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Wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit einem an Kinder gerichteten Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit Leitlinien zur Rückkehr umging
Eröffnete Fälle
Fall 1259/2024/NH - Geöffnet am Donnerstag | 11 Juli 2024 - Entscheidung vom Mittwoch | 30 April 2025 - Betroffene Institution Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ( Lösung erzielt ) - Land Deutschland
Beschwerde eingereicht
04/07/2024Analyse der Beschwerde
04/07/2024Laufende Untersuchung
11/07/2024Vorläufiges Ergebnis
28/10/2024Ergebnis der Untersuchung
30/04/2025
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Leiter des Inspektions- und Kontrollamtes Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache |
Sehr geehrter Herr X,
Der Bürgerbeauftragte hat eine Beschwerde gegen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) erhalten.
Die Beschwerde betrifft einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit, den der Beschwerdeführer am 9. April 2024 bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) eingereicht hat. Sie beantragte Zugang zu folgenden Dokumenten:
„Korrespondenz über die Erstellung folgender Veröffentlichungen: „Activity Book“ über die Rückkehr von 4-11-Jährigen und „My guidebook on return (Child Version)"“
Am 8. Mai 2024 gab Frontex seine erste Antwort auf das Ersuchen ab. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie 76 Dokumente als in den Anwendungsbereich des Antrags fallend eingestuft habe. Sie weigerte sich, Zugang zu den Dokumenten in ihrer Gesamtheit zu gewähren.
Der Beschwerdeführer focht die Entscheidung von Frontex mit einem Zweitantrag an. Frontex hat am 12. Juni 2024 seinen Zweitbeschluss (Aktenzeichen PAD-2024-00249) erlassen und damit seinen ursprünglichen Standpunkt bestätigt, dass kein Zugang zu den betreffenden Dokumenten gewährt werden kann.
Der Beschwerdeführer möchte, dass Frontex zumindest teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten und - als absolutes Minimum - eine Liste der identifizierten Dokumente gewährt.
Wir haben beschlossen, eine Untersuchung der Beschwerde gegen die Entscheidung von Frontex einzuleiten, den Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 zu verweigern.
In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist festgelegt, dass Anträge auf Zugang umgehend bearbeitet werden sollten. Im Einklang mit diesem Grundsatz ist der Bürgerbeauftragte auch bestrebt, solche Fälle so schnell wie möglich zu behandeln.
In einem ersten Schritt halten wir es für erforderlich, die im Antrag des Beschwerdeführers in Rede stehenden Dokumente zu überprüfen. Ich wäre dankbar, wenn Frontex bis zum 18. Juli 2024 Kopien der 76 identifizierten Dokumente vorlegen könnte, vorzugsweise in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail [1].
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie auch eine Liste der 76 Dokumente mit den entsprechenden Referenznummern vorlegen könnten.
Die Dokumente, die Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit sind, werden vertraulich behandelt, zusammen mit jeglichem anderen Material, das Frontex mit uns teilt und das es als vertraulich kennzeichnet. Dokumente dieser Art werden entsprechend diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.
Der Standpunkt von Frontex wurde in seiner bestätigenden Antwort dargelegt. Sollte Frontex jedoch zusätzliche Stellungnahmen vorlegen wollen, die von der Europäischen Bürgerbeauftragten bei dieser Untersuchung berücksichtigt werden sollen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens, d. h. am 1. August 2024, übermitteln könnten. Darüber hinaus wäre es hilfreich, wenn Frontex uns mitteilen könnte, warum es nicht in der Lage war, dem Beschwerdeführer eine Liste der in diesem Fall ermittelten Dokumente vorzulegen, auch im Hinblick auf die Stellungnahme von Frontex vom 21. Mai 2024 zur Empfehlung des Bürgerbeauftragten in der Sache 1129/2023/OAM.
Der für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte, Herr Nicholas Hernanz, ist bei Fragen erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen
Straßburg, 11.7.2024
[1] Verschlüsselte E-Mails können an unser dediziertes Postfach gesendet werden