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Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Wie wir arbeiten

Der Europäische Bürgerbeauftragte hilft Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Organisationen, die Schwierigkeiten mit der EU-Verwaltung haben. Er befasst sich zum einen mit ihren Beschwerden und versucht zum anderen, eine gute Verwaltungspraxis zu fördern, indem er proaktiv weitergehende systemische Probleme innerhalb der Organe und Einrichtungen der EU untersucht und sein Initiativrecht nutzt. Der Bürgerbeauftragte kann nur solche Beschwerden untersuchen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen und die erforderlichen Zulässigkeitskriterien erfüllen; so muss z. B. vor der Einreichung einer Beschwerde vom Beschwerdeführer der Versuch unternommen worden sein, die jeweilige Angelegenheit mit der betreffenden Einrichtung direkt zu klären.

Bearbeitung von Beschwerden und Untersuchungen

Eingang der Beschwerde
Eingang der Beschwerde

Einleitung einer Untersuchung
Beschwerdeführer wird informiert

Einleitung einer UntersuchungBeschwerdeführer wird informiert

Untersuchungspersonal des Bürgerbeauftragten prüft
ob eine Untersuchung eingeleitet werden kann

Untersuchungspersonal des Bürgerbeauftragten prüftob ei...

Untersuchung

Bürgerbeauftragter prüft die Beschwerde und kann:

- EU-Einrichtung um Antwort oder weitere Informationen ersuchen;
- Treffen mit der EU-Einrichtung organisieren und/oder Dokumente im Besitz der EU-Einrichtung prüfen;

- Beschwerdeführer um Auskunft oder Anmerkungen ersuchen.

Untersuchung...
Beschwerde kann rasch geklärt werden und Bürgerbeauftragter macht
Lösungsvorschlag
Beschwerde kann rasch geklärt...
Möglicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit: In seltenen Fällen trifft der Bürgerbeauftragte
vorläufige Feststellungen
Möglicher Missstand in der Ver...
EU-Einrichtung stimmt zu, Angelegenheit beigelegt
EU-Einrichtung stimmt zu, Ange...
EU-Einrichtung weist zurück
EU-Einrichtung weist zurück

Keine Untersuchung

- Problem fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten (z. B., weil es keine EU-Einrichtung betrifft oder in die politische Verantwortung einer EU-Einrichtung fällt).

- Beschwerde ist nicht zulässig (z. B., weil der Beschwerdeführer nicht zuerst versucht hat, die Angelegenheit direkt mit der EU-Einrichtung zu klären, die Angelegenheit über zwei Jahre alt ist oder vor Gericht verhandelt wurde oder der Beschwerdeführer kein EU-Bürger ist).

- Es gibt keinen Grund, eine Untersuchung einzuleiten
(z. B., weil die Antwort der EU-Einrichtung angemessen ist oder eine andere Einrichtung besser geeignet ist, sich mit der Angelegenheit zu befassen).

Keine Untersuchung...
Bürgerbeauftragter stellt Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest
Bürgerbeauftragter stellt Missstand in der Verwaltungstätigk...
Bürgerbeauftragter stellt keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest
Bürgerbeauftragter stellt keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit...

Bürgerbeauftragter gibt Empfehlungen
zum Umgang mit dem Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

Organ kann innerhalb von drei Monaten reagieren.
Beschwerdeführer kann Anmerkungen einreichen.

Bürgerbeauftragter gibt Empfehlungenzum Umgang mit...
Keine Empfehlung möglich oder praktikabel
Keine Empfehlung mög...

Abschluss der Entscheidung

Trifft endgültige Feststellungen:

- Kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit

- Weitere Untersuchungen nicht gerechtfertigt
- Empfehlung/Lösung angenommen – Fall erledigt

- Missstand in der Verwaltungstätigkeit bestätigt

Bürgerbeauftragter kann Verbesserungsvorschläge machen

Abschluss der Entscheidung...
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Bearbeitung von Beschwerden und Untersuchungen

Eingang der Beschwerde Weiter zu „Prüfung durch Untersuchungspersonal des Bürgerbeauftragten“.

Untersuchungspersonal des Bürgerbeauftragten prüft, ob eine Untersuchung eingeleitet werden kann

  1. Falls ja, weiter zu „Einleitung einer Untersuchung
  2. Falls nein, „Keine Untersuchung“ aus drei Gründen:
    • Problem fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten (z. B., weil es keine EU-Einrichtung betrifft oder in die politische Verantwortung einer EU-Einrichtung fällt).
    • Beschwerde ist nicht zulässig (z. B., weil der Beschwerdeführer nicht zuerst versucht hat, die Angelegenheit direkt mit der EU-Einrichtung zu klären, die Angelegenheit über zwei Jahre alt ist oder vor Gericht verhandelt wurde oder der Beschwerdeführer kein EU-Bürger ist).
    • Es gibt keinen Grund, eine Untersuchung einzuleiten (z. B., weil die Antwort der EU-Einrichtung angemessen ist oder eine andere Einrichtung besser geeignet ist, sich mit der Angelegenheit zu befassen).
    (Ende des Flussdiagramms)

Einleitung einer Untersuchung

Beschwerdeführer wird informiert. Weiter zu „Untersuchung“.

Untersuchung

Bürgerbeauftragter prüft die Beschwerde und kann

  • EU-Einrichtung um Antwort oder weitere Informationen ersuchen;
  • Treffen mit der EU-Einrichtung organisieren und/oder Dokumente im Besitz der EU-Einrichtung prüfen;
  • Beschwerdeführer um Auskunft oder Anmerkungen ersuchen.

Dann vier Möglichkeiten:

  1. Beschwerde kann rasch geklärt werden und Bürgerbeauftragter macht Lösungsvorschlag. Weiter zu „Antwort der EU-Einrichtung
  2. Möglicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit: In seltenen Fällen trifft der Bürgerbeauftragte vorläufige Feststellungen. Weiter zu „Antwort der EU-Einrichtung
  3. Bürgerbeauftragter stellt Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Weiter zu „Bürgerbeauftragter stellt Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest
  4. Bürgerbeauftragter stellt keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Weiter zu „Abschluss der Entscheidung

Antwort der EU-Einrichtung

  1. EU-Einrichtung stimmt zu, Angelegenheit beigelegt. Weiter zu „Abschluss der Entscheidung
  2. EU-Einrichtung weist zurück. Weiter zu „Bürgerbeauftragter stellt Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest

Bürgerbeauftragter stellt Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest

  1. Bürgerbeauftragter gibt Empfehlungen zum Umgang mit dem Missstand in der Verwaltungstätigkeit. Organ kann innerhalb von drei Monaten reagieren. Beschwerdeführer kann Anmerkungen einreichen. Weiter zu „Abschluss der Entscheidung
  2. Keine Empfehlung möglich oder praktikabel. Weiter zu „Abschluss der Entscheidung

Abschluss der Entscheidung

Trifft endgültige Feststellungen:

  • Kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit
  • Weitere Untersuchungen nicht gerechtfertigt
  • Empfehlung/Lösung angenommen – Fall erledigt
  • Missstand in der Verwaltungstätigkeit bestätigt

Bürgerbeauftragter kann Verbesserungsvorschläge machen

(Ende des Flussdiagramms)

Untersuchungen aus eigener Initiative und andere Befugnisse

Untersuchungen aus eigener Initiative

Der Europäische Bürgerbeauftragte ist befugt, Untersuchungen aus eigener Initiative durchzuführen.

(i) „Strategische Untersuchungen“: Stellt der Bürgerbeauftragte in einer oder mehreren EU-Einrichtungen bedeutende Probleme im Zusammenhang mit einem potenziellen Missstand in der Verwaltungstätigkeit von systemischer Relevanz fest, so kann er beschließen, eine Untersuchung aus eigener Initiative einzuleiten.

(ii) Beschwerdebasiert: Erfüllt der Beschwerdeführer nicht die „Zulässigkeitskriterien“, um eine Beschwerde einzureichen (z. B. kein EU-Bürger oder nicht in der EU wohnhaft), aber Grund zur Annahme eines potenziellen Missstands in der Verwaltungstätigkeit besteht, kann der Bürgerbeauftragte beschließen, eine Untersuchung einzuleiten. Diese Untersuchungen werden dann entsprechend dem Standardverfahren für beschwerdebasierte Untersuchungen abgewickelt.

Dieses Untersuchungsverfahren ähnelt jenem für beschwerdebasierte Untersuchungen, bei denen entschieden wurde, eine Untersuchung einzuleiten. Der Bürgerbeauftragte kann jedoch zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen ergreifen, wie z. B. die Durchführung von „Paralleluntersuchungen“ zu dem Problem gemeinsam mit nationalen Bürgerbeauftragtenbüros in den EU-Mitgliedstaaten oder die Durchführung von „Konsultationen“ mit Interessenträgern, die von dem Problem betroffen sind oder die Angelegenheit verfolgen.

Initiativen, die nicht auf Untersuchungen beruhen

„Strategische Initiativen“: Erkennt der Bürgerbeauftragte wichtige Probleme in einem oder mehreren EU-Organen, die möglicherweise von systemischer Relevanz sind, kann er die Einleitung einer strategischen Initiative beschließen, wenn er der Auffassung ist, dass die Durchführung einer Untersuchung nach dem Standarduntersuchungsverfahren in dieser Angelegenheit nicht erforderlich ist.

Eine solche Initiative kann in Form eines Schreibens an die betreffende EU-Einrichtung erfolgen, in dem die Bemerkungen des Bürgerbeauftragten zu der Angelegenheit dargelegt werden. Je nach der Antwort der EU-Einrichtung wird die Initiative mit einem Abschlussvermerk abgeschlossen. In einigen Fällen kann der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der Ergebnisse einer strategischen Initiative beschließen, eine strategische Untersuchung einzuleiten.

Öffentliche Konsultationen/Konsultationen mit Interessenträgern

Wenn der Bürgerbeauftragte mehr Informationen über eine systemische Angelegenheit im Zusammenhang mit der EU-Verwaltung sammeln möchte, kann er im Vorfeld von Untersuchungen oder Initiativen Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern oder der breiten Öffentlichkeit durchführen. Solche Konsultationen können dazu führen, dass der Bürgerbeauftragte weitere Maßnahmen ergreift. Wie bereits erwähnt, kann der Bürgerbeauftragte auch im Rahmen von Untersuchungen Konsultationen organisieren.