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Entscheidung darüber, wie die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mit der Wiedereinstellung eines Bediensteten am Ende seines persönlichen Urlaubs umgegangen ist (Fall 3546/2025/ET)
Montag | 07 September 2026
In dem Fall ging es darum, wie die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mit der Wiedereinstellung des Beschwerdeführers nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen umgegangen ist. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass die EMSA es versäumt habe, sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder einzustellen, nachdem sie 2022 die Rückkehr in den Beruf beantragt hatte, und argumentierte, dass ihr Dienstalter und ihre Gehaltsstufe daher neu berechnet werden sollten, als ob sie ab diesem Datum wieder eingestellt worden wäre.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EMSA die Eignung der Beschwerdeführerin für alle relevanten freien Stellen, die während des betreffenden Zeitraums entstanden waren, bewertet und ihr die nach den geltenden Vorschriften erforderliche vorrangige Prüfung gewährt hatte. Die Bürgerbeauftragte fand keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der EMSA, dass diese freien Stellen für die Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, und somit keine Grundlage für den Schluss, dass ihre Wiedereinstellung zu Unrecht verzögert worden sei. In der Untersuchung wurde jedoch hervorgehoben, wie wichtig klare Informationen, regelmäßige Folgemaßnahmen und solide Unterlagen in Fällen sind, in denen sich die Wiedereingliederung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen verzögert.
Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt. Gleichzeitig schlug die Bürgerbeauftragte Verbesserungsvorschläge vor, wonach die EMSA sicherstellen sollte, dass Bedienstete, die Urlaub aus persönlichen Gründen von mehr als sechs Monaten beantragen, klar über die potenziellen Risiken einer verzögerten Wiedereinstellung informiert werden und dass Bedienstete, die auf eine Wiedereinstellung warten, regelmäßig darüber informiert werden, wie ihre Profile anhand der verfügbaren freien Stellen bewertet werden.
Beschluss über den Umgang der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde über Belästigung (Rechtssache 3481/2025/ET)
Montag | 07 September 2026
In dem Fall ging es darum, wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde eines durch einen externen Auftragnehmer eingestellten Bediensteten umgegangen ist, in der Mobbing durch ihren Vorgesetzten geltend gemacht wurde.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EUSPA die Vorwürfe ernst nahm, eine Verwaltungsuntersuchung einleitete, relevante Personen und Zeugen befragte und im Anschluss an diese Untersuchung zu einer Schlussfolgerung gelangte. Die EUSPA folgte dabei dem geltenden Verfahrensrahmen. Die Bürgerbeauftragte fand keinen Hinweis auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und somit keinen Missstand in der Verwaltung der EUSPA bei der Bearbeitung der Beschwerde wegen Belästigung.
Der Bürgerbeauftragte schlug der EUSPA dennoch vor, bessere Kommunikationsmethoden für diese Art von Beschwerden wegen Belästigung zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Personen, die nicht unter die Verfahrensgarantien des EU-Beamtenstatuts fallen, während des gesamten Verfahrens klare und kohärente Informationen erhalten, einschließlich einer angemessenen Begründung, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Beschluss über den Umgang der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde über Belästigung (Fall 3487/2025/ET)
Montag | 07 September 2026
In dem Fall ging es darum, wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde eines durch einen externen Auftragnehmer eingestellten Bediensteten umgegangen ist, in der Mobbing durch ihren Vorgesetzten geltend gemacht wurde.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EUSPA die Vorwürfe ernst nahm, eine Verwaltungsuntersuchung einleitete, relevante Personen und Zeugen befragte und im Anschluss an diese Untersuchung zu einer Schlussfolgerung gelangte. Die EUSPA folgte dabei dem geltenden Verfahrensrahmen. Die Bürgerbeauftragte fand keinen Hinweis auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und somit keinen Missstand in der Verwaltung der EUSPA bei der Bearbeitung der Beschwerde wegen Belästigung.
Der Bürgerbeauftragte schlug der EUSPA dennoch vor, bessere Kommunikationsmethoden für diese Art von Beschwerden wegen Belästigung zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Personen, die nicht unter die Verfahrensgarantien des EU-Beamtenstatuts fallen, während des gesamten Verfahrens klare und kohärente Informationen erhalten, einschließlich einer angemessenen Begründung, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission (Vertretung in Rumänien), eine Stellenbewerbung für nicht fristgerecht zu erklären
Freitag | 17 Juli 2026
Umgang des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) mit einer internen Angelegenheit, die ein Ausschussmitglied betrifft
Mittwoch | 13 Mai 2026
Wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde über Belästigung umgegangen ist
Montag | 23 Februar 2026
Wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde über Belästigung umgegangen ist
Montag | 23 Februar 2026
Wie die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) einen Bediensteten, der sich in persönlichem Urlaub befand, wieder eingliederte
Freitag | 23 Januar 2026
Wie die Europäische Kommission mit Bedenken darüber umgegangen ist, wie eine nationale Erasmus+-Agentur in Griechenland Anträge bewertet
Freitag | 18 Oktober 2024
Umgang des Auswärtigen Dienstes der Europäischen Union (EAD) mit der Kündigung eines Vertragsbediensteten während einer Probezeit
Donnerstag | 06 Juni 2024
Beschluss über die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten eines polnischen Unternehmens durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Rechtssache 2304/2023/MIK)
Freitag | 26 April 2024
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um ein polnisches Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf möglichen Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts ist. Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie das OLAF eine „Kontrolle vor Ort“ in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durchführte. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass sein Verwaltungsrat nicht über die Inspektion informiert wurde; einer der „Untersuchungsbeauftragten“ des OLAF, der die Kontrolle durchgeführt hat, im Rahmen des polnischen Rechts keinen ausreichenden Nachweis seiner Identität erbracht hat; die Echtheit der Genehmigung des OLAF zur Durchführung der Kontrolle konnte nicht überprüft werden; Und die Ermittler hatten eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer gezeigt.
Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle durch das OLAF fest.
Wie das OLAF eine Kontrolle in den Räumlichkeiten eines polnischen Unternehmens durchführte
Dienstag | 12 Dezember 2023
Beschluss über den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Beschwerde über einen Verstoß Griechenlands gegen die EU-Vorschriften über Fahrzeuge zur Rücknahme von Abfällen [CHAP(2021)03315] (Rechtssache 2006/2022/KT)
Mittwoch | 22 November 2023
Beschluss über den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde betreffend die Sozialversicherungsbeiträge von Rentnern in Frankreich, die eine schweizerische Rente beziehen (Beschwerde 752/2022/FA)
Dienstag | 05 September 2023
Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde darüber, wie Frankreich Sozialversicherungsbeiträge von schweizerischen Renten von in Frankreich wohnhaften Rentnern abzieht. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission die Beschwerde falsch ausgelegt und die aufgeworfenen Probleme nicht angegangen habe.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte. Durch die Einbeziehung der Beschwerde des Beschwerdeführers in ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens hatte die Kommission es versäumt, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen spezifischen Probleme anzugehen. Da sich die Kommission jedoch mit den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer anderen Beschwerde aufgeworfenen Fragen befasst hatte, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass in diesem Fall keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren.
Um zu verhindern, dass solche Probleme in Zukunft auftreten, schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission, wenn sie beschließt, eine Beschwerde in ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren aufzunehmen, insbesondere im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens, sicherstellen sollte, dass sie die in dieser Beschwerde aufgeworfenen spezifischen Probleme angemessen anspricht.
Wie die Europäische Kommission die Auswirkungen auf die Menschenrechte bewertete, bevor sie afrikanische Länder bei der Entwicklung von Überwachungsfähigkeiten unterstützte
Mittwoch | 31 Mai 2023
Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission die Auswirkungen auf die Menschenrechte bewertet hat, bevor sie afrikanische Länder bei der Entwicklung von Überwachungsfähigkeiten unterstützt (Fall 1904/2021/MHZ)
Mittwoch | 31 Mai 2023
Die Beschwerdeführer, eine Gruppe zivilgesellschaftlicher Organisationen, waren besorgt darüber, dass die Europäische Kommission Menschenrechtsrisiken nicht bewertet hat, bevor sie afrikanische Länder bei der Entwicklung von Überwachungsfähigkeiten unterstützt hat, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTFA). Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die Kommission vor der Zustimmung zur Unterstützung von Projekten mit potenziellen Auswirkungen auf die Überwachung, wie biometrische Datenbanken oder Technologien zur Überwachung von Mobiltelefonen, vorherige Risiko- und Folgenabschätzungen hätte durchführen müssen, um sicherzustellen, dass die Projekte nicht zu Menschenrechtsverletzungen (wie dem Recht auf Privatsphäre) führen.
Auf der Grundlage der Untersuchung kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die bestehenden Maßnahmen nicht ausreichten, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen von EUFTA-Projekten auf die Menschenrechte ordnungsgemäß bewertet wurden. Um die von ihr festgestellten Mängel zu beheben, schlug die Bürgerbeauftragte Verbesserungen vor, um sicherzustellen, dass für künftige Projekte des EU-Treuhandfonds eine vorherige Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte durchgeführt wird.
Beschluss über den Umgang der Europäischen Kommission mit Beschwerden über einen Verstoß Spaniens gegen EU-Recht in Bezug auf befristete Arbeitsverträge (Rechtssache 1813/2022/PGP)
Montag | 24 April 2023
Der Fall betraf Informationen der Europäischen Kommission über den Stand von zwei Vertragsverletzungsbeschwerden.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission umfassendere Informationen über den Status einer der Beschwerden hätte bereitstellen können, insbesondere in Bezug auf das laufende „Mehrfachbeschwerdeverfahren“, das einige der in dieser Beschwerde aufgeworfenen Fragen abdeckt. Sie behandelte die Beschwerden jedoch in angemessener Weise.
Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.