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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Initiativuntersuchung OI/2/2003/GG

(Hergestellt gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (1))

DIE GRÜNDE FÜR DIE EIGENINITIATIVE ANFRAGE

Beschwerde 1857/2003/GG (vertraulich)

Am 6. Oktober 2003 erhielt der Europäische Bürgerbeauftragte eine Beschwerde von Herrn X., dem Presse- und Informationsbeauftragten der Delegation der Europäischen Kommission in Y. In dieser Beschwerde machte Herr X. geltend, dass seine Einstufung in die Gruppe (2) II einen Verstoß gegen die Vorschriften der Kommission darstelle und dass er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden sei. Zur Stützung seiner Behauptung verwies Herr X. u. a. auf seine beruflichen Qualifikationen.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass der Europäische Bürgerbeauftragte Beschwerden von "Unionsbürgern oder natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Union" entgegennimmt.

Da Herr X. in keine dieser Kategorien zu fallen schien, teilte ihm der Bürgerbeauftragte am 21. Oktober 2003 mit, dass er nicht befugt sei, seine Beschwerde zu bearbeiten.

Angesichts der Ernsthaftigkeit der von Herrn X. aufgeworfenen Fragen war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass diese Fragen geprüft werden sollten. Er beschließt daher, eine Initiativuntersuchung zu diesem Thema einzuleiten.

Die im Rahmen der Initiativuntersuchung angeforderten Informationen

Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission daher auf, die Gründe für die Einstufung von Herrn X. zu erläutern und sich zu dem Vorwurf von Herrn X. zu äußern, er sei aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden.

Da Herr X. eine vertrauliche Behandlung seiner Beschwerde verlangt hatte, hielt es der Bürgerbeauftragte für angebracht, auch diese Initiativuntersuchung vertraulich zu behandeln.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:

Herr X., ein Staatsangehöriger von Y, war als Presse- und Informationsbeauftragter unter der Verantwortung des Fachgruppenleiters in der Delegation der Kommission bei Y beschäftigt. Er war als örtlicher Bediensteter in Gruppe II eingestellt worden.

Je nach den zu erfüllenden Aufgaben wurden in den Delegationen entweder in Gruppe II oder in Gruppe I Posten von Presse- und Informationsbeauftragten eingerichtet. Die Mehrheit (2/3) der Stellen entfiel zwar auf Gruppe I, aber mehr als die Hälfte dieser Presse- und Informationsbeauftragten wurde direkt dem Delegationsleiter unterstellt.

Darüber hinaus war Y nicht das einzige größere Land, in dem der Pressesprecherposten den Status einer Gruppe II hatte. Dem Antrag auf Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit könne daher nicht stattgegeben werden.

Der Grad der bisherigen Berufserfahrung des ausgewählten Bewerbers war kein Kriterium für die Festlegung des Stellenniveaus, das nur anhand der auszuführenden Aufgaben sowie der Struktur des Stellenplans festgelegt wurde.

Die Einstufung des Postens von Herrn X. sei daher im Einklang mit den geltenden Vorschriften korrekt vorgenommen worden.

Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Sache 1857/2003/GG

Eine Kopie der Stellungnahme der Kommission wurde Herrn X. zur Kenntnisnahme übermittelt. Herr X. reichte daraufhin beim Bürgerbeauftragten eine Stellungnahme ein, in der er seine Auffassung zum Ausdruck brachte, dass er mehr oder weniger die gleichen Aufgaben wahrnehme wie Presse- und Informationsbeauftragte der Gruppe I in anderen Ländern. Er machte ferner geltend, dass er eine zusätzliche Aufgabe wahrnehme, nämlich die eines ständigen Webdesigners, mit dem kein anderer Presse- und Informationsbeauftragter der Gruppe I in der Region betraut worden sei. Herr X. weist ferner darauf hin, dass die Unterschiede bei den Gehältern zwischen Gruppe I und Gruppe II sehr groß seien. Schließlich argumentiert Herr X., dass die Kommission es vermieden habe, ihre „Rahmenvorschriften“ zu erwähnen, wonach die Stelle des Presse- und Informationsbeauftragten in Gruppe I und nicht in Gruppe II falle. Herr X. machte geltend, die Kommission habe ihre eigenen Regeln außer Acht gelassen.

Weitere Anfragen
Erste Anfrage nach weiteren Informationen

Am 4. Februar 2004 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihm eine Kopie der von ihr angewandten Vorschriften zur Verfügung zu stellen, um die Einstufung der Stelle eines Presse- und Informationsbeauftragten in einer Delegation festzulegen. In diesem Zusammenhang machte der Bürgerbeauftragte die Kommission darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde 1875/2003/GG ausdrücklich auf die so genannten „Rahmenvorschriften“ Bezug genommen hatte, die seiner Ansicht nach für diese Einstufung maßgebend waren.

Antwort der Kommission

Am 1. März 2004 übermittelte die Kommission eine Kopie der „Rahmenregelung zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für örtliche Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Dienst in Drittländern“, die am 22. Juni 1990 in ihren Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht worden war.

Artikel 4 der „Rahmenregelung“ sieht eine einheitliche Laufbahnstruktur für örtliche Bedienstete vor, die sechs Gruppen umfasst, die „den zu erfüllenden Aufgaben entsprechen“ und in Anhang I beschrieben sind.

Was die Entsprechung zwischen den Grundstellen und den Aufgaben der Gruppen I und II betrifft, so lautet Anhang I wie folgt:

„I. Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsstellen

Diese Stellen umfassen Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsaufgaben in den folgenden Bereichen: Politik, Wirtschaft (Handel, Industrie und Finanzen), Wissenschaft und Technologie, Energie, Computer, Entwicklung, Presse und Information, Übersetzung und Dolmetschen.

Beispiele: Ingenieure, Juristen, Ökonomen, Datenverarbeitungsanalysten, Agronomen, Pressesprecher, Übersetzer, Dolmetscher, Redakteure, Projektleiter, Verwaltungs- und Finanzpersonal.

II. Führungspositionen

Diese Stellen umfassen schwierige und komplexe Büroarbeiten unter allgemeiner Anleitung, hauptsächlich in den Bereichen Verwaltung, Rechnungslegung, Dokumentation und technische Angelegenheiten.

Beispiele: Verwaltungspersonal, Buchhalter, Dokumentaristen, Archivare, Unterredakteure, EDV- und technisches Personal.“

In ihrem Begleitvermerk brachte die Kommission vor, dass die Einstufung einer Planstelle in eine dieser Gruppen auf der Grundlage der zu erfüllenden Aufgaben festgelegt worden sei. Nach Angaben der Kommission befand sich ein Pressesprecher in Gruppe I, als die Stelle zur Wahrnehmung von Beratungs- oder Aufsichtsaufgaben geschaffen worden war. Aus dem Vertrag von Herrn X. ging eindeutig hervor, dass er „auf Verlangen seines unmittelbaren Vorgesetzten“ arbeitete. Dies bedeutete, dass er eine „Exekutivstelle“ im Sinne der Gruppe II war.

Zweites Auskunftsersuchen

Am 18. März 2004 richtete der Bürgerbeauftragte ein zweites Auskunftsersuchen an die Kommission zu folgenden Fragen:

(1) In Anhang 1 der „Rahmenvorschriften“ sind die Stellen von „Pressebeamten“ als Beispiele für Stellen aufgeführt, die „Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsaufgaben“ umfassten und somit „Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsposten“ im Sinne der Gruppe I darstellten. Die Kommission wurde gebeten zu erläutern, warum sie dennoch berechtigt sein sollte, Pressebeamte in die Gruppe II einzustufen.

(2) In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass zwei Drittel aller Pressereferenten in Gruppe I eingestuft seien, mehr als die Hälfte dieser Stellen jedoch der direkten Verantwortung des Delegationsleiters unterlägen. Die Kommission wurde gebeten, zu erläutern, unter wessen Verantwortung die übrigen in Gruppe I eingestuften Pressereferenten arbeiteten und ob diese Pressereferenten ihre Arbeit nicht „auf Verlangen ihres unmittelbaren Vorgesetzten“ verrichten mussten.

(3) Die Kommission wurde gebeten, einen Stellenplan ihrer Delegation in Y vorzulegen, aus dem die Position des Pressereferenten hervorgeht.

(4) In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass Y nicht das einzige größere Land sei, in dem der Pressesprecher in Gruppe II eingestuft sei. Die Kommission wurde gebeten, Beispiele für andere wichtige Länder zu nennen, in denen dies der Fall war, und, falls verfügbar, eine vollständige Liste der Länder, in denen ein Pressesprecher die Besoldungsgruppe dieses Landes aufwies.

Antwort der Kommission

Am 3. Mai 2004 übermittelte die Kommission eine Kopie des Stellenplans ihrer Delegation in Y und eine Liste der 19 Länder, in denen der Pressereferent der Gruppe II angehörte. Er äußerte sich ferner wie folgt:

Pressereferenten wurden in Gruppe II eingestuft, wenn sie nicht direkt unter der Aufsicht des Delegationsleiters arbeiteten, sondern wie von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten gefordert. Die Pressereferenten der Gruppe I, die nicht unmittelbar dem Delegationsleiter unterstellt waren, wurden einem Fachgruppenleiter mit umfassender Leitungsfunktion unterstellt, der nicht nur für den Bereich „Presse und Information“, sondern auch für andere Bereiche wie politische, wirtschaftliche und handelspolitische Fragen zuständig war. Nur in den Delegationen der Kommission in Moskau, New York und Washington gab es eine andere Struktur, da jede dieser Delegationen über ein eigenes Pressebüro verfügte.

Im Falle der Delegation in Y wurde der Fachgruppenleiter (der verschiedene Politikbereiche beaufsichtigte) von einem „ALAT“ in Gruppe I unterstützt, der ein Team koordinierte, das sich mit verschiedenen Bereichen befasste, darunter Presse und Information. Herr X. war ein Mitglied dieses Teams.

Bemerkungen von Herrn X.

Eine Kopie der Antworten der Kommission auf das erste und zweite Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten wurde Herrn X. zur Kenntnisnahme übermittelt. Herr X. gab daraufhin Erklärungen ab, in denen er sich wie folgt äußerte:

Seit seiner Ernennung war er unter der unmittelbaren Verantwortung des Leiters der Fachgruppe Politische Angelegenheiten, Handels- und Wirtschaftsanalyse und Medienbeziehungen tätig (nicht in der Gruppe I „ALAT“). Dasselbe galt für die Mehrheit der Presse- und Informationsbeamten in der Region. Von den 19 in Gruppe II eingestellten Presse- und Informationsbeauftragten gehörten 17 zum afrikanischen Kontinent und keiner zu Europa oder Amerika (3). Einige Presse- und Informationsbeauftragte, die in Gruppe II eingestellt wurden, wurden befördert, um die anomale Situation zu beheben.

Drittes Auskunftsersuchen

Am 17. Mai 2004 richtete der Bürgerbeauftragte ein drittes Auskunftsersuchen an die Kommission. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass in Anhang 1 der „Rahmenregelung“ die Stellen von „Pressebeamten“ als Beispiele für Stellen aufgeführt seien, die „Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsaufgaben“ beträfen und somit „Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsposten“ im Sinne der Gruppe I darstellten. Er ersuchte die Kommission daher, zu erläutern, warum sie dennoch berechtigt sein sollte, Pressebeamte in die Gruppe II einzustufen.

Antwort der Kommission

In ihrer Erwiderung brachte die Kommission vor, dass die Tatsache, dass „Pressesprecher“ als Beispiele für Stellen aufgeführt seien, die „Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsaufgaben“ im Sinne der Gruppe I umfassten, nicht bedeute, dass alle Pressesprecher Beratungs- und Aufsichtsaufgaben hätten. Einige von ihnen hatten nur komplexe Exekutivaufgaben unter der Verantwortung eines anderen Vorgesetzten als des Delegationsleiters, so dass es auch Pressereferenten in Gruppe II gab. Dies war bei Herrn X der Fall.

DER BESCHLUSS

1 Angeblich falsche und diskriminierende Einstufung des Postens des Pressesprechers

1.1 Die vorliegende Untersuchung betrifft den Fall von Herrn X., dem Presse- und Informationsbeauftragten der Delegation der Europäischen Kommission in der Dienststelle von Herrn X., der in Gruppe II („Exekutivposten“) der sechs Gruppen eingestuft wurde, die in den „Rahmenvorschriften zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für örtliche Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern“, die in den Verwaltungsmitteilungen der Kommission vom 22. Juni 1990 veröffentlicht worden waren, vorgesehen sind. Laut Herrn X. bekleideten die meisten Pressereferenten anderer Delegationen Stellen der Gruppe I („Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsstellen“). Zwischen Gruppe I und Gruppe II besteht offenbar ein erheblicher Unterschied bei den Dienstbezügen. Herr X. machte geltend, dass seine Einstufung in die Gruppe II einen Verstoß gegen die Vorschriften der Kommission darstelle und dass er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden sei.

1.2 Da Herr X. nicht zu den Personen gehörte, die gemäß Artikel 195 EG-Vertrag Beschwerden beim Bürgerbeauftragten einreichen können, musste seine Beschwerde (1875/2003/GG) zurückgewiesen werden. Angesichts der Ernsthaftigkeit der von Herrn X. aufgeworfenen Fragen war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass diese Fragen geprüft werden sollten. Er beschließt daher, eine Initiativuntersuchung zu diesem Thema einzuleiten.

1.3 In ihrer Stellungnahme vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Stelle von Herrn X. ordnungsgemäß nach den geltenden Vorschriften eingestuft worden sei und keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliege. Die Kommission brachte vor, dass je nach den zu erfüllenden Aufgaben in den Delegationen entweder in Gruppe II oder in Gruppe I Stellen von Presse- und Informationsbeauftragten geschaffen worden seien. Die Mehrheit (2/3) der Stellen entfiel zwar auf Gruppe I, aber mehr als die Hälfte dieser Presse- und Informationsbeauftragten wurde direkt dem Delegationsleiter unterstellt.

1.4 In ihrer Antwort auf ein Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten legte die Kommission eine Kopie der „Rahmenvorschriften“ vor. Gemäß Anhang I dieser Regelung umfassen Verwaltungs-, Beratungs- und Planstellen „Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsaufgaben in den folgenden Bereichen: (…) Presse und Information (…)“. Zu den Beispielen für solche Stellen, die in Anhang I aufgeführt sind, gehören „Pressebeamte“. In ihrem Begleitvermerk brachte die Kommission vor, dass sich ein Pressesprecher in Gruppe I befinde, als die Stelle geschaffen worden sei, um Beratungs- oder Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen. Aus dem Vertrag von Herrn X. ging eindeutig hervor, dass er „auf Verlangen seines unmittelbaren Vorgesetzten“ arbeitete. Nach Ansicht der Kommission bedeutete dies, dass es sich bei ihm um eine „Exekutivstelle“ im Sinne der Gruppe II handelte.

1.5 In ihrer Antwort auf ein zweites Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten brachte die Kommission vor, dass Pressereferenten der Gruppe I, die nicht unmittelbar der Verantwortung des Delegationsleiters unterstellt seien, der Verantwortung eines Fachgruppenleiters mit einer breiten Führungsrolle unterlägen, der nicht nur für den Bereich „Presse und Information“, sondern auch für andere Bereiche wie politische, wirtschaftliche und handelspolitische Fragen zuständig sei. Nur in den Delegationen der Kommission in Moskau, New York und Washington gab es eine andere Struktur, da jede dieser Delegationen über ein eigenes Pressebüro verfügte. In ihrer Antwort auf ein drittes Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten machte die Kommission geltend, dass nicht alle Pressereferenten Beratungs- und Aufsichtsaufgaben hätten. Einige von ihnen hatten nur komplexe Exekutivaufgaben unter der Verantwortung eines anderen Vorgesetzten als des Delegationsleiters, so dass es auch Pressereferenten in Gruppe II gab. Nach Ansicht der Kommission war dies bei Herrn X. der Fall.

1.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Anhang I der „Rahmenregelung“ die Stellen von Pressereferenten als Beispiele für „Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsstellen“ aufgeführt sind, die der Gruppe I angehören. Angesichts dieser Bestimmung ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es Sache der Kommission ist, darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Kriterien sie dennoch berechtigt sein sollte, einige Pressereferenten (und insbesondere Herrn X.) in der Gruppe II zu bewerten.

1.7 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission diese Rechtsgrundlage und diese Kriterien trotz mehrerer diesbezüglicher Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten nicht klarstellen konnte. Die Kommission hat betont, dass unter den zwei Dritteln der Pressereferenten, die in Gruppe I eingestuft sind, die Hälfte unter die direkte Verantwortung des Delegationsleiters gestellt wurde, was bei Herrn X. nicht der Fall ist. Da dies jedoch bedeutet, dass die andere Hälfte dieser zwei Drittel der Pressereferenten in Gruppe I nicht unter der direkten Verantwortung des Delegationsleiters arbeitet, ist es schwer vorstellbar, wie sich die Kommission auf dieses Kriterium stützen könnte, um die Tatsache zu rechtfertigen, dass einige Pressereferenten in Gruppe I und andere in Gruppe II eingestuft sind. Die Kommission machte ferner geltend, dass der Vertrag von Herrn X. ihn verpflichte, „auf Verlangen seines unmittelbaren Vorgesetzten“ zu arbeiten, um seine Auffassung zu rechtfertigen, dass es sich bei Herrn X. um eine „Exekutivstelle“ handele. Obwohl der Bürgerbeauftragte ihm eine entsprechende Frage stellte, behauptete die Kommission jedoch nicht, dass die Pressereferenten der Gruppe I, die nicht unter der direkten Verantwortung des Delegationsleiters arbeiten, nicht verpflichtet wären, wie von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten gefordert zu arbeiten. In ihrer Antwort auf das zweite Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten brachte die Kommission vor, dass Pressereferenten der Gruppe I, die nicht unter der unmittelbaren Verantwortung des Delegationsleiters arbeiteten, unter die Verantwortung eines Abteilungsleiters gestellt würden. Die Kommission schien zu vermuten, dass dies bei Herrn X. nicht der Fall war, da dieser nach Ansicht der Kommission Mitglied des Teams eines „ALAT“ (einem Vertreter) war, der den Fachgruppenleiter unterstützte. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Stellenplan der Delegation in Y, den die Kommission auf Ersuchen des Bürgerbeauftragten vorgelegt hat, keine solche Unterordnung von Herrn X. unter die „ALAT“ bestätigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme selbst darauf hingewiesen hat, dass Herr X. „unter der Verantwortung des Fachgruppenleiters“ beschäftigt war.

1.8 Unter diesen Umständen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission keine schlüssige und überzeugende Erklärung dafür liefern konnte, dass sie die Stelle von Herrn X. (und anderer Pressereferenten) in Gruppe II eingestuft hat, obwohl in ihren „Rahmenvorschriften“ Pressereferenten als Beispiele für „Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtsstellen“ genannt werden, die zur Gruppe I gehören. Dies ist ein Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit.

1.9 In Bezug auf die Behauptung von Herrn X., dass er auch aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden sei, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die in seinem Besitz befindlichen Beweise es ihm nicht erlauben, zu dem Schluss zu gelangen, dass diese Behauptung gerechtfertigt ist.

2 Schlussfolgerung

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:

Der Empfehlungsentwurf

Die Kommission sollte ihre Vorschriften über die Einstufung der Stellen von Pressereferenten in ihren Delegationen in Drittländern im Allgemeinen und die Einstufung der Stelle von Herrn X. im Besonderen überdenken.

Die Kommission und Herr X. werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 31. Oktober 2004 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffenen Maßnahmen umfassen.

Straßburg, den 19. Juli 2004

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.

(2) Der Beschwerdeführer und (nach ihm) der Bürgerbeauftragte verwendeten zunächst den Ausdruck „Grade“. In den „Rahmenvorschriften“ (siehe unten) wird jedoch der Ausdruck „Gruppe“ verwendet, und es ist daher dieser Ausdruck, der hier verwendet wird.

(3) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass dies nicht ganz richtig zu sein scheint. So weit er sehen kann, arbeiten 15 der 19 Presse- und Informationsoffiziere der Gruppe II in Afrika, 2 in Asien, einer in einer ehemaligen Sowjetrepublik und einer in Amerika (Barbados).

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