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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem oben gennanten Fall darüber wie die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Deutschland gehandhabt hat

Sehr geehrter Herr X,

Am 28. Dezember 2020 haben Sie bei der Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingereicht. Ihre Beschwerde betrifft die Handhabung Ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Deutschland.

In Ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde an die Kommission führen Sie aus, dass Deutschland die Richtlinie 98/6/EG im Zusammenhang mit der Preisauszeichnung für Tintendruckerpatronen nicht richtig umgesetzt hat, und dass die Kommission als Hüterin der Gesetze Deutschland dazu anhalten müsse, die von Ihnen dargelegten Mängel zu beheben. In Ihrer Beschwerde an die Bürgerbeauftragte bitten Sie uns die Kommission anzuregen ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge nachzukommen.

Nach sorgfältiger Prüfung aller von Ihnen im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Informationen haben wir entschieden, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen:

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Informationen geben keinen Grund zur Annahme, dass bei der Tätigkeit der Kommission ein Verwaltungsmissstand vorliegt.

Die Kommission als Hüterin der Verträge[1] ist für die Überwachung der wirksamen Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten zuständig. Kommt ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen nicht nach, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, um diesen Verstoß zu beenden. Die Kommission verfügt über einen großen Ermessenspielraum bei der Entscheidung, ob und wann sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleitet[2].

Im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsbeschwerden kann die Bürgerbeauftragte prüfen, ob die Kommission den Beschwerdeführer ordnungsgemäß über ihren Standpunkt und den Verlauf der Beschwerde informiert hat. Die Kommission ist dabei nicht verpflichtet, auf alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente einzugehen. Es genügt vielmehr, dass die Kommission erläutert warum sie ihren Standpunkt eingenommen hat. Darüber hinaus kann die Bürgerbeauftragte prüfen, ob die Kommission dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hat, sich zu ihrem Standpunkt zu äußern, bevor sie die Beschwerde zu den Akten legt. Dies hat die Kommission in Ihrem Fall getan.

Die Kommission hat Ihre Beschwerde überprüft und Ihnen mitgeteilt, dass sie keinen Verstoß gegen EU-Recht feststellen konnte. Sie hat Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb von vier Wochen zu ihrem Standpunkt zu äußern, bevor sie den Fall zu den Akten legt. Die Kommission hat auf Ihre Einwendungen geantwortet und Ihnen mitgeteilt, dass sie kein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird. Sie hat erläutert, dass die Angabe von Grundpreisen für Tintenpatronen den in der Richtlinie festgelegten Kriterien ensprechen muss. Die Maßeiheit muss in dem Mitgliedstaat allgemein verwendet und üblich sein, sie muss eindeutig, leicht identifizierbar und deutlich lesbar sein. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Vorgaben vorschriftsgemäß in deutsches Recht umgesetzt wurden und dass kein systematischer und weitverbreiteter Verstoß in der Auslegung und Anwendung der Preisanagebenverordnung durch deutsche Behörden oder Gerichte vorliegt.

Wir finden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Aus diesen Gründen hat die Bürgerbeauftragte Ihren Fall abgeschlossen[3].

Wir stellen fest, dass Sie sich am 28. Dezember 2020 nochmals an die Kommission gewandt haben. In diesem Schreiben führen Sie aus, dass die von der Kommission vorbrachten Argumente Sie nicht überzeugen. Diesbezüglich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Kommission nach Abschluss einer Vertragsverletzungsbeschwerde erwägen könnte dem Beschwerdeführer nicht zu antworten, wenn sie der Ansicht ist dass der Beschwerdeführer keine neuen Argument vorgebracht hat.

Während Sie über unsere Antwort enttäuscht sein mögen, hoffen wir dennoch dass Ihnen die vorstehenden Erläuterung weiterhelfen. Wir danken Ihnen, dass Sie sich mit der Europäischen Bürgerbeauftragten in Verbindung gesetzt haben.

Mit freundlichen Grüßen

 

Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung

Straßburg, den 29.01.2021

 

[1] Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

[2] siehe Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache C-247/87, Star Fruit/Kommission, ECLI:EU:C:1989:58, Rn. 11

[3] Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie

  unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/de/70707