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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1719/2013/CK gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)

Der Fall betraf angebliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem „Talent Screener“ in einem vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) organisierten Auswahlverfahren. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat sich mit dem Thema befasst. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und zweier neuerer Entscheidungen des Bürgerbeauftragten, mit denen die Gültigkeit des Talent Screeners in der vom EPSO verwendeten Form angefochten wurde, forderte sie das EPSO auf, den Prüfungsausschuss aufzufordern, die Antworten des Beschwerdeführers zu prüfen und ihn für den Fall, dass er die Mindestpunktzahl erreicht, in die nächste Phase des Auswahlverfahrens aufzunehmen. Das EPSO akzeptierte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

Der Hintergrund

1. Der Fall betrifft den Ausschluss des Beschwerdeführers von einem Personalauswahlverfahren.

2. Der Beschwerdeführer, ein EU-Bürger, nahm am Auswahlverfahren EPSO/CAST/S/6/2013 im Bereich der Erziehungspsychologie teil. Er wurde nach der ersten Phase der sogenannten „Talent Screener“-Phase vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, da er die Mindestpunktzahl nicht erreicht hat [1]. Der Beschwerdeführer schrieb an EPSO und bat darum, seine ursprüngliche Punktzahl zu überprüfen. In seiner Antwort teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass die erste Phase des Verfahrens rein automatisiert sei und dass es viele Bewerber gebe, die eine bessere Punktzahl erreicht hätten als er. Seine anfängliche Punktzahl wurde somit bestätigt.

3. Unzufrieden mit der Antwort des EPSO wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

4. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme des EPSO zu der Beschwerde und anschließend die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Stellungnahme des EPSO.

Mutmaßliches Versäumnis, die Bedingungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren festzulegen

Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung

5. Am 3. November 2014 unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Beim Vorschlag der einvernehmlichen Lösung berücksichtigte der Bürgerbeauftragte die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Stellungnahmen [2].

6. Der Bürgerbeauftragte berücksichtigte i) das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-23/12 Glantenay und andere [3] sowie ii) die Antwort des EPSO auf zwei kürzlich erhobene Beschwerden, in denen der Ausschluss von Bewerbern nach der ersten Phase der Talent-Screener-Phase angefochten wurde [4]. Obwohl sie feststellte, dass sich der vorliegende Fall in gewissem Maße von dem unterscheidet, was sie zuvor geprüft hatte, forderte sie EPSO auf, den Beschwerdeführer so zu behandeln, wie es die Beschwerdeführer in diesen Fällen behandelt hatte. Sie unterbreitet daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, in dem sie Folgendes vorschlägt:

EPSO könnte erwägen, den Auswahlausschuss aufzufordern, eine eingehende Analyse der schriftlichen Antworten des Beschwerdeführers durchzuführen, Punkte für jede Frage zu vergeben, bei der der Beschwerdeführer mit "Ja" geantwortet hat, und ihn in die nächste Phase des Auswahlverfahrens aufzunehmen, wenn die Gesamtpunktzahl über dem entsprechenden Schwellenwert liegt.

7. Das EPSO akzeptierte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung und erklärte, dass es nun den Auswahlausschuss auffordern werde, die Akte des Beschwerdeführers zu bewerten. Der Beschwerdeführer war mit diesem Ergebnis zufrieden und dankte dem Bürgerbeauftragten.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

8. Die Bürgerbeauftragte begrüßt den konstruktiven Ansatz und die Bereitschaft des EPSO, ihren Vorschlag anzunehmen. Da EPSO Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:

EPSO hat den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers angenommen. Der Fall ist somit beigelegt.

Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Emily O'Reilly

Endgültige englische Fassung der Entscheidung über die Beschwerde 1719/2013/CK

Geschehen zu Straßburg am 5.2.2015

 

[1] Gemäß der Aufforderung zur Interessenbekundung bestand das Auswahlverfahren aus zwei Phasen: Phase A, „CV-Screening“, und Phase B, "Kompetenztest". Phase A, die ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Bewerbers im Abschnitt Talent Screener des Bewerbungsformulars durchgeführt wurde, bestand selbst aus zwei Phasen:

— Erste Phase: Eine erste Auswahl auf der Grundlage der Qualifikationen, die auf der Grundlage der vom Bewerber angekreuzten Antworten (ja/nein) und der jeder Frage zugewiesenen Gewichtung (auf einer Skala von 1 bis 3) getroffen wurden. Die Bewerber, die die höchste Punktzahl erreichten, wurden in die zweite Auswahlphase aufgenommen.

— Zweite Phase: Der Prüfungsausschuss prüfte die Antworten der in die engere Wahl gezogenen Bewerber und vergab für jede Antwort 0 bis 4 Punkte.

[2] Weitere Informationen über den Hintergrund der Beschwerde, die Argumente der Parteien und die Untersuchung des Bürgerbeauftragten finden Sie im vollständigen Text des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung unter: http://www.ombudsman.europa.eu/cases/correspondence.faces/en/58953/html.bookmark

[3] Verbundene Rechtssachen F-23/12 und F-30/12 Glantenay u. a./Kommission, Urteil vom 16. September 2013, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

[4] Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 514/2012/DK gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), abrufbar unter:

http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/58055/html.bookmark

und Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 2045/2012/(RA)DK gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), abrufbar unter:

http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/58009/html.bookmark

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