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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 647/2010/RT gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 647/2010/RT - Geöffnet am Dienstag | 30 März 2010 - Entscheidung vom Mittwoch | 08 September 2010 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Durch die Einrichtung beigelegt )
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Die Beschwerde wurde vom Generalsekretär einer französischen Behörde des öffentlichen Sektors („groupement d'intérêt public“) in ihrem Namen eingereicht.
2. Der Beschwerdeführer nahm am Partnerschaftsprogramm CARDS Nr. 04/SER 01/01/003 „Stärkung der Politikgestaltung und der interministeriellen Kapazitäten der Regierung der Republik Serbien“ (im Folgenden „Projekt“) teil, das aus EU-Mitteln finanziert wurde. Das Projekt wurde von einem Konsortium französischer und litauischer Behörden unter der Aufsicht der Europäischen Agentur für Wiederaufbau (EAR)[1] durchgeführt.
3. Im Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer zum Projektleiter ernannt. Das Projekt endete am 27. Juni 2008. Im August 2008 übernahm die Delegation der Europäischen Kommission in Serbien (im Folgenden „Delegation“) das Projekt von der EAR.
4. Am 15. September 2008 beauftragte die Kommission einen unabhängigen Prüfer mit der Durchführung einer Prüfung des oben genannten Projekts.
5. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 informierte der Prüfer den Beschwerdeführer über die Prüfungsfeststellungen. Er erklärt, dass er 60 124,95 EUR des für das Projekt ausgegebenen Gesamtbetrags nicht bescheinigen könne.
6. Am 17. Oktober 2008 übermittelte der Beschwerdeführer der Delegation den endgültigen Finanzbericht und die Prüfbescheinigung für das Projekt.
7. Am 29. Januar 2009 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an die Kommission und erkundigte sich nach dem Stand seines Abschlussberichts über das Projekt. Die Kommission antwortete nicht.
8. Am 27. März 2009 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag. Am 30. März 2009 antwortete die Kommission auf das oben genannte Schreiben. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, zusätzliche Erläuterungen vorzulegen, um die Abschlusszahlung für das Projekt zu leisten. In Bezug auf die Ausgaben, die nicht vom Prüfer bescheinigt worden waren, erklärte die Kommission, dass der Beschwerdeführer nach dem Standardverfahren verpflichtet sei, seine Bemerkungen vor der Ausstellung der Prüfbescheinigung an den Prüfer zu richten.
9. Am 3. April 2009 antwortete der Beschwerdeführer auf die oben genannte E-Mail der Kommission. Da die Delegation vor der E-Mail vom 30. März 2009 keine Antwort erhalten hat, ist sie der Auffassung, dass ihr Bericht und ihr Antrag auf Abschlusszahlung gemäß den vertraglichen Bestimmungen als genehmigt gelten. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission ferner auf, ihren Standpunkt zu den vom Prüfer nicht bescheinigten Ausgaben zu überdenken. Sie übermittelte der Kommission die in der E-Mail vom 30. März 2009 geforderten zusätzlichen Klarstellungen.
10. Am 16. April 2009 bestätigte die Kommission den Eingang der vorstehenden Klarstellungen und erklärte, dass sie dem Beschwerdeführer so bald wie möglich antworten werde.
11. Am 18. Mai 2009 leistete die Kommission die Abschlusszahlung für das Projekt in Höhe von 360 884,27 EUR. Die Kommission wies darauf hin, dass sie angesichts der Feststellungen der Prüfung die vom Prüfer nicht bescheinigten Ausgaben, nämlich 60 124,95 Euro, nicht übernehmen könne.
12. Am 20. und 28. Mai 2009 focht der Beschwerdeführer die oben genannte Entscheidung der Kommission an. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass die Kommission den Abschlussbericht für das Projekt nicht fristgerecht genehmigt hat [2].
13. Die Kommission hat auf das oben genannte Schreiben nicht geantwortet. Daher erneuerte der Beschwerdeführer am 10. August 2009 seinen Antrag.
14. Am 18. August 2009 antwortete die Kommission auf das oben genannte Schreiben des Beschwerdeführers. Sie schlug vor, eine zweite Prüfung des Projekts durchzuführen, wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Kosten einer solchen Prüfung tragen müsse.
15. Mit Schreiben vom 23. September 2009 lehnte der Beschwerdeführer den oben genannten Vorschlag der Kommission ab und wandte sich am 17. März 2010 an den Bürgerbeauftragten.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
16. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten legte der Beschwerdeführer die folgenden Behauptungen und Behauptungen vor.
Vorwürfe:
- Die Kommission hat ungerecht und unverhältnismäßig gehandelt, indem sie die Zahlung bestimmter Ausgaben im Rahmen des Partnerschaftsprogramms CARDS Nr. 04/SER 01/01/003 abgelehnt hat: Stärkung der politischen Entscheidungsfindung und der interministeriellen Kapazitäten der Regierung der Republik Serbien.
- Die Kommission habe die vertragliche Frist nicht eingehalten, um ihm mitzuteilen, ob sein Abschlussbericht für das Programm genehmigt oder abgelehnt worden sei.
Anspruch:
Die Kommission sollte eine Abschlusszahlung in Höhe von 60 124,95 EUR leisten.
DIE ANFRAGE
17. Am 30. März 2010 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein. Er ersucht die Kommission, ihre Stellungnahme bis zum 30. Juni 2010 vorzulegen.
18. Am 22. und 28. Juni 2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Schreiben im Zusammenhang mit seiner vorliegenden Beschwerde.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
A. Die Behauptungen des Beschwerdeführers und die damit verbundene Behauptung
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
19. Mit Schreiben vom 22. und 28. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission am 15. Juni 2010 zustimmte, die Restzahlung für das Projekt zu leisten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers akzeptierte die Kommission, fast den gesamten vom Beschwerdeführer geforderten Betrag, d. h. 58 624,95 EUR, zu zahlen.
20. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Ergebnis seiner Beschwerde zufrieden und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
21. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Restzahlung für das Projekt zu leisten, und dankt ihr für ihre sofortige positive Reaktion im vorliegenden Fall. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es nicht erforderlich, dass die Kommission zu der Beschwerde Stellung nimmt.
22. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist er der Auffassung, dass die Kommission angemessene Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und dass sie damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat.
B. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Die Kommission hat Schritte unternommen, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 8. September 2010
[1] Das Mandat der EAR lief im Dezember 2008 aus.
[2] Der Beschwerdeführer verwies auf Artikel 15.2 des Vertrags: „Jeder Bericht gilt als genehmigt, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang schriftlich antwortet und ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.“