Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Entwurf einer Empfehlung an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerde 573/2001/IJH
Empfehlung
Fall 573/2001/IJH - Geöffnet am Donnerstag | 10 Mai 2001 - Empfehlung vom Montag | 17 Juni 2002 - Entscheidung vom Montag | 10 Februar 2003
ZUSAMMENFASSUNG
Der Empfehlungsentwurf betrifft die Verweigerung des Zugangs des Rates zum zweiten Jahresbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung).
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde ursprünglich gemäß dem Beschluss 93/731 des Rates gestellt. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Verweigerung des Zugangs nicht mit diesem Beschluss im Einklang stand. Die Feststellung beruht auf zwei Erwägungen. Die erste betrifft die Argumentation des Rates in Bezug auf sein Interesse an der Vertraulichkeit seiner Beratungen. Der Bürgerbeauftragte hält die Begründung für unzureichend, da darin nicht erläutert wird, inwiefern sich der zweite Jahresbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ von dem ersten Bericht unterscheidet, den der Rat veröffentlicht hat. Die Begründung des Rates bezieht sich auch auf die sofortige öffentliche Verfügbarkeit der in dem Bericht enthaltenen Informationen, was seit der Vorlage des Berichts im November 2000 kein Problem darstellt. Die zweite Überlegung ist, dass sich der Rat nicht mit der Frage des teilweisen Zugangs befasst hat.
Der Bürgerbeauftragte stimmt mit dem Rat darin überein, dass die Überprüfung des Antrags auf dem neuen Rechtsrahmen der Verordnung 1049/2001 beruhen muss. Der Entwurf einer Empfehlung zur Überprüfung des Antrags verweist daher auf die genannte Verordnung.
In dem Empfehlungsentwurf wird der Rat ferner aufgefordert, die Feststellung der Bürgerbeauftragten zu berücksichtigen, dass sich das fragliche Dokument auf ihre legislativen Tätigkeiten beziehen könnte, und ein in den abschließenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vorgebrachtes Argument in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer genauen Finanzberichterstattung durch Unternehmen zu prüfen.
Der Rat sollte vor dem 31. Oktober 2002 eine ausführliche Stellungnahme abgeben.
BESCHWERDE
Die Beschwerde wurde im Namen einer Beraterfirma eingereicht. Sie wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten als vertraulich eingestuft.
Die Beschwerde betrifft die Ablehnung des Zweitantrags des Beschwerdeführers auf Zugang zum Ratsdokument 13563/00 durch den Rat, dem zweiten jährlichen Fortschrittsbericht der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ an den Rat (Wirtschaft und Finanzen)(2). Der Rat verweigerte den Zugang zu dem Dokument unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 des Rates, wonach der Zugang zu einem Ratsdokument verweigert werden kann, um die Vertraulichkeit der Beratungen des Rates zu wahren.
Zusammenfassend bestreitet der Beschwerdeführer die Ablehnung aus drei Gründen:
Art des Dokuments und der Gruppe „Verhaltenskodex“Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Rat nicht berechtigt, den Zugang zu dem Dokument gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 zu verweigern, da es sich bei dem betreffenden Dokument nicht um einen Bericht über die Beratungen des Rates, sondern um einen Sachbericht über die Unternehmensbesteuerung handele, der von einer Gruppe nationaler Delegationen erstellt worden sei, die von der Kommission organisiert worden seien und dem Rat Bericht erstattet hätten.
Der Beschwerdeführer erklärte, er verstehe, dass das Dokument Informationen darüber enthalte, welche Maßnahmen zum Zeitpunkt des 26. November 2000 als schädlich angesehen würden, warum sie als schädlich angesehen würden, welche Vorbehalte die nationalen Delegationen geäußert hätten und welche Schritte unternommen worden seien, um diese Maßnahmen bis zum 26. November 2000 abzubauen, um den vom Rat festgelegten Zeitplan für die Abschaffung der Maßnahmen und die Einigung über das Steuerpaket insgesamt einzuhalten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Begriff "Verfahren" in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 nicht auf Sachinformationen in einem Sachstandsbericht über die komplexe Frage der Abschaffung schädlicher steuerlicher Maßnahmen ausgedehnt werden kann.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragDie Verweigerung des Zugangs entspreche nicht dem Geist von Art. 207 Abs. 3 EG, was bedeute, dass es einen besseren Zugang zu Dokumenten gebe, wenn es um die Einigung auf ein Steuerpaket gehe, das sowohl legislative als auch nichtlegislative Maßnahmen enthalte, zu denen der Verhaltenskodex gehöre.
Die Interessen an Offenlegung und NichtoffenlegungNach Ansicht des Beschwerdeführers hat der Rat dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung des Dokuments nicht genügend Gewicht beigemessen. Unternehmen, Aktionäre und Mitarbeiter werden nach der Rücknahme steuerlicher Maßnahmen von einer Unternehmensumstrukturierung betroffen sein. Sie haben daher ein Interesse daran, über die von der Gruppe "Verhaltenskodex" gewonnenen Fakten, den Stand der Verhandlungen und die Schritte, die die Mitgliedstaaten bisher unternommen haben, um schädliche Maßnahmen abzubauen, informiert zu werden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Offenlegung die laufenden Beratungen über dieses wichtige Thema eher verbessern als behindern würde und erforderlich ist, damit sich Unternehmen, Aktionäre und Arbeitnehmer auf die vom Rat vorgeschlagenen Änderungen vorbereiten können.
Der Beschwerdeführer fordert, dass der Rat Zugang zu Folgendem gewährt: Dokument 13563/00, zu anderen zugehörigen Dokumenten, d. h. 6421/01, 6867/01, 6844/01, 7141/01, 7142/01, 7140/01, 6981/01, 7177/01, 7552/01, 7603/01, 7497/01, 7603/01, sowie zu allen künftigen Berichten der Gruppe "Verhaltenskodex".
DIE ANFORDERUNG
Stellungnahme des Rateszur Art des Dokuments und der Gruppe "Verhaltenskodex"
Der Rat macht geltend, dass die Nummern 2 und 10 der Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 1998 eindeutig bestätigten, dass die Gruppe "Verhaltenskodex" im Rahmen des Rates eingesetzt worden sei und tätig sei. Daher sind die Gruppe "Verhaltenskodex" und ihre Untergruppen Vorbereitungsgremien des Rates, und ihre Dokumente sind Ratsdokumente im Sinne des Beschlusses 93/731.
Der Bericht beschreibt ausführlich den Stand der Beratungen der Gruppe "Verhaltenskodex". Diese Beratungen werden im Rahmen des Rates geführt, um den Weg für eine politische Einigung über das Steuerpaket insgesamt zu ebnen. Das Dokument wirkt sich daher auf die Beratungen des Rates aus.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragDer Rat argumentiert, dass die Beratungen der Gruppe "Verhaltenskodex" selbst nicht auf die Annahme eines Gesetzgebungsakts abzielen. Nach der Rechtsprechung muss jedes Dokument einzeln geprüft werden. Daher ist die Tatsache, dass sie Teil eines Pakets sind, das auch legislative Maßnahmen umfasst, nicht relevant.
Die Interessen an Offenlegung und NichtoffenlegungDer Rat erkennt an, dass ein Interesse daran besteht, über die Fortschritte der Arbeit der Gruppe "Verhaltenskodex" unterrichtet zu werden. Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 erlaubt es dem Rat jedoch, den Zugang zu verweigern, wenn das allgemeine Interesse an der Effizienz der Beratungen des Rates, einschließlich seiner Vorbereitungsgremien, die Vertraulichkeit eines im Laufe dieses Verfahrens erstellten Dokuments erfordert und dieses allgemeine Interesse im Ergebnis Vorrang vor dem Interesse einer Einzelperson oder der Öffentlichkeit hat, Zugang zu diesem Dokument zu erhalten. Es besteht ein allgemeines Interesse daran, Fortschritte in einem Bereich zu erzielen, der im Mittelpunkt der nationalen Interessen steht. Eine vorzeitige Offenlegung des Dokuments könnte die laufenden Beratungen behindern und damit dem allgemeinen Interesse an Fortschritten im Bereich der Unternehmensbesteuerung zuwiderlaufen. Wenn der Rat seinen Standpunkt im Lichte der Fortschritte seiner Arbeit überprüft, werden der Bürgerbeauftragte, der Beschwerdeführer und andere Personen, die Zugang zu dem Dokument beantragt haben, unverzüglich unterrichtet.
Sonstige DokumenteZu den anderen vorhandenen Dokumenten, zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragt, erklärte der Rat, dass er keinen Antrag des Beschwerdeführers erhalten habe. Ein solcher Antrag würde gemäß dem Beschluss 93/731 behandelt. Was künftige Berichte der Gruppe "Verhaltenskodex" betrifft, so kann der Rat nicht über die Freigabe von Dokumenten entscheiden, die noch nicht vorliegen.
Anmerkungen des BeschwerdeführersArt des Dokuments und der Gruppe „Verhaltenskodex“
In Bezug auf die Definition des Begriffs „Verfahren“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Rat irrtümlicherweise den Sachbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ über die detaillierten Standpunkte der Delegation mit den laufenden Verhandlungen auf Ratsebene über das Steuerpaket als Ganzes verwechsele. Das Mandat der Gruppe "Verhaltenskodex" bedeutet, dass ihre Arbeit darin besteht, potenziell schädliche steuerliche Maßnahmen zu definieren und zu bewerten und keine politischen Verhandlungen über das Steuerpaket als Ganzes aufzunehmen.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragDer Beschwerdeführer argumentierte, dass sich aus den Beratungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ ein Gesetzgebungsakt ergeben könnte, da das Steuerpaket insgesamt mit einem einzigen Beschluss beschlossen werde.
Die Interessen an Offenlegung und Nichtoffenlegung"Effizienz" bedeutet, effektiv und mit möglichst wenig Aufwand zu arbeiten. Der Rat habe weder Beweise dafür vorgelegt, dass die Gewährung des Zugangs seine Verfahren behindern oder zu einer Verschwendung von Bemühungen führen würde, noch dass diese Geheimhaltung für diese Verfahren unerlässlich sei. Um diesen Punkt zu untermauern, argumentierte der Beschwerdeführer, dass der Rat im Februar 2000 den ersten jährlichen Fortschrittsbericht veröffentlicht habe und dass dies das ordnungsgemäße Funktionieren des Rates oder der Gruppe "Verhaltenskodex" nicht verhindere.
In Bezug auf die Interessenabwägung argumentierte der Beschwerdeführer, dass das einzige Ziel, das der Rat vorgelegt habe, um die Verweigerung der Offenlegung zu rechtfertigen, das Ziel einer politischen Einigung über ein Steuerpaket sei. Da der Rat seine Entscheidung, den Zugang zu einem Ziel des EG-Vertrags zu verweigern, nicht mit einem Ziel verknüpft, lässt sich nicht ableiten, welches wesentliche Interesse der Rat schützt. Darüber hinaus hat der Rat keine objektiv überprüfbare Bewertung des öffentlichen Interesses vorgelegt.
Sonstige DokumenteIn den Bemerkungen des Beschwerdeführers wird auch klargestellt, dass er in Bezug auf die anderen in seiner Beschwerde genannten Dokumente und in Bezug auf künftige Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ geltend macht, dass sie im öffentlichen Dokumentenregister des Rates zugänglich gemacht werden sollten.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Rates und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, den Rat aufzufordern, auf die vom Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen vorgebrachten Punkte zu antworten.
Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass der Zugang zu Dokumenten des Rates ab dem 3. Dezember 2001 in der Verordnung 1049/2001 (3) und im Beschluss des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates (4) geregelt ist, mit dem auch der Beschluss 93/731 des Rates aufgehoben wurde. Die Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass eine Frist von zwei Kalendermonaten für die Antwort des Rates angemessen und nicht der normale Monat sei, damit der Rat den neuen Rechtsrahmen berücksichtigen könne.
Antwort des RatesDie Antwort des Rates enthält zusammenfassend folgende Punkte:
Der Rat geht davon aus, dass die Prüfung des Bürgerbeauftragten, ob die Weigerung des Rates zu einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit geführt hat, auf dem Beschluss 93/731 beruhen wird. Jede erneute Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers durch den Rat muss nun jedoch auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 erfolgen. Die Antwort des Rates auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers trägt daher dem neuen Rechtsrahmen Rechnung.
Art des Dokuments und der Gruppe „Verhaltenskodex“Für die Zwecke des Zugangs zu Dokumenten umfassen die Begriffe „die Beratungen des Rates“ oder „der Entscheidungsprozess des Organs“ nicht nur den Rat auf Ministerebene, sondern auch Beratungen und Diskussionen in den Vorbereitungsgremien des Rates. Die Beratungen über das Steuerpaket, auf das sich das betreffende Dokument bezieht, werden im Rat noch auf verschiedenen Ebenen geführt. Das fragliche Dokument bezieht sich daher auf laufende Beratungen des Rates im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragArtikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag sieht vor, dass ein besserer Zugang zu Dokumenten, die die Gesetzgebungstätigkeit des Rates betreffen, gegen die Wirksamkeit seines Entscheidungsprozesses abzuwägen ist. Dies spiegelt sich in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 wider, wonach der Zugang zu einem Dokument, das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ keinen Beschluss gefasst hat, verweigert wird, wenn die Verbreitung den Entscheidungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Im vorliegenden Fall ist der Rat nach wie vor der Auffassung, dass die Ausgewogenheit eindeutig für die Zurückhaltung des fraglichen Dokuments spricht.
Die Interessen an Offenlegung und NichtoffenlegungWas die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Effizienz betrifft, so kann der Ex-ante-Schadenstest in Bezug auf die möglichen Folgen der Freigabe eines bestimmten Dokuments definitionsgemäß nur auf bekannten Risikofaktoren beruhen.
Die Steuerpolitik, insbesondere die Unternehmensbesteuerung, ist besonders sensibel und steht im Mittelpunkt der nationalen Interessen. Die Mitgliedstaaten sind nur dann bereit, selbst über heikle Fragen ihrer internen Steuerpolitik zu diskutieren, wenn sie sicher sein können, dass diese Informationen nicht sofort öffentlich zugänglich werden. Aus diesem Grund hat sich der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 1998 zur Einsetzung der Gruppe "Verhaltenskodex" für die Unternehmensbesteuerung darauf geeinigt, dass die Arbeit der Gruppe vertraulich sein sollte.
Es ist logisch fehlerhaft, aus dem Inhalt des früheren Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“, der im Februar 2000 veröffentlicht wurde, und den Folgen seiner Freigabe für den Schaden, der durch die Freigabe des streitigen Dokuments verursacht werden könnte, Rückschlüsse zu ziehen. Der veröffentlichte Bericht enthielt keine Informationen, die als schädlich für den Beschlussfassungsprozess des Rates angesehen wurden - genau aus diesem Grund wurde er veröffentlicht.
Was das öffentliche Interesse betrifft, so wird das allgemeine Interesse an der Erzielung von Fortschritten bei einem bestimmten Dossier in Artikel 4 der Entscheidung 93/731 nicht ausdrücklich erwähnt, sondern es ist der Grund, der die Ausnahme rechtfertigt. Tatsächlich stellt die Vertraulichkeit der Beratungen des Rates kein Interesse an sich dar, aber unter bestimmten Umständen ist die Vertraulichkeit erforderlich, um das allgemeine Interesse am reibungslosen Funktionieren des Beschlussfassungsprozesses des Organs zu wahren. Dies wird in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 bestätigt. Daher ist der Rat sowohl nach dem Beschluss 93/731 als auch nach der Verordnung 1049/2001 berechtigt, den Zugang zu einem Dokument im Zusammenhang mit laufenden Beratungen zu verweigern, wenn seine Verbreitung seinen Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
In diesem Zusammenhang betonte der Rat, dass der mangelnde Erfolg der ab 1975 vorgelegten Vorschläge zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Unternehmensbesteuerung wesentlich dazu beigetragen hat, Verzerrungen im Binnenmarkt aufrechtzuerhalten und - weniger sichtbar - Arbeitslosigkeit und sogar Möglichkeiten zur Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage zu schaffen, was die Mitgliedstaaten in gewissem Maße dazu veranlasst hat, die Arbeit zu überfordern. Aus diesem Grund schlug die Kommission 1990 einen neuen Ansatz vor, bei dem alle Initiativen in diesem Bereich im Rahmen eines Konsultationsprozesses mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten. Das vom Rat im Dezember 1997 vereinbarte Steuerpaket hat der Diskussion über die Besteuerung neue Impulse verliehen. Die Arbeit der Gruppe "Verhaltenskodex" ist Teil dieses Pakets, dessen Annahme eindeutig im langfristigen allgemeinen Interesse der Mitgliedstaaten, Unternehmen und Verbraucher liegt. Nach Auffassung des Rates werden die Faktoren, die für die Freigabe des betreffenden Dokuments sprechen, durch dieses allgemeine Interesse aufgewogen. Die Tatsache, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ nicht direkt an politischen Verhandlungen über das Steuerpaket beteiligt ist, ist irrelevant, da das Ergebnis ihrer Arbeit darin besteht, Teil des gesamten Steuerpakets zu sein.
Darüber hinaus könnte die Freigabe dieser Dokumente zum gegenwärtigen Zeitpunkt Auswirkungen auf die Steuerpolitik der betreffenden Unternehmen und ihre Entscheidungen über den Standort und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit haben, was zu erheblichen Schwankungen der Steuereinnahmen für die betreffenden Mitgliedstaaten führen könnte. Der Zugang zu dem Dokument muss daher auch auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten) verweigert werden.
Sonstige DokumenteDem Antrag des Beschwerdeführers, bestimmte Dokumente im Register des Rates verfügbar zu machen, wird in Bezug auf die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Informationen bereits entsprochen. Diese Dokumente fallen jedoch nicht unter die in Anhang III Artikel 11 der Geschäftsordnung des Rates aufgeführten Kategorien und sind daher der Öffentlichkeit nicht unmittelbar zugänglich. Dies würde ihre Prüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nach einem schriftlichen Antrag nicht ausschließen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Anmerkungen des Beschwerdeführers zur Antwort des Rates enthielten zusammenfassend die folgenden Punkte:
Art des Dokuments und der Gruppe „Verhaltenskodex“Gemäß den Abschnitten H und I des vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) im Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex handelt es sich bei den Berichten der Gruppe "Verhaltenskodex" um eine faktische Bewertung der nationalen Steuermaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Die tatsächliche Rücknahme schädlicher steuerlicher Maßnahmen wird von der Kommission in einem gesonderten Bericht an den Rat gemäß Ziffer N des Verhaltenskodex bewertet. Die Gruppe "Verhaltenskodex" führt daher keine politischen Verhandlungen, da sich die Ausarbeitung des Steuerpakets von den Diskussionen darüber unterscheidet, ob und wie es umgesetzt werden soll. Die Arbeit der Gruppe im Sinne ihres Mandats ist daher nicht Teil der „Verfahren des Rates“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 oder des „Entscheidungsprozesses“ des Rates im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragIm Wesentlichen arbeitet der Rat an der Annahme eines Pakets legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen als Ganzes, das im Dezember 2002 Gegenstand eines einzigen Beschlusses sein wird. Es ist irreführend zu behaupten, dass die Teile des Pakets rechtlich getrennt sind, wenn sie Gegenstand einer einzigen politischen Entscheidung sein werden. Da die Berichte der Gruppe "Verhaltenskodex" Teil des Steuerpakets sind, fallen Abstimmungen, Erklärungen zur Abstimmung und Erklärungen im Protokoll, die zur Erstellung dieser Berichte beitragen, sowie die Berichte selbst und die Bemerkungen des Rates zu den Berichten alle unter Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag.
Die Interessen an Offenlegung und NichtoffenlegungDer Rat argumentiert, dass die Mitgliedstaaten nur dann bereit sind, Gespräche aufzunehmen, wenn sie sicher sein können, dass diese Informationen nicht sofort öffentlich zugänglich werden. Dies scheint jedoch im Widerspruch zu Buchstabe E des Verhaltenskodex zu stehen, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten einander über bestehende und vorgeschlagene steuerliche Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Offenheit unterrichten. Es ist daher nicht erforderlich, den Zugang zu dem Dokument zu verweigern. Darüber hinaus ist Offenheit umso wichtiger, als das Steuerpaket nicht der Kontrolle des Europäischen Parlaments oder des Wirtschafts- und Sozialausschusses unterliegt. Ohne Offenheit fehle es dem Entscheidungsprozess daher an Rechenschaftspflicht.
Was das Argument des Rates betrifft, dass der zweite Jahresbericht der Gruppe "Verhaltenskodex" anders behandelt werden sollte als der erste, so dürfte der Inhalt des zweiten Berichts kein größeres Risiko für die Beratungen des Rates darstellen, da beide Berichte unter demselben Mandat erstellt wurden. Nichts in der Antwort des Rates erklärt, wie das gute Funktionieren eines objektiven Bewertungsprozesses, der seit November 1999 jährlich stattfindet, durch die Freigabe des Dokuments gefährdet würde.
Was die Berufung des Rates auf den „Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten“ als neue Rechtfertigung für die Verweigerung des Zugangs betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Steuereinnahmen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Funktion der Gruppe „Verhaltenskodex“ ist.
Was das öffentliche Interesse an der Offenlegung betrifft, so hindert das Versäumnis des Rates, die Fortschrittsberichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ zu veröffentlichen, Unternehmen daran, den Aktionären genau über ihre Eventualverbindlichkeiten Bericht zu erstatten. Eine genaue Finanzberichterstattung wäre ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses, Zugang zu gewähren.
BESCHLUSS
1 Der rechtliche Rahmen1.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die Weigerung des Rates gemäß dem Beschluss 93/731 des Rates, Zugang zum zweiten Jahresbericht der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) zu gewähren. Als der Bürgerbeauftragte den Rat im Januar 2002 um weitere Informationen ersuchte, stellte er fest, dass der Zugang zu Dokumenten des Rates ab dem 3. Dezember 2001 in der Verordnung 1049/2001 (5) und im Beschluss des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates (6) geregelt ist, mit dem auch der Beschluss 93/731 des Rates aufgehoben wurde.
1.2 In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen vertrat der Rat die Auffassung, dass die Prüfung des Bürgerbeauftragten, ob die Verweigerung des Zugangs durch den Rat zu einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit geführt hat, auf dem Beschluss 93/731 beruhen wird, dass jedoch jede erneute Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf der Verordnung 1049/2001 beruhen muss, so dass der Rat in seiner Antwort den neuen Rechtsrahmen berücksichtigt.
1.3 Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die Beschwerde steht im Einklang mit dem im vorstehenden Absatz dargelegten Verständnis des Rates von der Grundlage der Untersuchung des Bürgerbeauftragten.
2 Vorbringen des Beschwerdeführers zu anderen Dokumenten2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bestimmte andere Dokumente im Zusammenhang mit dem zweiten Jahresbericht der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) sowie alle künftigen Berichte der Gruppe im öffentlichen Dokumentenregister des Rates zugänglich gemacht werden sollten.
2.2 Nach Ansicht des Rates werden die betreffenden Dokumente gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in sein öffentliches Register eingetragen. Sie fallen jedoch nicht unter die Kategorien von Dokumenten, die gemäß Anlage III Artikel 11 der Geschäftsordnung des Rates direkt über das Register zugänglich sind. Dies würde die Prüfung eines schriftlichen Antrags auf Zugang zu den Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 nicht ausschließen.
2.3 Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Antwort des Rates an den Beschwerdeführer mit dem geltenden Rechtsrahmen im Einklang steht, und stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest.
3 Art des Dokuments und der Gruppe "Verhaltenskodex"3.1 Dem Beschwerdeführer zufolge handelt es sich bei dem betreffenden Dokument nicht um einen Bericht über die Beratungen des Rates, sondern um einen Sachbericht, der von einer von der Kommission organisierten Gruppe nationaler Delegationen erstellt wurde und dem Rat Bericht erstattet. Die in ihrem Mandat festgelegte Aufgabe der Gruppe „Verhaltenskodex“ besteht darin, potenziell schädliche steuerliche Maßnahmen festzulegen und zu bewerten und keine politischen Verhandlungen über das Steuerpaket als Ganzes aufzunehmen. Die Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ ist daher nicht Teil der Beratungen des Rates im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 oder des Entscheidungsprozesses des Rates im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
3.2 Der Rat argumentiert, dass die Gruppe "Verhaltenskodex" und ihre Untergruppen Vorbereitungsgremien des Rates sind. Die Gruppe "Verhaltenskodex" wird im Rahmen des Rates beraten, um den Weg für eine politische Einigung über das Steuerpaket insgesamt zu ebnen. Für die Zwecke des Zugangs zu Dokumenten umfassen die Begriffe „die Beratungen des Rates“ und „der Entscheidungsprozess des Organs“ nicht nur den Rat auf Ministerebene, sondern auch Beratungen und Diskussionen in den Vorbereitungsgremien des Rates. Die Beratungen über das Steuerpaket, auf das sich das betreffende Dokument bezieht, werden auf verschiedenen Ebenen im Rat fortgesetzt. Das fragliche Dokument bezieht sich daher auf laufende Beratungen des Rates im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in den Ziffern 2 und 10 der Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 1998 zur Einsetzung der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) die Gruppe als im Rahmen des Rates eingesetzt bezeichnet wird. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in Nummer 3 der Schlussfolgerungen festgelegt ist, dass der Arbeit der Gruppe politische Bedeutung beigemessen wird und dass dies in der Ernennung eines hochrangigen Vertreters und eines stellvertretenden Mitglieds durch jeden Mitgliedstaat und die Kommission zum Ausdruck kommen sollte. Darüber hinaus kommt der Rat unter Nummer 11 überein, dass die Gruppe mindestens zweimal jährlich auf hoher Ebene zusammentritt, um eine politische Orientierung für die Arbeit der Gruppe zu erleichtern (7).
3.4 Dem Bürgerbeauftragten liegt daher der Nachweis vor, dass die Arbeit der Gruppe "Verhaltenskodex" im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten als Teil der Beratungen und des Entscheidungsprozesses des Rates betrachtet werden sollte. Der erste Beschwerdegrund des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung des Zugangs kann daher nicht aufrechterhalten werden, und der Bürgerbeauftragte stellt in Bezug auf diesen Beschwerdegrund keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
4 Art. 207 Abs. 3 EG4.1 Die Verweigerung des Zugangs entspreche nicht dem Geist von Art. 207 Abs. 3 EG, was bedeute, dass es einen besseren Zugang zu Dokumenten gebe, wenn es um die Einigung auf ein Steuerpaket gehe, das sowohl legislative als auch nichtlegislative Maßnahmen enthalte. Über das Steuerpaket wird als Ganzes mit einem einzigen Beschluss entschieden. Die Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ sind Teil des Steuerpakets und fallen daher unter Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag.
4.2 Der Rat argumentiert, dass die Beratungen der Gruppe "Verhaltenskodex" selbst nicht auf die Annahme eines Gesetzgebungsakts abzielen. Nach der Rechtsprechung muss jedes Dokument einzeln geprüft werden. Daher ist die Tatsache, dass sie Teil eines Pakets sind, das auch legislative Maßnahmen umfasst, nicht relevant.
4.3 Der Rat macht ferner geltend, dass Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag einen besseren Zugang zu Dokumenten über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates vorsehe, der gegen die Wirksamkeit seines Entscheidungsprozesses abgewogen werden müsse.
4.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Artikel 7 der vom Rat am 5. Juni 2000 angenommenen Geschäftsordnung (8) die Fälle festgelegt sind, in denen der Rat in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber im Sinne von Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag tätig wird. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag auf Artikel 255 Absatz 3 EG-Vertrag Bezug genommen wird. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Grundsatz, der der Definition in Artikel 7 der Geschäftsordnung des Rates zugrunde liegt, auch für die Auslegung und Anwendung des Beschlusses 93/731 des Rates relevant ist, da der gemeinsame Verhaltenskodex für den Zugang zu Dokumenten des Rates und der Kommission (der mit dem Beschluss 93/731 für den Rat umgesetzt wurde) den allgemeinen Grundsatz enthielt, dass die Öffentlichkeit "einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission und des Rates" haben wird.
4.5 Gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung des Rates handelt der Rat in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber, wenn er durch Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüsse oder Beschlüsse auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge in oder für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Vorschriften erlässt, mit Ausnahme von Beratungen, die zum Erlass interner Maßnahmen, Verwaltungs- oder Haushaltsakte, Rechtsakte betreffend interinstitutionelle oder internationale Beziehungen oder nicht verbindliche Rechtsakte wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen führen.
4.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Rat den ersten Jahresbericht der Gruppe "Verhaltenskodex" veröffentlicht hat, der unter anderem zahlreiche Informationen über Recht und Praxis in den Mitgliedstaaten enthält, die einen wesentlichen Hintergrund für das Verständnis künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich bilden würden (9). In Ermangelung gegenteiliger Beweise geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass nachfolgende Berichte, einschließlich des zweiten Jahresberichts (das fragliche Dokument), auch teilweise aus solchen Informationen bestehen. Auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise stellt der Bürgerbeauftragte daher fest, dass sich das fragliche Dokument auf die legislativen Tätigkeiten des Rates beziehen könnte. Nach Ansicht der Bürgerbeauftragten sollte der Rat dies bei künftigen Entscheidungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu dem betreffenden Dokument berücksichtigen.
5 Die Interessen an der Offenlegung und Nichtoffenlegung Dasöffentliche Interesse an der Offenlegung
5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat der Rat dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung des Dokuments nicht genügend Gewicht beigemessen. Unternehmen, Aktionäre und Mitarbeiter werden nach der Rücknahme steuerlicher Maßnahmen von einer Unternehmensumstrukturierung betroffen sein. Sie haben daher ein Interesse daran, über die von der Gruppe "Verhaltenskodex" gewonnenen Fakten, den Stand der Verhandlungen und die Schritte, die die Mitgliedstaaten bisher unternommen haben, um schädliche Maßnahmen abzubauen, informiert zu werden.
5.2 Der Rat erkennt an, dass ein Interesse daran besteht, über den Fortgang der Arbeiten der Gruppe "Verhaltenskodex" unterrichtet zu werden. Sowohl nach dem Beschluss 93/731 als auch nach der Verordnung 1049/2001 ist der Rat jedoch berechtigt, den Zugang zu einem Dokument im Zusammenhang mit laufenden Beratungen zu verweigern, wenn seine Verbreitung seinen Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Die Argumente des Rates für die Nichtoffenlegung werden im Folgenden erläutert.
5.3 In seinen abschließenden Bemerkungen argumentierte der Beschwerdeführer, dass das Versäumnis des Rates, die Berichte der Gruppe "Verhaltenskodex" zu veröffentlichen, Unternehmen daran hindere, den Aktionären genau über ihre Eventualverbindlichkeiten Bericht zu erstatten. Eine genaue Finanzberichterstattung wäre ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses, Zugang zu gewähren.
Zu den Argumenten zum Interesse an der Nichtoffenlegung DerBeschluss des Rates, den ersten Bericht zu veröffentlichen
5.4 Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Veröffentlichung des ersten jährlichen Fortschrittsberichts das ordnungsgemäße Funktionieren des Rates oder der Gruppe "Verhaltenskodex" nicht hindere. Der Inhalt des zweiten Berichts dürfte kein größeres Risiko für die Beratungen des Rates darstellen, da beide Berichte unter demselben Mandat erstellt wurden.
5.5 Dem Rat zufolge wird in dem Bericht der Stand der Beratungen der Gruppe "Verhaltenskodex" ausführlich beschrieben. Der veröffentlichte Bericht enthielt keine Informationen, die als schädlich für den Beschlussfassungsprozess des Rates angesehen wurden.
Die Sensibilität der Themen5.6 Dem Beschwerdeführer zufolge würde die Unterrichtung die laufenden Beratungen eher verbessern als behindern.
5.7 Dem Rat zufolge könnte eine vorzeitige Verbreitung des Dokuments die laufenden Beratungen behindern. Die Steuerpolitik, insbesondere die Unternehmensbesteuerung, ist besonders sensibel und steht im Mittelpunkt der nationalen Interessen. Die Mitgliedstaaten sind nur dann bereit, selbst über heikle Fragen ihrer internen Steuerpolitik zu diskutieren, wenn sie sicher sein können, dass diese Informationen nicht sofort öffentlich zugänglich werden. Die Arbeit der Gruppe "Verhaltenskodex" ist Teil eines vom Rat im Dezember 1997 vereinbarten Steuerpakets. Die Annahme des Pakets läge im langfristigen allgemeinen Interesse der Mitgliedstaaten, der Unternehmen und der Verbraucher. Dieses Interesse überwiegt das Interesse an der Freigabe des Dokuments.
5.8 In seinen abschließenden Bemerkungen argumentierte der Beschwerdeführer, dass der Verhaltenskodex den Mitgliedstaaten vorsehe, der Gruppe "Verhaltenskodex" im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Offenheit Informationen zur Verfügung zu stellen. Es ist daher nicht erforderlich, den Zugang zu dem Dokument zu verweigern. Darüber hinaus ist Offenheit umso wichtiger, als das Steuerpaket nicht der Kontrolle des Europäischen Parlaments oder des Wirtschafts- und Sozialausschusses unterliegt. Ohne Offenheit würde es dem Entscheidungsprozess für eine Einigung über das Steuerpaket daher an Rechenschaftspflicht mangeln.
Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten5.9 Der Rat argumentierte, dass die Offenlegung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Auswirkungen auf die Steuerpolitik der betroffenen Unternehmen und ihre Entscheidungen über den Standort und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit haben könnte, was zu erheblichen Schwankungen der Steuereinnahmen für die betroffenen Mitgliedstaaten führen könnte. Der Zugang zu dem Dokument muss daher auch auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten) verweigert werden.
5.10 Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Erhebung von Steuereinnahmen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Funktion der Gruppe "Verhaltenskodex" sei.
Bewertung der Argumente durch den Bürgerbeauftragten5.11 Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass der Rat das Argument des Beschwerdeführers akzeptiert, dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung des zweiten Jahresberichts der Gruppe "Verhaltenskodex" bestehe. Nach Ansicht der Bürgerbeauftragten sollte das zusätzliche Argument des Beschwerdeführers in seinen abschließenden Bemerkungen, dass die Freigabe des Dokuments erforderlich sei, um das öffentliche Interesse an einer genauen Finanzberichterstattung durch Unternehmen zu gewährleisten, vom Rat in künftigen Beschlüssen über den Zugang der Öffentlichkeit zu dem betreffenden Dokument berücksichtigt werden.
5.12 Der Bürgerbeauftragte akzeptiert das Argument des Rates, dass der Rat sowohl nach dem Beschluss 93/731 als auch nach der Verordnung 1049/2001 berechtigt ist, den Zugang zu einem Dokument im Zusammenhang mit laufenden Diskussionen zu verweigern, wenn seine Verbreitung seinen Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
5.13 In Bezug auf das fragliche Dokument stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass Ziffer H der Schlussfolgerungen der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 1. Dezember 1997(10) vorsieht, dass die Berichte der Gruppe "Verhaltenskodex" veröffentlicht werden, wenn der Rat dies beschließt. Der Rat hat beschlossen, den ersten Jahresbericht der Gruppe zu veröffentlichen. Als Begründung für seine Weigerung, den zweiten Jahresbericht zu veröffentlichen, erklärt der Rat, dass die Mitgliedstaaten nur dann bereit sind, Gespräche über heikle Fragen im Zusammenhang mit ihrer internen Steuerpolitik aufzunehmen, wenn sie sicher sein können, dass diese Informationen nicht sofort öffentlich zugänglich werden. Dem Rat zufolge wird im zweiten Jahresbericht der Stand der Beratungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ ausführlich beschrieben. Der Rat hat jedoch nicht erläutert, inwiefern sich der zweite Jahresbericht von dem ersten, der veröffentlicht wurde, unterscheidet. Darüber hinaus ist die sofortige öffentliche Verfügbarkeit der in dem Bericht enthaltenen Informationen kein Problem, da der Bericht im November 2000 vorgelegt wurde. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Begründung des Rates nicht ausreicht, um sein Interesse an der Vertraulichkeit seiner Beratungen in Bezug auf das betreffende Dokument zu begründen oder nachzuweisen, dass die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Rates ernsthaft beeinträchtigen würde. Bei dieser unzureichenden Begründung handelt es sich um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
5.14 Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass das Argument des Rates, dass der Zugang zu dem Dokument auch auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung 1049/2001 verweigert werden müsse, nicht als hinreichend begründet angesehen werden könne, wenn nicht hinreichend erläutert werde, inwiefern sich der zweite Jahresbericht von dem ersten, der veröffentlicht worden sei, unterscheide.
5.15 Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich der Rat nicht mit der Frage des teilweisen Zugangs zu dem betreffenden Dokument befasst hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rat verpflichtet, bei der Anwendung des Beschlusses 93/731 zu prüfen, ob ein teilweiser Zugang zu Informationen gewährt werden sollte, die nicht unter die Ausnahmen fallen (11). Teilweiser Zugang ist auch in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ausdrücklich vorgesehen. Das Versäumnis des Rates, sich mit der Frage des teilweisen Zugangs zu befassen, ist daher ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
6 Schlussfolgerungen6.1 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rates, dem Beschwerdeführer den Zugang zum zweiten Jahresbericht der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) zu verweigern, durch einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit beeinträchtigt wird, da
- die Begründung des Rates nicht ausreicht, um sein Interesse an der Vertraulichkeit seiner Beratungen in Bezug auf das betreffende Dokument zu begründen oder nachzuweisen, dass die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Rates ernsthaft beeinträchtigen würde, und
- der Rat hat es versäumt, sich mit der Frage des teilweisen Zugangs zu befassen.
6.2 Der Bürgerbeauftragte stimmt mit dem Rat darin überein, dass eine erneute Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 erfolgen muss.
6.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass bei der erneuten Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers durch den Rat die Feststellung des Bürgerbeauftragten berücksichtigt werden sollte, dass sich das fragliche Dokument auf die Gesetzgebungstätigkeit des Rates beziehen könnte (siehe Ziffer 4.6), und das Argument des Beschwerdeführers bezüglich des öffentlichen Interesses an einer korrekten Finanzberichterstattung durch Unternehmen berücksichtigt werden sollte (siehe Ziffer 5.11).
6.4 Der Bürgerbeauftragte unterbreitet dem Rat daher gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:
Der Entwurf einer EmpfehlungDer Rat der Europäischen Union sollte den Antrag des Beschwerdeführers erneut prüfen und Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren, es sei denn, eine oder mehrere der Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 finden Anwendung. Der Rat sollte die Feststellung der Bürgerbeauftragten berücksichtigen, dass sich das fragliche Dokument auf ihre legislativen Tätigkeiten beziehen könnte, und auch das Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer genauen Finanzberichterstattung durch Unternehmen berücksichtigen.
Der Rat und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt der Rat vor dem 31. Oktober 2002 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.
Straßburg, den 17. Juni 2002
Jacob SÖDERMAN
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994, L 113, S. 15).
(2) Tagung des Rates in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 30.5.2001, S. 43).
(4) 2001 ABl. L 313/40.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 30.5.2001, S. 43).
(6) 2001 ABl. L 313/40.
(7) 1998 ABl. C 99/1.
(8) Beschluss des Rates vom 5. Juni 2000 (2000/396/EG, EGKS, Euratom) zur Annahme seiner Geschäftsordnung 2000, ABl. L 149/21.
(9) Der Bericht ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/law/primarolo.htm
(10) 1998 ABl. C 2/1.
(11) Rechtssache C-353/99 P, Rat der Europäischen Union gegen Heidi Hautala, Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rn. 87.