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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 3264/2008/(WP)GG über die Europäische Kommission

Der Beschwerdeführer war für ein deutsches Unternehmen (das „Unternehmen“) tätig. Seine Ehefrau arbeitete für eine Beratungsgesellschaft (die „Beratungsgesellschaft“), die Firmen wie das Unternehmen in von der EU mitfinanzierten Kooperationsprojekten unterstützt.

Im Jahr 2008 führte die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien („GD INFSO“) der Europäischen Kommission eine Prüfung bei der Beratungsgesellschaft durch. Anschließend kontaktierte sie die Innenrevision beim Unternehmen.

Laut Beschwerdeführer teilte die Kommission bei der Gelegenheit dem Unternehmen die folgenden drei Vermutungen mit: (1) Die Auswahl der Beratungsgesellschaft als administrativer Projektpartner sei nicht auf Basis qualitativer und wirtschaftlicher Kriterien erfolgt, sondern auf den Einfluss des Beschwerdeführers zurückzuführen. (2) Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgerechnete Arbeitsleitung sei von ihr nicht erbracht worden. (3) Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Ziel der Sicherung der Arbeitsstelle seiner Ehefrau für die Annahme der von der Beratungsgesellschaft für ein bestimmtes Projekt berechneten Stundensätze eingesetzt.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, die Kommission habe diese Vermutungen zu Unrecht übermittelt, insbesondere da sie jeder Grundlage entbehrten.

In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, sie habe dem Unternehmen lediglich mitgeteilt, dass ihrer Meinung nach hinsichtlich des Beschwerdeführers möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegt.

Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es für die Kommission nachvollziehbar war, das Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts anzunehmen und sich an das Unternehmen zu wenden, um die Angelegenheit zu klären. Die vorliegenden Belege wiesen jedoch deutlich darauf hin, dass die Kommission über die einfache Mitteilung von Tatsachen und der Vermutung, dass ein Interessenkonflikt vorliegen könnte, hinausgegangen war. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten gab es keinen triftigen Grund, dies zu tun.

Der Bürgerbeauftragte legte daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vor. Danach könnte die Kommission (1) einräumen, dass sie fehlerhaft handelte, als sie dem Unternehmen Vermutungen über den Beschwerdeführer und seine Ehefrau übermittelte, die über die bloße Vermutung eines möglichen Interessenkonflikts hinausgingen, (2) einräumen, dass diese Vermutungen unbegründet waren, und (3) das Unternehmen entsprechend informieren.

In ihrer Antwort betonte die Kommission, dass sie keine Vermutungen, mit Ausnahme derjenigen über einen möglichen Interessenkonflikt, mitteilen wollte. Sie legte den Entwurf eines Schreibens vor, das sie dem Unternehmen zur Klärung der Angelegenheit übermitteln wollte.

Nach weiteren Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer, dem Bürgerbeauftragten und der Kommission erklärte sich Letztere bereit, das betreffende Schreiben zu ändern. In dem Schreiben, das letztendlich dem Unternehmen übermittelt wurde, räumte die Kommission ein, dass sie über ihre Pflichten im engeren Sinne hinausgegangen war, als sie dem Unternehmen Vermutungen über den Beschwerdeführer und seine Ehefrau mitteilte. Des Weiteren stellte sie fest, dass sich diese Behauptungen in der Folge als unbegründet erwiesen hatten.

Der Beschwerdeführer teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass er mit dem geänderten Wortlaut des Schreibens zufrieden sei.

Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass eine einvernehmliche, den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung erreicht worden ist. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es die Kommission im Allgemeinen und die GD INFSO im Speziellen verdienten, für ihre während der Untersuchung gezeigte konstruktive und kooperative Herangehensweise gewürdigt zu werden. Diese ermöglichte es ihm – auch dank des hilfreichen und kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers –, eine Lösung zu finden, die beide Parteien zufriedenstellt.

Der Hintergrund der Beschwerde

1. Zur Zeit der Ereignisse, die zu der vorliegenden Beschwerde führten, arbeitete der Beschwerdeführer als Forschungskoordinator für Unternehmen X. Seine Ehefrau arbeitete als teilzeitbeschäftigte Beraterin für Unternehmen Y, eine Beratungsgesellschaft, die Unternehmen in Kooperationsprojekten, wie etwa im Zusammenhang mit den Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration („Rahmenprogramme“) unterstützt. Unternehmen X ist oder war an verschiedenen dieser von der EU finanzierten Projekte beteiligt.

2. Vom 28. bis zum 30. Mai 2008 führte die externe Auditstelle der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien der Europäischen Kommission („GD INFSO“) eine Prüfung verschiedener von der Unternehmen Y betreuter Projekte durch, wozu auch zwei Projekte gehörten, an denen die Ehefrau des Beschwerdeführers beteiligt war. Unternehmen X war einer der am A-Projekt beteiligten Partner. Der Koordinator des B-Projekts war das Unternehmen Z, ein Tochterunternehmen von Unternehmen X. Die Prüfer der Kommission befragten eine Reihe von Angestellten von Unternehmen Y, unter anderem auch die Ehefrau des Beschwerdeführers.

3. Am 25. Juni 2008 rief die externe Auditstelle der GD INFSO Herrn R., den Leiter der Innenrevision bei Unternehmen X an. Ausweislich einer Aktennotiz der GD INFSO vom gleichen Tag setzte die Kommission Herrn R. von Folgendem in Kenntnis: (1) Unternehmen X sei Partner in etwa 18 von der EU mitfinanzierten indirekten Forschungsmaßnahmen. (2) Bei Unternehmen Y, die bei den indirekten Forschungsmaßnahmen häufiger Projektpartner von Unternehmen X sei, sei ein Audit durchgeführt worden. (3) Unternehmen X und Unternehmen Y seien auch an den Verhandlungen zu einem Projekt im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms mit dem Namen C beteiligt. Während dieser Verhandlungen habe der Projektbetreuer Zweifel an den von Unternehmen Y veranschlagten Kosten geäußert. Infolgedessen habe Unternehmen Y entschieden, sich aus dem Projekt zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe anschließend den Projektbetreuer und den zuständigen Abteilungsleiter kontaktiert, die Art und Weise der Behandlung von Unternehmen Y kritisiert und erklärt, dass er für die Rückkehr von Unternehmen Y in das Konsortium plädiere. (4) Die Prüfer hätten herausgefunden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für Unternehmen Y arbeite. Ihr Vertrag mit Unternehmen Y enthalte eine spezielle Bestimmung, wonach im Fall der Ablehnung der Finanzierung ihres Gehalts seitens der EU 50 % des Risikos von Unternehmen Y und 50 % von ihr selbst zu tragen sei.

4. Ausweislich der Aktennotiz vom 25. Juni 2008 stellte die externe Auditstelle der GD INFSO die beiden folgenden Hauptprobleme in Bezug auf diese Situation im Gespräch mit Herrn R. fest:

„(1) DG INFSO has some doubts about the actual contribution of [the complainant's wife] to the audited project. The risk exists that the EC has paid [Unternehmen Y] for services which were not delivered. The total amount paid by [Unternehmen Y] to [the complainant's wife] over the 3/4 past years amount to about 100 K€. As a result, the EC will ask to [Unternehmen Y] to re-imburse the amounts co-funded by the EC.

(Die GD INFSO habe Zweifel an der tatsächlichen Beteiligung der [Ehefrau des Beschwerdeführers] an dem geprüften Projekt. Es bestehe die Gefahr, dass die Europäische Kommission [Unternehmen Y] für nicht erbrachte Dienstleistungen bezahlt hat. Der von [Unternehmen Y] an die [Ehefrau des Beschwerdeführers] in den letzten 3/4 Jahren gezahlte Gesamtbetrag betrage etwa 100 000 Euro. Infolgedessen werde die Europäische Kommission [Unternehmen Y] auffordern, die von der Kommission mitfinanzierten Beträge zurückzuzahlen.)

(2) DG INFSO believes that there might be a gentlemen's agreement to integrate [Unternehmen Y] as a project partner to the extent that [Unternehmen Y] supports the wage of [the complainant's wife]. DG INFSO believes that it is necessary to bring the potential conflict of interest to the attention of the internal audit of [Unternehmen X]."

(Die GD INFSO ist der Auffassung, dass es eventuell ein Gentlemen's Agreement zur Einbeziehung von [Unternehmen Y] als Projektpartner geben könnte, wonach [Unternehmen Y] das Gehalt der [Ehefrau des Beschwerdeführers] unterstützt. Die GD INFSO hält es für notwendig, den möglichen Interessenkonflikt der Innenrevision von [Unternehmen X] anzuzeigen.)

5. Der Aktennotiz vom 25. Juni 2008 zufolge fragte Herr R. nach einer Liste mit den Verträgen, die von diesem Problem betroffen waren. Die externe Auditstelle der GD INFSO versprach, diese Informationen mit den zugrundeliegenden Arbeitsverträgen zu übermitteln.

6. Die GD INFSO übermittelte der Innenrevision von Unternehmen X anschließend eine Kopie des Gesprächsprotokolls zu dem Gespräch, das ihre Prüfer mit der Ehefrau des Beschwerdeführers geführt hatten, sowie die Verträge zwischen ihr und Unternehmen Y in Bezug auf das A-Projekt und das B-Projekt.

7. Die Innenrevision von Unternehmen X prüfte anschließend die Angelegenheit. Der Beschwerdeführer wurde offenbar von seinem Vorgesetzten zu diesem Thema im September 2008 befragt.

8. Am 21. Oktober 2008 wandte sich Unternehmen Y an den Europäischen Datenschutzbeauftragten ("EDPS"), um sich über eine angeblich widerrechtliche Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen Dritten im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Audit zu beschweren. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 teilte der EDPS Unternehmen Y mit, dass er die Beschwerde nicht bearbeiten könne, da sie nicht von einer natürlichen Person eingereicht worden sei. Der EDPS fügte jedoch hinzu, dass die Person, der die entsprechenden Daten zuzuordnen seien, sich mit einer Beschwerde an ihn wenden könne.

9. Am 4. November 2008 fand ein weiteres Telefongespräch zwischen der externen Auditstelle der GD INFSO und Herrn R, dem Leiter der Abteilung Innenrevision bei Unternehmen X, statt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist in einer Aktennotiz der GD INFSO mit Datum vom 12. November 2008 beschrieben. Eine Kopie dieser Aktennotiz wurde an Herrn R. übermittelt.

10. Der Aktennotiz vom 12. November 2008 zufolge hatte die im Mai 2008 durchgeführte Prüfung ergeben, dass eine der Mitarbeiterinnen von Unternehmen Y die Ehefrau eines der Vertreter von Unternehmen X in EU-Projekten mit Beteiligung von Unternehmen Y sei. Die externe Auditstelle der GD INFSO habe am 25. Juni 2008 ein Telefongespräch mit Herrn R. organisiert, „um es der Europäischen Kommission zu ermöglichen, diese unerwartete Feststellung Unternehmen X mitzuteilen und den möglichen Interessenkonflikt zu bewerten“. Das zweite Telefongespräch vom 4. November 2008 habe der Diskussion der Prüfungsergebnisse seitens Unternehmen X gedient.

11. Der Aktennotiz vom 12. November 2008 zufolge hatte die bei Unternehmen X durchgeführte Prüfung ergeben, dass es keine Anhaltspunkte für Betrug gebe, die Situation jedoch den internen Leitlinien in Bezug auf Interessenkonflikte widerspreche. Diese zielten darauf ab, sowohl tatsächliche als auch mögliche oder als solche wahrgenommene Interessenkonflikte zu vermeiden. Um die Situation zu klären, habe Unternehmen X den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Lösung zu finden, d. h. die Verbindung zwischen seiner Ehefrau und Unternehmen Y zu beenden.

12. Ferner geht aus der Aktennotiz vom 12. November 2008 hervor, dass die GD INFSO ein Schreiben der Rechtsanwälte von Unternehmen Y in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Vertraulichkeit des Prüfungsverfahrens erhalten hatte. Die GD INFSO merkte an, dass ihres Erachtens die Verträge zwischen der EU, Unternehmen Y und Unternehmen X eine Verbindung zwischen diesen drei Parteien schüfen, die den Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Audit derartiger Projekte ermögliche. Herr R. habe bestätigt, dass dies auch die Sichtweise von Unternehmen X sei. Er fügte hinzu, dass es nicht darum gehe, ob ein Betrug vorliege, sondern dass die Möglichkeit eines Interessenkonflikts nicht hinnehmbar sei.

13. Der Aktennotiz vom 12. November 2008 zufolge erinnerte die GD INFSO daran, „dass die Europäische Kommission niemals geäußert habe, dass tatsächlich ein Betrug oder ein Interessenkonflikt vorliege, sondern dass die gefundenen Beweisstücke zu überprüfen seien.“ Nach der Aktennotiz war Herr R. damit einverstanden und bestätigte, dass dies auch seine Auffassung sei.

14. Am 23. November 2008 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an den EDPS, um sich über die Weitergabe ihrer persönlichen Daten an einen Dritten zu beschweren.

15. Am 4. Dezember 2008 ersuchte der EDPS die Kommission um genauere Informationen in dieser Angelegenheit und um ihre Stellungnahme zu dieser Beschwerde.

16. Auf der Grundlage dieser Informationen entschied der EDPS über diese Beschwerde am 9. März 2009. Eine Kopie dieser Entscheidung wurde im Laufe der vorliegenden Untersuchung dem Bürgerbeauftragten vom Beschwerdeführer übermittelt.

17. Der Zusammenfassung des Sachverhalts in dieser Entscheidung zufolge hatten die Prüfer der Kommission – auf der Grundlage der von ihnen während des Audits zusammengetragenen Informationen – als „Prüfhypothese“ formuliert, dass „[der Beschwerdeführer] im Namen von Unternehmen X interveniert habe, um den Vertragsfluss von der Kommission an Unternehmen Y bei vollständiger Finanzierung gegen Zahlungen für einen fingierten Vertrag im Namen seiner Ehefrau aufrechtzuerhalten, womit die finanziellen Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt worden seien.“ Der EDPS führte ferner aus, dass die GD INFSO „die Innenrevision von Unternehmen X kontaktiert habe, um die Prüfhypothese zu überprüfen“.

18. In seiner Entscheidung vertrat der EDPS die Ansicht, dass die Kontaktaufnahme zur Innenrevision von Unternehmen X Teil der Maßnahmen der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EU gewesen sei. In diesem Zusammenhang bezog er sich auf Artikel II.29 („Kontrollen und Prüfungen“) der Allgemeinen Bedingungen, die Teil des Modellvertrags im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms sind ("FP6-Modellvertrag"). Der EDPS stellte weiter fest, dass die Korrespondenz mit der Innenrevision von Unternehmen X notwendigerweise den Austausch bestimmter Daten in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers beinhaltete. Die Kommission habe daher eine Abwägung zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen der EU und den berechtigten Interessen des betroffenen Dateninhabers durchführen müssen. Nach Ansicht des EDPS war die Abwägung der Kommission in diesem Fall angemessen gewesen. Ferner sei die Übermittlung der beiden Verträge zwischenUnternehmen Y und der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Innenrevision von Unternehmen X relevant und im Verhältnis zum Zweck der Übermittlung der persönlichen Daten auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Was jedoch die Übermittlung des Protokolls zu dem Gespräch der Prüfer mit der Ehefrau des Beschwerdeführers betraf, vertrat der EDPS die Auffassung, dass die Kommission nicht hinreichend sichergestellt habe, dass diese Übermittlung persönlicher Daten nicht unverhältnismäßig sei. Der EDPS kam daher zu dem Ergebnis, dass diese Übermittlung eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen darstelle.

Der Gegenstand der Untersuchung

19. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission zu Unrecht Vermutungen über ihn und seine Ehefrau an Unternehmen X weitergeleitet habe, was eine Verleumdung darstelle. Zur Unterstützung dieses Vorwurfs trug der Beschwerdeführer vor, dass (1) die Vermutungen jeder Grundlage entbehrten, dass (2) durch ihre Weiterleitung ihm und seiner Ehefrau erhebliche Nachteile entstanden seien, dass (3) diese Weiterleitung zur Wahrung der Interessen der Kommission nicht erforderlich gewesen sei und dass (4) dies den Grundsatz der Objektivität und der Fairness bei Prüfungshandlungen wie auch die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verletzt habe.[1]

Der Beschwerdeführer forderte, die Kommission solle die Vermutungen zurückziehen und Unternehmen X davon entsprechend in Kenntnis setzen.

20. In seiner Beschwerde betonte der Beschwerdeführer, dass der von ihm dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Fall nur die Weiterleitung der Vermutungen an Unternehmen X betreffe. Er fügte hinzu, dass in Bezug auf das Problem des Datenschutzes bei der Weiterleitung von Dokumenten seine Frau bereits beim EDPS Beschwerde eingelegt habe.

21. In seinen Anmerkungen zu der Stellungnahme der Kommission wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er auch die Offenlegung von Dokumenten seitens der Kommission an Unternehmen X beanstande. Da sich der EDPS jedoch bereits mit dieser Angelegenheit beschäftigt hatte, hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, diesen Aspekt des Falls zu prüfen. Der Bürgerbeauftragte informierte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 10. September 2009 dahingehend.

Die Untersuchung

22. Die vorliegende Beschwerde wurde am 8. Dezember 2008 eingereicht. Am 19. Dezember 2008 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme, die am 25. Juni 2009 erging. Diese Stellungnahme wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der am 6. August 2009 Anmerkungen vorlegte.

23. Am 10. September 2009 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um zusätzliche Auskünfte zu diesem Fall. Die Kommission übermittelte am 28. Oktober 2009 ihre Antwort, die an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde. Dieser übermittelte am 28. Dezember 2009 seine Anmerkungen.

24. Am 22. März unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Am 18. Juni 2010 legte die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Vorschlag vor. Zusammen mit dieser Antwort legte die Kommission die Kopie eines Schreibens vor, das sie im Hinblick auf den Fall des Beschwerdeführers an Unternehmen X zu richten beabsichtigte. Die Antwort der Kommission wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der am 15. Juli 2010 seine Anmerkungen vorlegte.

25. Am 26. Juli 2010 forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, ihren Standpunkt im lichte der Anmerkungen des Beschwerdeführers zu überdenken. Die Kommission antwortete auf die aufforderung am 7. Oktober 2010. Diese Antwort wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der am 22. November 2010 seine Anmerkungen vorlegte.

26. Am 13. Dezember 2010 - und nach weiteren kontakten zwischen dem Beschwerdeführer, dem Bürgerbeauftragten und der Kommission - teilte Letztere dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie bereit sei, den Brief, den sie an Unternehmen X zu senden beasichtigte, Im Lichte der vom Bürgerbeauftragten gemachten Vorschläge zu ändern.

27. Am 15. Dezember 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er mit der geänderten Fassung des betreffenden Briefes einverstanden sei.

28. Am 17. Dezember 2010 leitete die Kommission eine Kopie des Briefes, den sie am Vortag an Unternehmen X gerichtet hatte, an den Beschwerdeführer und den Bürgerbeauftragten weiter.

Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

29. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Beschwerdegründen nicht an ihre Dienststellen gewandt, sondern seine Beschwerde unmittelbar beim Bürgerbeauftragten erhoben habe.

30. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass diese Bemerkung der Kommission nicht darauf abzielt, die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in Frage zu stellen. Trotzdem ist es angezeigt, darauf kurz einzugehen. Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten bestimmt, dass einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten die geeigneten Schritte bei dem betroffenen Organ vorausgegangen sein müssen. Bei der Prüfung, ob die vorliegende Beschwerde diese Voraussetzung erfüllte, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer ihm mitteilte, dass Unternehmen Y bereits im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Beschwerde an die Kommission herangetreten sei, die Kommission es jedoch abgelehnt habe, Maßnahmen zu ergreifen. Da es nicht erforderlich ist, dass die vorausgegangenen geeigneten Schritte durch den Beschwerdeführer selbst erfolgen, war der Bürgerbeauftragte daher der Ansicht, dass die vorliegende Beschwerde als zulässig zu betrachten war.

A. Die dem Bürgerbeauftragten vor seinem Vorschlag für eine gütliche Einigung vorgelegten Argumente, seiner Prüfung dieser Argumente und der Vorschlag für eine gütliche Einigung

(1) Vorwurf der Weiterleitung unzutreffender Vermutungen an Unternehmen X

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

31. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission zu Unrecht Vermutungen über ihn und seine Ehefrau an Unternehmen X weitergeleitet habe, was eine Verleumdung darstelle. Zur Unterstützung dieses Vorwurfs trug der Beschwerdeführer vor, dass (1) die Vermutungen jeder Grundlage entbehrten, dass (2) durch ihre Weiterleitung ihm und seiner Ehefrau erhebliche Nachteile entstanden seien, dass (3) diese Weiterleitung zur Wahrung der Interessen der Kommission nicht erforderlich gewesen sei und dass (4) dies den Grundsatz der Objektivität und der Fairness bei Prüfungshandlungen wie auch die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verletzt habe.

32. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Vermutungen der Kommission falsch seien und jeder Grundlage entbehrten. Die Auswahl von Unternehmen Y sei nicht von ihm, sondern von der für das Projekt verantwortlichen Fachabteilung von Unternehmen X vorgenommen worden. Seine Ehefrau habe die entsprechenden Arbeiten durchgeführt. Er habe sich niemals für die von Unternehmen Y verlangten Stundensätze eingesetzt.

33. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die Weiterleitung der besagten Vermutungen an Unternehmen X zur Wahrung der Interessen der Kommission nicht erforderlich und verletzte den Grundsatz der Objektivität und der Fairness bei Prüfungshandlungen wie auch die Grundsätze guter Verwaltungspraxis.

34. Durch das Verhalten der Kommission seien ihm und seiner Ehefrau erhebliche Nachteile entstanden. Obwohl Unternehmen X die Vorwürfe gegen ihn nicht habe bestätigen können, sei er aufgefordert worden, sich eine neue Position innerhalb oder außerhalb von Unternehmen X zu suchen. Er sei auch aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass seine Ehefrau ihre Tätigkeit bei Unternehmen Y beendet. Dies würde dazu führen, dass seine Gattin im 1. Quartal 2009 arbeitslos werde.

35. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sich aus den Gesprächen im Verlauf des Audits bei Unternehmen Y ergeben habe, dass der Ehemann einer Mitarbeiterin von Unternehmen Y bei Unternehmen X arbeitete. Der Beschwerdeführer habe als Vertreter von Unternehmen X in Telefonaten und E-Mails Druck auf die GD INFSO ausgeübt, um Unternehmen Y als zu 100 % geförderten Partner im C-Projekt zu berücksichtigen, obwohl dies unter den spezifischen Umständen nach den Regeln des Siebten Rahmenprogramms explizit ausgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus sei dieses Projekt nicht von Unternehmen X koordiniert worden.

36. Nach Ansicht der Kommission hätten ihre Prüfer daher nachvollziehbare Gründe gehabt, die Hypothese eines Interessenkonflikts zu prüfen und eine umfassende Analyse der etwaigen Unregelmäßigkeiten vorzunehmen. Dies sei auf zwei parallelen Wegen erfolgt, d. h. über eine Aufforderung an Unternehmen Y, Belege vorzulegen, um den Verdacht auszuräumen, und durch eine Bewertung des potenziellen Interessenkonflikts auf vertraulicher Grundlage gemeinsam mit der Innenrevision von Unternehmen X. Unternehmen Y habe keine Belege für eine Widerlegung der Prüfhypothesen vorgelegt. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein deutsches Gericht am 30. Dezember 2008 ein Insolvenzverfahren gegen Unternehmen Y eröffnet habe.

37. Die Kommission führte aus, dass die Offenlegung der Prüfhypothesen der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer im Falle eines etwaigen Gerichtsverfahrens ihr zum Nachteil gereichen könnte. Daher lud sie den Bürgerbeauftragten zu einer Sitzung ein, um diesen Punkt gegebenenfalls zu besprechen.

38. Der Leiter der Innenrevision von Unternehmen X sei zweimal – am 25. Juni 2008 und am 4. November 2008 – von der Kommission telefonisch kontaktiert worden. Zweck dieser Kontakte sei es gewesen, zu prüfen, ob sich der begründete Verdacht auf einen potenziellen Interessenkonflikt erhärtet habe. Die an Unternehmen X übermittelten Informationen hätten sich auf das Protokoll zu dem Gespräch zwischen den Prüfern und der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Verträge zwischen ihr und Unternehmen Y in Bezug auf das A-Projekt und das B-Projekt beschränkt. Die Prüfer der Kommission hätten bei ihren Kontakten zu Unternehmen X explizit darauf hingewiesen, dass die Übermittlung von Informationen allein dem Zweck der Bewertung des Risikos eines potenziellen Interessenkonflikts durch die Innenrevision von Unternehmen X diene. Auf der Grundlage der bei dem ersten Telefongespräch übermittelten Informationen habe der Leiter der Innenrevision von Unternehmen X „den potenziellen Interessenkonflikt sowie den seitens der Kommission geäußerten Verdacht“ vollständig anerkannt.

39. Die Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002—2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse[2] bestimme, dass die entsprechenden Tätigkeiten so durchzuführen sind, dass sie den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleisten. In dieser Hinsicht sehe Artikel II.29 des FP6-Modellvertrags die Möglichkeit für die Kommission vor, Prüfungen vorzunehmen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte sicherzustellen. Die Vertragspartner (einschließlich des Koordinators und der anderen Beteiligten) hätten demnach der Kommission unmittelbar sämtliche detaillierten Daten zu übermitteln, die diese zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Einhaltung des Vertrags verlangt.

40. Die Kommission trug ferner vor, dass Unternehmen X und Unternehmen Y als Vertragspartner an mehreren durch die EU geförderten Forschungsprojekten teilgenommen hätten. Unternehmen X sei daher kein externer Dritter. Des Weiteren könnten bei einer Überprüfung der Kosten eines Vertragspartners selbstverständlich auch Informationen bei anderen Vertragspartnern eingeholt werden. Darüber hinaus sei Unternehmen Y bei diesen Projekten mit der administrativen Unterstützung des Projektmanagements betraut gewesen. Diese Aufgaben übernehme in der Regel jedoch der Projektkoordinator. Die Tatsache, dass Unternehmen X als Koordinator von durch die EU geförderten Forschungsprojekten bei der Wahrnehmung administrativer Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Projekten die Hilfe eines spezialisierten Unternehmens in Anspruch genommen habe, habe zusätzliche Gründe dafür geliefert, bei begründeten Zweifeln einen Kostenabgleich vorzunehmen. Der vermutete Interessenkonflikt hätte somit innerhalb der vertraglichen Grenzen eines einzelnen mit der Kommission geschlossenen Vertrags stattgefunden. Daher liege keine Verletzung der Vertraulichkeit im Sinne von Artikel II.29 des FP6-Modellvertrags vor.

41. Darüber hinaus sei das Audit objektiv gewesen. Die Kommissionsdienststellen hätten weder das Management von Unternehmen X noch andere nicht qualifizierte Dritte, sondern lediglich die Innenrevision von Unternehmen X kontaktiert, die einen Beitrag zur Bewertung der Prüfhypothesen der Kommission habe leisten können. Die Kommission betonte, dass ihre Dienststellen bei ihren Kontakten zu Unternehmen X Vertraulichkeit verlangt und explizit darauf hingewiesen hätten, dass keine Belege für tatsächliche Unregelmäßigkeiten, sondern lediglich faktische Anhaltspunkte für einen potenziellen Interessenkonflikt vorlägen. Die Kommissionsdienststellen hätten niemals Anschuldigungen oder Vorwürfe erhoben, sondern lediglich eine Frage aufgeworfen, um den Sachverhalt im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu klären.

42. Das Audit sei auch fair gewesen, da Unternehmen X bereits über die Tätigkeit der Frau des Beschwerdeführers informiert gewesen sein sollte. Es sei auch erforderlich gewesen, die Innenrevision von Unternehmen X über diese Tatsache zu unterrichten, damit die Hypothese eines potenziellen Interessenkonflikts bewertet werden konnte. Es sei auch erforderlich gewesen, diesbezüglich Unternehmen X um Hilfe zu ersuchen.

43. Was den angeblich erlittenen Schaden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anbelangt, seien die Nachteile, falls es solche gäbe, in erster Linie der Situation selbst zuzuschreiben, die der Beschwerdeführer und seine Ehefrau herbeigeführt hätten. Die Kommission habe Unternehmen X weder ersucht, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, noch dies vorgeschlagen. Dies sei die eigene Entscheidung von Unternehmen X gewesen. Die Nachteile, die der Ehefrau des Beschwerdeführers entstanden sind, seien auf die Entscheidung von Unternehmen Y zurückzuführen, bei einem deutschen Gericht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

44. Die Kommission schloss mit der Feststellung, dass ihre Prüfung objektiv, fair und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt worden sei. Weder der Entwurf des Prüfberichts noch der Prüfbericht seien Unternehmen X übermittelt worden. Der endgültige Prüfbericht, der Unternehmen Y am 30. Januar 2009 übermittelt worden sei, habe keine Hinweise auf einen potenziellen Interessenkonflikt bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau enthalten. Die Kommission betonte, dass bei der Weiterleitung von Informationen an Unternehmen X alle notwendigen Vorkehrungen getroffen und die Grundsätze guter Verwaltungspraxis eingehalten worden seien: Es sei eine professionelle Auditstelle kontaktiert, es sei um vertrauliche Behandlung gebeten und es seien keine Anschuldigungen formuliert worden. Ferner habe der Kontakt ausschließlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gedient.

45. Die Kommission wies auch darauf hin, dass der EDPS zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Weiterleitung bestimmter beruflicher Angaben im Zusammenhang mit der Frau des Beschwerdeführers an Unternehmen X rechtmäßig gewesen sei. Er habe auch nicht die Notwendigkeit in Frage gestellt, den Leiter der Innenrevision von Unternehmen X über einen potenziellen Interessenkonflikt zu unterrichten.

46. In seinen Anmerkungen stellte der Beschwerdeführer fest, dass nach der von der Kommission vorgelegten Darstellung die Prüfer vermutet hätten, dass (1) die Auswahl von Unternehmen Y als administrativer Projektpartner nicht auf Basis qualitativer und wirtschaftlicher Kriterien erfolgt, sondern auf seine Person zurückzuführen sei und dass (2) die von seiner Ehefrau abgerechneten Leistungen nicht von ihr erbracht worden seien. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass diese Vermutungen unbegründet seien und dass die Kommission dies auch ohne Kontakt zu Unternehmen X hätte feststellen können.

47. Zur Unterstützung dieses Schlussfolgerung bezog sich der Beschwerdeführer auf die folgenden vier Faktoren: Erstens sei die Mitarbeit seiner Frau nie verheimlicht worden und allen Beteiligten, einschließlich der Kommission, bekannt gewesen. Zweitens habe sein Engagement im Hinblick auf die Möglichkeit der Nutzung administrativer Dienstleister in Projekten der Haltung anderer Firmen zur selben Zeit und aus demselben Anlass entsprochen. Entgegen der Auffassung der Kommission sei es zumindest in der Automobilbranche nicht üblich gewesen, dass das Projektmanagement durch den Koordinator eines Projektes erfolgte. Es seien vielmehr bevorzugt auf diese Tätigkeiten spezialisierte Dienstleister eingebunden worden. Die entsprechenden Kosten seien in der Vergangenheit als voll förderfähig angesehen worden. Als jedoch Anträge in Bezug auf das C-Projekt und andere Projekte eingereicht worden seien, habe die Kommission darauf hingewiesen, dass sie die entsprechenden Kosten nicht mehr zu 100% zu fördern gedenke. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er sich an die Kommission gewandt habe, wobei sich sein Engagement nicht speziell auf das C-Projekt oder Unternehmen Y bezogen habe. Daher sei es abwegig anzunehmen, dass sein Engagement vornehmlich den Interessen von Unternehmen Y und seiner Ehefrau gedient habe. Drittens habe die Kommission eine Liste mit elf Projekten vorgelegt, an denen Unternehmen X und Unternehmen Y beteiligt gewesen seien, um so den Eindruck zu erwecken, dass dies auf die Einflussnahme des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. In zehn dieser Projekte sei Unternehmen X jedoch entweder nicht beteiligt oder nur einer unter vielen anderen Projektteilnehmern gewesen. Lediglich eines dieser Projekte (das A-Projekt) sei von Unternehmen X koordiniert worden, und nur in diesem Fall habe Unternehmen X Einfluss auf die Wahl des administrativen Partners gehabt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Unternehmen Y sich auf die Erbringung administrativer Dienstleistungen für große Forschungsprojekte im Automobilbereich spezialisiert hatte, so dass eine Beteiligung an derartigen Projekten nicht außergewöhnlich gewesen sei. Viertens gebe es zahlreiche Belege dafür, dass seine Ehefrau die abgerechneten Leistungen erbracht habe.

48. Der Beschwerdeführer trug weiter vor, dass für den Fall, dass die Kommission nichtsdestotrotz weiterhin Zweifel gehabt hätte, es vollkommen genügt hätte, Unternehmen X um eine Darlegung des Auswahlprozesses von Unternehmen Y zu bitten. Die bei Unternehmen X gründlich durchgeführte interne Prüfung habe zweifelsfrei ergeben, dass die Empfehlung, Unternehmen Y in das A-Projekt einzubeziehen, durch die zuständige Abteilung bei Unternehmen X und auf der Grundlage eines Anbietervergleichs erfolgt sei. Stattdessen hätten sich die Prüfer entschlossen, Unternehmen X über ihre Vermutung zu informieren, dass er sich für die Beteiligung von Unternehmen Y an durch die EU geförderten Projekten einsetze und Unternehmen Y dafür im Gegenzug seine Ehefrau bezahlen würde – also ein möglicher Interessenkonflikt vorliege. Ein solcher Interessenkonflikt habe nie vorgelegen, da sich die Interessen von Unternehmen Y und Unternehmen X nicht widersprochen hätten und er nie in der Position gewesen sei, die Auswahl von Unternehmen Y als Projektpartner zu gewährleisten.

49. Nichtsdestotrotz hätten die Vermutungen der Kommission Unternehmen X veranlasst, Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Damit habe Unternehmen X beabsichtigt, jedes noch so unbegründete Verdachtsmoment einer nicht objektiven Auswahl von Projektpartnern zu vermeiden. Dies sei vor dem Hintergrund der engen Verflechtung zwischen dem Automobilsektor und der europäischen Gesetzgebung zu sehen.

50. Der Beschwerdeführer kam zu dem Ergebnis, dass die Übermittlung der oben erwähnten Vermutungen in Bezug auf seine Person an Unternehmen X das Ziel des Audits deutlich überschritten habe. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[3] („Verordnung 2185/96“). Unter den Umständen des vorliegenden Falls war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die einzige schlüssige Erklärung für das Verhalten der Kommission die bereits zum Prüfungszeitpunkt erfolgte Vorverurteilung seiner Person gewesen sei. Dies widerspreche eindeutig der Pflicht zu Objektivität und Fairness.

51. Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihm weitere Auskünfte in Bezug auf zwei Fragen zu übermitteln.

52. Erstens stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission vorgetragen hatte, dass ihre Dienststellen in ihren Kontakten mit Unternehmen X „niemals Anschuldigungen oder Vorwürfe erhoben“, sondern lediglich „faktische Anhaltspunkte für einen potenziellen Interessenkonflikt“ vorgelegt hätten. Ausweislich des Vermerks der Kommission über das Telefonat mit Unternehmen X vom 25. Juni 2008 hatten die Kommissionsdienststellen Unternehmen X jedoch zwei Hauptanliegen mitgeteilt, die in dieser Aktennotiz zusammengefasst wurden. Es leuchtete nicht unmittelbar ein, warum die Kommission die in diesem Vermerk erwähnten Feststellungen treffen musste, wenn ihr einziges Ziel tatsächlich war, die Aufmerksamkeit von Unternehmen X darauf zu lenken, dass möglicherweise ein Interessenkonflikt vorlag. Während darüber hinaus die erste dieser Feststellungen sich zunächst auf „Zweifel“ bezog, legte der letzte Satz nahe, dass die Kommission zu diesem Thema bereits ihre Schlussfolgerungen gezogen hatte. Auf den ersten Blick schienen diese Feststellungen daher der Behauptung des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zu verleihen, wonach die Prüfer der Kommission in der Tat ihre „Prüfhypothese“ an Unternehmen X übermittelten, wie dies in der Entscheidung des EDPS zu der von der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereichten Beschwerde ausgeführt wurde. Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher die Kommission, in Anbetracht der erwähnten Feststellungen ihre Position in dieser Angelegenheit zu erläutern.

53. Zweitens hatte die Kommission vorgetragen, dass der Beschwerdeführer „Druck auf die GD INFSO aus [geübt hatte]“, um „[Unternehmen Y] als zu 100 % geförderten Partner zu berücksichtigen“ Es erschien jedoch zweifelhaft, ob die Belege, auf die sich die Kommission in diesem Zusammenhang berief, diese Feststellung stützen konnten, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen mitgeteilten Informationen. Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher die Kommission, diesen Problemkreis näher darzustellen. Er bat auch um nähere Angaben dazu, wie viele der von ihr angeführten Projekte, an denen Unternehmen Y teilnahm, von Unternehmen X koordiniert wurden.

54. In ihrer Antwort bestätigte die Kommission, dass ihre Dienststellen in ihren Kontakten mit Unternehmen X keine Anschuldigungen im Hinblick auf die Rolle des Beschwerdeführers erhoben, sondern nur auf einen möglichen Interessenkonflikt und die sich aufgrund dieses Sachverhalts ergebenden Fragen hingewiesen hätten. Der Telefonvermerk vom 25. Juni 2008 sei ein einfacher interner Vermerk gewesen, der keine wortwörtliche Gesprächswiedergabe darstellen sollte. Der Wortlaut „werde die Kommission [Unternehmen Y] auffordern, ...zurückzuzahlen“ gebe nicht die tatsächlich im Gespräch gefallenen Worte wieder. Es sei darauf hinzuweisen, dass der betreffende Beamte während des Gesprächs und bei der Abfassung des Vermerks von einer Fremdsprache Gebrauch gemacht habe. Die Kommission fügte jedoch hinzu, dass sie auf der Grundlage der Feststellungen im abschließenden Prüfbericht tatsächlich einen bestimmten Betrag festgelegt habe, der von Unternehmen Y zurückzufordern sei. Der zweite Vermerk vom 12. November 2008 sei im Einvernehmen mit Unternehmen X angefertigt worden. Nach Ansicht der Kommission sollte der Text ein genaues Bild des Gesprächs wiedergeben. Unternehmen X habe ausdrücklich bestätigt, dass die Kommission niemals behauptet habe, dass tatsachlich Betrug oder ein Interessenkonflikt vorliege, aber dass die gefundenen Beweise zu würdigen seien. Dies werde durch eine E-Mail an Unternehmen X vom 20. Juni 2008 bestätigt, in der die GD INFSO auf einen „potenziellen Interessenkonflikt“ hingewiesen habe.

55. Die Kommission teile darüber hinaus nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es ausreichend gewesen wäre, Unternehmen X um eine Darlegung des Auswahlprozesses von Unternehmen Y zu bitten. Dies wäre nach Auffassung der Kommission unangebracht und wirkungslos gewesen, weil damit der Beschwerdeführer unmittelbar oder mittelbar informiert worden wäre, da dieser selbst möglicherweise an diesem Auswahlverfahren beteiligt gewesen war und Belege vorhanden gewesen seien, die auf einen möglichen Interessenkonflikt hingewiesen hätten. Die Bewertung des Verfahrens zur Auswahl von Unternehmen Y in nur einem Fall (B) wäre ebenfalls nicht ausreichend gewesen, da das Problem auch in anderen Projekten, an denen Unternehmen X – allerdings nicht als Koordinator – beteiligt war, zu existieren schien. Die Intervention des Beschwerdeführers im C-Projekt habe deutlich gemacht, dass ein Vertragspartner bisweilen auch im Rahmen von Projekten tätig werden könne, die er nicht koordiniere. Schließlich sei nicht das allgemeine Verfahren von Unternehmen X in Frage gestellt worden, sondern die persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Verfahren.

56. Im Hinblick auf die zweite Frage des Bürgerbeauftragten trug die Kommission vor, dass der Beschwerdeführer in zwei Telefonaten sowie einer Besprechung mündlich Druck auf Mitarbeiter der GD INFSO (insbesondere auf den Referatsleiter und den betreffenden Projektbetreuer) ausgeübt habe, um zu erreichen, dass Unternehmen Y als zu 100 % finanzierter Begünstigter in das C-Projekt einbezogen werde. Diese Einflussnahme sei weit über die Handlungen der anderen Parteien hinausgegangen. Die Kommission räumte ein, dass mehrere Organisationen Einwände gegen die neuen vertraglichen Bedingungen im Zusammenhang mit dem FP7-Modellvertrag erhoben hatten. Das Referat „Rechtsfragen“ der GD INFSO habe anschließend einen erläuternden Vermerk herausgegeben, der die Situation geklärt habe. Obwohl Unternehmen Y sich im Anschluss daran aus dem C-Projekt zurückgezogen habe, habe der Beschwerdeführer weiterhin angerufen und E-Mails versandt, um zu erreichen, dass Unternehmen Y in das Projekt einbezogen werde. Auch wenn in den E-Mails des Beschwerdeführers nicht speziell von Unternehmen Y die Rede gewesen sei, hätten sich die Telefongespräche speziell auf die Beteiligung von Unternehmen Y am C-Projekt bezogen. In Verbindung mit dem Inhalt der Telefongespräche spiegelten mehrere Sätze in den E-Mails den durch den Beschwerdeführer ausgeübten Druck implizit wider. Die Kommission räumte jedoch ein, dass keine Mitschriften der Telefongespräche vorlägen.

57. Hinzu komme, dass, selbst wenn – wie bei den meisten Konsortien – alle Begünstigten an den Entscheidungen beteiligt seien, Vorschläge in der Regel vom Koordinator und den Hauptbegünstigten unterbreitet würden und bestimmte Begünstigte eine wichtige Rolle spielen könnten. Die Kommission habe deshalb vernünftigerweise davon ausgehen können, dass sich das Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts nicht auf das von Unternehmen X koordinierte B-Projekt beschränkte. Die Kommission stellte klar, dass Unternehmen X nur in einem der von ihr erwähnten elf Projekte der Koordinator gewesen sei, nämlich im Projekt B.

58. Die Kommission trug weiter vor, dass sich die Verordnung Nr. 2185/96 auf nachträgliche Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit vermuteten Betrugsfällen und anderen Unregelmäßigkeiten – und nicht auf die üblichen Ex-post-Finanzkontrollen der Empfänger von Gemeinschaftsmitteln beziehe.

59. Zusammenfassend betonte die Kommission, dass sie gemäß den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehandelt habe.

60. In seinen Anmerkungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bemühungen der Kommission, zu suggerieren, dass der Inhalt des Vermerks vom 25. Juni 2008 nicht genau die Äußerungen der GD INFSO in dem Telefonat an diesem Tag wiedergebe, Schutzbehauptungen darstellten. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er von Unternehmen X mit eben diesen Beschuldigungen konfrontiert worden sei. Einige dieser Beschuldigungen spiegelten sich in einem Vermerk zu dem entsprechenden Gespräch mit seinem Vorgesetzen wider, den er zu dieser Zeit angefertigt habe. Eine Kopie dieses Vermerks wurde dem Bürgerbeauftragten übermittelt. Ferner stelle die Feststellung in dem Vermerk vom 12. November 2008, wonach gegen ihn keine Beschuldigungen erhoben worden seien, eine gegenseitige Zusicherung zum nachträglichen Schutz der GD INFSO dar.

61. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Auffassung, dass, wenn die GD INFSO weiterhin Zweifel gehabt haben sollte, es genügt hätte, Unternehmen X ohne die Erwähnung und Diskreditierung seines Namens um die Darlegung des Prozess zur Auswahl von Unternehmen Y zu bitten.

62. Der Beschwerdeführer betonte, dass Unternehmen X nur im vom Unternehmen X koordinierten B-Projekt bei der Auswahl von Unternehmen Y – ohne Einflussnahme seiner Person – eine Rolle gespielt habe.

63. Die Kommission habe nicht bestritten, dass sie über das gemäß der Verordnung Nr. 2185/96 Zulässige hinausgegangen sei, sondern argumentiert, dass diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Dies war nach Meinung des Beschwerdeführers unverständlich. Der Beschwerdeführer vermutete, dass die Kommission möglicherweise das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung ("OLAF") zur Prüfung der vermuteten Unregelmäßigkeiten hätte einschalten müssen und dass eine externe Prüfung sie nicht zu den durchgeführten Handlungen berechtigt hätte.

64. Der Beschwerdeführer erinnerte daran, dass die Auswahl von Unternehmen Y als Partner im B-Projekt letzten Endes durch das Konsortium vorgenommen und durch die Kommission gebilligt worden sei und dass er in allen anderen zehn von der Kommission aufgelisteten Projekten nicht der verantwortliche Repräsentant von Unternehmen X gewesen sei.

Die vorläufige Prüfung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte

65. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die GD INFSO angesichts der Ergebnisse des bei Unternehmen Y durchgeführten Audits zu der Ansicht gelangte, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein Interessenkonflikt bestehen könnte. Einer der wichtigsten Aspekte, der die Kommission offenbar zu dieser Schlussfolgerung gelangen ließ, war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Forschungskoordinator bei Unternehmen X arbeitete, während seine Ehefrau für Unternehmen Y tätig war, einem Unternehmen, das häufig an durch die EU finanzierten Projekten, an denen Unternehmen X teilnahm, beteiligt war. Konzentrierte man sich auf das von Unternehmen X koordinierte B-Projekt, erschienen die Bedenken der Kommission nicht als unvernünftig. Der Beschwerdeführer argumentierten zwar, dass die Interessen von Unternehmen X und Unternehmen Y sich nicht widersprochen hätten. Der Bürgerbeauftragte betrachtete es jedoch als offensichtlich, dass ein Interessenkonflikt bestanden haben könnte, wenn der Beschwerdeführer an der Auswahl von Unternehmen Y beteiligt gewesen wäre, da seine Ehefrau für dieses Unternehmen tätig war. Die Kommission hatte dargelegt, dass die Tatsache, dass Unternehmen Y mit Aufgaben betraut war, die ihrer Ansicht nach in der Regel vom Projektkoordinator wahrgenommen werden, einen weiteren Grund für die erhöhte Aufmerksamkeit ihrer Prüfer darstellte. Der Bürgerbeauftragte war von diesem Argument nicht überzeugt. Nach den ihm vorliegenden Informationen schien die Übertragung der administrativen Aufgaben eines Forschungsprojekts auf Dienstleistungsanbieter wie Unternehmen Y allgemein übliche Praxis in den Forschungsprojekten des Sechsten Rahmenprogramms gewesen zu sein. Da jedoch der Beschwerdeführer als Projektkoordinator bei Unternehmen X tätig war und in wenigstens einem der betroffenen Forschungsprojekte interveniert hatte, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es für die Kommission nicht unvernünftig war, das Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts anzunehmen.

66. Es war daher zu prüfen, ob die GD INFSO befugt war, sich an Unternehmen X zu wenden, um festzustellen, ob ihre Zweifel begründet waren. Der Beschwerdeführer schien nicht kategorisch zu bestreiten, dass die Kommission sich an Unternehmen X wenden konnte, um Klarstellungen zu erhalten. In der Tat trug der Beschwerdeführer vor, dass es für DG INFSO ausreichend gewesen wäre, Unternehmen X ohne Erwähnung seines Namens zur Auswahl von Unternehmen Y zu befragen. Ferner war festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde nicht die Kontakte der Kommission mit Unternehmen X als solche betrifft, sondern die Tatsache, dass – nach Ansicht des Beschwerdeführers – die DG INFSO bestimmte, ihn betreffende Vermutungen an Unternehmen X übermittelte.

67. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass die Kommission befugt war, diejenigen Tatsachen – bzw. in den Worten der Kommission diese „sachlich begründeten Hinweise“ –, die die Grundlage ihrer Zweifel bildeten, Unternehmen X mitzuteilen, so dass Unternehmen X in die Lage versetzt werden konnte, zu prüfen, ob es tatsächlich einen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Einbeziehung des Beschwerdeführers gab. Der Beschwerdeführer trug zwar vor, dass die Kommission ihre Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt habe, indem sie Dritten Informationen zur Verfügung gestellt hatte, und verwies in diesem Zusammenhang auf die Verordnung Nr. 2185/96. Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass es nicht erforderlich war, zu prüfen, ob diese Verordnung im vorliegenden Fall anwendbar war oder – wie die Kommission vorgetragen hat – ob diese sich auf andere Situationen bezog. Es war unstreitig, dass die Kommission befugt war, Prüfungen in Bezug auf die entsprechenden Forschungsprojekte durchzuführen. Die Kommission argumentierte, dass UnternehmenN X nicht als externer Dritter betrachtet werden sollte, da Unternehmen X und Unternehmen Y beide an verschiedenen dieser Projekte beteiligt waren. Dieses Argument hielt der Bürgerbeauftragte für überzeugend. Im Übrigen stellte er fest, dass der EDPS in seiner Entscheidung über die bei ihm von der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde ebenfalls zu der Auffassung gelangt war, dass die Kontaktaufnahme zur Innenrevision von Unternehmen X in dieser Angelegenheit Teil der Tätigkeiten der Kommission zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewesen sei.

68. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war die DG INFSO daher befugt, Unternehmen X darauf aufmerksam zu machen, dass Unternehmen Y und Unternehmen X häufig Partner in von der EU finanzierten Forschungsprojekten waren und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für Unternehmen Y tätig war. Darüber hinaus nahm der Bürgerbeauftragte zur Kenntnis, dass der EDPS festgestellt hatte, dass die Weiterleitung zweier Verträge zwischen Unternehmen Y und der Ehefrau des Beschwerdeführers an Unternehmen X nicht gegen Datenschutzbestimmungen verstieß.

69. Es war jedoch fraglich, ob die Kommission auch befugt war, Unternehmen X darüber zu informieren, dass sie Unternehmen Y auffordern würde, die von der EU gezahlten Beträge zurückzuerstatten, wie die Aktennotiz vom 25. Juni 2008 nahelegte. Es war in der Tat nicht unmittelbar klar, ob diese Feststellung erforderlich war, um Unternehmen X die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Interessenkonflikt im Hinblick auf den Beschwerdeführer vorlag. In ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um zusätzliche Auskünfte argumentierte die Kommission, dass die einschlägige Passage in der Aktennotiz vom 25. Juni 2008 keine wortwörtliche Wiedergabe des Telefongesprächs darstellte. Die Kommission ging jedoch nicht so weit, dass sie vorgetragen hätte, dass die einschlägige Passage den Inhalt der von der GD INFSO geäußerten Feststellung falsch wiedergeben würde. Es schien daher klar, dass die DG INFSO Unternehmen X über ihre Entscheidung oder ihre mögliche Entscheidung zur Rückzahlung von an Unternehmen Y gezahlten Beträgen informierte. Es war jedoch zu beachten, dass der vorliegende Fall nicht Äußerungen der Kommission im Allgemeinen, sondern die Mitteilung von Vermutungen in Bezug auf den Beschwerdeführer betrifft. Da die Information über die Rückforderung von Beträgen vonUnternehmen Y nicht in diese Kategorie fiel, war es für den Bürgerbeauftragten nicht erforderlich, weitere Prüfungen zu der Frage durchzuführen, ob die GD INFSO korrekt handelte, als sie die erwähnte Feststellung gegenüber Unternehmen X traf.

70. Es war daher zu untersuchen, ob die GD INFSO wirklich derartige Vermutungen im Hinblick auf den Beschwerdeführer an Unternehmen X weitergab.

71. Vorher erschien es angezeigt, zu klären, wie der Ausdruck „Vermutungen“ in diesem Fall zu verstehen war. Dies war umso angemessener, als von den Parteien in diesem Zusammenhang verschiedene andere Begriffe wie „Beschuldigungen“, „Behauptungen“ und „Verdachtsmomente“ verwendet wurden.

72. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war eine Vermutung klar von einer Tatsache zu unterscheiden. Eine Vermutung könnte – sofern Ereignisse in der Vergangenheit betroffen sind – als eine Äußerung definiert werden, wonach bestimmte Ereignisse stattgefunden haben oder möglicherweise stattgefunden haben. Derartige Vermutungen basieren in der Regel auf bestimmten anderen Tatsachen. Eine Vermutung kann ganz und gar neutral sein, so wie etwa die Vermutung, dass eine Person ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine Vermutung kann für die betroffene Person jedoch auch negativ sein, etwa eine Vermutung, dass eine Person eine illegale oder nicht ordnungsgemäße Handlung begangen hat. Wird eine Vermutung der letztgenannten Art einer anderen Person mitgeteilt, wird es schwierig, die Abgrenzung zwischen einer Vermutung und einer Beschuldigung vorzunehmen. Im Allgemeinen geht die Mitteilung einer Vermutung an eine dritte Person über die Mitteilung schlichter Tatsachen hinaus. Die Person, die eine andere Person über solche Vermutungen informiert, überlässt es dem Empfänger, wie bestimmte Tatsachen aus der Sicht des Sprechers interpretiert werden könnten oder sollten.

73. Die Kommission bestritt nicht, dass sie Unternehmen X darüber informiert hatte, dass sie es für möglich gehalten habe, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein Interessenkonflikt bestand. In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen erschien es klar, dass die Kommission Unternehmen X somit eine Vermutung mitgeteilt hatte. Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass die Mitteilung dieser Vermutung an Unternehmen X als solche absolut legitim war. Die Kommission war besorgt, dass dieser Interessenkonflikt bestehe. Sich an Unternehmen X zu wenden, war der einzig aussichtsreiche Weg, um festzustellen, ob diese Befürchtungen begründet waren. Schließlich war Unternehmen X am ehesten in der Lage, festzustellen, ob der Beschwerdeführer Einfluss auf die Auswahl von Unternehmen Y als Projektpartner genommen hatte. Der Bürgerbeauftragte war darüber hinaus der Meinung, dass es seitens der GD INFSO vernünftig war, sich an die Innenrevision von Unternehmen X statt an Unternehmen X allgemein zu wenden. Wenn sich die GD INFSO auf die einfache Mitteilung ihrer Auffassung, dass möglicherweise ein Interessenkonflikt bestand und darauf beschränkt hätte, Unternehmen X die dieser Vermutung zugrundeliegenden Tatsachen mitzuteilen, hätte der Bürgerbeauftragte daher die Behauptung des Beschwerdeführer als unbegründet betrachtet.

74. Die dem Bürgerbeauftragte vorliegenden Belege wiesen jedoch deutlich darauf hin, dass die Kommission über die einfache Mitteilung von Tatsachen und der Vermutung, dass ein Interessenkonflikt vorliegen könnte, hinausging.

75. Es war darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Feststellungen mündlich in einem Telefongespräch, das am 25. Juni 2008 stattfand, getroffen wurden. Darüber hinaus war zu beachten, dass es keinen unmittelbaren urkundlichen Beleg dieser Feststellungen gab, d. h. keine Mitschrift dieses Gesprächs. Die Kommission hatte dem Bürgerbeauftragten jedoch als Anhang zu ihrer Stellungnahme eine Aktennotiz zu diesem Gespräch zukommen lassen.

76. Diese Aktennotiz legte nahe, dass die GD INFSO Unternehmen X über ihre Mutmaßung informierte, dass der Beschwerdeführer zugunsten von Unternehmen Y als Projektpartner Einfluss genommen hatte oder genommen haben könnte, dass Unternehmen Y als Gegenleistung die Ehefrau des Beschwerdeführers beschäftigte und dass die Gefahr bestand, dass die von ihr abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden waren.

77. In ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten nach zusätzlichen Auskünften argumentierte die Kommission, dass der Telefonvermerk vom 25. Juni 2008 ein einfacher interner Vermerk gewesen sei, der keine wortwörtliche Gesprächswiedergabe darstellen sollte. Die Kommission wies auch darauf hin, dass der betreffende Beamte sowohl während des Gesprächs als auch bei der Abfassung des Vermerks von einer Fremdsprache Gebrauch gemacht habe.

78. Der Bürgerbeauftragte war von diesen Erklärungen nicht überzeugt. Der einschlägige Vermerk enthielt eine detaillierte Darlegung der Feststellungen der GD INFSO während des Telefongesprächs am 25. Juni 2008. Da dieser Vermerk offenbar von der gleichen Person stammte, die diese Feststellungen getroffen hat, und am Tag des Gesprächs angefertigt wurde, hatte der Bürgerbeauftragte keinen Grund anzunehmen, dass er den Inhalt dieser Feststellungen nicht korrekt wiedergab. Insbesondere wäre es nur schwer verständlich gewesen, warum dieser Vermerk sich auf ein mögliches „Gentlemen's Agreement“ beziehen sollte, wenn dieser Ausdruck tatsächlich nicht verwendet worden wäre. Es war richtig, dass die in diesem Vermerk verwendete Sprache (d. h. Englisch) nicht die Muttersprache der Person zu sein schien, die den Vermerk angefertigt hatte. Der Inhalt des Vermerks war jedoch so klar, dass nur schwerlich angenommen werden konnte, dass die Darstellung der Äußerungen der GD INFSO durch eventuelle sprachliche Probleme hätte verzerrt werden können. Ferner legten die von der Kommission gemachten angaben die Vermutung nahe, dass das Gespräch selbst in Englisch geführt wurde. Angesichts der unverkennbaren Gefahr, dass der von der GD INFSO hergestellte Kontakt zu negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer führen konnte, war es nach Auffassung des Bürgerbeauftragten selbstverständlich, dass die Kommission alle notwendigen Maßnahmen ergreifen musste, um jegliche Missverständnisse auf Seiten des Empfängers ihrer Mitteilung zu vermeiden.

79. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf den Aktenvermerk vom 12. November 2008. Danach seien die GD INFSO und Unternehmen X sich einig, „dass die Europäische Kommission niemals geäußert habe, dass tatsächlich ein Betrug oder ein Interessenkonflikt vorliege, sondern dass die gefundenen Beweisstücke zu überprüfen seien“. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass dieser Vermerk nicht bewies, dass die GD INFSO die oben erwähnten Vermutungen Unternehmen X nicht mitgeteilt hatte. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass die DG INFSO Unternehmen X darüber informiert habe, dass „tatsächlich ein Betrug oder ein Interessenkonflikt vorliege“, sondern dass sie bestimmte Vermutungen mitgeteilt habe. Es war darauf hinzuweisen, dass die Kommission selbst sich in ihrer Stellungnahme auf die von der GD INFSO im Telefonat mit Unternehmen X vom 25. Juni 2008 „geäußerten Verdachtsmomente“ bezogen hatte. In seinen letzten Anmerkungen hatte der Beschwerdeführer vorgetragen, dass der Vermerk vom 12. November 2008 erstellt worden sei, um die GD INFSO vor allen Vorwürfen im Hinblick auf einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit, die er erheben könnte, zu schützen. Aus dem Vermerk ging hervor, dass das zweite Telefonat nach der Beschwerde der Unternehmen Y bei der Kommission stattgefunden hatte. Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass keine weitere Notwendigkeit bestand, das vom Beschwerdeführer angesprochene Problem zu prüfen.

80. Die Tatsache,dass die DG INFSO tatsächlich Vermutungen in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an Unternehmen X übermittelte, die über die einfache Vermutung hinausgingen, dass möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegen könnte, schien durch die Entscheidung des EDPS vom 9. März 2009 bestätigt zu werden, deren Gegenstand die von der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde war. In dieser Entscheidung wies der Europäische Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage der ihm von der Kommission vorgelegten Informationen darauf hin, dass die GD INFSO als „Prüfhypothese“ festgelegt habe, dass „[der Beschwerdeführer] im Namen von Unternehmen X interveniert habe, um den Vertragsfluss von der Kommission an Unternehmen Y bei vollständiger Finanzierung gegen Zahlungen für einen fingierten Vertrag im Namen seiner Ehefrau aufrechtzuerhalten, womit die finanziellen Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt worden seien.“ Der EDPS stellte ferner fest, dass die GD INFSO „die Innenrevision von Unternehmen X kontaktiert habe, um die Prüfhypothese zu überprüfen“. Die oben erwähnte „Prüfhypothese“ entsprach eindeutig den Problemen, die die DG INFSO ausweislich der Aktennotiz vom 25. Juni 2008 Unternehmen X in dem Telefonat vom gleichen Tag mitgeteilt hatte. Darüber hinaus war darauf hinzuweisen, dass die Kommission selbst vorgetragen hatte, dass auf der Grundlage der beim ersten Telefonat übermittelten Informationen der Leiter der Innenrevision von Unternehmen X „den potenziellen Interessenkonflikt sowie den seitens der Kommission geäußerten Verdacht“ vollständig anerkannt habe. Dies sprach deutlich dafür, dass die von der DG INFSO geäußerten Verdachtsmomente über die einfache Vermutung des Bestehens eines Interessenkonflikts hinausgingen.

81. Der Beschwerdeführer trug vor, dass (1) die Vermutungen jeder Grundlage entbehrten, dass (2) durch ihre Weiterleitung ihm und seiner Ehefrau erhebliche Nachteile entstanden seien, dass (3) diese Weiterleitung zur Wahrung der Interessen der Europäischen Kommission nicht erforderlich gewesen sei und dass (4) dies den Grundsatz der Objektivität und der Fairness bei Prüfungshandlungen wie auch die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verletzt habe.

82. Was den ersten dieser Punkte anbelangt, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die von Unternehmen X durchgeführte Prüfung ergab, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer kein Interessenkonflikt bestand. Die Kommission zog diese Schlussfolgerung nicht in Zweifel. Sie bestritt auch nicht das Argument des Beschwerdeführers, wonach Unternehmen Y als Partner im B-Projekt nicht durch ihn, sondern von der für das Projekt verantwortlichen Fachabteilung von Unternehmen X ausgewählt worden sei. Die Kommission trug zwar vor, dass der Beschwerdeführer in Telefonaten und E-Mails Druck auf die GD INFSO ausgeübt habe, um Unternehmen Y als zu 100 % geförderten Partner im C-Projekt zu berücksichtigen. Die von der Kommission vorgelegten E-Mails stützten das Argument der Kommission jedoch nicht. Diese E-Mails betrafen offenbar einen Politikwechsel seitens der GD INFSO, gegen den auch von anderen Parteien Einwände erhoben wurden. Unternehmen Y wurde darüber hinaus in diesen E-Mails nicht einmal erwähnt. Als der Bürgerbeauftragte die Kommission auf diese Umstände hinwies, trug diese vor, dass der Beschwerdeführer in zwei Telefonaten sowie einer Besprechung mündlich Druck auf Mitarbeiter der GD INFSO ausgeübt habe, um zu erreichen, dass Unternehmen Y als zu 100 % finanzierter Begünstigter in das Projekt C einbezogen wird. Nach Ansicht der Kommission ging diese Einflussnahme weit über die Handlungen der anderen Parteien hinaus. Die Kommission trug vor, dass mehrere Sätze in den E-Mails des Beschwerdeführers in Verbindung mit diesen Telefongesprächen den durch ihn ausgeübten Druck implizit widerspiegelten. Dies hielt der Bürgerbeauftragte für nicht überzeugend. Die Kommission, die einräumte, dass keine Mitschriften der Telefongespräche vorlägen, legte keinen Beleg für ungebührlichen Druck vor. Wenn der Beschwerdeführer solchen Druck ausgeübt hätte, hätte es selbstverständlich den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis entsprochen, dies in den Vermerken zu den betreffenden Telefonaten oder in einem separaten Aktenvermerk festzuhalten. Ein solcher Nachweis wurde dem Bürgerbeauftragten jedoch nicht vorgelegt.

83. Es traf zu, dass Unternehmen X nichtsdestotrotz gewisse Schritte in Bezug auf den Beschwerdeführer unternommen hatte. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass Unternehmen X damit beabsichtigt habe, jedes noch so unbegründete Verdachtsmoment einer nicht objektiven Auswahl von Projektpartnern zu vermeiden. Dies schien durch den Aktenvermerk vom 12. November 2008 bestätigt zu werden, wonach Herr R., der Leiter der Innenrevision bei Unternehmen X, äußerte, dass für Unternehmen X schon der Verdacht eines möglichen Interessenkonflikts nicht hinnehmbar sei.

84. Die „Prüfhypothese“ der GD INFSO bezog sich auf den (möglichicherweise) „fingierten“ Charakter der Verträge der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Unternehmen Y. In seinen Einlassungen gegenüber dem Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer stets geltend gemacht, dass seine Ehefrau die Dienstleistungen erbracht habe, die Gegenstand ihrer Verträge mit Unternehmen Y gewesen seien. Die Kommission ging nicht direkt auf diese Ausführungen ein, sondern beschränkte sich darauf, zu erklären, dass sie auf der Grundlage der Feststellungen im abschließenden Prüfbericht entschieden habe, einen bestimmten Betrag von Unternehmen Y zurückzufordern. Da die Kommission nicht ausdrücklich auf die Argumente des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Nachweise zur Unterstützung seiner Argumentation einging, nahm der Bürgerbeauftragte an, dass die Kommission nicht länger davon ausging, dass die Verträge zwischen Unternehmen Y und der Ehefrau der Beschwerdeführerin gewesen seien und dass letztere die in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht erbracht habe. In dieser Hinsicht gab es jedoch keine ausdrückliche Äußerung. Unter diesen Umständen war der Bürgerbeauftragte zurzeit nicht in der Lage festzustellen, ob die Vermutung der Kommission, dass die Verträge der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Unternehmen Y „fingierten“ Charakter gehabt hätten, gerechtfertigt ist. Dies spiegelte sich in dem folgenden Vorschlag wider.

85. Was den zweiten der vom Beschwerdeführer genannten Punkte anbelangt, trug die Kommission vor, dass die möglicherweise entstandenen Nachteile in erster Linie der Situation zuzuschreiben seien, die der Beschwerdeführer und seine Frau selbst herbeigeführt hätten. Die Kommission habe Unternehmen X weder ersucht, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, noch dies vorgeschlagen. Dies sei eine eigene Entscheidung von Unternehmen X gewesen. Die Nachteile, die der Ehefrau des Beschwerdeführers entstanden sind, seien auf die Entscheidung von Unternehmen Y zurückzuführen, bei einem deutschen Gericht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

86. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die von Unternehmen X ergriffenen Maßnahmen darauf abzielten, jedes noch so unbegründetes Verdachtsmoment einer nicht objektiven Auswahl von Projektpartnern zu vermeiden. Mit anderen Worten war Unternehmen X der Ansicht, dass selbst der Eindruck, dass ein Interessenkonflikt bestehen könnte, vermieden werden muss. Vor diesem Hintergrund erschien der Standpunkt der Kommission nachvollziehbar. Es war für den Bürgerbeauftragten jedoch offensichtlich, dass die Kommission den Beschwerdeführer in eine höchst unangenehme Lage gebracht hatte, als sie die oben erwähnten Vermutungen an Unternehmen X weiterleitete, statt sich auf die Mitteilung von Tatsachen zu beschränken und Unternehmen X um die Prüfung, ob ein Interessenkonflikt vorlag, zu bitten. Selbst wenn, mit anderen Worten, das faktische Ergebnis dasselbe hätte sein können, hätte die GD INFSO die zusätzliche Beunruhigung, die der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach erlitten hatte, als er mit den ihn und seine Ehefrau betreffenden spezifischen Vermutungen konfrontiert wurde, vermeiden können und sollen.

87. Was den dritten der vom Beschwerdeführer genannten Punkte anbelangt, hielt es der Bürgerbeauftragte für offensichtlich, dass es für die GD INFSO nicht erforderlich war, Unternehmen X die einschlägigen Vermutungen mitzuteilen, um festzustellen, ob es einen Interessenkonflikt im Hinblick auf den Beschwerdeführer gab. Dies war offenkundig, soweit es um die Frage ging, ob die Verträge zwischen Unternehmen Y und der Ehefrau des Beschwerdeführers „fingiert“ waren oder nicht. In der Tat hätte diese Frage eindeutig ohne Einbeziehung von Unternehmen X geklärt werden können. Es war schwer zu verstehen, welche nützlichen Informationen zu dieser Frage, die das Verhältnis zwischen Unternehmen Y und der Ehefrau des Beschwerdeführers betraf, durch den Kontakt zu Unternehmen X hätten erlangt werden können.

88. Die Mitteilung der fraglichen Vermutungen war jedoch auch im Hinblick auf die den Beschwerdeführer betreffenden Fragen nicht erforderlich. Unternehmen X hätte prüfen können, ob der Beschwerdeführer in nicht gebührendem Maße die Entscheidung von Unternehmen X, Unternehmen Y als einen Partner im B-Projekt auszuwählen, oder auch die Auswahl von Unternehmen Y in anderen Projekten, an denen Unternehmen X als Partner beteiligt war, beeinflusst hatte. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war es nicht erforderlich, dass die DG INFSO weitere, spezifische Verdachtsmomente in diesem Zusammenhang Unternehmen X mitteilte.

89. Was den vierten der vom Beschwerdeführer genannten Punkte anbelangt, war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Antwort auf diese Frage sich logisch aus der vorherigen ableiten ließ. Gab es kein objektives Erfordernis für die Mitteilung spezifischer Vermutungen oder Verdachtsmomente an Unternehmen X – abgesehen von dem allgemeinen Verdacht, dass möglicherweise ein Interessenkonflikt vorlag –, entsprach die Mitteilung dieser Vermutungen an Unternehmen X nicht den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis. Da es wahrscheinlich war, dass die Weiterleitung dieser Vermutungen an Unternehmen X den Beschwerdeführer in eine sehr schwierige Position bringen konnte, musste die Mitteilung dieser Vermutungen auch als unfair betrachtet werden.

90. Nach alledem gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Feststellung, dass die GD INFSO den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffende Vermutungen, die über die einfache Vermutung eines möglichen Interessenkonflikts hinausgingen, an Unternehmen X weiterleitete, und dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Er unterbreitete daher gemäß Artikel 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten[4] den nachstehend genannten Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung.

(2) Die Forderung des Beschwerdeführers

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

91. Der Beschwerdeführer forderte, dass die Kommission ihre Vermutungen zurücknehmen und Unternehmen X entsprechend informieren sollet.

92. Die Kommission trug vor, dass ihre Dienststellen niemals Anschuldigungen oder Vorwürfe erhoben, sondern lediglich eine Frage aufgeworfen hätten, um die Situation im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu klären. Daher gebe es nichts zurückzunehmen.

Die vorläufige Prüfung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte

93. Wie oben festgestellt, gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Kommission den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffende Vermutungen an Unternehmen X weiterleitete, die über die einfache Vermutung eines möglichen Interessenkonflikts hinausgingen.

94. Der Bürgerbeauftragte war daher vorläufig der Ansicht, dass die Forderung des Beschwerdeführers begründet war, soweit sie darauf gerichtet war, dass die Kommission ihren Fehler korrigiert.

95. Es war jedoch nicht einfach, sich vorzustellen, wie die an Unternehmen X mitgeteilten Vermutungen im vorliegenden Fall zurückgenommen werden konnten. Wie oben festgestellt, hatte Unternehmen X in dieser Angelegenheit eine Prüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, das kein Interessenkonflikt im Hinblick auf den Beschwerdeführer vorlag. Da die Feststellungen der GD INFSO das Ziel hatten, eine solche Überprüfung bei Unternehmen X in die Wege zu leiten, hätte man sich auf den Standpunkt stellen können, dass somit die an Unternehmen X mitgeteilten Vermutungen bedeutungslos geworden seien. Die Situation wäre sicher eine andere, wenn die Kommission Unternehmen X Beschuldigungen gegen den Beschwerdeführer mitgeteilt hätte.

96. Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Auffassung, dass der oben erwähnte Ansatz den berechtigten Anliegen des Beschwerdeführers nicht gerecht würde. Selbst wenn die besagten Vermutungen im technischen Sinne kaum zurückgenommen werden konnten, konnte die Kommission anerkennen, dass es nicht richtig war, diese an Unternehmen X zu übermitteln. Die Kommission konnte auch anerkennen, dass diese Vermutungen unbegründet waren, es sei denn, sie war – soweit die Art der Arbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers betroffen ist – in der Lage, überzeugende Beweise vorzulegen, die ihre Beurteilung der Angelegenheit als gerechtfertigt erscheinen lassen. Schließlich konnte die Kommission Unternehmen X entsprechend informieren.

97. Der nachstehend genannte Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung stützte sich auf diese Überlegungen.

Der Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

98. Im Lichte der obigen Erwägungen legte der Bürgerbeauftrgate den folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vor:

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission

- anerkennen, dass sie fehlerhaft gehandelt hat, als sie Unternehmen X Vermutungen in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau übermittelt hat, die über die bloße Vermutung eines möglichen Interessenkonflikts im Hinblick auf den Beschwerdeführer hinausgehen,

- anerkennen, dass diese Vermutungen unbegründet waren, es sei denn, sie ist – soweit die Art der Arbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers betroffen ist – in der Lage, überzeugende Beweise vorzulegen, die ihre Beurteilung der Angelegenheit als gerechtfertigt erscheinen lassen, und

- Unternehmen X entsprechend informieren.

B. Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

99. In ihrer Antwort betonte die Kommission, dass die Vermutungen, mit Ausnahme derjenigen, die einen möglichen Interessenskonflikt in Bezug auf die Beziehungen des Beschwerdeführers mit Unternehmen Y betrafen, zu keinerlei Mutmaßungen, Deutungen oder Annahmen seitens Unternehmen X führen sollten. Die Aussagen der Kommission gegenüber Unternehmen X sollten auch nicht als Anschuldigungen oder Behauptungen verstanden werden, die über den Begriff eines rein potentiellen Interessenskonflikts oder den einfachen Begriff einer Annahme hinausgehen. Dies sei in einem Schreiben erläutert worden, welches die Kommission an den Leiter der Innenrevision von Unternehmen X schicken wolle, falls der Bürgerbeauftragte dies für angebracht halte. In diesem Schreiben werde auch darauf hingewiesen, dass sich die Kommission für alle Unannehmlichkeiten entschuldige, die sich ergeben haben konnten, falls die Vermutungen zu Mutmaßungen oder Deutungen durch Unternehmen X geführt haben sollten. Die Kommission fügte hinzu, dass das Schreiben ebenfalls angebe, dass Vermutungen seitens Unternehmen X, die Kommission habe andere Vermutungen aufgestellt, die nicht einen möglichen Interessenskonflikt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer betrafen, jeglicher Grundlage entbehrten.

100. Die Kommission äußerte ihre Überzeugung, dass dieses Schreiben Unternehmen X von der Auffassung der Kommission hinsichtlich der Integrität des Beschwerdeführers überzeugen werde.

101. Eine Kopie des beabsichtigten Schreibens an Unternehmen X wurde der Antwort der Kommission an den Bürgerbeauftragten beigefügt.

102. In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Ausgangspunkt seiner Beschwerde die folgenden drei Vermutungen der Kommission gewesen seien, die diese an Unternehmen X weitergeleitet habe: (1) Die Auswahl von Unternehmen Y als administrativer Projektpartner sei nicht auf Basis qualitativer und wirtschaftlicher Kriterien erfolgt, sondern auf den Einfluss des Beschwerdeführers zurückzuführen. (2) Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgerechnete Arbeitsleitung sei von ihr nicht erbracht worden und Gegenstand einer Rückforderung der Kommission. (3) Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Ziel der Sicherung der Arbeitsstelle seiner Ehefrau bei Unternehmen Y für die Akzeptanz deren Stundensätze im C-Projekt eingesetzt.

103. Der Beschwerdeführer bedankte sich bei der Kommission für den von ihr vorbereiteten Entwurf eines Schreibens an Unternehmen X. Er stellte jedoch fest, dass dieses Schreiben sich auf Bemerkungen beziehe, die möglicherweise von der Kommission gemacht und von Unternehmen X falsch interpretiert worden seien. In dem Schreiben werde somit jedoch nicht anerkannt, dass diese Aussagen tatsächlich gemacht wurden und dass fehlerhaft gehandelt worden sei. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Reaktion der Kommission daher nicht dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten entspreche und in dieser Form nicht akzeptabel sei.

104. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission somit explizit anerkennen solle, dass die in Randnummer 102 erwähnten Äußerungen gemacht worden seien, dies eine fehlerhafte Handlung darstelle und diese Äußerungen jeglicher Grundlage entbehrten. Darüber hinaus bat der Beschwerdeführer die Kommission, sich für ihr Verhalten bei ihm und seiner Gattin zu entschuldigen.

105. Nach Prüfung des Inhalts der vorläufigen Antwort der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers teilte der Bürgerbeauftragte der Kommission mit, dass er die Vorbehalte des Beschwerdeführers teile, insbesondere im Hinblick auf den ersten der drei Teile seines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung. Der Bürgerbeauftragte forderte daher die Kommission auf, die Angelegenheit erneut zu prüfen und ihm ihren endgültigen Standpunkt hinsichtlich seines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung zu übermitteln.

106. In ihrer Antwort machte die Kommission die folgenden Anmerkungen.

107. Hinsichtlich der ersten der drei Äußerungen, auf die sich der Beschwerdeführer bezog, habe sich die relevante Annahme auf die den Kommissionsdienststellen damals zur Verfügung stehenden Fakten gestützt, habe aber nur der Vermutung Ausdruck verleihen sollen, dass ein möglicher Interessenskonflikt vorliegen könnte. Die anschließenden Prüfungen der Innenrevision von Unternehmen X hätten keine Anhaltspunkte für einen Interessenskonflikt und/oder Betrug seitens des Beschwerdeführers ergeben.

108. Was die zweite der drei Äußerungen betraf, auf die sich der Beschwerdeführer bezog, wies die Kommission darauf hin, dass sie niemals behauptet habe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die gegenüber der Kommission abgerechnete Arbeitsleitung nicht erbracht habe. Die Unternehmen X übermittelten Informationen hätten die Art des Vertrags zwischen Unternehmen Y und der Ehefrau des Beschwerdeführers betroffen, da dieser einer ungewöhnliche Klausel enthalten habe, die ein geteiltes Risiko für den Fall beinhaltete, dass die Kommission die Finanzierung ihres Gehalts ablehnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei die einzige Mitarbeiterin von Unternehmen Y mit einer derartigen Vertragsklausel gewesen.

109. Die Kommission gestand zu, dass sie über ihre Pflichten im engeren Sinne hinausgegangen sei, als sie Unternehmen X Informationen über den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zukommen ließ, insbesondere über Art und Umfang der Arbeitsleistung der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Kommission räumte ebenfalls ein, dass sie nach Überprüfung aller zur Verfügung stehenden Informationen beschlossen habe, den Fall nicht weiter zu verfolgen. Deshalb, und nach der Aufforderung des Bürgerbeauftragten, unnötige Äußerungen explizit anzuerkennen, sei der Entwurf des Schreibens an Unternehmen X entsprechend angepasst worden.

110. Was die dritte der drei Anmerkungen des Beschwerdeführers anbelangt, erklärte die Kommission, dass sie ihre Feststellung – und dies sei keine Vermutung -, wonach der Beschwerdeführer bei den Verhandlungen des C-Projekts telefonisch und per E-Mail Druck auf die Kommissionsdienststellen ausgeübt habe, um zu erreichen, dass Unternehmen Y als ein zu 100 % geförderter Partner berücksichtigt werde, aufrechterhalte. Dieser Druck sei für die Dienststellen der Kommission schwer nachvollziehbar gewesen, da Unternehmen X nicht Koordinator des C-Projekts gewesen sei und Unternehmen Y nicht über die spezifische technische Expertise verfügt habe, die seine Mitwirkung an diesem Projekt erfordert hätte. Die Kommission räumte ein, dass seinerzeit keine Mitschriften der Telefongespräche angefertigt worden seien. Um die Art der Kontakte des Beschwerdeführers während der Verhandlungen des C-Projekts zu klären, habe die Kommission jedoch den zuständigen Referatsleiter und die Projektleiter befragt. Die Aussagen dieser Beamten hätten die oben dargestellten Ereignisse bestätigt.

111. Die Kommission schloss mit dem erneuten Zugeständnis, dass sie über ihre Pflichten im engeren Sinne hinausgegangen sei, als sie Unternehmen X Vermutungen über den Beschwerdeführer und seine Ehefrau mitteilte, insbesondere Vermutungen über Art und Umfang der Arbeitsleistung der Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie bestätigte, dass sie nach Prüfung aller zur Verfügung stehenden Informationen beschlossen habe, den Fall nicht weiter zu verfolgen. Dementsprechend habe sie den Text des Entwurfs des Schreibens an Unternehmen X geändert und entschuldige sich für alle etwaigen Nachteile, die aufgrund des Informationsaustausches mit Unternehmen X entstanden sein könnten.

112. Eine Kopie des geänderten Entwurfs des Schreibens an Unternehmen X war der Antwort der Kommission beigefügt.

113. In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Kommission die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten, (1) anzuerkennen, dass sie fehlerhaft gehandelt habe, als sie bestimmte Behauptungen an UNTERNEHMEN X übermittelte und (3) UNTERNEHMEN X entsprechend zu informieren, im Wesentlichen berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer stellte jedoch fest, dass der weitere Vorschlag des Bürgerbeauftragten, dass die Kommission (2) anerkennen sollte, dass diese Behauptungen unbegründet seien, nicht explizit in den Entwurf des Schreibens an UNTERNEHMEN X aufgenommen worden seien.

114. Am 13. Dezember 2010, und nach weiteren Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer, dem Bürgerbeauftragten und der Kommission, teilte letztere dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie bereit sei, das Schreiben an UNTERNEHMEN X unter Berücksichtigung der Vorschläge des Bürgerbeauftragten zu ändern.

115. Der entsprechende Teil des Schreibens, das letztendlich von der Kommission an UNTERNEHMEN X übermittelt wurde, lautet wie folgt:

"Following [the complainant's] complaint to the European Ombudsman, I would like to acknowledge that we went further than our duties strictly required when we communicated to UNTERNEHMEN X assumptions concerning both [the complainant] and his wife, in particular as far as the extent and the nature of the work of the complainant's wife is concerned. These assumptions subsequently proved to be unfounded."

(„Im Anschluss an die Beschwerde [des Beschwerdeführers] an den Europäischen Bürgerbeauftragten, möchte ich einräumen, dass wir über unsere Pflichten im engeren Sinne hinausgegangen sind, als wir UNTERNEHMEN X Vermutungen über [den Beschwerdeführer] und seine Ehefrau mitteilten, insbesondere Vermutungen über Art und Umfang der Arbeitsleistung der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diese Behauptungen erwiesen sich in der Folge als unbegründet.“)

116. Am 15. Dezember 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er mit der geänderten Fassung des Schreibens zufrieden sei.

C. Die abschließende Beurteilung des Bürgerbeauftragten

117. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass es die Kommission im Allgemeinen und die GD INFSO im Speziellen verdienen, für ihre während der Untersuchung gezeigte konstruktive und kooperative Herangehensweise gewürdigt zu werden. Diese ermöglichte es dem Bürgerbeauftragten - auch dank des hilfreichen und kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers –, eine Lösung zu finden, die beide Parteien zufriedenstellt.

D. Schlussfolgerung

Ausgehend von seiner Untersuchung zu der vorliegenden Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

In dem vorliegenden Fall ist eine einvernehmliche Lösung erreicht worden, so dass der Beschwerdeführer zufrieden gestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Straßburg, den 9. Februar 2011


[1] Der Begriff der 'Vermutung' wird unten in Ziffer 72 erörtert.

[2] ABl. 2002 Nr. 355, S. 23.

[3] ABl. 1996 L 292, S. 2.

[4] Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994 L 113, S. 15).