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Behauptung(en)

Der Gerichtshof hat die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2011 aufgeworfenen Fragen nicht vollständig beantwortet.

Forderung(en)

Der Gerichtshof sollte ihm eine vollständige und umfassende Antwort auf die in diesem Schreiben aufgeworfenen Fragen geben.

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