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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 855/97/PD gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 855/97/PD - Geöffnet am Montag | 17 November 1997 - Entscheidung vom Donnerstag | 21 Januar 1999
Straßburg, den 21. Januar 1999
Sehr geehrter Herr L.,
am 23. September 1997 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde bezüglich der Europäischen Kommission eingereicht. Sie behaupteten, die Kommission habe die Zuschüsse, die Sie von der Kommission während eines Forschungspraktikums am Standort Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaften erhalten hätten, zu Unrecht gekürzt, und Sie forderten Ersatz des Schadens, der Ihnen durch die Entscheidung der Kommission entstanden sei.
Am 17. November 1997 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 2. März 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, wenn Sie dies wünschen. Am 21. April 1998 erhielt ich Ihre Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen.
Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.
DIE BESCHWERDE
Aus der Beschwerde ging hervor, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Beschwerde, die vom Verband der Finanzhilfeempfänger beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht wurde, Beschwerde 905/26.9.96/AGS/it/PD, in Verbindung stand. In dieser Rüge machte der Verband u. a. geltend, dass die plötzliche Kürzung laufender Zuschüsse durch die Kommission an eine Reihe von Zuschussempfängern rechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund beantragte der Beschwerdeführer in dieser Beschwerde die Erstattung des durch die Entscheidung der Kommission erlittenen Schadens.
DIE ANFRAGE
In
ihrer Stellungnahme vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Kürzung der Finanzhilfen rechtmäßig sei und kein Grund für die Gewährung von Ausgleichszahlungen bestehe.
Bemerkungen der Beschwerdeführer In
seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
DER BESCHLUSS
1. Was die Gültigkeit der plötzlichen Kürzung durch die Kommission betrifft, so ist die Feststellung des Bürgerbeauftragten in seiner Entscheidung über die oben genannte Beschwerde 905/26.9.96/AGS/it/PD zu zitieren. Der Bürgerbeauftragte erklärte:
- „Was die Behauptung betrifft, dass die Klauseln, die eine drastische Kürzung der Finanzhilfen ermöglicht hätten, rechtswidrig seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage im Licht des anwendbaren nationalen Rechts zu beurteilen ist, das von den zuständigen nationalen Gerichtsbarkeiten zu treffen ist. Der Bürgerbeauftragte wird diese Frage daher nicht prüfen. Die Verwaltung muss jedoch gegenüber dem Bürgerbeauftragten stets für die Einhaltung der Grundsätze einer guten Verwaltung rechenschaftspflichtig sein und dem Bürgerbeauftragten somit eine kohärente Darstellung seiner Maßnahmen und der Gründe, aus denen er sie für gerechtfertigt hält, vorlegen können. Die Grundsätze einer guten Verwaltung erfordern u. a., dass die Kommission fair und gerecht mit den Bürgern umgeht.
- Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klauseln, die die Kommission in den Standardvertrag aufgenommen hatte, eine Kürzung der laufenden Finanzhilfen ohne Einschränkungen und ohne Angabe der Parameter, die einer Kürzung zugrunde liegen würden, zuließen. Die Klauseln sind so zu verstehen, dass die Aufnahme eines Forschungspraktikums sehr prekär ist und Missbrauch möglich ist. Sie können nicht als fair eingestuft werden. In Anbetracht dessen muss es zumindest zwingende Gründe für den Rückgriff auf die Klauseln geben. Die Kommission konnte solche zwingenden Gründe nicht angeben.
- Vor diesem Hintergrund stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission durch die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln nicht im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung gehandelt hat."
Eine Kopie der vollständigen Entscheidung ist beigefügt.
2. In Bezug auf den Schadensersatzantrag ist darauf hinzuweisen, dass der Klage die Prämisse zugrunde liegt, dass die Kommission gegen den Vertrag verstößt oder dass der Vertrag rechtswidrig ist. Eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen würde eine Bewertung des Vertrags implizieren, die die Kürzung der Finanzhilfen ermöglichte. Wie oben ausgeführt, ist eine solche Beurteilung unter Berücksichtigung des anwendbaren nationalen Rechts vorzunehmen, das von den zuständigen nationalen Gerichtsbarkeiten vorzunehmen ist. Der Bürgerbeauftragte wird die Frage daher nicht prüfen.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkung zu machen:
- Die Grundsätze einer guten Verwaltung erfordern, dass die Kommission fair und gerecht mit den Bürgern umgeht. Die Kommission habe diese Anforderung nicht erfüllt, indem sie missbräuchliche Vertragsklauseln verwendet habe.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN