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Umgang des Sekretariats des EU-Transparenzregisters mit Beschwerden über die von zwei Stellen im Register bereitgestellten Informationen

Der Beschwerdeführer, eine Nichtregierungsorganisation, befürchtete in diesem Fall, dass zwei Einrichtungen des Transparenzregisters keine Informationen über ihre Verbindungen zur Lebensmittelindustrie offengelegt hätten. Der Beschwerdeführer äußerte diese Bedenken gegenüber dem Sekretariat, das das Transparenzregister für die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat der EU verwaltet. Anschließend wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten, wie das Sekretariat mit seinen Beschwerden über das Register umgegangen war, das darauf abzielt, Transparenz in Bezug auf Interessenvertreter zu schaffen, die mit den EU-Organen interagieren.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Sekretariat nur eine begrenzte Untersuchung der vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken durchgeführt hatte, indem es lediglich die Antworten der beiden betroffenen Einrichtungen bewertete. Der Bürgerbeauftragte vertrat ferner die Auffassung, dass das Sekretariat bei der Beurteilung der angeblichen Verbindungen zur Lebensmittelindustrie eine enge Definition des Begriffs „Mitgliedschaft“ von Einrichtungen angewandt habe, wie sie in den geltenden Vorschriften festgelegt sei, was nicht im Einklang mit dem Geist und dem Ziel des Transparenzregisters stehe.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die festgestellten Probleme zusammengenommen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Da jedoch eine der fraglichen Einrichtungen nicht mehr im Transparenzregister geführt werde, sei eine Empfehlung zur Durchführung einer neuen Untersuchung der beiden Beschwerden nicht zweckdienlich. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete dem Sekretariat daher vier Vorschläge.

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