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Bericht über das Treffen des Untersuchungsteams des Europäischen Bürgerbeauftragten mit der Europäischen Kommission
Überprüfungsbericht - Datum Dienstag | 21 Juni 2022
Fall 757/2022/MIG - Geöffnet am Freitag | 06 Mai 2022 - Entscheidung vom Freitag | 16 September 2022 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Irland
Titel der Rechtssache: Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die ein Audit der Fischerei auf pelagische Arten und Thunfisch in Irland betreffen
Datum: Mittwoch, 1. Juni 2022
Fernbesprechung über Webex
Anwesend
Europäische Kommission
Stellvertretender Referatsleiter, GD MARE
Stellvertretender Referatsleiter, GD MARE
Inspektor, GD MARE
Rechtsreferent, GD MARE
Rechtsreferent, GD MARE
Koordinierungsassistent für interinstitutionelle Beziehungen, GD MARE
Stellvertretender Referatsleiter, Generalsekretariat
Referent für Recht und Politik, Generalsekretariat
Leitender Sachverständiger, Generalsekretariat
Europäischer Bürgerbeauftragter
Herr Peter Dyrberg, Anfragen und Prozessexperte
Tanja Ehnert, Koordinatorin für Anfragen
Frau Michaela Gehring, Untersuchungsbeauftragte
Frau Nina Klubert, Praktikantin für Anfragen
Zweck des Treffens
Zweck des Treffens war es, dass das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten weitere Informationen darüber einholte, wie die Kommission mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten umging, und über den Stand der Folgemaßnahmen zu der Prüfung der Kommission und/oder der von den irischen Behörden durchgeführten Verwaltungsuntersuchung.
Vor dem Treffen prüfte das Untersuchungsteam die im Zugangsantrag des Beschwerdeführers streitigen Dokumente.
Einleitung und Verfahrensinformationen
Die Sitzung beginnt um 11.30 Uhr und endet um 12.20 Uhr.
Das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten erläuterte den Rechtsrahmen, der für Sitzungen des Bürgerbeauftragten gilt, und insbesondere, dass der Bürgerbeauftragte ohne die vorherige Zustimmung der Kommission weder dem Beschwerdeführer noch einer anderen Person außerhalb des Büros des Bürgerbeauftragten Informationen, die von der Kommission als vertraulich eingestuft wurden, offenlegen würde [1].
Das Untersuchungsteam erklärte, dass ein Bericht über die Sitzung erstellt werde und dass der Entwurf der Kommission zur Überprüfung übermittelt werde, um sicherzustellen, dass der Bericht sachlich richtig und vollständig sei und keine vertraulichen Informationen enthalte. Der Sitzungsbericht wird dann fertiggestellt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Eingeholte Informationen
Zur Frage, ob die Kommission die irischen Behörden zur Offenlegung der von ihnen stammenden Dokumente konsultiert hat
Die Vertreter der Kommission erklärten, dass angesichts der Tatsache, dass für alle im Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang der Öffentlichkeit in Rede stehenden Dokumente eine allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung gelte, klar sei, dass der Zugang nicht gewährt werden könne. Die Kommission hielt es daher zu keinem Zeitpunkt für erforderlich, die irischen Behörden zu konsultieren.
Zum Stand der Folgemaßnahmen zur Prüfung der Kommission und der Verwaltungsuntersuchung durch die irischen Behörden
Die Vertreter der Kommission erklärten, dass zum Zeitpunkt der Annahme des Zweitbeschlusses Folgemaßnahmen zu der Verwaltungsuntersuchung in Irland im Gange seien. Sie erklärten, dass sich die Verwaltungsuntersuchung auf eine Reihe der bei der Prüfung der Kommission festgestellten Mängel beziehe und dass der Bericht der irischen Behörden vom 13. Dezember 2019 die meisten dieser Mängel nicht behoben habe. Daher waren Folgemaßnahmen erforderlich, die derzeit noch nicht abgeschlossen sind.
Was beispielsweise den Widerruf des irischen Kontrollplans betrifft, so haben die irischen Behörden bisher keinen neuen langfristigen Plan vorgelegt (der von der Kommission genehmigt werden muss), der als zufriedenstellend erachtet wurde. Während ein vorläufiger Kontrollplan aufgestellt wurde, sollen die irischen Behörden bis Ende dieses Jahres einen überarbeiteten Plan zur Annahme durch die Kommission ausarbeiten.
Die Vertreter der Kommission erklärten ferner, dass die Folgemaßnahmen zu der Prüfung und der Verwaltungsuntersuchung mit anderen laufenden Angelegenheiten verknüpft seien, z. B. in Bezug auf Fragen des früheren Quotenverbrauchs.
Über die mögliche Offenlegung der Dokumente nach Abschluss der Folgemaßnahmen (und des möglichen Vertragsverletzungsverfahrens)
Die Vertreter der Kommission erklärten, dass die GD MARE nach Abschluss der Folgemaßnahmen im Allgemeinen Dokumente im Zusammenhang mit einer Prüfung von Fall zu Fall und nach Einholung der erforderlichen Zustimmung [2] des betreffenden Mitgliedstaats offenlegt.
Zur Praxis der GD SANTE bei der Veröffentlichung [3] von Veterinärberichten
Die Vertreter der Kommission erklärten, dass nach ihrem Kenntnisstand die Vorschriften für die Arbeit der GD SANTE in Bezug auf Kontrollen [4] die Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse dieser Kontrollen erfordern. Auf dieser Grundlage veröffentlicht die GD SANTE ihre Abschlussberichte proaktiv.
Was die Arbeit der GD MARE betrifft, so sehen die geltenden Vorschriften [5] Vertraulichkeit vor und verpflichten die Kommission, ihre Feststellungen dem betreffenden Mitgliedstaat über eine sichere Website mitzuteilen, wodurch die Vertraulichkeit gewährleistet wird.
Abschluss der Sitzung
Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten dankte den Vertretern der Kommission für ihre Zeit und die Erläuterungen und beendete die Sitzung.
Brüssel, den 21.6.2022
Peter Dyrberg und Michaela Gehring
Anfragen und Prozessexperte Anfragen Beauftragter
[1] Artikel 4.8 der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Bürgerbeauftragten.
[2] Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32009R1224.
[3] Siehe: https://ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit_map/index_table.cfm?sectors=all¶m_year=2021
[4] Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32017R0625.
[5] Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.