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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 723/98/BB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 21. April 1999

Sehr geehrter Herr W.,
am 7. Juli 1998 haben Sie eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über das angebliche Fehlen oder die Verweigerung von Informationen, unangemessene Verzögerungen und Fahrlässigkeit bei der Beantwortung von Schreiben, die Sie an die Europäische Kommission gerichtet haben, gerichtet.
Am 31. Juli 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 11. November 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 19. November 1998 erhielt ich Ihre Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE


Am 28. November 1997 schrieb der Beschwerdeführer an die Europäische Kommission und beschwerte sich, dass die finnischen Behörden gegen die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 verstoßen hätten und dass die finnischen Zollbeamten gegen das finnische Alkoholgesetz 306/97 verstoßen hätten, indem sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft zwei Flaschen mit 96 % Ethylalkohol beschlagnahmt hätten. Am 20. Januar 1998 teilte ihm die GD XXI der Kommission mit, dass sein Schreiben zur Bearbeitung durch die zuständige Dienststelle an die GD VI weitergeleitet worden sei. In diesem Schreiben teilte die Kommission mit, dass sich der Beschwerdeführer für weitere Informationen an den Leiter des Referats E.2 (GD VI) wenden könne.
Am 27. April 1998 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Leiter des Referats E.2, in dem er die Kommission aufforderte, vor den finnischen Behörden tätig zu werden. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 4. Juni 1998 wiederholt. Die Kommission hat auf diesen Schriftwechsel nicht geantwortet.
Am 7. Juli 1998 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

DIE ANFRAGE


Die Stellungnahme der Kommission In
ihrer Stellungnahme stellte die Kommission zusammenfassend Folgendes fest:
- Der Beschwerdeführer hatte erklärt, dass die finnischen Behörden zwei aus Estland eingeführte Flaschen mit 96 % vol Alkohol beschlagnahmt hätten, was seiner Ansicht nach einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 darstelle;
- Die Kommission richtete am 20. Januar 1998 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie ihm mitteilte, daß das Referat E.2 der GD VI für die Bearbeitung der Angelegenheit zuständig sei.
- Am 27. April 1998 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an die GD VI und beantragte bei den finnischen Behörden ein Tätigwerden der Kommission. Dieses Ersuchen wurde in einem Schreiben vom 4. Juni 1998 wiederholt, in dem der Beschwerdeführer seine Absicht bekundete, sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten zu beschweren, es sei denn, er erhielt umfassende Informationen darüber, wie die Kommission mit der Angelegenheit umgegangen ist.
- Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gewährt kein unbedingtes Recht, die betreffenden Waren zollfrei einzuführen. Die Zollbefreiung gilt nur für Erzeugnisse, die rechtmäßig eingeführt werden können, und ein Mitgliedstaat kann die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus Gründen wie dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher verbieten oder beschränken.
- Auf Gemeinschaftsebene gibt es keine gemeinsame Marktorganisation für Alkohol;
- Am 12. Februar 1998 forderte die finnische Regierung die Kommission auf, in die EG-Rechtsvorschriften eine Bestimmung aufzunehmen, die bestätigt, dass der Höchstalkoholgehalt für Spirituosen 80 % betragen sollte, und die Angelegenheit wurde im Durchführungsausschuss für Spirituosen erörtert, und die Beratungen werden fortgesetzt.
- Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage steht auch im Zusammenhang mit der umfassenderen Frage der Zukunft des Alkoholmonopols in Finnland, die von der Kommission eingehend geprüft wird;
- Die Kommission bedauerte, dass der Beschwerdeführer nicht früher eine Antwort erhalten hatte, da seine Beschwerde die erörterten Angelegenheiten betrifft und die Kommission daher nicht über die erforderlichen Elemente für eine endgültige Antwort verfügte;
- Die Kommission hat zugesagt, dem Beschwerdeführer unverzüglich ein Schreiben und eine Kopie davon zur Information an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.

Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest und erklärte, dass er bis zum 19. November 1998 keine Antwort von der Kommission erhalten habe und dass die Kommission daher die Grundsätze der guten Verwaltung nicht befolgt habe.

WEITERE ANFORDERUNGEN


Die Kommission hatte die Antwort dem Beschwerdeführer am 30. November 1998 übermittelt. Der Beschwerdeführer räumte später ein, dass er diese Antwort erhalten habe.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Kommission in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer nicht für die unangemessene Verzögerung entschuldigt hat.

DER BESCHLUSS


1.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission habe sein Schreiben vom 28. November 1997, in dem er sich über Verstöße der finnischen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht beschwert habe, sowie die Mahnungen, die er am 27. April 1998 und 4. Juni 1998 an die GD VI gerichtet habe, nicht beantwortet.
1.2 Am 20. Januar 1998 hatte die Kommission dem Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben übermittelt, in dem sie ihm mitteilte, dass sein Schreiben zur Bearbeitung durch die zuständige Dienststelle GD VI - Referat E.2 weitergeleitet worden sei. In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass der im Schriftwechsel des Beschwerdeführers angesprochene Gegenstand erörtert werde und dass die Kommission nicht über die erforderlichen Elemente für eine endgültige Antwort verfüge. Daher hatte die Kommission auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers nicht geantwortet.
1.3 Nach den Grundsätzen eines guten Verwaltungsverhaltens müssen Beschwerdeführer, die sich schriftlich an die Kommission wenden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erhalten.
1.4 Erst am 30. November 1998, nachdem der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme ersucht hatte, antwortete die GD VI im Wesentlichen auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 1997. Dies kann nicht als angemessene Frist für die Beantwortung von Schreiben angesehen werden. Daher stellt die Tatsache, dass die Kommission erst am 30. November 1998 auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers vom 28. November 1997 geantwortet hat, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
2 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkung zu machen:
Nach den Grundsätzen eines guten Verwaltungsverhaltens müssen Beschwerdeführer, die sich schriftlich an die Kommission wenden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erhalten. Daher stellt die Tatsache, dass die Kommission erst am 30. November 1998 auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers vom 28. November 1997 geantwortet hat, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da dieser Aspekt des Falles Verfahren betrifft, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

WEITERE BEMERKUNGEN


Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme erklärt, dass sie nicht über die erforderlichen Angaben verfügte, um dem Beschwerdeführer eine endgültige Antwort zu geben. Dies kann jedoch keinen Grund dafür darstellen, dass die Kommission den Schriftverkehr nicht rechtzeitig beantwortet hat.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
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