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Entscheidung in der Sache 1538/2018/LM über die Einstellung einer Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Europäische Kommission ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers
Entscheidung
Fall 1538/2018/LM - Geöffnet am Montag | 24 September 2018 - Entscheidung vom Mittwoch | 12 Dezember 2018 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Durch die Einrichtung beigelegt ) - Land Italien
1. Am 2. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Europäischen Kommission eine Vertragsverletzungsbeschwerde (CHAP(2018)00292) über einen Vertrag über technische Hilfe im Rahmen eines mit europäischen Mitteln finanzierten Programms ein. Im Anschluss an das Vorab-Schreiben der Kommission vom 26. Juni 2018 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission per E-Mail vom 23. Juli 2018 Stellungnahmen. Am 22. August 2018 schloss die Kommission die Beschwerde mit dem falschen Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahmen abgegeben hatte. Da die Europäische Kommission seine Anmerkungen nicht berücksichtigte, wandte sich der Beschwerdeführer am 28. August 2018 an den Europäischen Bürgerbeauftragten.
2. Die für die Untersuchung zuständigen Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten wandten sich an die Europäische Kommission und baten um Erläuterung, warum sie die Bemerkungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hatten. Anschließend antwortete die Europäische Kommission dem Beschwerdeführer mit einem Vorab-Schließungsschreiben vom 15. November 2018, in dem sie seine Stellungnahmen analysierte. In dem Schreiben teilte die Kommission dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, den Fall abzuschließen, und forderte ihn auf, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die Kommission erklärte dem Personal der Bürgerbeauftragten, dass sie die Anmerkungen des Beschwerdeführers aufgrund eines technischen Missverständnisses nicht berücksichtigt habe.
3. Die Kommission übermittelte dem Beschwerdeführer eine umfassende Antwort und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde das der betreffenden Beschwerde zugrunde liegende Problem gelöst [1], und wir haben daher beschlossen, den Fall einzustellen [2].
Tina Nilsson
Leiter des ´-Referats 4 – Ermittlungen
Straßburg, 12.12.2018
[1] Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Antwort des Organs unbefriedigend ist, kann er beim Bürgerbeauftragten eine neue Beschwerde einreichen.
[2] Diese Beschwerde wurde von der Delegation für die Bearbeitung von Fällen gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsmaßnahmen behandelt.