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Entscheidung in der Sache 1285/2016/JAS über das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf ein Auskunftsersuchen zu Organismen zu antworten, die mit der neuen Züchtungstechnik CRISPR/Cas9 entwickelt wurden

1. Im Juni 2015 richtete der Beschwerdeführer, ein Forschungsinstitut, ein Schreiben an die Europäische Kommission, in dem er fragte, ob bestimmte spezifische Organismen, die er unter Verwendung der sogenannten neuen Züchtungstechnik CRISPR/Cas9 entwickelt hatte, nach den EU-Rechtsvorschriften über GVO als „GVO“ gelten [1]. Da der Beschwerdeführer auf seinen anschließenden Schriftwechsel keine Antwort erhielt, wandte er sich an den Bürgerbeauftragten.

2. Der Bürgerbeauftragte schrieb an die Kommission und forderte sie auf, auf das Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten. Im Oktober 2016 antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer.

3. Erstens entschuldigte sich die Kommission beim Beschwerdeführer dafür, dass er nicht bereits eine substanzielle Antwort darauf gegeben hatte. Anschließend übermittelte sie dem Beschwerdeführer aktualisierte Informationen. Aufgrund des raschen Fortschritts in der Biotechnologie sei es notwendig, das wissenschaftliche Verständnis dieser neuen Techniken zu verbessern. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission beschlossen, den Mechanismus für wissenschaftliche Beratung [2] zu ersuchen, ihm eine Erläuterung zu neuen Techniken in der Pflanzen- und Tierzucht und bei mikrobiellen Agrar- und Lebensmittelanwendungen zu übermitteln [3]. Diese Empfehlungen, die im ersten Halbjahr 2017 vorliegen sollten, werden in eine breit angelegte Reflexion darüber einfließen, wie die EU von Innovationen im Lebensmittel- und Agrarsektor profitieren und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gewährleisten kann. Im Laufe des Jahres 2017 wird zudem eine öffentliche Debatte mit allen Interessenträgern stattfinden.

4. Die Kommission stellte sodann fest, dass das Fehlen einer rechtlichen Auslegung neuer Zuchttechniken durch die Kommission nicht dazu führe, dass die Pläne des Beschwerdeführers eingefroren würden, da sie in der Zwischenzeit die zuständigen nationalen Behörden um die Erteilung von Genehmigungen ersuchen könne. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits experimentelle Freisetzungen stattgefunden haben. Die Kommission führte weiter aus, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sei, die vom Beschwerdeführer erbetene rechtliche Auslegung vorzulegen. Eine solche Auslegung würde jedenfalls nur die Auffassung der Kommission vertreten. Gemäß den Verträgen kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindliche Auslegungen vornehmen. In diesem Zusammenhang teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass der französische Staatsrat (Conseil ďEtat) kürzlich den Gerichtshof um Vorabentscheidung über den Ausschluss von durch Mutagenese erzeugten Organismen vom Anwendungsbereich der GVO-Rechtsvorschriften ersucht hat [4].

5. Der Bürgerbeauftragte fragte den Beschwerdeführer, ob er zu der Antwort der Kommission Stellung nehmen könne. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht.

6. Da die Beschwerde nur die Tatsache betraf, dass die Kommission dem Beschwerdeführer nicht geantwortet hatte, und die Kommission nun eine Antwort gegeben hat, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Beschwerde gelöst wurde. Damit schließt sie den Fall [5].

 

Straßburg, 02.02.2017

 

Emily O'Reilly

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

[1] Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. 2001, L 106, S. 1).

[2] https://ec.europa.eu/research/sam/index.cfm?pg=hlg

[3] https://ec.europa.eu/research/sam/index.cfm?pg=agribiotechnology

[4] Rechtssache Confédération paysanne u. a., C-528/16.

[5] Informationen zum Überprüfungsverfahren finden Sie auf der Website des Bürgerbeauftragten: http://www.ombudsman.europa.eu/de/resources/otherdocument.faces/de/70669/html.bookmark

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