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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Initiativuntersuchung 1150/97/OI/JMA gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1150/97/JMA - Geöffnet am Mittwoch | 17 Dezember 1997 - Entscheidung vom Donnerstag | 10 September 1998
Straßburg, den 10. September 1998
Herr Präsident,
das Europäische Parlament hat mir am 12. November 1997 die Petition Nr. L-35/96 übermittelt, die von Frau A., einer chilenischen Staatsbürgerin, angesprochen worden war. Die Petition bezog sich auf die Weigerung der Europäischen Kommission, ihre Ruhegehaltsansprüche während des Zeitraums 1977-1978 anzuerkennen, in dem sie als örtliche Beauftragte in der lateinamerikanischen Delegation der Kommission tätig war.
Die Petition wurde als Beschwerde (1047/97/JMA) registriert und musste nach sorgfältiger Prüfung für unzulässig erklärt werden, da die Beschwerdeführerin weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß noch in einem Mitgliedstaat ansässig war und daher die in Artikel 2 Absatz 2 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten festgelegten Kriterien nicht erfüllte.
Angesichts der besonderen Umstände des Falles habe ich jedoch beschlossen, auf der Grundlage von Artikel 138E des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Untersuchung aus eigener Initiative in dieser Angelegenheit einzuleiten. Diese Untersuchung aus eigener Initiative wurde unter dem Aktenzeichen 1150/97/OI/JMA registriert.
Am 17. Dezember 1997 habe ich sowohl den Präsidenten des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments als auch den Präsidenten der Europäischen Kommission von dieser Initiative in Kenntnis gesetzt und die Kommission vor dem 31. März 1998 um Stellungnahme gebeten.
Am 4. März 1998 teilte mir die Kommission mit, dass ihre zuständigen Dienststellen nach meinem Eingreifen begonnen hätten, die Situation in Bezug auf die Ruhegehaltsansprüche ihrer örtlichen Bediensteten zu bewerten. Er wies ferner darauf hin, dass im besonderen Fall von Frau A. ihre Ruhegehaltsansprüche während ihrer Beschäftigung in der lateinamerikanischen Delegation berücksichtigt werden sollten. Diese Aspekte wurden in der Stellungnahme der Kommission vom 14. April 1998 bestätigt.
Zusammenfassend erklärte die Kommission, daß Frau A. vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1978 für ihre lateinamerikanische Delegation tätig gewesen sei. Auf der Grundlage von Artikel 80 der "Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften" übernimmt die Kommission die Sozialabgaben ihrer örtlichen Bediensteten im Einklang mit den örtlichen Vorschriften. Aufgrund der hohen Inflationsrate, die in den 70er Jahren in Chile herrschte, ließ die Kommission jedoch ihre örtlichen Bediensteten, die in Santiago beschäftigt waren, einem besonderen Sozialversicherungssystem beitreten, dem "Office de Sécurité Sociale d'Outre-Mer" (OSSOM) in Brüssel. Mit der Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen in Chile wurden die lokalen Vertreter der Kommission schrittweise in das nationale chilenische System der sozialen Sicherheit integriert.
In Bezug auf die Ruhegehaltsansprüche von Frau A. kontaktierte die Kommission OSSOM und wurde darüber informiert, dass sie während ihrer Tätigkeit bei der lateinamerikanischen Delegation dort registriert war. Die während dieses Zeitraums entrichteten Sozialversicherungsbeiträge sollten daher bei der Berechnung ihrer Rentenansprüche ab dem 55. Lebensjahr berücksichtigt werden.
Die Kommission teilte mir ferner mit, dass sie dem Beschwerdeführer diese Informationen unter Bezugnahme auf mein Eingreifen übermittelt habe.
Um die Lösung des Problems zur vollsten Zufriedenheit des Beschwerdeführers sicherzustellen, habe ich das Schreiben der Kommission am 30. Juni 1998 an Frau A. weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat keine Antwort erhalten.
Angesichts der in den Stellungnahmen der Kommission enthaltenen Informationen und der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen kommt die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass das Problem von der Europäischen Kommission gelöst wurde.
Vor diesem Hintergrund beschließt der Europäische Bürgerbeauftragte daher, den Fall abzuschließen.
Jacob SÖDERMAN
Kopie:
Herr José María Gil-Robles Gil-Delgado, Präsident des Europäischen Parlaments
Herr Alessandro Fontana, Präsident des Petitionsausschusses, Herr
Julian Priestley, Generalsekretär des Europäischen Parlaments
Herr J-C Eeckhout, Direktor, Generalsekretariat, Europäische Kommission
Frau A.