FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2691/2010/(VL)GG gegen die Europäische Kommission

Sehr geehrter Herr S.,

Am 16. Dezember 2010 reichten Sie im Namen von BIA Separations („der Beschwerdeführer“) beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, in der es um die Bearbeitung des Zweitantrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ging.

Am 17. Januar 2011 leitete ich eine Untersuchung in diesem Fall ein und bat die Kommission um eine Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde.

Am 1. Februar 2011 prüften meine Dienststellen die Dokumente, zu denen Sie Zugang beantragt hatten.

Aus den Dokumenten, die sich in der Akte der Kommission befanden und von meinen Dienststellen geprüft wurden, ging hervor, dass Sie die Möglichkeit in Betracht gezogen haben, Ihren Fall vor Gericht zu bringen.

Am 8. Februar 2011 teilte ich Ihnen daher mit, dass ich verpflichtet wäre, meine Untersuchung einzustellen, wenn Sie tatsächlich vor Gericht gehen würden.

Am 25. Februar 2011 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie beschlossen haben, Ihren Fall vor Gericht zu bringen.

Gemäß Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden entgegenzunehmen.

„… in Fällen von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union…, es sei denn, die behaupteten Tatsachen sind oder waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.“

Art. 2 Abs. 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten bestimmt:

"Sollte der Bürgerbeauftragte wegen laufender oder abgeschlossener Gerichtsverfahren wegen der vorgebrachten Tatsachen eine Beschwerde für unzulässig erklären oder deren Prüfung beenden, so ist das Ergebnis der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Ermittlungen endgültig einzureichen."

Angesichts der Tatsache, dass Sie sich entschieden haben, vor Gericht zu gehen, bin ich verpflichtet, meine Untersuchung Ihrer Beschwerde abzuschließen.

Die Kommission wird von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos Diamandouros

Straßburg, den 3. März 2011

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!