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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1993/2007/RT gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 1993/2007/RT - Geöffnet am Donnerstag | 16 August 2007 - Entscheidung vom Mittwoch | 05 Dezember 2007
Straßburg, den 5. Dezember 2007
Sehr geehrter Herr P.,
Am 27. Juli 2007 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) wegen Ihres Ausschlusses vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/30/06 ein.
Am 16. August 2007 habe ich den Direktor des EPSO über Ihre Beschwerde informiert und ihn gebeten, bis zum 15. September 2007 eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Am 19. September 2007 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.
Sie haben mir am 24. September 2007 Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme des EPSO übermittelt.
Am 9. Oktober 2007 bat ich EPSO um weitere Informationen zu Ihrem Fall.
Das EPSO beantwortete mein Auskunftsverlangen am 22. Oktober 2007.
Diese Antwort habe ich Ihnen am 26. Oktober 2007 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 29. Oktober 2007 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Fakten zusammenfassend wie folgt:
Der Beschwerdeführer nahm erfolgreich an den Vorauswahl- und schriftlichen Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 teil, das organisiert wurde, um eine Reserveliste von Assistenten (AST1) mit der Hauptsprache Spanisch zu erstellen. Anschließend legte er EPSO Kopien der Dokumente zu seinen Diplomen und Befähigungsnachweisen vor.
Am 18. Juni 2007 erhielt er eine Mitteilung des EPSO, dass seine Bewerbung nicht angenommen worden sei und er daher nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden könne. EPSO traf diese Entscheidung mit der Begründung, dass seine Hochschuldiplome auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Bewerbungsformular für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (A.II.1) beschriebenen Aufgaben nicht relevant seien.
Am 21. Juni und 4. Juli 2007 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an EPSO mit dem Antrag, seine Bewerbung zu überprüfen und ihn zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/30/06 zuzulassen. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine Hochschuldiplome in Fremdsprachen und in Wirtschafts- und Sozialverwaltung den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben entsprächen.
Zu diesem Zeitpunkt reichte der Beschwerdeführer seine erste Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein (Aktenzeichen 1688/2007/RT). In seiner Antwort erklärte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die erforderlichen vorherigen administrativen Ansätze nicht abgeschlossen worden seien (1).
Am 25. Juli 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine Antwort von EPSO, in der er seine ursprüngliche Entscheidung bestätigte. EPSO vertrat die Auffassung, dass „die Diplome der Wirtschafts- und Sozialverwaltung und der Fremdsprachen (2) nicht in einem Bereich erworben wurden, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant ist“. EPSO wies darauf hin, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Stelle eines Assistenten im Sekretariatsbereich in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt wurden und wie folgt lauten:
"Sekretariatsaufgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen, der Vorbereitung von Dienstreisen, dem Ausfüllen von Dokumenten und Korrespondenz, der Überwachung des Schriftverkehrs, der Führung von Terminen; Vorbereitung von Dokumenten, Textverarbeitung in einer oder zwei Amtssprachen der EU, verschiedene Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Aktenverwaltung usw.
Der Beschwerdeführer stimmte der Auffassung des EPSO nicht zu, und am 27. Juli 2007 reichte er die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, der unter dem Aktenzeichen 1938/2007/RT registriert wurde.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass
- Der Prüfungsausschuss/das EPSO betrachtete sein Diplom in den Fächern „Fremdsprachen“ und „Wirtschafts- und Sozialverwaltung“ zu Unrecht als Diplome, die ihm keinen Zugang zum Auswahlverfahren verschaffen konnten.
- In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde nicht eindeutig angegeben, welche postsekundäre Ausbildung für Assistenten im Sekretariatsbereich erforderlich ist.
- Der Prüfungsausschuss/das EPSO beantwortete seine Frage nicht, warum er der Auffassung war, dass sein Diplom nicht in einem Bereich erworben wurde, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant ist.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass der Prüfungsausschuss/EPSO seine Bewerbung überdenken und ihn zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/30/06 zulassen sollte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des EPSODie Stellungnahme des EPSO lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/30/06 teil, das mit dem Ziel organisiert wurde, eine Reserveliste von Assistenten im Sekretariatsbereich mit Spanisch als Hauptsprache zu erstellen.
Gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens mussten die Bewerber eine postsekundäre Ausbildung im Bereich des Auswahlverfahrens (Sekretariatsbereich) oder einschlägige Berufserfahrung erworben haben. Die Aufgaben eines Assistenten im Sekretariatsbereich wurden in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben und umfassten Sekretariatsaufgaben wie die Erstellung von Dokumenten mittels Textverarbeitung in einer oder zwei Amtssprachen der EU sowie verschiedene Verwaltungsaufgaben (3).
Der Beschwerdeführer nahm die Vorauswahl und die schriftlichen Prüfungen vor und wurde aufgefordert, das Antragsformular zusammen mit Kopien der Unterlagen über seine Qualifikationen einzureichen. Der Prüfungsausschuss war der Auffassung, dass die postsekundären Diplome des Beschwerdeführers für die Stelle eines Assistenten im Sekretariatsbereich nicht relevant waren.
Am 18. Juni 2007 teilte das EPSO dem Beschwerdeführer seine Entscheidung mit.
Am 4. Juli 2007 forderte der Beschwerdeführer EPSO auf, seine Entscheidung zu überdenken.
Am 19. Juli 2007 (4) antwortete EPSO dem Beschwerdeführer, dass seine Hochschulabschlüsse zum einen nicht mit dem Sekretariatsbereich zusammenhingen und zum anderen nicht über die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte Berufserfahrung verfügten. Der Prüfungsausschuss behielt somit seine ursprüngliche Entscheidung bei.
In seiner Stellungnahme zur Beschwerde bestätigte EPSO die vorstehende Auffassung, dass der Beschwerdeführer die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Zulässigkeitskriterien nicht erfüllte. EPSO wies darauf hin, dass die Aufgaben, die für die Stelle eines Assistenten im Sekretariatsbereich erforderlich seien, in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens klar beschrieben seien.
In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Prüfungsausschuss nicht klargestellt habe, warum er der Ansicht sei, dass seine Diplome nicht in einem Bereich erworben worden seien, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant sei, stellte das EPSO fest, dass der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. Juli 2007 (5) erläutert habe, warum seine Diplome nicht angenommen worden seien.
In seiner Stellungnahme betonte das EPSO, dass die Entscheidung darüber, ob die Diplome des Beschwerdeführers die Anforderungen erfüllen, in der alleinigen Verantwortung des Prüfungsausschusses liege, der bei der Bewertung der Qualifikationen der Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum verfüge.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Anmerkungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer verstand nicht, warum seine Diplome nicht den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgeführten Aufgaben entsprachen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Beispiele für Diplome enthalte, die für die beschriebenen Aufgaben relevant seien, und dass die Antwort des EPSO diese Frage nicht geklärt habe.
Der Beschwerdeführer fragte sich, ob er i) der einzige Bewerber in dem Auswahlverfahren sei, mit dem spanischsprachige Assistenten eingestellt werden sollten, die über französische Diplome in den Fächern „Langues étrangères appliquées“und „Administration Economique et Sociale“ verfügten, und ii) der Prüfungsausschuss dieselben Diplome akzeptiert habe wie im parallelen Auswahlverfahren für die Einstellung französischsprachiger Assistenten (6). Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde die Bejahung der vorstehenden Frage bedeuten, dass er diskriminiert worden sei.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des EPSO und der Anmerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein.
Schreiben des Bürgerbeauftragten an EPSO vom 9. Oktober 2007Am 9. Oktober 2007 übersandte der Bürgerbeauftragte EPSO eine Kopie der Bemerkungen des Beschwerdeführers und forderte ihn auf, Beispiele für ein postsekundäres Bildungsdiplom vorzulegen, auf dessen Grundlage er die Bewerber des betreffenden Auswahlverfahrens akzeptierte, und zu erläutern, warum diese Diplome angenommen wurden.
Der Bürgerbeauftragte forderte EPSO ferner auf, zu der Bemerkung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, dass sein Diplom nicht akzeptiert werden könne, da er an einem Auswahlverfahren für spanische Assistenten teilgenommen habe, obwohl er französische Diplome habe.
Antwort des EPSO vom 22. Oktober 2007In seiner Antwort äußerte sich das EPSO zusammenfassend wie folgt:
Auf Antrag des Bürgerbeauftragten prüfte EPSO die Dossiers der Bewerber, die für die nächste Phase des betreffenden Auswahlverfahrens angenommen wurden. Er stellte fest, dass der Prüfungsausschuss die meisten Bewerber auf der Grundlage ihrer Berufserfahrung und nicht auf der Grundlage ihrer postsekundären Ausbildung zugelassen hat. Einige Kandidaten wurden jedoch tatsächlich auf der Grundlage von postsekundären Abschlüssen wie "graduat en secrétariat de direction", "diplôme en secrétariat de direction", "diplôme de secrétaire international", "diplôme de secrétaire de direction bilingue" und "diplôme de documentaliste/libraire" zugelassen.
EPSO bekräftigte seine Auffassung, dass die Diplome des Beschwerdeführers nicht in einem Bereich erworben worden seien, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant sei.
Zur Bemerkung des Beschwerdeführers, dass seine Diplome nicht angenommen worden seien, weil er an einem Auswahlverfahren für spanische Assistenten teilgenommen habe, während er über ein französisches Diplom verfüge, wies EPSO darauf hin, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt werde, dass die Bewerber ein spanisches postsekundäres Diplom vorlegen müssten. Das EPSO war der Ansicht, dass der Prüfungsausschuss die Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllt habe.
Schließlich äußerte sich EPSO zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten Punkt, dass Bewerber, die über die gleichen Diplome verfügten wie er, im Rahmen des anderen Auswahlverfahrens für die Einstellung französischer Assistenten im Sekretariatsbereich hätten ausgewählt werden können. EPSO wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Argumente zur Stützung dieser Behauptung vorgebracht habe und dass, selbst wenn dies der Fall wäre, diese Bewerber tatsächlich aufgrund ihrer Berufserfahrung und nicht aufgrund ihrer postsekundären Ausbildung zugelassen werden könnten.
Stellungnahme des BeschwerdeführersEine Kopie der Antwort des EPSO wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass nicht alle von EPSO vorgelegten Beispiele für Diplome postsekundäre Abschlüsse seien. Darüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass sein "diplôme en administration économique et sociale" eher mit einem Assistentenposten im Sekretariatsbereich als mit dem "diplôme de documentaliste/libraire"in Verbindung gebracht werden könne.
DER BESCHLUSS
1 Behauptungen und Ansprüche in Bezug auf die Beurteilung von Qualifikationen1.1 Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/30/06 teil, das zur Einstellung spanischsprachiger Assistenten im Sekretariatsbereich organisiert wurde. Er wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil seine Abschlüsse in "Wirtschafts- und Sozialverwaltung" und in "Fremdsprachen", die von einer französischen Universität ausgestellt wurden, nicht den Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entsprachen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht klar angegeben sei, welche postsekundäre Ausbildung für Assistenten im Sekretariatsbereich erforderlich sei.
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass der Prüfungsausschuss/EPSO seine Diplome in „Fremdsprachen“ und „Wirtschafts- und Sozialverwaltung“ fälschlicherweise als Diplome betrachtet habe, die ihm keinen Zugang zum Auswahlverfahren verschaffen könnten.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass der Prüfungsausschuss/EPSO seine Bewerbung überdenken und ihn zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/30/06 zulassen sollte.
1.2 Das EPSO stellte im Wesentlichen fest, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Anforderungen an postsekundäre Diplome klar umrissen und die Aufgaben der betreffenden Stelle beschrieben wurden.
EPSO argumentierte, dass die Entscheidung darüber, ob die Anforderungen an die Diplome des Beschwerdeführers erfüllt seien, in der alleinigen Verantwortung des Prüfungsausschusses liege, der bei der Beurteilung der Qualifikationen der Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum verfüge.
EPSO machte ferner geltend, dass die Bewerber aufgrund i) ihrer Berufserfahrung, die für die Aufgaben eines Assistenten im Sekretariatsbereich relevant sei, zu dem fraglichen Auswahlverfahren zugelassen worden seien; und ii) ihre postsekundären Diplome in einem Bereich, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant ist. Beispiele von EPSO für postsekundäre Abschlüsse, die vom Prüfungsausschuss als relevant für die Stelle eines Assistenten im Sekretariatsbereich anerkannt wurden, waren: "graduat en secrétariat de direction", "diplôme en secrétariat de direction", "diplôme de secrétaire international", "diplôme de secrétaire de direction bilingue" und "diplôme de documentaliste/libraire".
EPSO kam zu dem Schluss, dass die Diplome des Beschwerdeführers nicht in einem Bereich erworben wurden, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant ist.
Bekanntmachung des Wettbewerbs1.3 Zunächst weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (7) an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden ist und dass "die Grundfunktion einer Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darin besteht, den Interessenten möglichst genaue Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Stelle zu geben, damit sie zunächst beurteilen können, ob sie sich dafür bewerben sollten".
1.4 Der Bürgerbeauftragte hat die betreffende Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sorgfältig geprüft und stellt fest, dass er zwei alternative Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren für Assistenten im Sekretariatsbereich vorsieht, nämlich dass die Bewerber i) eine postsekundäre Ausbildung abgeschlossen haben, die durch ein Diplom in einem einschlägigen Bereich bescheinigt wird, oder ii) einschlägige Berufserfahrung eines gleichwertigen Niveaus erworben haben (8).
Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in Teil A Abschnitt 1 (Pflichten und Berechtigung) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Aufgaben, die für die Stelle von Assistenten im Sekretariatsbereich erforderlich sind, ausführlich beschrieben wurden (9).
1.5 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die fragliche Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ausreichende Elemente enthielt, anhand deren die Bewerberinnen und Bewerber entscheiden konnten, ob ihre Qualifikationen für die von ihnen beantragten Stellen geeignet waren, und findet keinen Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht eindeutig angegeben sei, welche postsekundäre Ausbildung für Assistenten im Sekretariatsbereich erforderlich sei.
1.6 Der Bürgerbeauftragte schlägt jedoch vor, dass EPSO zur Vermeidung möglicher Missverständnisse, die sich aus der Vielfalt der Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Sekretariatsbereich in den Mitgliedstaaten ergeben könnten, erwägen könnte, in den Leitfaden für Antragsteller Beispiele für einschlägige Studienbereiche im Zusammenhang mit den Stellen im Sekretariatsbereich aufzunehmen. Eine weitere Bemerkung hierzu wird im Folgenden gemacht.
Beurteilung der Diplome des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss1.7 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Prüfungsausschuss der Auffassung war, dass die Abschlüsse des Beschwerdeführers in Wirtschafts- und Sozialverwaltung und Fremdsprachen für die Stelle eines Assistenten im Sekretariatsbereich nicht relevant waren.
1.8 Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass nach den Angaben des EPSO die vom Prüfungsausschuss akzeptierten Befähigungsnachweise im Zusammenhang mit den Aufgaben des Assistenten im Sekretariatsbereich, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben, i) Diplome im Bereich des "reinen" Sekretariats (" graduat en secrétariat de direction", "diplôme en secrétariat de direction", "diplôme de secrétaire international" und "diplôme de secrétaire de direction bilingue") und ii) in der Führung von Aufzeichnungen/Bibliotheken ("diplôme de documentaliste/libraire") waren.
1.9 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Anstellungsbehörde, wie auch das EPSO festgestellt hat, nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (10) über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, wenn es darum geht, die Voraussetzungen für eine Stelle festzulegen und die Qualifikationen der Bewerber zu beurteilen und somit zu beurteilen, ob diese Qualifikationen für die Zulassung zum Auswahlverfahren ausreichen.
1.10 In Anbetracht der vorstehenden Rechtsprechung ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung, dass die Qualifikationen im Zusammenhang mit den Aufgaben eines Assistenten im Sekretariatsbereich Abschlüsse im "reinen" Sekretariatsbereich und in der Führung von Aufzeichnungen/Bibliotheken sein sollten, im Rahmen seines Ermessens blieb. Daher war es angemessen, dass der Ausschuss die Auffassung vertrat, dass die Abschlüsse des Beschwerdeführers in Wirtschafts- und Sozialverwaltung und in Fremdsprachen nicht in einem relevanten Bereich lagen.
1.11 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte keinen Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers fest, dass der Prüfungsausschuss/das EPSO seine Diplome in „Fremdsprachen“ und „Wirtschafts- und Sozialverwaltung“ fälschlicherweise als Diplome betrachtet habe, die ihm keinen Zugang zum Auswahlverfahren verschaffen könnten. Daher kann die Behauptung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden.
2 Angebliche Unklarheit darüber, warum die Diplome des Beschwerdeführers für die Stelle des Assistenten im Sekretariatsbereich nicht relevant waren2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Prüfungsausschuss/das EPSO seine Frage nicht beantwortet habe, warum er der Auffassung sei, dass sein Diplom nicht in einem Bereich befinde, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant sei.
In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf seine am 21. Juni 2007 an EPSO gerichtete Anfrage sowie auf die Antwort des EPSO vom 25. Juli 2007.
2.2 Das EPSO erklärte in seiner Stellungnahme, dass der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. Juli 2007 (11) erläutert habe, warum seine Diplome nicht angenommen worden seien. In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Untersuchungen nannte das EPSO Beispiele für Diplome, die für das fragliche Auswahlverfahren angenommen wurden, und erklärte, dass die Diplome des Beschwerdeführers im Gegensatz zu den von ihm vorgelegten Beispielen nicht in einem Bereich tätig seien, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant sei.
2.3 Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass EPSO in seiner Antwort vom 25. Juli 2007 auf die Frage des Beschwerdeführers, warum seine Diplome für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben nicht relevant seien, nur Folgendes festgestellt hat: „Die Diplome [in Wirtschafts- und Sozialverwaltung und in Fremdsprachen] befanden sich nicht in einem Bereich, der für die in Teil A Abschnitt I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant war“(12).
Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass das EPSO die Anfrage des Beschwerdeführers beantwortet hat, indem es in der Stellungnahme zu der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten übermittelt wurde, Beispiele für Diplome vorlegte, die im oben genannten Auswahlverfahren angenommen wurden.
2.4 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass daher keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf diese Behauptung gerechtfertigt sind.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es in Bezug auf die ersten und zweiten Vorwürfe des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO gegeben zu haben. Daher kann die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden. Was den dritten Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, so sind keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt.
Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor des EPSO wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
WEITERE BEMERKUNG
Der Bürgerbeauftragte schlägt vor, dass EPSO, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, erwägen könnte, im Leitfaden für Antragsteller Beispiele für einschlägige Studienbereiche im Zusammenhang mit den Stellen von Assistenten im Sekretariatsbereich anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten: „Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag einzureichen, an dem die Person, die die Beschwerde einreicht, von dem Sachverhalt, auf den sie sich stützt, Kenntnis erlangt hat, und muss den betreffenden Organen und Einrichtungen die geeigneten administrativen Schritte vorausgehen.“
(2) Auf Französisch: "Licence en administration économique et sociale et Licence en langues étrangères appliquées".
(3) Siehe Teil A Abschnitt I (Pflichten) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, veröffentlicht im ABl. 2006, C 173A.
(4) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass EPSO auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. Juli 2007 Bezug genommen hat.
(5) Siehe Anmerkung 3.
(6) Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/32/06, ABl. 2006, C 173A, das zeitgleich mit dem allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/30/06 stattfand.
(7) Siehe Rechtssache T-132/89, Gallone/Rat, Slg. 1990, II-549, Randnr. 27; und Rechtssache T-237/95, Carbajo Ferrero/Parlament, Slg. 1997, II-429, Randnr. 47.
(8) Nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens müssen die Bewerber „über ein Niveau der postsekundären Bildung verfügen, das durch ein für die Art der in Abschnitt A.I aufgeführten Aufgaben relevantes Diplom bescheinigt wird, oder über ein Niveau der Sekundarbildung, das durch ein Diplom bescheinigt wird, das den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, gefolgt von einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, die für die in Abschnitt A.I aufgeführten Aufgaben relevant ist“.
(9) Abschnitt I (Pflichten) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens lautet wie folgt: „Zwecke umfassen: Sekretariatsaufgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen und der Vorbereitung von Dienstreisen; eine Reihe anderer üblicher Sekretariatsaufgaben (Einreichung von Dokumenten und Korrespondenz, Überwachung der Korrespondenz, Führung von Terminen, Tagebücher); Textverarbeitung in einer oder zwei Amtssprachen der EU; Formatierung elektronischer Dokumente (z. B. Seitenlayout, Tabellen); verschiedene Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Dateiverwaltung mit Office-Softwarepaketen.
(10) Siehe Rechtssache T-54/91, Antunes/Parlament, Slg. 1992, II-1739, Randnr. 39; und Rechtssache T-249/01, Boixader Rivas/Parlament, Slg. 2003, II-749, Randnr. 29.
(11) Siehe Anmerkung 3.
(12) In französischer Sprache: „les diplômes [en Administration économique et sociale et en Langues étrangères appliquées] ne sont pas en rapport avec la nature des fonctions décrites au titre A, point I, de l'avis de concours.“