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Beschluss in der Sache 2198/2017/LM über die Bearbeitung einer Beschwerde über die Anerkennung einer Berufsqualifikation als Arzt in Estland durch die Europäische Kommission

Der Beschwerdeführer, ein italienischer Arzt, beschwerte sich bei der Europäischen Kommission und argumentierte, dass die estnischen Behörden gegen die Richtlinie über Berufsqualifikationen [1] verstießen,weil sie sich weigerten, ihn als Dermatologen zu registrieren, obwohl er als Dermatologe in Italien arbeitete. Er wandte sich an den Bürgerbeauftragten, weil er mit der Entscheidung der Kommission, keine Maßnahmen gegen die estnischen Behörden zu ergreifen, unzufrieden war.

Der Bürgerbeauftragte untersuchte die Angelegenheit und stellte fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer eine angemessene Antwort auf seine Beschwerde gegeben hatte. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer arbeitete etwa 30 Jahre lang als Dermatologe in Privatkliniken in Italien, ohne über ein Diplom als Dermatologe zu verfügen.

2. Seit 2015 versucht der Beschwerdeführer erfolglos, sich in Estland als Dermatologe zu registrieren. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein ärztliches Spezialisierungszeugnis gemäß der Richtlinie über Berufsqualifikationen[2]. Die estnischen Behörden registrierten ihn daher als Allgemeinmediziner, nicht aber als Dermatologe.

3. Im Januar 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die Europäische Kommission und beschwerte sich darüber, dass Estland gegen EU-Recht verstoße[3]. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die estnischen Behörden ihn als Dermatologen gemäß der Richtlinie über Berufsqualifikationen hätten registrieren müssen.

4. Im November 2017 schloss die Kommission den Fall mit der Begründung ab, dass es Sache der nationalen Behörden sei, über einzelne Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entscheiden.

5. Unzufrieden mit der Antwort der Kommission wandte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2017 an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

6. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren[4] gegen Estland wegen Verstoßes gegen die Richtlinie über Berufsqualifikationen hätte einleiten müssen, und sie hätte den estnischen Behörden erklären müssen, wie sie die Richtlinie über Berufsqualifikationen in seinem Fall korrekt anwenden sollte.

7. Im Laufe der Untersuchung holte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten auch Informationen beim estnischen Bürgerbeauftragten und bei SOLVIT ein, an die sich der Beschwerdeführer ebenfalls gewandt hatte.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

8. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er als Dermatologe in Privatkliniken in Italien arbeiten dürfe, obwohl er keinen Abschluss als Facharzt für Dermatologie habe. Nach italienischem Recht[5] können sich Ärzte ohne Facharztdiplom, die eine bestimmte Anzahl von Jahren in einem Fachgebiet gearbeitet haben, als in diesem Zweig der Medizin tätig ausgeben.

9. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die estnischen Behörden ihm gemäß Artikel 4 der Richtlinie über Berufsqualifikationen Zugang zu demselben Beruf hätten gewähren müssen, den er in Italien ausüben darf[6]. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstößt die Entscheidung der estnischen Behörden gegen sein durch die EU-Verträge geschütztes Recht auf Freizügigkeit[7] und sein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht auf Arbeit[8].

10. In ihrer Antwort auf die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers stellte die Kommission fest, dass Fachärzten[9] und Allgemeinärzten[10] im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen eine Reihe erworbener Rechte gewährt werden. Die Richtlinie über Berufsqualifikationen verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, medizinische Spezialisierungen zu regeln. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, zu entscheiden, ob er bestimmte medizinische Fachrichtungen regelt und ob er Inhabern bestimmter Qualifikationen spezialisierte Tätigkeiten und die Verwendung von Fachtiteln vorbehält, sofern die getroffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. In Bezug auf Fachtitel werden in der Berufsqualifikationsrichtlinie ausdrücklich die Fachtitel aufgeführt, die in anderen EU-Ländern automatisch anerkannt werden können.

11. Die Kommission erklärte ferner, dass sie in einzelne Anträge auf Anerkennung von Qualifikationen weder eingreifen noch darüber entscheiden könne. Solche Ersuchen fallen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, die die Möglichkeit vorsehen müssen, gegen ihre Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen[11].

12. Die Kommission schlug dem Beschwerdeführer vor, sich an SOLVIT zu wenden[12], falls er der Ansicht ist, dass ihm die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus unlauteren Gründen verweigert wurde.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

13. Die Kommission [13] ist für die Überwachung der wirksamen Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten zuständig. Kommt ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen nicht nach, kann die Kommission Maßnahmen (Vertragsverletzungsverfahren) ergreifen, um diesen Verstoß abzustellen. In dieser Funktion verfügt die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum[14] und handelt auf der Grundlage ihrer Politik zur Überwachung der Anwendung und Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten[15].

14. Die Durchsetzungspolitik der Kommission ist strategischer Natur: die Kommission priorisiert ihre Durchsetzungsbemühungen bei den wichtigsten Verstößen gegen das EU-Recht, die die Interessen der Bürgerinnen und Bürger berühren. Die Kommission räumt Fällen Vorrang ein, in denen die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts systemischen Charakter hat, d. h. eine fehlerhafte Anwendung, die nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist [16].

15. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Antwort auf seine Vertragsverletzungsbeschwerde übermittelt. Die Beschwerde bei der Kommission lautete, dass die estnischen Behörden im Einzelfall des Beschwerdeführers das EU-Recht falsch angewandt hätten. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Kommission, einen Einzelfall der Anwendung des EU-Rechts auf nationaler Ebene zu bewerten. Daher sollte die Kommission dem Beschwerdeführer empfehlen, sich zu diesem Zweck an SOLVIT zu wenden, da sein Fall ein grenzüberschreitendes Problem betraf, an dem die nationalen Behörden beteiligt waren.

16. Angesichts des individuellen Charakters der Beschwerde und der Tatsache, dass nach den vom Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten eingeholten Informationen weder SOLVIT noch der estnische Bürgerbeauftragte einen Verstoß der estnischen Behörden gegen die geltenden Vorschriften im Fall des Beschwerdeführers feststellten, war es auch angemessen, dass die Kommission die Frage des Beschwerdeführers nicht als Hinweis auf ein systemisches Problem bei der Umsetzung des EU-Rechts in Estland behandelte.

17. Vor diesem Hintergrund handelte die Kommission bei der Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht mit Missständen in der Verwaltungstätigkeit[17].

Schlußfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

DieEuropäische Kommission hat bei der Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht mit Missständen in der Verwaltungstätigkeit gehandelt.

Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

Tina Nilsson

Referatsleiter - Referat 4

Straßburg, den 11.7.2018

 

 

[1] Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

[2] Artikel 27 „Erworbene Rechte speziell für Fachärzte“ der Richtlinie 2005/36/EG.

[3] Vertragsverletzungsbeschwerde, registriert unter dem Aktenzeichen CHAP(2017)00280.

[4] https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/applying-eu-law/infringement-procedure_de

[5] Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 175 vom 5. Februar 1992.

[6] Artikel 4 der Richtlinie über Berufsqualifikationen.

[7] Siehe Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

[8] Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

[9] Artikel 23 der Richtlinie über Berufsqualifikationen.

[10] Artikel 27 der Richtlinie über Berufsqualifikationen.

[11] Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie über Berufsqualifikationen.

[12] http://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm. SOLVIT hilft EU-Bürgern, die in einem anderen EU-Land mit Hindernissen konfrontiert sind, weil eine Behörde nicht das tut, was nach EU-Recht erforderlich ist.

[13] Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 

[14] Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, ECLI:EU:C:1989:58, Rn. 11.  

[15] Mitteilung der Kommission, EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung, ABl. 2017 C 18, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/publications/communication-commission-eu-law-better-results-through-better-application_de  

[16] Punkt 3 der Mitteilung.

[17] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen der delegierten Fallbearbeitung bearbeitet.  

 

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