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Entwurf einer Empfehlung an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerde 573/2001/IJH
Empfehlung
Fall 573/2001/IJH - Geöffnet am Donnerstag | 10 Mai 2001 - Empfehlung vom Montag | 17 Juni 2002 - Entscheidung vom Montag | 10 Februar 2003
ZUSAMMENFASSUNG
Der Empfehlungsentwurf betrifft die Verweigerung des Zugangs des Rates zum zweiten Jahresbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung).
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde ursprünglich gemäß der Entscheidung 93/731 des Rates gestellt. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Zugangsverweigerung nicht mit diesem Beschluss im Einklang stand. Die Feststellung stützt sich auf zwei Erwägungen. Die erste betrifft die Argumentation des Rates in Bezug auf sein Interesse an der Vertraulichkeit seiner Verfahren. Der Bürgerbeauftragte hält die Begründung für unzureichend, da darin nicht erläutert wird, inwiefern sich der zweite Jahresbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ von dem ersten Bericht unterscheidet, den der Rat veröffentlicht hat. Die Begründung des Rates bezieht sich auch auf die sofortige öffentliche Verfügbarkeit der in dem Bericht enthaltenen Informationen, was seit der Vorlage des Berichts im November 2000 kein Thema ist. Zweitens habe sich der Rat nicht mit der Frage des partiellen Zugangs befasst.
Der Bürgerbeauftragte stimmt mit dem Rat darin überein, dass die Überprüfung des Antrags auf dem neuen Rechtsrahmen der Verordnung 1049/2001 beruhen muss. Der Entwurf einer Empfehlung zur Überprüfung des Antrags bezieht sich daher auf die genannte Verordnung.
In dem Empfehlungsentwurf wird der Rat ferner aufgefordert, die Feststellung des Bürgerbeauftragten zu berücksichtigen, dass sich das fragliche Dokument auf seine legislativen Tätigkeiten beziehen könnte, und ein in den abschließenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vorgebrachtes Argument in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer korrekten Finanzberichterstattung durch Unternehmen zu prüfen.
Der Rat sollte vor dem 31. Oktober 2002 eine ausführliche Stellungnahme übermitteln.
DIE BESCHWERDE
Die Beschwerde wurde im Namen einer Beratungsfirma eingereicht. Sie wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten als vertraulich eingestuft.
Die Beschwerde betrifft die Ablehnung des Zweitantrags des Beschwerdeführers auf Zugang zum Ratsdokument 13563/00, dem zweiten jährlichen Fortschrittsbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Rat (Wirtschaft und Finanzen)(2). Der Rat verweigerte den Zugang zu dem Dokument unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 des Rates, wonach der Zugang zu einem Ratsdokument zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen des Rates verweigert werden kann.
Zusammenfassend bestreitet der Beschwerdeführer die Ablehnung aus drei Gründen:
Art des Dokuments und der Gruppe „Verhaltenskodex“Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Rat nicht berechtigt, den Zugang zu dem Dokument gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 zu verweigern, da es sich bei dem fraglichen Dokument nicht um einen Bericht über die Beratungen des Rates, sondern um einen Sachbericht über die Unternehmensbesteuerung handelt, der von einer von der Kommission organisierten Gruppe nationaler Delegationen erstellt wurde und dem Rat Bericht erstattet.
Der Beschwerdeführer erklärte, er verstehe, dass das Dokument Informationen darüber enthalte, welche Maßnahmen zum Zeitpunkt des 26. November 2000 als schädlich angesehen würden, warum sie als schädlich angesehen würden, welche Vorbehalte von den nationalen Delegationen geäußert worden seien und welche Schritte unternommen worden seien, um diese Maßnahmen bis zum 26. November 2000 abzubauen, um den vom Rat festgelegten Zeitplan für die Abschaffung der Maßnahmen und die Einigung über das Steuerpaket insgesamt einzuhalten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Begriff "Verfahren" in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 nicht auf Sachinformationen in einem Fortschrittsbericht über die komplexe Frage der Abschaffung schädlicher steuerlicher Maßnahmen ausgedehnt werden kann.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragNach Ansicht des Beschwerdeführers entspricht die Zugangsverweigerung nicht dem Geist von Art. 207 Abs. 3 EG, was impliziere, dass es einen besseren Zugang zu Dokumenten geben werde, wenn es um die Einigung über ein Steuerpaket gehe, das sowohl legislative als auch nichtlegislative Maßnahmen enthalte, zu denen der Verhaltenskodex gehöre.
Die Interessen an der Offenlegung und NichtoffenlegungDem Beschwerdeführer zufolge habe der Rat dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung des Dokuments nicht genügend Gewicht beigemessen. Unternehmen, Anteilseigner und Mitarbeiter werden nach der Rücknahme steuerlicher Maßnahmen von einer Unternehmensumstrukturierung betroffen sein. Sie haben daher ein Interesse daran, über die von der Gruppe "Verhaltenskodex" erlangten Fakten, den Stand der Verhandlungen und die bisherigen Schritte der Mitgliedstaaten zur Beseitigung schädlicher Maßnahmen informiert zu werden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Offenlegung die laufenden Beratungen über dieses wichtige Thema eher verbessern als behindern würde und erforderlich ist, um es den Unternehmen, Aktionären und Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich auf die vom Rat vorgeschlagenen Änderungen vorzubereiten.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass der Rat Zugang zu folgenden Dokumenten gewährt: Dokument 13563/00, zu anderen zugehörigen Dokumenten, d. h. 6421/01, 6867/01, 6844/01, 7141/01, 7142/01, 7140/01, 6981/01, 7177/01, 7552/01, 7603/01, 7497/01, 7603/01, sowie zu allen künftigen Berichten der Gruppe „Verhaltenskodex“.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des RatesArt des Dokuments und der Gruppe "Verhaltenskodex"
Nach Ansicht des Rates bestätigen die Nummern 2 und 10 der Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 1998 eindeutig, dass die Gruppe "Verhaltenskodex" im Rahmen des Rates eingerichtet wurde und tätig ist. Daher sind die Gruppe „Verhaltenskodex“ und ihre Untergruppen Vorbereitungsgremien des Rates, und ihre Dokumente sind Ratsdokumente im Sinne des Beschlusses 93/731.
In dem betreffenden Bericht wird der Stand der Beratungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ ausführlich beschrieben. Diese Beratungen finden im Rahmen des Rates statt, um den Weg für eine politische Einigung über das Steuerpaket insgesamt zu ebnen. Das Dokument hat daher Auswirkungen auf die Beratungen des Rates.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragDer Rat macht geltend, dass die Beratungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ selbst nicht auf die Annahme eines Gesetzgebungsakts abzielen. Nach der Rechtsprechung muss jedes Dokument einzeln geprüft werden. Daher ist die Tatsache, dass sie Teil eines Pakets sind, das auch legislative Maßnahmen umfasst, nicht relevant.
Die Interessen an der Offenlegung und NichtoffenlegungDer Rat erkennt an, dass ein Interesse daran besteht, über den Fortgang der Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ unterrichtet zu werden. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 kann der Rat jedoch den Zugang verweigern, wenn das allgemeine Interesse an der Effizienz der Beratungen des Rates, einschließlich seiner Vorbereitungsgremien, die Vertraulichkeit eines im Laufe dieses Verfahrens erstellten Dokuments erfordert und dieses allgemeine Interesse insgesamt Vorrang vor dem Interesse einer Person oder der Öffentlichkeit am Zugang zu diesem Dokument hat. Es besteht ein allgemeines Interesse daran, Fortschritte in einem Bereich zu erzielen, der den nationalen Interessen sehr am Herzen liegt. Eine vorzeitige Offenlegung des Dokuments könnte die laufenden Beratungen behindern und damit dem allgemeinen Interesse an Fortschritten im Bereich der Unternehmensbesteuerung zuwiderlaufen. Wenn der Rat seinen Standpunkt im Lichte des Fortschritts seiner Arbeit überprüft, werden der Bürgerbeauftragte, der Beschwerdeführer und andere Personen, die Zugang zu dem Dokument beantragt haben, unverzüglich unterrichtet.
Sonstige DokumenteZu den anderen bestehenden Dokumenten, zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragt, erklärte der Rat, dass er keinen Antrag des Beschwerdeführers erhalten habe. Ein solcher Antrag würde gemäß der Entscheidung 93/731 behandelt. Was die künftigen Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ betrifft, so kann der Rat nicht über die Freigabe von Dokumenten entscheiden, die noch nicht vorliegen.
Anmerkungen des BeschwerdeführersArt des Dokuments und Gruppe „Verhaltenskodex“
In Bezug auf die Definition des Begriffs „Verfahren“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Rat den Sachbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ über die detaillierten Standpunkte der Delegation irrtümlich mit den laufenden Verhandlungen auf Ebene des Rates über das Steuerpaket insgesamt verwechsele. Das Mandat der Gruppe „Verhaltenskodex“ bedeutet, dass ihre Arbeit darin besteht, potenziell schädliche steuerliche Maßnahmen zu definieren und zu bewerten und nicht politische Verhandlungen über das Steuerpaket als Ganzes aufzunehmen.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragDer Beschwerdeführer argumentierte, dass sich aus den Beratungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ ein Gesetzgebungsakt ergeben könnte, da das Steuerpaket als Ganzes mit einem einzigen Beschluss beschlossen werde.
Die Interessen an der Offenlegung und Nichtoffenlegung"Effizienz" bedeutet, effektiv und mit möglichst geringem Aufwand zu arbeiten. Der Rat habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Gewährung des Zugangs sein Verfahren behindern oder zu einer Verschwendung von Aufwand führen würde, noch sei diese Geheimhaltung für dieses Verfahren unerlässlich. Um diesen Punkt zu untermauern, argumentierte der Beschwerdeführer, dass der Rat im Februar 2000 den ersten jährlichen Fortschrittsbericht veröffentlicht habe und dass dies das ordnungsgemäße Funktionieren des Rates oder der Gruppe „Verhaltenskodex“ nicht behindere.
In Bezug auf die Interessenabwägung brachte der Beschwerdeführer vor, dass das einzige Ziel, das der Rat vorgelegt habe, um die Verweigerung der Offenlegung zu rechtfertigen, das Ziel einer politischen Einigung über ein Steuerpaket sei. Da der Rat seine Entscheidung, den Zugang zu einem Ziel des EG-Vertrags zu verweigern, nicht miteinander verknüpft, lässt sich nicht ableiten, welches wesentliche Interesse der Rat schützt. Darüber hinaus hat der Rat keine objektiv überprüfbare Bewertung des öffentlichen Interesses vorgelegt.
Sonstige DokumenteIn den Bemerkungen des Beschwerdeführers wird auch klargestellt, dass seine Behauptung in Bezug auf die anderen in seiner Beschwerde genannten Dokumente und in Bezug auf künftige Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ darin besteht, dass sie im öffentlichen Dokumentenregister des Rates zur Verfügung gestellt werden sollten.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Rates und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt es der Bürgerbeauftragte für notwendig, den Rat aufzufordern, auf die vom Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen vorgebrachten Punkte zu antworten.
Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass der Zugang zu Ratsdokumenten ab dem 3. Dezember 2001 durch die Verordnung 1049/2001 (3) und den Beschluss des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates (4) geregelt ist, mit dem auch der Beschluss 93/731 des Rates aufgehoben wurde. Die Bürgerbeauftragte war daher der Ansicht, dass eine Frist von zwei Kalendermonaten für die Antwort des Rates angemessen und nicht der normale Monat sei, damit der Rat den neuen Rechtsrahmen berücksichtigen könne.
Antwort des RatesDie Antwort des Rates enthielt zusammenfassend folgende Punkte:
Der Rat geht davon aus, dass die Prüfung des Bürgerbeauftragten, ob die Weigerung des Rates zu einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit geführt hat, auf dem Beschluss 93/731 beruhen wird. Jede erneute Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers durch den Rat muss nun jedoch auf der Verordnung 1049/2001 beruhen. Die Antwort des Rates auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers trägt daher dem neuen Rechtsrahmen Rechnung.
Art des Dokuments und der Gruppe „Verhaltenskodex“Für die Zwecke des Zugangs zu Dokumenten umfassen die Begriffe „Beratungsverfahren des Rates“ oder „Beschlussfassungsverfahren des Organs“ nicht nur den Rat auf Ministerebene, sondern auch Beratungen und Beratungen in den Vorbereitungsgremien des Rates. Die Beratungen über das Steuerpaket, auf das sich das betreffende Dokument bezieht, werden im Rat noch auf verschiedenen Ebenen geführt. Das fragliche Dokument bezieht sich daher auf laufende Ratsverfahren im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragNach Artikel 207 Absatz 3 EG ist ein besserer Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Gesetzgebungstätigkeit des Rates gegen die Wirksamkeit seines Entscheidungsprozesses abzuwägen. Dies spiegelt sich in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 wider, wonach der Zugang zu einem Dokument, das eine Angelegenheit betrifft, in der das Organ keinen Beschluss gefasst hat, verweigert wird, wenn die Verbreitung den Entscheidungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Im vorliegenden Fall ist der Rat nach wie vor der Auffassung, dass das Gleichgewicht eindeutig dafür ist, das fragliche Dokument zurückzuhalten.
Die Interessen an der Offenlegung und NichtoffenlegungWas die Argumente des Beschwerdeführers zur Effizienz betrifft, so kann der Ex-ante-Schadenstest hinsichtlich der möglichen Folgen der Veröffentlichung eines bestimmten Dokuments definitionsgemäß nur auf bekannten Risikofaktoren beruhen.
Die Steuerpolitik, insbesondere die Unternehmensbesteuerung, ist besonders heikel und geht in den Mittelpunkt der nationalen Interessen. Die Mitgliedstaaten sind nur dann bereit, selbst über heikle Fragen im Zusammenhang mit ihrer internen Steuerpolitik zu diskutieren, wenn sie sicher sein können, dass diese Informationen nicht sofort öffentlich zugänglich werden. Aus diesem Grund kam der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 1998 zur Einsetzung der Gruppe "Verhaltenskodex" zur Unternehmensbesteuerung überein, dass die Arbeit der Gruppe vertraulich zu behandeln ist.
Es ist logisch fehlerhaft, aus dem Inhalt des früheren Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“, der im Februar 2000 veröffentlicht wurde, und den Folgen seiner Freigabe für den Schaden, der durch die Freigabe des streitigen Dokuments verursacht werden könnte, Rückschlüsse zu ziehen. Der veröffentlichte Bericht enthielt keine Informationen, die als schädlich für den Beschlussfassungsprozess des Rates angesehen wurden - genau aus diesem Grund wurde er veröffentlicht.
Was das öffentliche Interesse betrifft, so wird das allgemeine Interesse an der Erzielung von Fortschritten bei einem bestimmten Dossier in Artikel 4 des Beschlusses 93/731 nicht ausdrücklich erwähnt, aber es ist der zugrunde liegende Grund, der die Ausnahme rechtfertigt. In der Tat stellt die Vertraulichkeit der Beratungen des Rates kein Interesse an sich selbst dar, aber unter bestimmten Umständen ist die Vertraulichkeit erforderlich, um das allgemeine Interesse an dem reibungslosen Funktionieren des Beschlussfassungsprozesses des Organs zu wahren. Dies wird in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 bestätigt. Daher ist der Rat sowohl nach dem Beschluss 93/731 als auch nach der Verordnung 1049/2001 berechtigt, den Zugang zu einem Dokument im Zusammenhang mit laufenden Diskussionen zu verweigern, wenn seine Verbreitung seinen Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
In diesem Zusammenhang betonte der Rat, dass der Mangel an Erfolg der seit 1975 vorgelegten Vorschläge zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Unternehmensbesteuerung wesentlich dazu beigetragen hat, Verzerrungen im Binnenmarkt aufrechtzuerhalten und - weniger sichtbar - Arbeitslosigkeit zu erzeugen und sogar Möglichkeiten für eine Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage zu schaffen, was die Mitgliedstaaten in gewissem Maße dazu veranlasst hat, die Arbeitskräfte zu überfordern. Aus diesem Grund hat die Kommission 1990 einen neuen Ansatz vorgeschlagen, bei dem alle Initiativen in diesem Bereich im Rahmen eines Konsultationsprozesses mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten. Das vom Rat im Dezember 1997 vereinbarte Steuerpaket hat der Diskussion über die Besteuerung neue Impulse gegeben. Die Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ ist Teil dieses Pakets, dessen Annahme eindeutig im langfristigen allgemeinen Interesse der Mitgliedstaaten, der Unternehmen und der Verbraucher liegt. Nach Ansicht des Rates werden die Faktoren, die für die Veröffentlichung des fraglichen Dokuments plädieren, durch dieses allgemeine Interesse aufgewogen. Die Tatsache, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ nicht direkt an politischen Verhandlungen über das Steuerpaket beteiligt ist, ist irrelevant, da das Ergebnis ihrer Arbeit Teil des gesamten Steuerpakets sein soll.
Darüber hinaus könnte sich die Freigabe dieser Dokumente zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Steuerpolitik der betreffenden Unternehmen und ihre Entscheidungen über den Standort und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit auswirken, was zu erheblichen Schwankungen der Steuereinnahmen in den betroffenen Mitgliedstaaten führen könnte. Der Zugang zu dem Dokument ist daher auch auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung 1049/2001 (Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten) zu verweigern.
Sonstige DokumenteDem Antrag des Beschwerdeführers, dass bestimmte Dokumente im Register des Rates verfügbar sein sollten, ist bereits entsprochen worden, was die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Informationen betrifft. Diese Dokumente fallen jedoch nicht unter die in Artikel 11 des Anhangs III der Geschäftsordnung des Rates aufgeführten Kategorien und sind daher der Öffentlichkeit nicht unmittelbar zugänglich. Dies würde ihrer Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Anschluss an einen schriftlichen Antrag nicht entgegenstehen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Anmerkungen des Beschwerdeführers zur Antwort des Rates enthielten zusammenfassend folgende Punkte:
Art des Dokuments und der Gruppe „Verhaltenskodex“Gemäß den Ziffern H und I des Verhaltenskodex, auf den sich der ECOFIN-Rat im Dezember 1997 geeinigt hat, handelt es sich bei den Berichten der Gruppe „Verhaltenskodex“ um faktische Beurteilungen der nationalen steuerlichen Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Die tatsächliche Rücknahme schädlicher steuerlicher Maßnahmen wird von der Kommission in einem gesonderten Bericht an den Rat gemäß Abschnitt N des Verhaltenskodex bewertet. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ ist daher nicht an politischen Verhandlungen beteiligt, da sich die Bildung des Steuerpakets von Diskussionen darüber unterscheidet, ob oder wie es umgesetzt werden soll. Die Arbeit der Gruppe im Sinne ihres Mandats ist daher weder Teil des „Ratsverfahrens“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 noch des „Beschlussfassungsprozesses“ des Rates im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
Artikel 207 Absatz 3 EG-VertragIm Wesentlichen arbeitet der Rat an der Annahme eines Gesamtpakets legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen, das im Dezember 2002 Gegenstand eines einzigen Beschlusses sein wird. Es ist irreführend zu behaupten, dass die Teile des Pakets rechtlich getrennt sind, wenn sie Gegenstand einer einzigen politischen Entscheidung sein werden. Da die Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ Teil des Steuerpakets sind, fallen Abstimmungen, Erklärungen zur Abstimmung und Erklärungen im Protokoll, die zur Erstellung dieser Berichte beitragen, sowie die Berichte selbst und die Bemerkungen des Rates zu den Berichten alle unter Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag.
Die Interessen an der Offenlegung und NichtoffenlegungDer Rat argumentiert, dass die Mitgliedstaaten nur dann bereit sind, Gespräche aufzunehmen, wenn sie sicher sein können, dass diese Informationen nicht sofort öffentlich zugänglich werden. Dies scheint jedoch im Widerspruch zu Abschnitt E des Verhaltenskodex zu stehen, der vorsieht, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über bestehende und vorgeschlagene steuerliche Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Offenheit informieren. Es ist daher nicht erforderlich, den Zugang zu dem Dokument zu verweigern. Darüber hinaus ist Offenheit umso wichtiger, als das Steuerpaket weder vom Europäischen Parlament noch vom Wirtschafts- und Sozialausschuss geprüft wird. Ohne Offenheit würde es dem Entscheidungsprozess daher an Rechenschaftspflicht mangeln.
Was das Argument des Rates betrifft, dass der zweite Jahresbericht der Gruppe "Verhaltenskodex" anders zu behandeln sei als der erste, so dürfte der Inhalt des zweiten Berichts kein größeres Risiko für die Beratungen des Rates darstellen, da beide Berichte unter demselben Mandat erstellt wurden. In der Antwort des Rates wird nicht erläutert, inwiefern das reibungslose Funktionieren eines objektiven Bewertungsprozesses, der seit November 1999 jährlich stattfindet, durch die Veröffentlichung des Dokuments gefährdet wäre.
In Bezug auf die Berufung des Rates auf den „Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten“ als neue Rechtfertigung für die Verweigerung des Zugangs ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Steuereinnahmen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Funktion der Gruppe „Verhaltenskodex“ ist.
Was das öffentliche Interesse an der Offenlegung betrifft, so hindert das Versäumnis des Rates, die Fortschrittsberichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ zu veröffentlichen, die Unternehmen daran, den Aktionären korrekt über ihre Eventualverbindlichkeiten Bericht zu erstatten. Eine genaue Finanzberichterstattung wäre ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses, Zugang zu gewähren.
DER BESCHLUSS
1 Der rechtliche Rahmen1.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die Weigerung des Rates, gemäß dem Beschluss 93/731 des Rates Zugang zum zweiten Jahresbericht der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) zu gewähren. Als der Bürgerbeauftragte den Rat im Januar 2002 um weitere Informationen ersuchte, stellte er fest, dass der Zugang zu Ratsdokumenten ab dem 3. Dezember 2001 durch die Verordnung 1049/2001 (5) und den Beschluss des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates (6) geregelt ist, mit dem auch der Beschluss 93/731 des Rates aufgehoben wurde.
1.2 In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen erklärte der Rat seine Auffassung, dass die Prüfung des Bürgerbeauftragten, ob die Verweigerung des Zugangs durch den Rat zu einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit geführt hat, auf dem Beschluss 93/731 beruhen wird, dass sich die Antwort des Rates jedoch auf den neuen Rechtsrahmen stützen muss, da eine erneute Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf die Verordnung 1049/2001 gestützt werden muss.
1.3 Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die Beschwerde entspricht dem im vorstehenden Absatz dargelegten Verständnis des Rates von der Grundlage der Untersuchung des Bürgerbeauftragten.
2 Behauptungen des Beschwerdeführers zu anderen Dokumenten2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bestimmte andere Dokumente im Zusammenhang mit dem zweiten Jahresbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) sowie alle künftigen Berichte der Gruppe im öffentlichen Dokumentenregister des Rates zur Verfügung gestellt werden sollten.
2.2 Nach Ansicht des Rates werden die betreffenden Dokumente gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in sein öffentliches Register eingetragen. Sie gehören jedoch nicht zu den Dokumentenkategorien, die gemäß Anhang III Artikel 11 der Geschäftsordnung des Rates über das Register direkt zugänglich sind. Dies würde die Prüfung eines schriftlichen Antrags auf Zugang zu den Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 nicht ausschließen.
2.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Antwort des Rates an den Beschwerdeführer mit dem geltenden Rechtsrahmen im Einklang steht, und stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest.
3 Art des Dokuments und der Gruppe „Verhaltenskodex“3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem fraglichen Dokument nicht um einen Bericht über die Beratungen des Rates, sondern um einen Sachbericht, der von einer von der Kommission organisierten Gruppe nationaler Delegationen erstellt wurde und dem Rat Bericht erstattet. Aufgabe der Gruppe „Verhaltenskodex“ im Sinne ihres Mandats ist es, potenziell schädliche steuerliche Maßnahmen zu definieren und zu bewerten und nicht politische Verhandlungen über das Steuerpaket als Ganzes aufzunehmen. Die Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ ist daher weder Teil der Beratungen des Rates im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 noch des Beschlussfassungsprozesses des Rates im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
3.2 Der Rat macht geltend, dass die Gruppe "Verhaltenskodex" und ihre Untergruppen Vorbereitungsgremien des Rates seien. Die Gruppe "Verhaltenskodex" wird im Rahmen des Rates erörtert, um den Weg für eine politische Einigung über das Steuerpaket insgesamt zu ebnen. Für den Zugang zu Dokumenten umfassen die Begriffe „Beratungsverfahren des Rates“ und „Beschlussfassungsprozess des Organs“ nicht nur den Rat auf Ministerebene, sondern auch Beratungen und Beratungen in den Vorbereitungsgremien des Rates. Die Beratungen über das Steuerpaket, auf das sich das betreffende Dokument bezieht, werden im Rat auf verschiedenen Ebenen fortgesetzt. Das fragliche Dokument bezieht sich daher auf laufende Ratsverfahren im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in den Ziffern 2 und 10 der Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 1998 zur Einsetzung der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) die Gruppe als im Rahmen des Rates eingesetzt bezeichnet wird. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in Ziffer 3 der Schlussfolgerungen festgestellt wird, dass der Arbeit der Gruppe politische Bedeutung beigemessen wird und dass sich dies in der Ernennung eines hochrangigen Vertreters und eines stellvertretenden Mitglieds durch jeden Mitgliedstaat und die Kommission widerspiegeln sollte. Darüber hinaus kommt der Rat unter Nummer 11 überein, dass die Gruppe mindestens zweimal jährlich auf hoher Ebene zusammentritt, um die politische Ausrichtung auf die Arbeit der Gruppe zu erleichtern (7).
3.4 Dem Bürgerbeauftragten liegen daher Belege dafür vor, dass die Arbeit der Gruppe "Verhaltenskodex" als Teil der Beratungen und Entscheidungsprozesse des Rates im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten betrachtet werden sollte. Der erste Beschwerdegrund des Beschwerdeführers gegen die Zugangsverweigerung kann daher nicht aufrechterhalten werden, und der Bürgerbeauftragte stellt in Bezug auf diesen Beschwerdegrund keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
4 Artikel 207 Absatz 3 EG4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers entspricht die Zugangsverweigerung nicht dem Geist von Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag, was impliziere, dass es einen besseren Zugang zu Dokumenten geben werde, wenn es um die Einigung über ein Steuerpaket gehe, das sowohl legislative als auch nichtlegislative Maßnahmen enthalte. Das Steuerpaket wird als Ganzes mit einer einzigen Entscheidung beschlossen. Die Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ sind Teil des Steuerpakets und fallen daher unter Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag.
4.2 Der Rat argumentiert, dass die Beratungen der Gruppe "Verhaltenskodex" selbst nicht auf die Annahme eines Gesetzgebungsakts abzielen. Nach der Rechtsprechung muss jedes Dokument einzeln geprüft werden. Daher ist die Tatsache, dass sie Teil eines Pakets sind, das auch legislative Maßnahmen umfasst, nicht relevant.
4.3 Der Rat macht ferner geltend, dass Artikel 207 Absatz 3 EG einen besseren Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Gesetzgebungstätigkeiten des Rates vorsehe, der gegen die Wirksamkeit seines Entscheidungsprozesses abzuwägen sei.
4.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Artikel 7 der vom Rat am 5. Juni 2000 angenommenen Geschäftsordnung (8) die Fälle festgelegt sind, in denen der Rat als Gesetzgeber im Sinne von Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags tätig wird. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in Artikel 207 Absatz 3 EG-Vertrag auf Artikel 255 Absatz 3 EG-Vertrag Bezug genommen wird. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der der Definition in Artikel 7 der Geschäftsordnung des Rates zugrunde liegende Grundsatz auch für die Auslegung und Anwendung des Beschlusses 93/731 des Rates von Bedeutung ist, da der gemeinsame Verhaltenskodex für den Zugang zu Dokumenten des Rates und der Kommission (der mit dem Beschluss 93/731 für den Rat umgesetzt wurde) den allgemeinen Grundsatz enthielt, dass die Öffentlichkeit "einen möglichst breiten Zugang zu Dokumenten der Kommission und des Rates" haben wird.
4.5 Gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung des Rates handelt der Rat in seiner gesetzgeberischen Eigenschaft, wenn er Vorschriften erlässt, die in oder für die Mitgliedstaaten durch Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüsse oder Beschlüsse auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge rechtsverbindlich sind, mit Ausnahme von Diskussionen, die zum Erlass interner Maßnahmen, von Verwaltungs- oder Haushaltsakten, von Rechtsakten über interinstitutionelle oder internationale Beziehungen oder von nicht verbindlichen Rechtsakten wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen führen.
4.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Rat den ersten Jahresbericht der Gruppe "Verhaltenskodex" veröffentlicht hat, der unter anderem zahlreiche Informationen über Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten enthält, die einen wesentlichen Hintergrund für das Verständnis künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich bilden würden (9). Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass auch nachfolgende Berichte, einschließlich des zweiten Jahresberichts (das betreffende Dokument), teilweise aus Informationen dieser Art bestehen. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise stellt der Bürgerbeauftragte daher fest, dass sich das fragliche Dokument auf die Gesetzgebungstätigkeit des Rates beziehen könnte. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten sollte der Rat dies bei künftigen Entscheidungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu dem betreffenden Dokument berücksichtigen.
5 Die Interessen an der Offenlegung und NichtoffenlegungDas öffentliche Interesse an der Offenlegung
5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat der Rat dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung des Dokuments nicht genügend Gewicht beigemessen. Unternehmen, Anteilseigner und Mitarbeiter werden nach der Rücknahme steuerlicher Maßnahmen von einer Unternehmensumstrukturierung betroffen sein. Sie haben daher ein Interesse daran, über die von der Gruppe "Verhaltenskodex" erlangten Fakten, den Stand der Verhandlungen und die bisherigen Schritte der Mitgliedstaaten zur Beseitigung schädlicher Maßnahmen informiert zu werden.
5.2 Der Rat erkennt an, dass ein Interesse daran besteht, über den Fortgang der Arbeiten der Gruppe "Verhaltenskodex" unterrichtet zu werden. Sowohl nach dem Beschluss 93/731 als auch nach der Verordnung 1049/2001 ist der Rat jedoch berechtigt, den Zugang zu einem Dokument im Zusammenhang mit laufenden Diskussionen zu verweigern, wenn seine Verbreitung seinen Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Im Folgenden werden die Argumente des Rates für die Nichtoffenlegung näher erläutert.
5.3 In seinen abschließenden Bemerkungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Versäumnis des Rates, die Berichte der Gruppe "Verhaltenskodex" zu veröffentlichen, Unternehmen daran hindere, den Aktionären korrekt über ihre Eventualverbindlichkeiten Bericht zu erstatten. Eine genaue Finanzberichterstattung wäre ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses, Zugang zu gewähren.
Zum Vorbringen zum Interesse an der NichtoffenlegungDer Beschluss des Rates zur Veröffentlichung des ersten Berichts
5.4 Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Veröffentlichung des ersten jährlichen Fortschrittsberichts das ordnungsgemäße Funktionieren des Rates oder der Gruppe „Verhaltenskodex“ nicht behindere. Der Inhalt des zweiten Berichts dürfte kein größeres Risiko für die Beratungen des Rates darstellen, da beide Berichte unter demselben Mandat erstellt wurden.
5.5 Dem Rat zufolge wird in dem betreffenden Bericht der Stand der Beratungen der Gruppe "Verhaltenskodex" ausführlich beschrieben. Der veröffentlichte Bericht enthielt keine Informationen, die als schädlich für den Beschlussfassungsprozess des Rates angesehen wurden.
Die Sensibilität der Themen5.6 Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde die Offenlegung die laufenden Beratungen eher verbessern als behindern.
5.7 Nach Ansicht des Rates könnte eine vorzeitige Verbreitung des Dokuments die laufenden Beratungen behindern. Die Steuerpolitik, insbesondere die Unternehmensbesteuerung, ist besonders heikel und geht in den Mittelpunkt der nationalen Interessen. Die Mitgliedstaaten sind nur dann bereit, selbst über heikle Fragen im Zusammenhang mit ihrer internen Steuerpolitik zu diskutieren, wenn sie sicher sein können, dass diese Informationen nicht sofort öffentlich zugänglich werden. Die Arbeit der Gruppe "Verhaltenskodex" ist Teil eines vom Rat im Dezember 1997 vereinbarten Steuerpakets. Die Annahme des Pakets wäre im langfristigen allgemeinen Interesse der Mitgliedstaaten, der Unternehmen und der Verbraucher. Dieses Interesse überwiegt das Interesse an der Freigabe des Dokuments.
5.8 In den abschließenden Bemerkungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Verhaltenskodex es den Mitgliedstaaten vorsehe, der Gruppe "Verhaltenskodex" im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Offenheit Informationen zur Verfügung zu stellen. Es ist daher nicht erforderlich, den Zugang zu dem Dokument zu verweigern. Darüber hinaus ist Offenheit umso wichtiger, als das Steuerpaket weder vom Europäischen Parlament noch vom Wirtschafts- und Sozialausschuss geprüft wird. Ohne Offenheit würde es dem Entscheidungsprozess für eine Einigung über das Steuerpaket daher an Rechenschaftspflicht mangeln.
Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten5.9 Der Rat argumentierte, dass die Offenlegung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Auswirkungen auf die Steuerpolitik der betroffenen Unternehmen und ihre Entscheidungen über den Standort und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit haben könnte, was zu erheblichen Schwankungen der Steuereinnahmen für die betroffenen Mitgliedstaaten führen könnte. Der Zugang zu dem Dokument ist daher auch auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung 1049/2001 (Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten) zu verweigern.
5.10 Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Erhebung von Steuereinnahmen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Funktion der Gruppe „Verhaltenskodex“ sei.
Bewertung der Argumente durch den Bürgerbeauftragten5.11 Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass der Rat das Argument des Beschwerdeführers akzeptiert, dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung des zweiten Jahresberichts der Gruppe „Verhaltenskodex“ bestehe. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten sollte das zusätzliche Argument des Beschwerdeführers in seinen abschließenden Bemerkungen, dass die Freigabe des Dokuments erforderlich ist, um das öffentliche Interesse an einer korrekten Finanzberichterstattung durch Unternehmen zu gewährleisten, vom Rat in künftigen Beschlüssen über den Zugang der Öffentlichkeit zu dem betreffenden Dokument berücksichtigt werden.
5.12 Der Bürgerbeauftragte akzeptiert das Argument des Rates, dass der Rat sowohl nach dem Beschluss 93/731 als auch nach der Verordnung 1049/2001 berechtigt ist, den Zugang zu einem Dokument im Zusammenhang mit laufenden Diskussionen zu verweigern, wenn seine Verbreitung seinen Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
5.13 Hinsichtlich des betreffenden Dokuments stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Ziffer H der Schlussfolgerungen der ECOFIN-Tagung vom 1. Dezember 1997 (10) vorgesehen ist, dass Berichte der Gruppe "Verhaltenskodex" veröffentlicht werden, wenn der Rat dies beschließt. Der Rat hat beschlossen, den ersten Jahresbericht der Gruppe zu veröffentlichen. Zur Begründung seiner Weigerung, den zweiten Jahresbericht offenzulegen, weist der Rat darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nur dann bereit sind, Gespräche über heikle Fragen im Zusammenhang mit ihrer internen Steuerpolitik aufzunehmen, wenn sie sicher sein können, dass diese Informationen nicht sofort öffentlich zugänglich werden. Dem Rat zufolge beschreibt der zweite Jahresbericht ausführlich den Stand der Beratungen der Gruppe „Verhaltenskodex“. Der Rat hat jedoch nicht erläutert, inwiefern sich der zweite Jahresbericht von dem ersten, der veröffentlicht wurde, unterscheidet. Darüber hinaus stellt die sofortige öffentliche Verfügbarkeit der in dem Bericht enthaltenen Informationen kein Problem dar, da der Bericht im November 2000 vorgelegt wurde. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Argumentation des Rates nicht ausreicht, um sein Interesse an der Vertraulichkeit seiner Verfahren in Bezug auf das fragliche Dokument zu erläutern oder nachzuweisen, dass die Verbreitung des Dokuments den Beschlussfassungsprozess des Rates ernsthaft beeinträchtigen würde. Diese unzureichende Begründung ist ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
5.14 Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass das Argument des Rates, dass der Zugang zu dem Dokument auch auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 1049/2001 verweigert werden müsse, nicht als hinreichend begründet angesehen werden könne, wenn nicht hinreichend erläutert werde, inwiefern sich der zweite Jahresbericht von dem ersten, der veröffentlicht worden sei, unterscheide.
5.15 Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich der Rat nicht mit der Frage des teilweisen Zugangs zu dem betreffenden Dokument befasst hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rat verpflichtet, bei der Anwendung des Beschlusses 93/731 zu prüfen, ob ein teilweiser Zugang zu Informationen gewährt werden sollte, die nicht unter die Ausnahmen fallen (11). Teilweiser Zugang ist auch in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ausdrücklich vorgesehen. Das Versäumnis des Rates, sich mit der Frage des teilweisen Zugangs zu befassen, ist daher ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
6 Schlussfolgerungen6.1 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rates, dem Beschwerdeführer den Zugang zum zweiten Jahresbericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) zu verweigern, durch Missstände in der Verwaltungstätigkeit behaftet ist, da
- die Argumentation des Rates reicht nicht aus, um sein Interesse an der Vertraulichkeit seines Verfahrens in Bezug auf das betreffende Dokument zu begründen oder nachzuweisen, dass die Verbreitung des Dokuments den Beschlussfassungsprozess des Rates ernsthaft beeinträchtigen würde, und
- der Rat hat es versäumt, sich mit der Frage des partiellen Zugangs zu befassen.
6.2 Der Bürgerbeauftragte stimmt mit dem Rat darin überein, dass die erneute Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf der Verordnung 1049/2001 beruhen muss.
6.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass bei der erneuten Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers durch den Rat die Feststellung des Bürgerbeauftragten berücksichtigt werden sollte, dass sich das betreffende Dokument auf die Gesetzgebungstätigkeit des Rates beziehen könnte (siehe Ziffer 4.6), und dass das Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer korrekten Finanzberichterstattung durch Unternehmen (siehe Ziffer 5.11) berücksichtigt werden sollte.
6.4 Der Bürgerbeauftragte unterbreitet dem Rat daher gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:
Der EmpfehlungsentwurfDer Rat der Europäischen Union sollte den Antrag des Beschwerdeführers überprüfen und Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren, es sei denn, eine oder mehrere der in Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Der Rat sollte die Feststellung des Bürgerbeauftragten berücksichtigen, dass sich das betreffende Dokument auf seine legislativen Tätigkeiten beziehen könnte, und auch das Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer korrekten Finanzberichterstattung durch Unternehmen berücksichtigen.
Der Rat und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt der Rat vor dem 31. Oktober 2002 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.
Straßburg, den 17. Juni 2002
Jacob SÖDERMAN
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994, L 113, S. 15).
(2) Die Tagung des Rates zur Bildung der Wirtschafts- und Finanzminister.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 30.5.2001, S. 43.
(4) 2001 ABl. L 313/40.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 30.5.2001, S. 43.
(6) 2001 ABl. L 313/40.
(7) 1998 ABl. C 99/1.
(8) Beschluss des Rates vom 5. Juni 2000 (2000/396/EG, EGKS, Euratom) zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates 2000 (ABl. L 149/21).
(9) Der Bericht ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/law/primarolo.htm
(10) 1998 ABl. C 2/1.
(11) Rechtssache C-353/99 P, Rat der Europäischen Union gegen Heidi Hautala, Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Randnr. 87.