgekommen sei.[1] Diese Vorschriften hindern eine Versicherungsgesellschaft daran, von einem Versicherungsnehmer die Erstattung von Zahlungen zu verlangen, die an Opfer eines Autounfalls geleistet worden seien, wenn das versicherte Fahrzeug ohne Zustimmung des Eigentümers genommen worden sei oder die Person, die das Fahrzeug geführt habe, keinen Führerschein gehabt habe.
Antwort der Europäischen Kommission an den Beschwerdeführer
3. Im Mai 2018 antwortete die Kommission der Beschwerdeführerin und forderte sie auf, das entsprechende Beschwerdeformular zu verwenden, da ihre Beschwerde andernfalls als zurückgezogen gelten würde.
4. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin ferner mit, dass die in ihrer Beschwerde aufgeworfenen Fragen keinen Verstoß gegen EU-Recht darstellten. Tatsächlich verhindert die Richtlinie 2009/103/EG nur, dass vertragliche Ausschlussklauseln einer Versicherungspolice gegenüber Opfern von Verkehrsunfällen geltend gemacht werden.
5. Der Beschwerdeführer war mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden und wandte sich an den Bürgerbeauftragten.
Feststellungen des Europäischen Bürgerbeauftragten
6. In diesem Fall forderte die Kommission die Beschwerdeführerin auf, das entsprechende Beschwerdeformular zu verwenden, andernfalls würde ihre Beschwerde als zurückgezogen betrachtet. Der Beschwerdeführer tat dies nicht.
7. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin ferner mit, dass ihre Beschwerde keinen Verstoß gegen EU-Recht darstelle, da die Bestimmungen der Richtlinie 2009/1003/EG nur verhindern, dass Ausschlussklauseln gegen Opfer von Verkehrsunfällen und nicht gegen Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer war nicht Opfer eines Autounfalls.
8. Die Antwort der Kommission ist daher angemessen und steht im Einklang mit den geltenden Vorschriften.
9. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen stellt der Bürgerbeauftragte in diesem Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest [2].
Lambros Papadias
Leiter der Untersuchungsabteilung – Referat 3
Straßburg, 16.4.2019
[1] Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Durchsetzung der Versicherungspflicht, abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/103/oj
[2] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.