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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 2609/2010/BEH gegen die Europäische Kommission

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Im August 2010 wandte er sich an die Kommission und beantragte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Einsichtnahme in Ausfertigungen von bestimmten vorbereitenden Dokumenten betreffend die „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern“. Die Kommission lehnte den Zugang ab und wies darauf hin, dass sämtliche beantragten Schriftstücke unter die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 („Verteidigung und militärische Belange“) fielen. Außerdem erklärte sie, dass die Freigabe eines Teils der Dokumente aus denselben Gründen ebenfalls nicht in Betracht kam. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Zweitantrag auf Zugang ein. Nach einer Verlängerung der Beantwortungsfrist für den Zweitantrag um fünfzehn Arbeitstage teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, einen endgültigen Bescheid zu erlassen.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission es versäumt habe, seinen Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten innerhalb der von der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist zu bearbeiten. Er forderte, dass die Kommission erstens seinen Zweitantrag rasch bearbeiten und zweitens Zugang zu den betreffenden Dokumenten gewähren sollte.

Am 17. Dezember 2010 wurde die Beschwerde dem Präsidenten der Kommission zur Stellungnahme übermittelt. Am 23. Dezember 2010 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission zu seiner Überraschung und großen Freude ihm uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen von ihm angefragten Dokumenten gewährt habe. Er wies darauf hin, dass somit seinem Antrag auf Zugang voll entsprochen worden sei und dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte.

Der Bürgerbeauftragte schloss damit den Fall ab, da er von der Einrichtung selbst beigelegt worden war.

Der Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Am 26. August 2010 wandte er sich an die Kommission und beantragte gemäß Verordnung (EG) 1049/2001[1] Zugang zu bestimmten vorbereitenden Dokumenten in Bezug auf die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern[2] (im Folgenden: Mitteilung).

2. Am 13. Oktober 2010 lehnte die Kommission den Zugang zu den angefragten Dokumenten ab. Sie wies darauf hin, dass diese Dokumente zum einen den Meinungsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über den Inhalt der Mitteilung und zum anderen Informationen über die Praxis der Mitgliedstaaten bei der Beschaffung von Rüstungsgütern enthielten. Diese Informationen seien sensibel und stünden in engem Zusammenhang mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten. Sämtliche beantragten Schriftstücke fielen daher unter die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) 1049/2001 („Verteidigung und militärische Belange“). Folglich komme die Freigabe eines Teils der Dokumente ebenfalls nicht in Betracht.

3. Am 18. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag auf Zugang ein. Er wies darauf hin, dass die Kommission die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1049/2001 vorgesehene Frist von 15 Werktagen für die Bearbeitung des Erstantrags deutlich überschritten habe. Er rügte auch den Inhalt der Entscheidung der Kommission aus verschiedenen Gründen[3].

4. Am 12. November 2010 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Beantwortungsfrist für den Zweitantrag um fünfzehn Arbeitstage mit. Am 3. Dezember 2010 teilte die Kommission ihm mit, dass sie trotz des Ablaufs der verlängerten Frist nicht in der Lage sei, einen endgültigen Bescheid zu erlassen.

5. Am 3. Dezember 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Der Gegenstand der Untersuchung

6. In seiner Beschwerde trug der Beschwerdeführer den folgenden Beschwerdepunkt und die folgende Forderung vor:

Beschwerdepunkt:

Die Kommission hat es versäumt, seinen Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten in der von der Verordnung (EG) Nr.1049/2001 vorgesehenen Frist zu bearbeiten.

Forderung:

Die Kommission sollte erstens seinen Zweitantrag rasch bearbeiten und zweitens Zugang zu den betroffenen Dokumenten gewähren.

Die Untersuchung

7. Am 17. Dezember 2010 wurde die Beschwerde dem Präsidenten der Kommission zur Stellungnahme übermittelt.

8. Am 23. Dezember 2010 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission zu seiner Überraschung und großen Freude ihm uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen von ihm angefragten Dokumenten gewährt habe. Er wies darauf hin, dass somit seinem Antrag auf Zugang voll entsprochen worden sei und die Verzögerungen bei der Bearbeitung seiner Anträge auf Zugang offenbar auf erhöhtem Koordinierungsbedarf zwischen den Dienststellen der Kommission beruht hätten. Vor diesem Hintergrund trug er vor, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte.

9. Nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2010 teilten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten der Kommission mit, dass es nicht mehr erfoderlich sei, in diesem Fall eine Stellungnahme vorzulegen.

Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

10. Es ist angezeigt, den Beschwerdepunkt und die Forderung des Beschwerdeführers zusammen zu betrachten.

A. Der Beschwerdepunkt und die Forderung des Beschwerdeführers

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

11. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Kommission es versäumt habe, seinen Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten in der von der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist zu bearbeiten. Er forderte, dass die Kommission erstens seinen Zweitantrag rasch bearbeiten und zweitens Zugang zu den betroffenen Dokumenten gewähren sollte.

12. Am 23. Dezember 2010 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission seinem Antrag auf Zugang uneingeschränkt entsprochen habe. Er wies auch darauf hin, dass die Verzögerungen bei der Bearbeitung seiner Anträge auf Zugang offenbar auf erhöhtem Koordinierungsbedarf zwischen den Dienststellen der Kommission beruht hätten. Er trug vor, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

13. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass mit der Gewährung uneingeschränkten Zugangs zu den angefragten Dokumenten die Kommission die Forderung des Beschwerdeführers erfüllt hat. Angesichts der Gewährung uneingeschränkten Zugangs durch die Kommission und im Hinblick auf die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Angelegenheit zu seiner Zufriedenheit erledigt sei, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission die Angelegenheit beigelegt hat.

B. Schlussfolgerungen

Ausgehend von seiner Untersuchung zu der vorliegenden Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Die Kommission hat die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers beigelegt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Straßburg, den 2. Mai 2011


[1] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2001 L 145, S. 43.

[2] KOM (2006) 779 endgültig.

[3] Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen die folgenden Argumente vor: (a) Es sei zweifelhaft, ob die angefragten Dokumente in ihrer Gesamtheit sensible Dokumente seien. (b) Da die Mitteilung quasi-legislatorischer Natur sei, seien die diesbezüglichen vorbereitenden Dokumente für ihre Auslegung wesentlich und sollten unter Beachtung von Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU freigegeben werden. (c) Es sei unverständlich, wie die Freigabe eines Meinungsaustausches zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsprimärrechts wesentliche Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten gefährden könne. (d) Die meisten Mitgliedstaaten hätten sich im Rahmen der Konsultationen nach der Vorlage des Grünbuchs zur Beschaffung von Verteidigungsgütern (KOM (2004) 608 endgültig) öffentlich zu dem von der Mitteilung erfassten Thema geäußert. Es sei daher unklar, warum die Freigabe der angefragten Dokumente wesentliche Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten untergraben solle. (e) Der Rat habe ihm Zugang zu den vorbereitenden Dokumenten im Vorfeld der Annahme von Sekundärrechtsakten der EU gewährt, aus denen die Positionen der Mitgliedstaaten deutlich ersichtlich seien. Auch vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung der Kommission unverständlich.