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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Beschwerde 2111/2002/(BB)MF

(Gefertigt gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (1))

BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer ist ein Journalist französischer Staatsangehörigkeit, der eine Kommunikationsgesellschaft namens "X" gegründet hat.

Dem Beschwerdeführer zufolge handelt es sich um folgende relevante Tatsachen:

Im Februar 2001 legte der Beschwerdeführer der Vertretung der Kommission in Frankreich ein Projekt über Kommunikationsstrategien der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union vor. Das Projekt umfasste drei Pressebesuche: zwei Besuche von zwölf französischen Journalisten in Polen und der Tschechischen Republik und ein Besuch von 24 Journalisten aus den zehn Bewerberländern in Frankreich.

Am 16. November 2001 (2) verpflichtete sich die Kommission zur Kofinanzierung ihres Projekts in Höhe von 94 854 EUR für die drei Pressebesuche.

Die Kommission gewährte finanzielle Unterstützung für den ersten Teil des Projekts betreffend die beiden Pressebesuche französischer Journalisten in Polen und der Tschechischen Republik. Am 22. Februar 2002, d. h. vier Wochen vor dem letzten Teil des Projekts betreffend den Pressebesuch von 24 Journalisten aus den zehn Bewerberländern in Frankreich, beschloss die Vertretung der Kommission in Frankreich jedoch, die entsprechende finanzielle Verpflichtung aufzuheben.

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass diese Entscheidung so spät getroffen worden sei, dass er die Vorbereitungen nicht annullieren könne. Stattdessen setzte er sein Projekt fort und finanzierte es teilweise aus eigenen Mitteln. Der Beschwerdeführer hatte Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorging, dass der Pressebesuch in Frankreich abgeschlossen war.

Am 18. November 2002 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an den Direktor der Generaldirektion Presse und Kommunikation der Kommission, um die Erstattung der Kosten zu beantragen, die er für den letzten Teil des Projekts zu tragen hatte und die sich auf 20 702 EUR beliefen. Er forderte weiter Schadensersatz.

Am 13. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Er machte geltend, dass die Vertretung der Kommission in Frankreich haftbar sei, da sie beschlossen habe, ihre finanzielle Verpflichtung für den letzten Pressebesuch vier Wochen vor dem letzten Teil des Projekts aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte die Erstattung der Kosten und den Ersatz des verursachten Schadens.

DIE ANFORDERUNG

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Beschwerde fasste sich wie folgt zusammen:

Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 teilte die Vertretung der Kommission in Frankreich dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, die Ausgaben im Zusammenhang mit dem für April 2002 geplanten Pressebesuch von Journalisten aus den Beitrittsländern in Frankreich nicht zu decken.

Diese Entscheidung stellte in keiner Weise eine einseitige Beendigung einer vertraglichen Verpflichtung dar, wie der Beschwerdeführer offenbar darlegte. Der Kommission zufolge bestand in diesem Rahmen keine rechtliche Verpflichtung ihrerseits gegenüber dem Beschwerdeführer. In dieser Hinsicht schien der Beschwerdeführer eine Mittelbindung - einen rein internen Mechanismus innerhalb eines Organs im Rahmen des Haushaltsvollzugs - und eine vertragliche Verpflichtung im weiteren Sinne zwischen zwei Parteien eindeutig zu verwechseln.

Die Kommission räumte ein, dass das Schreiben vom 22. Februar 2002 unter Berücksichtigung der für die Organisation eines solchen Pressebesuchs erforderlichen Zeit verspätet hätte erscheinen können. In Ermangelung eines Vertrags konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht davon ausgehen, dass die Kommission an eine förmliche Verpflichtung gebunden war.

Die Kommission betonte ferner, dass der Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich vor der Übermittlung des Schreibens vom 22. Februar 2002 versucht habe, eine zufriedenstellende Verwaltungslösung zu finden, die mit den Forderungen des Beschwerdeführers finanziell vereinbar sei. Es wurde jedoch keine Lösung gefunden, die mit den Verwaltungs- und Haushaltsvorschriften im Einklang gestanden hätte.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich die Vertretung in Frankreich von der Maßnahme befreien müsse, um die strikte Einhaltung der Finanzvorschriften zu gewährleisten. In Ermangelung einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer schien von einem erlittenen Schaden keine Rede zu sein.

Schließlich behinderte diese Entscheidung, wie in einem Schreiben des Direktors der Generaldirektion Presse und Kommunikation vom 7. Januar 2003 an den Beschwerdeführer erläutert, in keiner Weise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, an künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Kommission teilzunehmen.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und äußerte sich weiter wie folgt:

Der Beschwerdeführer widersprach dem Vorbringen der Kommission, dass zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer kein Rechtsverhältnis bestehe. Seiner Ansicht nach sei die E-Mail der GD Erweiterung vom 16. November 2001 ein Beweis für das Engagement der Kommission für sein Projekt. Darüber hinaus war der finanzielle Beitrag der Kommission für den Pressebesuch in Polen - erste Phase des von der Kommission finanzierten Projekts -, der vom 12. bis 16. Dezember 2001 stattfand, der Beginn der finanziellen Verpflichtung der Kommission. Der Beschwerdeführer verwies auf eine E-Mail der Vertretung der Kommission in Frankreich vom 30. November 2001 an ihn und die GD Erweiterung (3).

Der Beschwerdeführer betonte, dass er alle von der Vertretung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Änderungen des Finanzierungsverfahrens erfüllt habe. Er trat auch dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass keine Lösung gefunden werden könne. Aus den am 21. November 2001 und 30. November 2001 versandten E-Mails geht hervor, dass die Vertretung bereit war, die Reisekosten der Journalisten unmittelbar zu tragen und einen Vorschuss in Höhe von 80 % der Hotelkosten zu zahlen.

Der Beschwerdeführer forderte eine Erstattung in Höhe von 20 702 EUR für die ihm entstandenen Kosten und eine Entschädigung in Höhe von 35 000 EUR für die entstandenen Zinsen und Schäden.

THE OMBUDSMAN'S EFFORTS TO ACHIEVE A FRIENDLY SOLUTION

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf die Behauptungen des Beschwerdeführers reagiert hatte.

Der Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten weist den Bürgerbeauftragten an, so weit wie möglich eine Lösung mit dem betreffenden Organ zu suchen, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und der Beschwerde stattzugeben.

Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

Die Kommission könnte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer so weit wie möglich in die Lage versetzt wird, in der er sich ohne den Missstand befunden hätte. Dazu könnte auch ein angemessenes Angebot einer finanziellen Entschädigung gehören.

Dieser Vorschlag stützte sich auf die vorläufige Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass die Kommission durch die Streichung des Finanzbeitrags zum Projekt des Beschwerdeführers die begründeten Erwartungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt hat.

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2004 äußerte sich die Kommission wie folgt:

"Nach dem Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Februar 2003, in dem eine einvernehmliche Lösung vorgeschlagen wurde, wurde beschlossen, seinen Vorschlag anzunehmen. Die Dienststellen der Kommission werden sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen, um eine faire Einigung zu erzielen, die ein Angebot einer angemessenen Entschädigung umfassen würde.“

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme vom 18. April 2004 stellte der Beschwerdeführer fest, dass er von der Kommission noch nicht kontaktiert worden sei.

Seiner Ansicht nach habe die Vertretung der Kommission in Frankreich in Bezug auf ein im Mai 2004 eingeleitetes Projekt, das einen Pressebesuch in Frankreich für Journalisten aus den neuen Mitgliedstaaten umfasse, weiterhin negative Auswirkungen auf ihn gehabt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er am 5. April 2004 von der Vertretung des Parlaments in Frankreich informell darüber informiert worden sei, dass die Vertretung der Kommission ihn vor seinem Projekt gewarnt habe, weil er eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht habe. Die Vertretung des Parlaments in Frankreich weigerte sich zunächst, das Projekt des Beschwerdeführers zu unterstützen. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch, im Nachhinein die Position der Vertretung des Parlaments zu ändern.

Weitere Anfragen
Die Anfrage nach weiteren Informationen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren. Der Europäische Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission daher, ihn über folgende Punkte zu unterrichten:

„Hat die Kommission ihrem Schreiben vom 23. März 2004 Folge geleistet, in dem sie den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung angenommen und sich verpflichtet hat, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, um ihm ein Angebot für eine angemessene Entschädigung zu unterbreiten?“

Der Bürgerbeauftragte übermittelte der Kommission auch eine Kopie der Anmerkungen des Beschwerdeführers.

Weitere Stellungnahme der Kommission

In ihrer weiteren Stellungnahme vom 15. Juni 2004 gab die Kommission zusammenfassend folgende Erklärungen ab:

Die Kommission suchte nach der am besten geeigneten Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung anzubieten. Mehrere Dienststellen der Kommission wurden kontaktiert, um zu prüfen, ob Mittel unter dem für diese Art von Ausgaben vorgesehenen Haushaltsposten verfügbar sind. Der Beschwerdeführer würde anschließend kontaktiert und eine finanzielle Einigung angeboten.

Was den Vorwurf betreffend das Projekt des Beschwerdeführers vom Mai 2004 betrifft, so hat die Vertretungskommission in Frankreich nicht in die Entscheidung des Europäischen Parlaments eingegriffen, das Projekt des Beschwerdeführers zu finanzieren oder nicht.

Weitere Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach der Stellungnahme der Kommission vom 16. März 2004 vor vier Monaten hätte kontaktiert werden müssen. Die Zeit, die die Kommission benötigte, um sich mit ihm in Verbindung zu setzen, um ihm eine Entschädigung anzubieten, war inakzeptabel.

BESCHLUSS

1 Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten

1.1 Die ursprüngliche Beschwerde betraf die Entscheidung der Vertretung der Kommission in Frankreich, die angeblich am 16. November 2001 eingegangene finanzielle Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Projekt des Beschwerdeführers über Kommunikationsstrategien der Kommission im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union aufzuheben.

1.2 In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission behauptete der Beschwerdeführer, dass die Vertretung der Kommission in Frankreich ihn weiterhin in Bezug auf ein im Mai 2004 eingeleitetes Projekt, das einen Pressebesuch in Frankreich für Journalisten aus den neuen Mitgliedstaaten umfasste, negativ beeinflusst habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er am 5. April 2004 von der Vertretung des Parlaments in Frankreich informell darüber informiert worden sei, dass die Vertretung der Kommission ihn vor seinem Projekt gewarnt habe, weil er eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht habe.

1.3 Gemäß Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft "führt der Europäische Bürgerbeauftragte Untersuchungen durch, für die er Gründe findet". Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Belege für seine weitere Behauptung vorgelegt hat. Daher hält es der Europäische Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, seine Untersuchung auszuweiten, um diesen weiteren Vorwurf abzudecken. Der Beschwerdeführer könnte jedoch eine neue Beschwerde im Zusammenhang mit diesem weiteren Vorwurf einreichen, wenn er dies wünscht.

2 Beschluss über die Annullierung der finanziellen Verpflichtung

2.1 Im Februar 2001 legte der Beschwerdeführer der Vertretung der Kommission in Frankreich ein Projekt über Kommunikationsstrategien der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union vor. Das Projekt umfasste drei Pressebesuche: zwei Besuche von zwölf französischen Journalisten in Polen und der Tschechischen Republik und ein Besuch von 24 Journalisten aus den zehn Bewerberländern in Frankreich. In einer E-Mail vom 16. November 2001 machte die Kommission nach Angaben des Beschwerdeführers eine finanzielle Verpflichtung zur Kofinanzierung seines Projekts in Höhe von 94 854 EUR für die drei Pressebesuche.

Die Kommission gewährte finanzielle Unterstützung für den ersten Teil des Projekts betreffend die beiden Pressebesuche französischer Journalisten in Polen und der Tschechischen Republik.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 teilte die Vertretung der Kommission in Frankreich dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, die Ausgaben im Zusammenhang mit dem für April 2002 geplanten Pressebesuch von Journalisten aus den Beitrittsländern in Frankreich nicht zu decken.

Der Beschwerdeführer behauptete, die Vertretung der Kommission in Frankreich sei haftbar, da sie beschlossen habe, ihre finanzielle Verpflichtung für den letzten Pressebesuch vier Wochen vor dem letzten Teil des Projekts aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte die Erstattung der Kosten und den Ersatz des verursachten Schadens.

2.2 Die Kommission machte geltend, dass die fragliche Entscheidung keine einseitige Beendigung einer vertraglichen Verpflichtung darstelle. Der Kommission zufolge bestand keine rechtliche Verpflichtung ihrerseits gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich die Vertretung in Frankreich von der Maßnahme befreien müsse, um die strikte Einhaltung der Finanzvorschriften zu gewährleisten. Die Kommission räumte ein, dass das Schreiben vom 22. Februar 2002 unter Berücksichtigung der für die Organisation eines solchen Pressebesuchs erforderlichen Zeit verspätet erscheinen könne. In Ermangelung eines Vertrags könne der Beschwerdeführer jedoch nicht davon ausgehen, dass die Kommission an eine förmliche Verpflichtung gebunden sei. In Ermangelung einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer schien von einem erlittenen Schaden keine Rede zu sein.

2.3 Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf die Behauptungen des Beschwerdeführers reagiert hatte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 unterbreitete der Europäische Bürgerbeauftragte der Kommission daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

„Die Kommission könnte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer so weit wie möglich in die Lage versetzt wird, in der er sich ohne den Missstand befunden hätte. Dazu könnte auch ein angemessenes Angebot einer finanziellen Entschädigung gehören.“

In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2004 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie beschlossen habe, seinen Vorschlag anzunehmen, und dass ihre Dienststellen den Beschwerdeführer kontaktieren würden, um ihm eine finanzielle Einigung anzubieten.

In seiner Stellungnahme vom 18. April 2004 stellte der Beschwerdeführer fest, dass er von der Kommission noch nicht kontaktiert worden sei.

2.4 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass Artikel 10 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis Folgendes vorsieht:

„Der Beamte respektiert die berechtigten und vernünftigen Erwartungen, die Mitglieder der Öffentlichkeit angesichts der Art und Weise, wie das Organ in der Vergangenheit gehandelt hat, haben.“

2.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sowohl die GD Erweiterung als auch die Vertretung der Kommission in Frankreich dem Beschwerdeführer am 16. bzw. 21. November 2001 E-Mails übersandten, in denen sie ihn darüber informierten, dass das Projekt genehmigt worden sei und dass die festgestellten Kosten gedeckt würden. Er stellt ferner fest, dass die Kommission einen finanziellen Beitrag zu dem vom Beschwerdeführer organisierten Pressebesuch in Polen geleistet hat, der die erste Phase des Projekts darstellte. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise erwarten konnte, dass die Kommission einen finanziellen Beitrag zu dem Pressebesuch leisten würde, der Anlass zu der Beschwerde gab.

Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission nicht argumentiert hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erwartung einer Finanzierung durch die Kommission unangemessene Kosten verursacht hat und dass sie anscheinend akzeptiert hat, dass ihre endgültige Entscheidung für die Beschwerdeführerin zu spät gekommen war, um diese Kosten zu vermeiden.

2.6 Vor diesem Hintergrund kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission durch die Streichung des Finanzbeitrags zum Projekt des Beschwerdeführers die begründeten Erwartungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt hat. Dies ist ein Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit.

3 Schlussfolgerung

Der Bürgerbeauftragte unterbreitet der Kommission daher gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:

Der Entwurf einer Empfehlung

Angesichts der Zeitspanne, die zwischen der Stellungnahme der Kommission vom 16. März 2003 und den weiteren Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2004 verstrichen war, sollte sich die Europäische Kommission unverzüglich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen, um eine gerechte Einigung zu erzielen, die ein Angebot einer angemessenen Entschädigung umfassen würde.

Die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 30. November 2004 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung der zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffenen Maßnahmen bestehen.

Straßburg, den 20. September 2004

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994, L 113, S. 15).

(2) In einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 16. November 2001 erklärte die GD Erweiterung Folgendes:
„ me revoici comme promis, j'ai le plaisir de vous annoncer que le projet a été visé, les frais identifiés seront couverts, je suppose que vous avez vu avec M. M. comment faire pour la transmission des factures. Tous mes vœux de succès, et tenez-nous au courant s'il vous plaît du bon déroulement de ce projet qui a si bien "retenu toute notre attention".

In einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 21. November 2001 erklärte die Vertretung der Kommission in Frankreich Folgendes:
" Faisant suite à mon émail de hier et étant donné de l'accord final que nous avons reçu le vendredi soir 16/11 je vous prie de bien vouloir me transmettre les informations suivantes (...) Je vous remercie encore une fois de votre patience et j'espère que dès la réception de la liste et des dates de votre prochaine voyage nous serons en mesure de startr cette opération.
Par ailleurs, veuillez noter que cette procédure sera identique également pour le voyage de presse en République Tchèque ainsi que le voyage de journalistes de pays candidats en France...“

(3) "Les billets d'avion: Comme déjà mentionné dans mon émail du 21/11, les billets pour la totalité de participants seront achetés par nous et payés directement,... Frais d'hôtel: Nous sommes disposés à payer une avance à hauteur de 80% de frais d'hôtel..."

„Enfin, vu les dates proches du voyage en Pologne et en considérant la liste de participants, que vous venez de nous transmettre, comme définitive, je demanderai cet après-midi à notre agence de voyage la réservation de billets pour tout le monde...“

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