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Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Textnachrichten zu gewähren, die zwischen dem Kommissionspräsidenten und dem CEO eines Pharmaunternehmens über den Kauf eines COVID-19-Impfstoffs ausgetauscht wurden
Case 1316/2021/MIG - Opened on Thursday | 16 September 2021 - Recommendation on Wednesday | 26 January 2022 - Decision on Tuesday | 12 July 2022 - Institution concerned European Commission ( Maladministration found ) - Country Austria
Der Beschwerdeführer ersuchte die Europäische Kommission um Zugang der Öffentlichkeit zu Textnachrichten und anderen Dokumenten im Zusammenhang mit Gesprächen zwischen dem Kommissionspräsidenten und dem CEO eines Pharmaunternehmens über den Kauf von COVID-19-Impfstoffen. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, sie habe keine Textnachrichten identifiziert, die unter den Antrag fielen.
Im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten stellte sich heraus, dass die Kommission aufgrund des „kurzlebigen“ Charakters ihres Inhalts nicht der Auffassung ist, dass Textnachrichten im Allgemeinen unter ihre internen Kriterien für die Aufnahme in ihr Dokumentenregister fallen. Bei der Bearbeitung des Antrags hatte die Kommission das persönliche Büro des Kommissionspräsidenten (Kabinett) aufgefordert, nur Dokumente zu ermitteln, die die Aufzeichnungskriterien erfüllen. Daher war das persönliche Büro des Kommissionspräsidenten nicht verpflichtet, Textnachrichten zu identifizieren, und die Kommission hat daher nicht geprüft, ob solche Nachrichten offengelegt werden sollten.
Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Zu diesem Zweck empfahl sie der Kommission, das persönliche Büro des Kommissionspräsidenten aufzufordern, erneut nach relevanten Textnachrichten zu suchen, und machte deutlich, dass sich die Suche nicht auf registrierte Dokumente oder Dokumente beschränken sollte, die ihre Aufzeichnungskriterien erfüllen. Sollten anschließend Textnachrichten identifiziert werden, fordert sie die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob der Zugang der Öffentlichkeit gewährt werden könne.
In ihrer Antwort teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten nicht mit, ob sie erneut nach Textnachrichten gesucht habe, die nicht in ihrem Register erfasst worden seien, und gab keine Gründe an, warum sie nicht nach solchen Nachrichten gesucht habe. Vor diesem Hintergrund bestätigte die Bürgerbeauftragte ihre Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit.